Gemäß § 10 Abs. 1 PatG stellt das Anbieten und/oder Liefern eines wesentlichen Bestandteils der Erfindung nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, die die Rechtsfolgen der §§ 139 ff PatG auslöst, wenn der Verletzer weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, im Rahmen der geschützten Lehre verwendet zu werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 57/22, hatte Gelegenheit, sich mit dieser Frage näher zu befassen.
(mehr …)Schlagwort: Patentstrafrecht
Rechtsanwalt für Patentstrafrecht: Das deutsche Patentgesetz enthält verschiedene Vorschriften zum Schutz von Erfindungen, die durch Patente geschützt sind. Es gibt verschiedene Arten von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Patentgesetz stehen können. Bitte beachten Sie, dass ich diese Informationen nur bis zu meinem Kenntnisstand im September 2021 zur Verfügung stellen kann und Gesetzesänderungen nach diesem Datum möglicherweise nicht berücksichtigt sind. Hier sind einige Beispiele für Straftaten im Kontext des Patentrechts:
- Patentverletzung: Dies bezieht sich auf Fälle, in denen jemand eine patentierte Erfindung ohne Erlaubnis des Patentinhabers herstellt, benutzt, verkauft oder einführt. Eine Patentverletzung kann in Deutschland zu Schadensersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen und in bestimmten Fällen zu strafrechtlichen Sanktionen führen.
- Betrug: Wenn jemand vorsätzlich falsche Angaben in einer Patentanmeldung macht, um ein Patent zu erhalten, kann dies als Betrug gewertet werden. Diese Handlung kann strafrechtlich verfolgt und mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
- Fälschung von Patentschriften: Die Fälschung oder Veränderung von Patentdokumenten ist ebenfalls eine Straftat. Dies kann das Fälschen von Unterschriften, das Ändern von Daten oder das Erfinden falscher Patentansprüche beinhalten.
Zu beachten ist, dass im deutschen Rechtssystem die zivilrechtliche Durchsetzung von Patenten vorherrscht und strafrechtliche Sanktionen eher die Ausnahme sind.

Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick
Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.
Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.
(mehr …)
Verhältnis von Patentschutz zum Geschäftsgeheimnisschutz
Der BGH (X ZR 73/20) hat sich zum Verhältnis von Patentschutz zum Geschäftsgeheimnisschutz geäußert und festgehalten, dass Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, nicht ohne weiteres als „der Öffentlichkeit zugänglich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen sind.
(mehr …)Vorwurf der gewerbsmäßigen Patentverletzung nach § 142 Abs. 2 PatG
Entscheidungen zur gewerbsmäßigen Patentverletzung (§ 142 Abs. 2 PatG) sind selten, nicht zuletzt weil ein erheblicher Teil dieser Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren sein Ende findet. Beim OLG Celle (1 Ws 395/10) ging es einmal um die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens darzustellen sind.
Hier konnte das OLG ausführen, dass für eine Strafbarkeit im Patentstrafrecht eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Patentverletzung im Raum stehen muss. Die schlicht Behauptung, etwa dass ein von dem Beschuldigten angebotenes Gerät unter eines (oder mehrere) der Patente der Antragstellerin falle, reicht gerade nicht aus. Auch sind konkrete Feststellungen dazu, was die Patente konkret beinhalten und wodurch ein Gerät die Merkmale dieser Patente verwirklicht, notwendig. Am Ende wird man dann, für eine Strafbarkeit, noch mit ganz besonderem Augenmerk zu prüfen haben, wo überhaupt ein Vorsatz vorgelegen haben könnte.

Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht
Gerichte können prozessuale Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen, so sieht §16 GeschGehG etwa vor, dass bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Nun wollte eine Partei diese Regelung in einer Urheberrechtssache (analog) anwenden – dass dies nicht geht, hat das OLG Düsseldorf (20 W 68/20) hervorgehoben.
(mehr …)Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)
Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.
Dazu auch:
- Interview mit mir auf Gulli.com
- Droht in Deutschland das Modell der Anschlusssperren (“3 Strikes out”)?
- ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU
Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:
- Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
- Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
- Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.
Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.
Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

Import aus China: Was ist zu beachten?
Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.
Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.
Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.
