Kategorie: Ordnungswidrigkeitenrecht

  • Bußgeld gegen juristische Personen: EuGH ändert die Marschrichtung (2026)

    Bußgeld gegen juristische Personen: EuGH ändert die Marschrichtung (2026)

    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-291/24 einen weiteren grundlegenden Schritt hin zu einem eigenständigen europäischen Unternehmenssanktionsrecht vollzogen. Ausgangspunkt war ein österreichisches Verfahren zu Geldwäschepflichtverstößen von Kreditinstituten, in dem die nationale Rechtslage eine Sanktionierung juristischer Personen davon abhängig machte, dass zuvor eine natürliche Person als „schuldige“ Verantwortliche festgestellt und im Spruch benannt wird.

    Der EuGH hat dieses Modell klar verworfen – mit Konsequenzen weit über das österreichische Geldwäscherecht hinaus auch auf das europäische Datenschutz- und Sicherheitsrecht. Mit aufgeworfenen Fragen zum Bestand der bisherigen Handhabung des Bußgeldrechts in Deutschland.

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  • Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Das Bundesamt für Justiz wollte Telegram mit mehr als fünf Millionen Euro belegen – und scheiterte am Amtsgericht Bonn letztlich an der scheinbar einfachen Frage, welche Gesellschaft den Dienst tatsächlich betreibt. Im Kern geht es nicht um Sympathie oder Antipathie gegenüber einem Messengerdienst, sondern um präzise Anbieterdefinitionen, belastbare Beweise und die Grenzen behördlicher Kreativität beim Ausdehnen von Verantwortlichkeit, wie auch Heise berichtet.

    Für Geschäftsleitungen international tätiger Digitalunternehmen ist das bemerkenswert, aus zwei Gründen: Zum einen verdeutlichen die Entscheidungen, dass sich Bußgeldrisiken nicht allein über Compliance‑Programme auf Prozessebene steuern lassen, sondern ganz oben bei der Frage beginnen, welche Einheit im Konzern welche Rolle übernimmt und wie dies nach außen kommuniziert wird. Weiterhin macht das Gericht klar, dass sich regulatorische Strategien an rechtsstaatlichen Leitplanken wie dem Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen müssen – auch dann, wenn es um politisch hoch aufgeladene Themen wie Hassrede und Plattformregulierung geht.

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  • Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen

    Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen

    Die Frage, ob ein Vorstandsmitglied für Geldbußen haften muss, die der Gesellschaft wegen eigener Pflichtverstöße auferlegt wurden, ist seit langem umstritten. Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Aktenzeichen 31 U 3/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine klare Position bezogen: Ein Vorstand, der durch pflichtwidriges Handeln eine Geldbuße gegen die Gesellschaft verursacht, kann von dieser in Regress genommen werden.

    Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender den sogenannten Bilanzeid im Halbjahresfinanzbericht unterlassen hatte, woraufhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die Gesellschaft ein Bußgeld verhängte. Das Gericht bestätigte, dass die Gesellschaft den entstandenen Schaden beim verantwortlichen Vorstandsmitglied liquidieren darf – und widerlegte damit zentrale Einwände der Verteidigung, die auf den Sanktionscharakter der Geldbuße und die angebliche Systemwidrigkeit eines solchen Regresses verwiesen.

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  • E-Zigaretten mit Display: Wenn Dampfen zum Verkehrsverstoß wird

    E-Zigaretten mit Display: Wenn Dampfen zum Verkehrsverstoß wird

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 (Aktenzeichen 1 ORbs 139/25) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsrechts entschieden: Kann eine E-Zigarette mit Display als elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten – und damit ihre Nutzung während der Fahrt ein Bußgeld nach sich ziehen? Die Antwort lautet: ja. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO reicht und welche Konsequenzen selbst scheinbar harmlose Handlungen am Steuer haben können.

