Wer über Jahre unbehelligt unter einem Namen wirtschaftet, der dem eines fremden Unternehmens ähnelt, lebt mit einer tickenden Uhr – und merkt es oft erst, wenn die Verjährung des Unterlassungsanspruchs längst kein Schutz mehr ist und die Schadensersatzrechnung auf dem Tisch liegt. Genau diese Situation hatte das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Endurteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 3 U 2375/24) zu entscheiden. Im Kern ging es um eine Frage, die in der Praxis über tausende Euro entscheidet: Wie hoch ist die fiktive Lizenzgebühr, die ein Kennzeichenverletzer im Wege der Lizenzanalogie zu zahlen hat – und welche Umstände fließen in ihre Bemessung ein?
(mehr …)Schlagwort: Lizenzanalogie
Lizenzanalogie bedeutet, dass bei einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatz anhand eines fiktiven Lizenzvertrages berechnet wird. Im Zusammenhang mit der Softwarelizenz bedeutet dies, dass auch bei einer rein technischen Vervielfältigung einer Software ein fiktiver Lizenzvertrag erforderlich ist. Denn Software ist urheberrechtlich geschützt und eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung von Softwarelizenzverträgen unterstützen und dabei helfen, die rechtlichen Aspekte der Lizenzanalogie zu berücksichtigen. Dabei geht es um Fragen wie Nutzungsumfang, Haftung, Gewährleistung und Schutz des geistigen Eigentums.
In Deutschland gibt es spezielle Gesetze, die den Schutz des geistigen Eigentums und des Urheberrechts regeln. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Insgesamt ist die Lizenzanalogie im Urheberrecht ein komplexes Thema, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
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Lizenz aus zweiter Hand, eigene Haftung: Der Händler in der Bilderkette
Ein Baustoffhändler lädt vier Parkettfotos auf seine Website, die er ganz selbstverständlich von seinem Lieferanten bekommen hat – und steht Jahre später vor Gericht, weil der Fotograf nie zugestimmt hat. Wer Werbebilder aus der Vertriebskette übernimmt, vertraut darauf, dass „der von oben“ schon die Rechte hatte. Genau dieses Vertrauen kann teuer werden, wie das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25) zeigt.
Neben zahlreichen Beiträgen hier auf der Webseite habe ich zu Schadensersatz und Abmahnkosten bei einer Urheberrechtsverletzung etwas publiziert unter Ferner, jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6
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Internationale Reichweite des Kulturgüterschutzes am Beispiel des „Vitruvianischen Menschen“
OLG Stuttgart (4 U 136/24) zur extraterritorialen Wirkung italienischer Normen: Es klingt zunächst nach einem kulturpolitischen Kuriosum, entpuppt sich aber als ein rechtsdogmatisch hochkomplexer Streitfall mit europarechtlicher Sprengkraft: Das italienische Kulturministerium und ein staatliches Museum beanspruchen das Recht, außerhalb Italiens die kommerzielle Nutzung des gemeinfreien Werks „Der vitruvianische Mensch“ von Leonardo da Vinci zu untersagen.
Dies stützt sich auf nationale Vorschriften des italienischen Kulturgüterrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit derartige öffentlich-rechtlich begründete Schutzansprüche über das italienische Staatsgebiet hinaus geltend gemacht werden können – und ob ein deutsches Unternehmen sich dagegen mit einer negativen Feststellungsklage vor deutschen Gerichten zur Wehr setzen darf.
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OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms
Urheberrecht, Eigentum und Schadensersatz im Lizenzrahmen: Die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms durch eine Fotoagentur war Anlass für eine differenzierte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 23.5.2025 – 6 U 61/24). Die Entscheidung präzisiert dogmatisch tragfähige Maßstäbe zur Abgrenzung von urheberrechtlichen und eigentumsrechtlichen Positionen, zur Berechnung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zur Haftung von Plattformbetreibern bei struktureller Rechtsverletzung.