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Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Sachverständigen-Gutachten
Sehr interessant sind die Ausführungen des LG München I (37 O 19200/17) zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung in einem Gutachten:
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Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden bekanntlich alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.RGSt 32, 165 – Stromdiebstahlsfall
Das Reichsgericht hatte sich 1899 mit etwas seltsamen zu Beschäftigen: Da hatte jemand Elektrizität „gestohlen“ indem er eine Leitung „anzapfte“. Die damals noch neue Ware Elektrizität ar dem Strafgesetzgeber allerdings unbekannt – und man stritt darüber, ob es einen Diebstahl überhaupt geben konnte, denn immerhin war die Elektrizität eine res incorporales, eine unverkörperte Sache. Die kann man schlecht Wegnehmen. Das Ergebnis war, dass der RGSt – in einer bemerkenswerten Argumentation – den Diebstahl verneint und der Gesetzgeber später den Entzug elektrischer Energie im StGB schuf.
Links dazu:
Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG
Das LG Mannheim (2 O 46/15) hat sich in einem Beschluss zur Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG geäußert. Dabei geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert wird. Dabei sieht §95 GVG vor, dass Wettbewerbsstreitigkeiten Handelssachen darstellen – doch gilt das auch bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen? Das Landgericht sagt ja:
Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs geschlossen worden ist, sind Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.
Die Entscheidung ist inhaltlich korrekt, letztlich spricht vieles dafür, auch bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen die spezialisierten Kammern heran zu ziehen. Aus der Entscheidung dazu:
Nach Ansicht der Kammer sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen.
a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 – Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).
aa) Teilweise wird die Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage mit der Begründung verneint, ihr stehe deren Wortlaut – insbesondere im Vergleich mit den Formulierungen der parallelen Vorschriften in § 140 Abs. 1 MarkenG und § 104 Abs. 1 UrhG – entgegen, weil eine Vertragstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erhoben, sondern auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt würde, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch gerade ersetzen sollte. Der Zweck der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13 UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock, GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 – I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere Nachweise bei BGH, aaO – Bauheizgerät). Gegen die Anwendung von § 13 UWG auf die Vertragstrafenforderung wird zudem eingewandt, dass § 14 Abs. 2 UWG dann genauso auszulegen sei, letzteres aber nicht haltbar wäre (Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mit Fn. 48).
bb) Nach anderer Ansicht soll § 13 UWG auch auf die Einforderung der Vertragsstrafe angewandt werden, um – gemäß den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen – die Amtsgerichte von einer Befassung mit spezifischen Fragen des Wettbewerbsrechts, die sich auch bei der Beurteilung der Verwirkung einer Vertragsstrafe stellen könnten, zu entlasten und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen. Im Übrigen könne durch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte der Anreiz vermieden werden, die Vereinbarung zur Höhe einer Vertragsstrafe sachwidrig an Zuständigkeitsgrenzen, insbesondere durch die Wahl eines Betrags von 5.001 EUR auszurichten. Dieses weite Verständnis sei auch mit dem Wortlaut vereinbar, weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu diene, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen und auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafeanspruch auf einen Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen sei (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 7 f; Ottofülling in MünchKomm UWG, 2. Aufl, § 12 Rn. 270; Ehricke in: MünchKomm UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 1 Rn. 103; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 ff; s.a. Deichfuß, jurisPR-WettbR 3/2011 Anm. 3).
b) Die Kammer schließt sich der letzten Ansicht an.
aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 – Vertragsstrafeneinforderung). Auch dieser kann aber im Wortsinn von § 13 UWG als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]“ Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ebenso zu wie die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.
(1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen – § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG – unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 – ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]). Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN – urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).
Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I). Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 – Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff – Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f – urheberrechtliche Honorarklage).
(2) Die von den Vertretern einer engen Auslegung im Rahmen eines Wortlautvergleichs angestellten Überlegungen zu § 13 UWG überzeugen demgegenüber nicht. Sie müssten für die Zuständigkeitsbestimmungen der anderen Gesetze ebenso gelten, die einen „Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ voraussetzen. Der Unterlassungsvertrag selbst als das Rechtsverhältnis, auf das die Vertragsstrafenforderung gestützt ist, ist gerade nicht in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Mit dem Wortlaut noch vereinbar ist es aber, es genügen zu lassen, dass der Unterlassungsvertrag aufgrund der vorangegangen Geltendmachung von – im jeweiligen Gesetz geregelten – Verletzungsansprüchen und insoweit zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr zustande gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen – nach Ansicht der Kammer sogar umso mehr – für die Formulierung von § 13 UWG. Denn die Vertragsstrafe wird mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ geltend gemacht, weil das vertragliche Rechtsverhältnis gerade aufgrund vom Gläubiger zuvor erhobener (angeblicher) wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von den Parteien begründet worden war.
