Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • A7A5: Stablecoin als geopolitische kriminelle Infrastruktur

    A7A5: Stablecoin als geopolitische kriminelle Infrastruktur

    A7A5 zeigt, wie sich Cybercrime, Sanktionsumgehung und hybride Einflussnahme miteinander verbinden. Der rubelgebundene Stablecoin ist weniger ein neues Spekulationsobjekt als eine gezielt aufgebaute Zahlungsinfrastruktur außerhalb westlich kontrollierter Finanzwege. Dabei geht es nicht nur um Geldwäsche oder verbotene Geschäfte, sondern auch um die Finanzierung digitaler Infrastruktur, politischer Einflussoperationen und womöglich nachrichtendienstlich relevanter Aktivitäten.

    Die ARD-Dokumentation „Kryptokrieg – Wie Putin uns mit Bitcoins bekämpft“ hat das Thema inzwischen einem größeren Publikum zugänglich gemacht. Schon der Titel ist allerdings etwas irreführend: Im Kern geht es weniger um Bitcoin als um die strategische Nutzung unterschiedlicher Kryptowerte – insbesondere von Stablecoins. A7A5 ist hierfür ein bemerkenswertes Beispiel, weil sich an diesem Projekt mehrere Entwicklungen der gegenwärtigen Kryptokriminalität gleichzeitig beobachten lassen.

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  • Merkmal „nicht geringe Menge“ im KCanG als Strafzumessungsfaktor

    Merkmal „nicht geringe Menge“ im KCanG als Strafzumessungsfaktor

    Wer mit mehreren Tütchen Cannabis erwischt wird, muss sich künftig noch genauer fragen lassen, was davon verkauft und was selbst geraucht werden sollte. Genau an dieser Trennlinie setzt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.2026 (206 StRR 182/26) an und rückt das Merkmal der „nicht geringen Menge“ im KCanG dorthin, wo es hingehört: in die Rechtsfolge, nicht in den Schuldspruch.

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  • Missbrauchsanleitung: Strafbarkeit fiktiver Inhalte nach § 176e StGB

    Missbrauchsanleitung: Strafbarkeit fiktiver Inhalte nach § 176e StGB

    Reine Fiktion bleibt im Kinderpornografiestrafrecht des § 184b StGB in weiten Teilen straflos, weil dieser Tatbestand an die Wiedergabe eines realen oder realitätsnahen Geschehens anknüpft. Wer daraus aber folgert, ein bloß erdachter Text sei strafrechtlich unangreifbar, verkennt die eigenständige Funktion des § 176e StGB. Genau diese Trennung arbeitet das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 23. März 2026 (Az. 1 ORs 13/26) heraus, mit dem es einen weitgehenden Freispruch des Amtsgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufhob. Der Fall zwingt zu einer sauberen Unterscheidung zweier Fragen, die intuitiv oft ineinanderlaufen: Wann erfasst das Kinderpornografiestrafrecht rein fiktive, schriftliche Inhalte, und wo beginnt die davon unabhängige Strafbarkeit der Missbrauchsanleitung.

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  • Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Wenn die Ausschussmehrheit der Minderheit die Akten verweigert

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Wenn die Ausschussmehrheit der Minderheit die Akten verweigert

    Wer als Oppositionsfraktion in einem Untersuchungsausschuss sitzt, kennt das Gefühl der Ohnmacht, wenn die eigene Beweisantragstellung an der Mehrheit aus Regierungsfraktionen scheitert und man sich fragt, ob das Aufklärungsinteresse des Parlaments gerade zur Verhandlungssache der stärkeren Fraktionen wird. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH 6/25 und 60/25) hat am 30. Juni 2026 in zwei Organstreitverfahren zwischen der SPD/FDP-Minderheit und der CDU/Grünen-Mehrheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V zum Solingen-Anschlag genau diese Frage entschieden und dabei die Rechte der Ausschussminderheit deutlich gestärkt.

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  • Rechenzentrumsboom in NRW … und die Gesellschaft?

    Rechenzentrumsboom in NRW … und die Gesellschaft?

    Wer in Grevenbroich, Bergheim oder Bedburg wohnt, hat in den vergangenen Monaten erlebt, wie schnell aus einer wirtschaftspolitischen Erfolgsmeldung eine Frage nach dem eigenen Alltag wird: Was bedeutet es eigentlich, wenn neben dem Dorf ein Gebäude entsteht, das so viel Strom verbraucht wie eine Kleinstadt, aber kaum jemanden aus der Nachbarschaft beschäftigt.