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  • Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    BayObLG zur Zurechnungsstruktur nach § 30 OWiG bei der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person: Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen juristische Personen ist im deutschen Recht seit jeher ein juristischer Sonderfall. Denn: Sanktioniert wird nicht etwa ein eigenes Handeln der juristischen Person, sondern das Fehlverhalten einer natürlichen Leitungsperson, das dieser gemäß § 30 Abs. 1 OWiG zugerechnet wird. Dass die praktische Anwendung dieser Vorschrift anspruchsvoll bleibt, zeigt ein aktueller Beschluss des BayObLG vom 7. Juli 2025 (202 ObOWi 278/25).

    Das Gericht hebt darin eine amtsgerichtliche Entscheidung auf, weil das Urteil keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Zurechnungsvoraussetzungen enthält. Die Entscheidung ist ein lehrbuchartiges Beispiel für die dogmatischen und prozessualen Anforderungen an die Sanktionierung von Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenrecht – und eine klare Mahnung zu rechtsstaatlicher Präzision im Unternehmensbußgeldverfahren.

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  • Fahrlässige Verletzung der Instandhaltungspflichten bei gefördertem Wohnraum

    Fahrlässige Verletzung der Instandhaltungspflichten bei gefördertem Wohnraum

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss vom 22. Mai 2025 (Aktenzeichen: 5 ORbs 131/25) wichtige Fragen zur fahrlässigen Verletzung der Instandhaltungspflichten bei gefördertem Wohnraum entschieden. Der Fall betraf eine Betroffene, die wegen fahrlässiger Verletzung der Instandhaltungspflichten nach §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 5 WFNG NRW zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Der Beschluss des Oberlandesgerichts gibt Aufschluss über die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für eine solche Verurteilung.

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  • Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    BGH fragt EuGH zur Zulässigkeit der Erstattungspflicht nach Art. 101 AEUV: Der BGH (KZR 74/23) fragt beim EuGH an, ob Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es zulässt, dass eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG), die wegen eines Kartellverstoßes von einer Wettbewerbsbehörde mit einer Geldbuße belegt wurde, von ihrem Leitungsorgan (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) den Ersatz dieses Bußgeldes verlangen kann.

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  • Kabotage im Fokus: Persönliche Haftung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    Kabotage im Fokus: Persönliche Haftung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    OLG Köln zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Logistikfirma: Mit Beschluss vom 24. April 2025 (Az. 1 ORbs 30/25) hat das Oberlandesgericht Köln in einem bußgeldrechtlichen Verfahren grundlegende Aussagen zur Auslegung des Begriffs der Kabotage nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1072/2009 getroffen und dabei zugleich die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers als natürliche Person beleuchtet.

    Die Entscheidung ragt insbesondere deshalb heraus, weil sie die individuelle Haftung eines Organs bei Verstößen gegen europarechtlich determinierte Marktordnungsregeln des Güterkraftverkehrs zum Gegenstand macht – ein Thema, das in der Praxis hochrelevant, rechtlich aber nicht durchgängig geklärt ist.

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  • Compliance rechnet sich: BGH zur geldbußenmindernden Wirkung effektiver Compliance-Systeme

    Compliance rechnet sich: BGH zur geldbußenmindernden Wirkung effektiver Compliance-Systeme

    Ein Signal an das Management: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 (1 StR 265/16) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die für Geschäftsleitungen und Compliance-Verantwortliche von erheblicher Bedeutung ist: Die Etablierung eines wirksamen Compliance-Systems kann bei der Bemessung von Unternehmensgeldbußen im Ordnungswidrigkeitenrecht bußgeldmindernd berücksichtigt werden.

    Dieses Urteil ist nicht nur juristisch bemerkenswert – es sendet vor allem eine klare wirtschaftliche Botschaft: Compliance rechnet sich.

