KI-generierte „Wegwerfsoftware“ verschiebt den Schwerpunkt des IT-Vertragsrechts weg von Dauerschuldverhältnissen wie Cloud-Abonnements hin zu Werkverträgen und Haftungsfragen, wobei Urheberrecht und Produkthaftung zu den zentralen Streitfeldern werden. Der folgende Beitrag ordnet diese Verschiebung ein und erweitert die bisherige Analyse um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Code und die konkreten Haftungsrisiken fehlerhafter KI-Ausgaben.
(mehr …)Schlagwort: Sachmangel
Der Begriff des Sachmangels (§ 434 BGB) ist zentral für Gewährleistungsansprüche – von der offensichtlichen Beschädigung bis zur fehlenden Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Entscheidend ist nicht nur die physische Beschaffenheit, sondern auch die Übereinstimmung mit Werbeangaben, Montagefehler oder falsche Mengenlieferungen. Diese Übersicht zeigt, wie Käufer ihre Rechte auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz durchsetzen und wie Verkäufer sich gegen unberechtigte Forderungen wehren können. Besonders brisant wird dies bei verdeckten Mängeln, gebrauchten Waren oder digitalen Produkten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Sicherheitsdrosselung statt Sachmangel: Der gedrosselte Speicher und das leere Gewährleistungsrecht
Wer eine Photovoltaikanlage mit einem 10-kWh-Speicher kauft und sich auf eine beworbene Vollkapazität verlässt, erlebt eine unangenehme Überraschung, wenn der Hersteller aus der Ferne die nutzbare Leistung auf 70 Prozent zusammenstreicht – einseitig, ohne Zutun des Käufers und auf unbestimmte Zeit. Genau diese Konstellation, die bundesweit zehntausende Anlagenbetreiber betrifft, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. I-10 W 71/25) beurteilt – und sich dabei bemerkenswert deutlich auf die Seite des Herstellers gestellt.
Hinweis: Es gibt inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum Thema, die ich in Ferner, jurisPR-ITR 2/2026 Anm. 6 zusammenfassend analysiert habe. Ich habe zudem die rechtlichen Grundlagen von Softwareupdates & -upgrades ausführlich dargestellt in Ferner, AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3.
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Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft
Stellen Sie sich vor, ein mittelständisches Unternehmen kauft für teures Geld eine Personalverwaltungssoftware – modern, funktional, vom etablierten Anbieter. Zwei Jahre später steht die Aufsichtsbehörde im Haus, weil sich Bewerberdaten nicht löschen lassen, jeder Sachbearbeiter sämtliche Personalakten einsehen kann und im Hintergrund Datenbestände schlummern, von denen niemand wusste. Das Bußgeld trifft nicht den Hersteller, sondern den Käufer. Genau hier liegt der wunde Punkt, an dem datenschutzfreundliche Technikgestaltung von einer abstrakten Programmieridee zum handfesten wirtschaftlichen Risiko wird – und an dem sich entscheidet, wer am Ende für die Versäumnisse haftet.
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Software steuert das Auto, nicht den Vertrag: OLG Bamberg zieht Grenzen für Rückabwicklung von Tesla-Käufen
Mit Urteil vom 22.12.2025 (Az. 4 U 43/25 e) hat das Oberlandesgericht Bamberg eine zentrale Frage des modernisierten Kaufrechts beantwortet: Wer ein hochgradig softwaregesteuertes Elektrofahrzeug kauft, kann sich beim Versagen einzelner digitaler Funktionen nicht mehr ohne Weiteres aus dem gesamten Vertrag lösen. Das Gericht weist die Berufung eines Tesla-Käufers zurück, der sein Model 3 unter Berufung auf Mängel an Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerautomatik vollständig zurückgeben wollte.