    Microsoft hat seine Rechenzentrumspläne im Rheinischen Revier gerade um einen vierten Standort in Grevenbroich erweitert, nachdem bereits Bergheim, Bedburg und Elsdorf angekündigt worden waren. Insgesamt stehen für die bestehenden Standorte 3,2 Milliarden Euro im Raum, eine Summe, die mit dem vierten Projekt weiter wachsen dürfte. Wie NRW sich damit als KI-Standort positioniert, hat der WDR in seiner Sendung „Neues Microsoft-Rechenzentrum: Wie ist NRW bei KI aufgestellt?“ eingeordnet.

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  • DSGVO: Schon der erste Auskunftsantrag kann rechtsmissbräuchlich sein

    DSGVO: Schon der erste Auskunftsantrag kann rechtsmissbräuchlich sein

    Wer als Unternehmen einen DSGVO-Auskunftsantrag erhält und dahinter ein bewusst provoziertes Geschäftsmodell auf Schadensersatz vermutet, steht bisher meist machtlos da, weil ein erstmaliger Antrag kaum als Missbrauch gilt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2026 (Rechtssache C-526/24, B.R. GmbH & Co. KG gegen TC) entschieden, dass auch ein erster Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingestuft werden kann, wenn der Verantwortliche eine missbräuchliche Absicht des Antragstellers nachweist.

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  • Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Unternehmen müssen jetzt ihre digitale Souveränität organisieren

    Wer als Geschäftsführer oder Compliance-Verantwortlicher in den vergangenen Jahren beruhigt auf das EU-US Data Privacy Framework verwiesen hat, wenn Kunden oder Aufsichtsbehörden nach der Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA fragten, sollte diese Gewissheit spätestens seit dem 29. Juni 2026 überprüfen. An diesem Tag hat der US Supreme Court in der Sache Trump v. Slaughter entschieden, dass die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission, jener Behörde, deren Aufsicht das gesamte transatlantische Datenschutzabkommen trägt, mit der amerikanischen Verfassung nicht vereinbar ist.

    Was zunächst wie ein innenpolitisches Detail des amerikanischen Verwaltungsrechts klingt, entzieht in Wahrheit dem dritten Anlauf für einen funktionierenden Datentransferrahmen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten die rechtliche Grundlage, auf der Unternehmen ihre globalen Datenflüsse organisiert haben.

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  • Crimenetwork: Phönix aus dem Darknet

    Crimenetwork: Phönix aus dem Darknet


    Das Bundeskriminalamt vermeldet gemeinsam mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Frankfurt einen weiteren Erfolg gegen die deutschsprachige Cybercrime-Szene: Die Neuauflage des illegalen Marktplatzes „Crimenetwork“ wurde abgeschaltet, der mutmaßliche Betreiber auf Mallorca von einer spanischen Spezialeinheit unter Europäischem Haftbefehl festgenommen. Was nach einer simplen Erfolgsmeldung klingt, erzählt bei genauerer Betrachtung eine komplexere Geschichte – über die Resilienz krimineller Märkte, die Grenzen klassischer Strafverfolgung im Netz und die wirtschaftliche Logik, die hinter solchen Plattformen steckt.

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  • Compliance-Versagen durch KI-Agenten: Wer haftet wenn Chatbots Grenzen überschreiten?

    Compliance-Versagen durch KI-Agenten: Wer haftet wenn Chatbots Grenzen überschreiten?

    Vorgestellt: Ein Kundenberater würde einer offensichtlich verwirrten älteren Dame am Telefon zuerst Verständnis signalisieren, fürsorglich fragen, ob sie Hilfe holen möchte – um ihr dann trotzdem einen Vertrag aufzuschwatzen. Kein seriöser Verkäufer würde das tun, so wenig wie ein Mensch mit Gewissen und Berufserfahrung. Ein KI-Agent hingegen macht es, in jedem getesteten Fall, ohne Ausnahme.

    Das ist kein Gedankenexperiment, sondern der Befund einer Studie, die Ende Mai 2026 für einiges Aufsehen gesorgt hat. Die Amsterdamer Aithos Research Foundation, eine gemeinnützige Non-Profit-Stiftung, hat mit ihrem Framework LARA (Legal Assessment for Real-world Agents) zwölf der führenden KI-Sprachmodelle unter realistischen Bedingungen auf EU-Rechtskonformität getestet. Das Ergebnis ist unmissverständlich: Kein einziges besteht den Test.

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  • Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    GPS-Jamming und Spoofing sind Themen, die man leicht für technische Spielerei halten könnte – in meinem aktuellen juristischen Aufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich aber, wie gefährlich diese Funkstörung für unsere Sicherheit sind und welche rechtlichen Fragen daran hängen. Ausgangspunkt meiner Überlegungen war ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird – ein Ereignis, das ich mit der dokumentierten Zunahme von Störungen im Ostseeraum verbinde und so als Symptom einer neuen Normalität hybrider Bedrohungen aufgreife.