Unerheblich ist (zumindest im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe), dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Verträgen fehlt, während andere Gesetze solche Regelungen, wie etwa § 15 PatG enthalten (aA Köhler, aaO). Diese besonderen vertragsrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen betreffen nämlich gerade nicht Unterlassungsverträge, sondern Lizenzverträge.
Eine am Wortlaut anknüpfende Unterscheidung zwischen den Zuständigkeitsregelungen der verschiedenen Gesetze wäre danach nur dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung einen solchen Unterschied zum Ausdruck bringen wollte. Wie nachstehend (bb 2) ausgeführt wird, ist das Gegenteil der Fall.
(3) Hinzu kommt, dass die „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG als Mittel zur vorgerichtlichen Beilegung eines Streits um Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gerade in demselben zumindest Erwähnung gefunden hat. Die Behandlung der Vertragsstrafe als Anspruch im Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes liegt unter diesem Aspekt sogar näher als bei den meisten anderen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen, wo eine § 12 UWG entsprechende Regelung fehlt.
bb) Der objektive Zweck und der aus der Entstehungsgeschichte von § 13 UWG ersichtliche Wille des Gesetzgebers sprechen entscheidend für die Einbeziehung von Vertragsstrafen.
(1) Die verabschiedete Fassung von § 13 UWG war vom Bundesrat vorgeschlagen worden, um eine streitwertunabhängige Konzentration der UWG-Sachen bei den Landgerichten zu erreichen, wo wegen der meist 5.000 EUR überschreitenden Streitwerte in Wettbewerbssachen Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt sind, und die Amtsgerichte von unverhältnismäßigem Einarbeitungsaufwand für vereinzelte UWG-Sachen zu entlasten (BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Der Gesetzgeber hatte dabei zwar in erster Linie „kleine Wettbewerbsverfahren“ um die Forderung von Abmahnkosten im Auge, für die das Gesetz selbst – allerdings erst mit § 12 UWG nF – eine besondere Anspruchsgrundlage enthält. Die Frage nach einer in Einzelfällen in Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 24 – Bauheizgerät). Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 2 UWG eine weitere örtliche Konzentration innerhalb der Landgerichtsebene ermöglicht.
Der Zweck, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu entlasten, greift auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und deren Höhe. Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf (insoweit und de lege ferenda zustimmend Teplitzky, aaO mit Fn. 46, 50; aA Rieble, aaO S. 717, der allerdings auf S. 718 Ausnahmen eingesteht).
Der spezifische Sachverstand des Wettbewerbsgerichts kann beispielsweise bei der Vertragsauslegung zum Zug kommen, etwa bei der Bestimmung der Reichweite der Unterlassungspflicht, bei der im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann, wie weit die für kerngleiche Handlungen begründete Wiederholungsgefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aufgrund der vorangegangenen (angeblichen) Verletzungshandlung ging. Freilich sind die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt danach nicht in Betracht. Zur Auslegung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen spricht allerdings der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine darauf gestützte Klage zu vermeiden, erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell).
(2) Als weiteren Vorzug der Neufassung von § 13 UWG sah es der Bundesrats an, dass – insbesondere im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit der Landgerichte – ein inhaltlicher Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werde. Dem liefe eine enge Auslegung zuwider, die hinter der schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens begründeten und jedenfalls inzwischen verbreiteten Praxis zurückbliebe, wonach Vertragsstrafenklagen den besonderen Zuständigkeitsvorschriften anderer Gesetze unterfallen.

Geschäftsgeheimnisschutz: Was ist ein Geschäftsgeheimnis? (Rechtslage bis 2019!)
Was ist ein Geschäftsgeheimnis: Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen gefährdet die wirtschaftliche Kraft eines Unternehmens. Es stellt sich dabei oft die Frage, ob ein Betriebsgeheimnis vorliegt und die streitgegenständliche Daten überhaupt durch §17 UWG geschützt sind. Tatsächlich bietet sich für Unternehmer ein guter Geheimnisschutz.
Achtung, Hinweis: Dieser Artikel gibt die vealtete rechtliche Situation wieder und wird nur zu rechtshistorischen Zwecken aufbewahrt – heute gilt das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz! Nutzen Sie die folgenden Informationen um sich bei uns auf Basis des aktuellen Standes zu informieren.