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Rechtsschutz bei Krypto-Vermögensverlusten: Sachmangel einer Hardware-Wallet
Die Digitalisierung des Vermögens wirft neue rechtliche Fragen auf – insbesondere, wenn technische Sicherheitslücken zu erheblichen finanziellen Schäden führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (7 U 80/24) entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer an einen bindenden Stichentscheid gebunden ist, selbst wenn dieser von einem vorbefassten Anwalt des Versicherungsnehmers stammt. Der Fall betrifft den Verlust von Bitcoin im Wert von über 769.000 Euro, der auf einen angeblichen Sachmangel einer Hardware-Wallet zurückgeführt wird.
Es geht hier also nicht nur die Anforderungen an Stichentscheide in der Rechtsschutzversicherung, sondern auch die schwierige Abgrenzung zwischen technischen Sicherheitsrisiken und rechtlich relevanten Mängeln. Für Versicherer und Versicherungsnehmer gleichermaßen ist die Frage zentral, unter welchen Umständen eine Deckungsablehnung unwirksam wird und wann ein Stichentscheid seine Bindungswirkung entfaltet.
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Leistungsreduktion eines Batteriespeichers durch Fernzugriff als Mangel
OLG Hamm zu Beschaffenheitsvereinbarung und Rücktritt beim Kauf eines Batteriespeichers: Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher gelten als Schlüsselelemente der Energiewende im privaten Wohnbereich. Kommt es allerdings – wie in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 11. April 2025 entschiedenen Fall (Az. 2 U 5/25) – zu einem Fernzugriff des Herstellers und einer dauerhaft technischen Drosselung des Speichers auf nur 70 % der vereinbarten Leistung, stellt sich die Frage: Liegt hierin ein Sachmangel, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt? Die Antwort des Gerichts ist ebenso klar, wie weitreichend. Die Entscheidung ist eine von vielen zur Thematik, da es hier um einen Sachverhalt handelt, der viele Menschen betroffen hat.
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LG Bielefeld zur Mängelhaftung bei Photovoltaikanlagen
Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen in Deutschland führt zu einer wachsenden Zahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen Käufern und Anbietern. Häufig geht es um die mangelhafte Lieferung und Installation von Batteriespeichern, die nicht die erwartete Leistung erbringen oder aufgrund technischer Probleme vom Hersteller nachträglich in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Landgericht Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 9 O 212/24) einen weiteren bedeutenden Beitrag zur Rechtsprechung in diesem Bereich geleistet.
Das Urteil reiht sich in eine Serie ähnlich gelagerter Fälle ein, darunter Entscheidungen des Landgerichts Rostock und des Landgerichts Brandenburg. Dabei rückt insbesondere die Frage in den Fokus, ob eine nachträgliche Kapazitätsreduktion eines Batteriespeichers durch den Hersteller einen Sachmangel darstellt und welche Rechte Käufern in einer solchen Situation zustehen.
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Künstliche Intelligenz und Vertragsrecht
Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht und künstliche Intelligenz: Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ist eine der treibenden Kräfte der digitalen Transformation und ist in jedem größeren Unternehmen ein Thema. Doch wie so oft bei Technik geht es auch hier schnell nach dem Prinzip „erst mal machen“, vor allem weil man den Anschluss nicht verlieren möchte – da werden grundlegende Fragen zum Vertragsrecht schnell aus dem Blick verloren. Im Folgenden geht es um die wichtigsten vertraglichen Herausforderungen mit dem Versuch praxisorientierter Impulse für Softwareentwickler und das Management.
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Fernsteuerung und Nutzungseinschränkung: Entscheidung des LG Darmstadt zur Drosselung von Batteriespeichern
Wie geht man damit um, wenn ein gekaufter Akkumulator durch Eingriffe des Herstellers kaum mehr nutzbar ist? Die Thematik wird zunehmend Alltag und beschäftigt Gerichte: Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2024 (Az. 19 O 73/24) fügt der Diskussion um Fernzugriff und Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Akkumulatoren eine weitere Facette hinzu. Wie bereits die BGH-Entscheidung zur Fernsperrung von Autobatterien zeigt, beleuchtet auch dieses Urteil die rechtlichen Spannungen zwischen digital gesteuerten Eingriffen und dem Schutz von Käufer- und Nutzerrechten.