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  • Vorsätzliche Baumfällung ohne Genehmigung: OLG Düsseldorf bestätigt Ordnungsgeld trotz Satzungs-Verweislücke

    Vorsätzliche Baumfällung ohne Genehmigung: OLG Düsseldorf bestätigt Ordnungsgeld trotz Satzungs-Verweislücke

    Mit Beschluss vom 19. März 2025 (Az. IV-2 ORbs 128/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Rechtsbeschwerde gegen eine bußgeldrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die kommunale Baumschutzsatzung zurückgewiesen und dabei grundlegende Fragen zur Wirksamkeit von Bußgeldtatbeständen bei veralteten Gesetzesverweisen sowie zur Differenzierung von Tatbestands- und Verbotsirrtümern geklärt. Die Entscheidung bringt Licht in eine Praxisproblematik, die aus der fortschreitenden Gesetzgebung resultiert, wenn Satzungen noch auf nicht mehr existierende Vorschriften verweisen, ohne dass ihre Gültigkeit angetastet wird.

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  • BGH zur Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeit im OWi-Verfahren gegen Jugendliche

    BGH zur Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeit im OWi-Verfahren gegen Jugendliche

    Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 2 ARs 13/25) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung getroffen, die auf den ersten Blick rein verfahrensrechtlich erscheint – tatsächlich aber grundsätzliche Weichen für die Praxis der Bußgeldverfahren gegen Jugendliche stellt.

    Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Abgabe an ein anderes Amtsgericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG zulässig ist, wenn sich das Verfahren gegen einen Jugendlichen richtet und das Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Im Ergebnis hebt der BGH einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Marl auf und weist dem dortigen Jugendgericht die Zuständigkeit erneut zu – mit überzeugender Begründung, die sich gegen eine opportunistische Verschiebung der gerichtlichen Verantwortung ausspricht.

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  • EuGH zur Berechnung von DSGVO-Geldbußen: Konzernumsatz als Maßstab

    EuGH zur Berechnung von DSGVO-Geldbußen: Konzernumsatz als Maßstab

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Februar 2025 (Az. C-383/23) eine richtungsweisende Entscheidung zur Berechnung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen.

    Konkret ging es um die Frage, ob bei der Festsetzung einer Geldbuße nach Art. 83 DSGVO nur der Umsatz des unmittelbar verantwortlichen Unternehmens oder auch der gesamte Umsatz des Konzerns, dem es angehört, berücksichtigt werden muss. Der EuGH entschied, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der DSGVO dem wettbewerbsrechtlichen Unternehmensbegriff nach Art. 101 und 102 AEUV entspricht. Damit können sich Geldbußen nicht allein auf das sanktionierte Unternehmen beziehen, sondern auf den gesamten Konzernumsatz erstrecken.

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  • Kein gerichtlicher Hinweis bei Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße

    Kein gerichtlicher Hinweis bei Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße

    Das Kammergericht Berlin entschied am 17. September 2024 (Az. 3 ORbs 148/24), dass bei einer Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße kein rechtlicher Hinweis entsprechend § 265 StPO erforderlich ist. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, ob und wann ein Bußgeldrichter verpflichtet ist, den Betroffenen auf eine mögliche Erhöhung der Geldbuße während der Hauptverhandlung hinzuweisen.

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  • Fehlende Örtlichkeit im Bußgeldbescheid

    Fehlende Örtlichkeit im Bußgeldbescheid

    Am 23. September 2024 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 3 ORbs 166/24) in einem Fall, bei dem ein Betroffener wegen einer geringfügig unrichtigen Angabe des Tatorts in einem Bußgeldbescheid Beschwerde eingelegt hatte. Der Fall drehte sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die genaue Örtlichkeit im Bußgeldbescheid fehlerhaft angegeben worden war. Das Gericht entschied, dass dieser Fehler keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids habe.

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  • Versagung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    Versagung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22.05.2024, Aktenzeichen: 1 ORbs 139/24) behandelt die Versagung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenverfahren. In diesem Blogbeitrag wird der Sachverhalt der Entscheidung dargestellt, die rechtlichen Kernpunkte analysiert und die Auswirkungen für die Praxis erläutert.

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