Ein Fahrer spricht kein Deutsch, der Transport rollt trotzdem, und am Ende zahlt das Unternehmen. So einfach funktioniert die Verbandsgeldbuße nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 30. April 2026 (201 ObOWi 287/26) klargestellt hat.
Das Amtsgericht hatte gegen eine Spedition polnischen Rechts 520 Euro festgesetzt, weil bei einer Fahrt am 16. Januar 2025 die Auflage einer Ausnahmegenehmigung missachtet wurde: Bei einer über vier Meter hohen Ladung musste eine sachkundige, der deutschen Sprache mächtige Person mitfahren. Sie fehlte. Das Amtsgericht bezeichnete die juristische Person durchgängig als „Betroffene“, was schon terminologisch danebenliegt, denn im Bußgeldverfahren kann sie nur Nebenbeteiligte sein. Auf die Rechtsbeschwerde hob der Senat das Urteil auf und verwies zurück, wobei die Feststellungen zum objektiven Auflagenverstoß bestehen blieben.
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