    Doch inzwischen ist die Lage noch klarer: Eine im Juni 2026 veröffentlichte Studie hat erstmals nachgewiesen, dass die GPS-Störungen über Europa nicht allein von bodengebundenen Sendeanlagen in Kaliningrad oder Murmansk ausgehen, sondern von einer Konstellation russischer Frühwarnsatelliten in hochelliptischen Molnija-Umlaufbahnen. Was bislang Gegenstand vorsichtiger Verdachtsmomente war, ist damit technisch erhärtet: Russland betreibt eine raumgestützte GNSS-Interferenzquelle mit kontinentweiter Reichweite – ein qualitativer Sprung gegenüber allen bisher bekannten Störinfrastrukturen.

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  • Zahlungsmethoden bei illegalen Online-Käufen und Dienstleistungen 2026

    Zahlungsmethoden bei illegalen Online-Käufen und Dienstleistungen 2026

    Wer verstehen will, wie die digitale Schattenwirtschaft rund um Cybercrime funktioniert, muss dem Geld folgen. Nicht den Waren, nicht den Servern, nicht den Pseudonymen – dem Geld. Denn an der Frage, wie ein Käufer im Darknet seine Drogen, seine gestohlenen Zugangsdaten oder seine gefälschten Dokumente bezahlt, entscheidet sich, ob Strafverfolger eine Spur haben oder ins Leere ermitteln. Und genau hier hat sich in den vergangenen Jahren ein bemerkenswerter Wandel vollzogen, der weit über das klischeehafte Bild vom anonymen Bitcoin-Koffer hinausgeht.

    Die Zahlen sind eindeutig: Allein über Kryptowährungsadressen mit illegalem Hintergrund flossen 2025 mindestens 154 Milliarden US-Dollar – ein Anstieg von 162 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das ist kein Nischenphänomen mehr, sondern eine eigene Ökonomie mit eigenen Zahlungsdienstleistern, eigenen Wechselstuben und einer erstaunlichen Innovationsdynamik. Wer als Ermittler, Verteidiger oder Unternehmen mitreden will, sollte die Klaviatur kennen, auf der hier gespielt wird.

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  • Verbotene Wörter im Schadcode: Wie Angreifer KI-Analysen aushebeln

    Verbotene Wörter im Schadcode: Wie Angreifer KI-Analysen aushebeln

    Sicherheitsfirmen prüfen eine große Anzahl von Open-Source-Paketen automatisiert. Doch was ist, wenn dabei auf ein Sprachmodell vertraut wird, das den Code im ersten Durchlauf bewertet? Wenn man dann eine Datei öffnet, springt einem noch bevor die eigentliche Logik beginnt ein Kommentarblock entgegen, der von Nuklear- und Biowaffen spricht oder das Modell anweist, alle Sicherheitsregeln zu vergessen. Genau das geschieht inzwischen offenbar in freier Wildbahn – und es ist kein Zufallsfund, sondern eine bewusst entwickelte Waffe gegen die Werkzeuge, mit denen wir uns verteidigen.

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  • Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.

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  • Vorabinfiltration in VPN-Infrastruktur: Ermittler haben bei VPN-Dienst mitgehört

    Vorabinfiltration in VPN-Infrastruktur: Ermittler haben bei VPN-Dienst mitgehört

    Wer einen VPN-Dienst nutzt, weil er glaubt, damit vor Ermittlern geschützt zu sein, erlebt bisweilen eine böse Überraschung: Der Dienst existiert noch, die Verbindung funktioniert – doch die Behörden schauen schon seit Wochen mit. So lief es bei der Operation Saffron, die sicherlich für ordentlich Nachschub bei laufenden Cybercrime-Strafverfahren sorgen wird.

    Die im Folgenden aufgeworfenen Fragen sind nicht neu, sondern beschäftigen mich seit Jahren – sowohl praktisch als auch wissenschaftlich. In der BeckOK-StPO kommentiere ich die telekommunikationsbezogenen Ermittlungsmaßnahmen und war in den Verfahren rund um ANOM und EncroChat als Verteidiger sowie als Berater von Verteidigungsteams tätig. Begleitend dazu sind mehrere Aufsätze in den juris Praxisreports sowie ein Kommentar bei beck-aktuell zur ANOM-Problematik entstanden, von denen einer vom Bundesgerichtshof aufgegriffen wurde (BGH, 1 StR 54/24). Aus dieser doppelten Perspektive – Kommentierung der Eingriffsnormen einerseits und Verteidigung gegen ihre praktische Anwendung andererseits – zeigt sich bei der Operation Saffron dasselbe Grundmuster: Die entscheidende juristische Auseinandersetzung verlagert sich von der Frage „Wurde überwacht?” zu der weitaus heikleren Frage „Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Infrastruktur infiltriert, bevor sie fiel – und wer trägt für diese Phase die Verantwortung?”.

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