(mehr …)Beiträge bei uns zum Geschäftsgeheimnisschutz bei uns:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Was ist ein Geschäftsgeheimnis
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„

Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung
Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markeneintrag mit Branchenbüchern und Markenverzeichnissen bei zweifelhaftem Nutzen: Internetverzeichnisse, Fake-Rechnungen und Angebote die man „ganz genau lesen muss“ sind – wie auch der beratende Alltag bei uns zeigt – ein zunehmendes Übel, speziell für Unternehmen: Man erhält ein Schreiben, das auf den ersten Blick so aussieht, als ob man es nur unterschreiben und wieder zurückschicken muss.
Dies etwa weil ein bestehender Vertrag abgerechnet, vorhandene Einträge aktualisiert oder ein kostenloser Eintrag vorgenommen werden soll. Manchmal sind auch Vertragsangebote so aufgemacht, dass sie (auf einen flüchtigen Blick) bei manchen Lesern wie eine Rechnung für ein bestehendes Angebot oder ein amtliches Anschreiben wirken. Mitunter ist auch die Kostenpflicht zwar erwähnt, wird aber einfach auffällig häufig von den angeschriebenen Unternehmern übersehen. Nach dem schnellen Ausfüllen und abschicken kommt dann zumeist das böse Erwachen. Gerade, wer frisch einen Handelsregistereintrag oder eine Markenregistrierung vorgenommen hat, muss mit Abzocke-Post rechnen.
(mehr …)Fallstrick Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe durch Linksetzung?
In der Sache etwas speziellerer Natur war ein vorgeworfener Rechtsverstoß wegen dem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde: Ein Unternehmen behauptete, ein Patent zu führen, das tatsächlich erloschen war. Nun wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine Vertragsstrafe versprochen, Kataloge vernichtet und die Webseite „aufgeräumt“. Soweit nichts neues.
Aber dann: Meldete sich auf einmal die Gegenseite und forderte die Vertragsstrafe. Denn man würde per Hyperlink zu (selbstständigen) Partner-Unternehmen weiterleiten, die weiterhin mit dem Patent werben. Dabei haben die optisch ähnlich gestalteten Seiten mehrmals betont, wie man zusammenarbeitet. Dieser Sichtweise gab das LG München I (7 O 17580/10) recht, denn zum einen profitiert der Unterlassungsschuldner hier von einer „reflexwirkung“ der Werbemaßnahme. Zum anderen, und jetzt kommt der Kniff, stellte das Gericht vollkommen korrekt fest:
Da eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Werbeaktionen, die an den deutschen Markt direkt gerichtet sind, nicht vorgenommen wurde, fallen bei der gebotenen Vertragsauslegung auch derartige indirekte Werbungen unter den Unterlassungsvertrag.
Man kann es auch anders ausdrücken: Mit einer vernünftig eng formulierten Unterlassungserklärung wäre das nicht passiert. Die goldene Regel, die immer noch nicht selbstverständlich ist, lautet: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Dabei ist das geschickte Formulieren einer derartigen Unterlassungserklärung hohe juristische Handwerkskunst, die nicht übers Knie gebrochen werden darf. Das Unternehmen hatte in diesem Fall noch Glück, weil das Gericht über §315 III BGB die Vertragsstrafe auf „nur“ 30.000 Euro festgesetzt hat. Es hätte durchaus noch mehr sein können.
Daher nochmals das Fazit: Es mag ein wenig eingerissen sein, weil an jeder Ecke im Internet vorformulierte modifizierte Unterlassungserklärungen zu finden sind. Gleichwohl ist es mindestens ungeschickt, eher dumm, wenn man einen mindestens 30 Jahre gültigen Vertrag ohne professionelle Beratung abschliesst. Es mag als kleines Beispiel gelten, dass in den mir immer wieder zu Gesicht kommenden Unterlassungserklärungen nicht einmal die in Bezug genommenen Gesetze richtig bezeichnet werden.
Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden?
Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem
Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die Lizenz bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig.
Im Original bezieht sich Naughton auf den BestBuy-Fall:
In the Best Buy case, the SFC and SFLC argued that a violation of the GPLv2 immediately terminates a licensee’s right to distribute covered code and that the licensee cannot remedy its violation by providing the source code after the fact. The express permission of the relevant copyright holders is necessary to reestablish the licensee’s rights.
Diese Ansicht ist m.E. zwar vertretbar, aber keinesfalls zwingend. §4 („Section 4“) Satz 2 der GPLv2 stellt insoweit erst einmal klar:
Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License.
Das heisst: Wer ein Programm unter der GPL z.B. weitervertreibt, aber gegen die Vorgaben der GPL verstösst, dessen Nutzungsrechte erlöschen im Moment der Verletzung. Juristisch handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung der Gewährung von Nutzungsrechten im Rahmen des §158 BGB.