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Vertragliche Auswirkungen behördlicher Warnung vor Virenschutzsoftware
Das BSI warnte vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutz-Software – doch welche vertraglichen Auswirkungen hat diese Warnung auf laufende Verträge? Eine Antwort liegt nun bei
Das Landgericht München I hat am 13. Dezember 2023 im Urteil (Az. 29 O 1152/23) zentrale Fragen zur mietvertraglichen Überlassung von Software, zur Definition von Mängeln bei Software, zur Auswirkung von öffentlich-rechtlichen Sanktionen auf die Nutzung von Software und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage behandelt. Das Urteil bietet eine erstmalige umfassende rechtliche Analyse und Argumentation zu diesen komplexen Themen.
Bitte beachten Sie: In der zum Thema behördliche Warnung noch zu berücksichtigenden alten Rechtslage waren behördliche Warnungen dieser Art im Kern in §7 BSIG (aF) – seit Dezember 2025, mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich in § 13 BSIG normiert, wobei neu „Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen“ hinzugekommen sind. Daran ist zukünftig eine behördliche Warnung in dem Kontext zu messen.
(mehr …)Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 439 Abs. 3 BGB bei unterlassenem Einbau
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 105/22) hat den Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 3 BGB erheblich erweitert.
(mehr …)Kein Verweis auf geringere Mangelbeseitigungskosten bei unsicherer Mangelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof (V ZR 134/22) hat klargestellt, dass der Käufer, der vom Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden kann, wenn der Mangel damit nicht zweifelsfrei beseitigt werden kann.
Der BGH wandte sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung, der kaufvertragliche Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB könne nur nach den voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten und nicht nach dem Minderwert der Kaufsache bemessen werden, weil die Mängelbeseitigungskosten weniger als die Hälfte des Minderwerts der Kaufsache ausmachten.
(mehr …)Verunsicherung durch neues Kaufrecht 2022
Die Einführung des neuen Schuldrechts im Jahr 2022 sorgt weiterhin für Unsicherheit: Mit dem Jahresbeginn 2022 wurde ein neues Schuldrecht, samt neuem Kaufrecht, in Deutschland umgesetzt, dessen Kern in erster Linie gesetzliche Kodifikationen rund um digitale Rechtsfragen waren.
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Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Erwerbsgegenstand
Mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt, dass wenn sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt, dass der Erwerber das bei Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Abweichungen sind dabei möglich, etwa wenn sich im Nachhinein erhebliche Änderungen ergeben.
Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass beim Kauf eines Grundstücks unter Vereinbarung, dass hier unmittelbar gebaut wird und man am Ende das Grundstück faktisch Bezugsfertig erhält, sich die Grunderwerbsteuer auch auf den Baupreis bezieht. Naturgemäß wird immer wieder versucht, dies durch Konstrukte zu umgehen, nicht selten durch Bauträger, die versuchen so ihre Preise etwas schöner zu rechnen – und Käufer, die arglos sind, weil Laien von dieser Problematik faktisch nichts wissen. Wir kennen diese Fälle, bisher konnten alle hiesigen Strafverfahren dieser Art aus Käufersicht in eine Einstellung mangels Tatverdacht getrieben werden – wobei man nicht unterschätzen sollte, wie viel Arbeitsaufwand in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt im Raum steht, weil hier erst einmal der genaue Betrag ermittelt werden muss. Abzüge wegen Sachmängeln oder nachträglich gestrichener Posten (der Klassiker ist die doch nicht (aus-)gebaute Garage) können dabei durchaus berücksichtigt werden.
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Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.
Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.
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