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Urheberrechtlicher Schutz von Innenraumgestaltung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az. 14 O 145/23) eine interessante Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von architektonischer Innenraumgestaltung getroffen. Der Rechtsstreit betraf die öffentliche Darstellung eines sanierten Hofgebäudes, insbesondere dessen Innenräume, durch eine Architekturgesellschaft. Die klagenden Architekten sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderten neben Unterlassung auch Schadensersatz sowie eine öffentliche Gegendarstellung.
Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts im Bereich der Baukunst und stellt klar, unter welchen Bedingungen Innenraumgestaltungen als schutzfähige Werke anerkannt werden können. Sie gibt außerdem Aufschluss darüber, inwiefern Architekten ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchsetzen können, wenn ihre Werke unzulässig genutzt werden.
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Urheberrecht und Werknachahmung: Künstler imitiert anderen Künstler
Beim Landgericht Düsseldorf hat am 14. August 2024 (Az. 12 O 156/23) drehte es sich um die Frage, ob ein Künstler, der Werke eines anderen nachahmt und diese als eigene ausgibt, schadensersatzpflichtig ist. Die Entscheidung stellt ein klares Signal für den Schutz künstlerischer Originalität dar und zeigt, wie sich Urheberrechtsverletzungen finanziell auswirken können.
Im Kern bejahte das Gericht einen Verstoß gegen das Urheberrecht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines erheblichen Schadensersatzes. Die Frage der erlaubten Werknachahmung wurde dabei ebenso beleuchtet wie die Grenzen der sogenannten „freien Bearbeitung“ eines geschützten Werkes.
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Lizenzschadensersatz bei Werknutzung nach vorzeitiger Beendigung des Nutzungsvertrages
In zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main wird klargestellt, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Nutzungsvertrages durch den Lizenzgeber ein Lizenzschadensersatz zu zahlen ist, wenn das Werk weiterhin unerlaubt genutzt wird.
Diese Entscheidungen sind von großer Bedeutung für die urheberrechtliche Praxis, da sie die rechtliche Unabhängigkeit des Schadensersatzanspruchs aus dem Vertragsbruch von dem Anspruch aus der unerlaubten Werknutzung betonen.
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Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei der unautorisierten Zweitverwertung von Lichtbildern
Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 S 2/23) vom 3. Mai 2024 befasst sich mit der Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei der unautorisierten Zweitverwertung von Lichtbildern. Im vorliegenden Fall geht es um die Nutzung von Fotografien eines Berufsfotografen durch einen Vertriebspartner eines Trachtenmodeherstellers.
Der Fotograf fordert Schadensersatz für die widerrechtliche Nutzung seiner Bilder. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Methoden zur Ermittlung eines angemessenen Schadensersatzes.
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Abbild von Fototapete kann Urheberrechtsverletzung sein
Eine weitere Entscheidung des Landgerichts Köln (14 O 70/23) zur Frage der Urheberrechtsverletzung durch die Abbildung von Fototapeten auf Fotos wirft komplexe und kritische Fragen zur Anwendbarkeit und Praktikabilität des Urheberrechts im Alltag auf.
In diesem Fall betraf es die Verwendung eines Fotos einer Fototapete als Referenzbild durch einen Malerbetrieb auf dessen Webseite und Facebook-Profil. Die detaillierte rechtliche Analyse des Gerichts und die potenziellen Implikationen für ähnliche Fälle werden im Folgenden kritisch beleuchtet.
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DSGVO: Schadensersatz für die werbliche Nutzung eines Namens bemisst sich nach Lizenzanalogie
Das Oberlandesgericht Köln, 15 U 3/23, hat eine interessante Entscheidung zur unzulässigen Verwendung personenbezogener Daten in der Werbung getroffen: Mit dem OLG ist der Schadensersatz nach der DSGVO der Höhe nach (auch) nach dem zu bemessen, was üblicherweise als Lizenzgebühr für eine werbliche Nutzung gezahlt wird. Ausdrücklich verweist das OLG auf die Lizenzanalogie, die hier heranzuziehen sei.
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Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Ausstrahlen von Fußballsendung in Gaststätte
Alle Jahre ist es so weit, spätestens wenn eine Fussball-Europameisterschaft oder Weltmeisterschaft stattfindet. Traditionell ist dies dann die Gelegenheit, für Gastwirte die Stühle rauszustellen, den Fernseher anzuwerfen und darauf zu hoffen, möglichst viele Gäste anzulocken.
Leider, nicht nur anlässlich der Fußball-EM/WM, kommt es dabei auch gelegentlich zu rechtlichen Streitigkeiten. Etwa, wenn eine Abmahnung ins Haus trudelt, weil (angeblich) ohne entsprechende Nutzungslizenz das Fußball-Programm eines Pay-TV-Sender gezeigt wurde. In einem solchen Fall gilt: Vorsicht!
(mehr …)Schadensersatz beim Filesharing – Übersicht
Das Landgericht Hamburg (308 O 710/09) hat sich mit dem Thema Filesharing beschäftigt und angeblich – man muss ja vorsichtig sein mit Pressemeldungen der Gerichte – zwei Feststellungen getroffen, die durchaus sehr interessant klingen:
- Es ging um zwei Lieder, bei denen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 Euro pro Lied festgestellt wurde
- Hinsichtlich der Haftungsfrage von Eltern müssen wohl auch Ausführungen erfolgt sein
Bzgl. Punkt 1 muss ich feststellen, dass mir die bisherigen Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzes bzgl. der Lizenzanalogie deswegen gefallen, weil hier endlich einmal überhaupt etwas gesagt wird. Allzu gerne wird in Entscheidungen zum Thema schlicht die Summe „150 Euro“ genutzt, ohne dass nähere Begründungen/Überlegungen erfolgen. Wenn es in Hamburg nun so gelaufen ist, dass man auf den Einzelfall blickte und hier abwog, wäre das ein überzeugender Schritt. Zugleich bedeutet das aber im Umkehrschluss: Diese Zahlen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Wer dem LG Hamburg folgen möchte, der muss auf jede einzelne getauschte Datei blicken und mit den Kriterien Alter, Nachfrage und Zahl der Downloads eine Abstufung vornehmen. Und so überrascht es dann nicht, dass das AG Hamburg (36A C 172/10, Juni 2011) diese Urteilsgründe nicht verallgemeinerte und letztlich auf 150 Euro Schadensersatz pro Lied im konkreten Fall erkannte.
Warum ich auch sonst eher zurückhaltend bin bei der Bewertung dieser Entscheidung, soll ein Blick auf andere Entscheidungen verdeutlichen. Ich habe einfach einmal willkürlich ein paar Entscheidungen der Vergangenheit herausgegriffen, um zu verbildlichen, dass es sich hier um eine unter vielen Entscheidungen handelt:
Das LG Frankfurt a.M. (2/3 O 19/07) findet 150 Euro passend für ein Lied. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M. (29 C 549/08, 31 C 1684/09) hatte mit 150 Euro pro Lied kein Problem – allerdings werden da bei Filmen dann 250 Euro draus (AG Frankfurt a.M., 32 C 1539/08). Beim LG Düsseldorf (12 O 521/09, 12 O 68/10) findet man bei aktuellen Liedern 300 Euro pro Lied angebracht, beim Landgericht Hamburg (308 O 710/09) dagegen 15 Euro pro Lied, das LG Köln (28 O 594/10, 28 O 585/10) findet 200 Euro pro Lied passend, ebenso das OLG Köln (6 U 67/11). Das LG Düsseldorf (12 O 256/10) kommt auf 3.000 Euro Schadensersatz bei einem Upload von 10 Liedern.
Beim OLG Köln (6 U 31/10) waren mehr als 5.000 Euro bzgl. eines „KFZ-Diganose-Programms“ kein Problem und 200 Euro bei einem Computerspiel sind auch keines (so lese ich zumindest OLG Köln, 6 W 20/09). Das LG Köln (28 O 482/10) hatte mit einem Schadensersatz in Höhe von 510 Euro bei einem Computerspiel kein Problem, ebenso wohl bei 600 Euro (28 O 421/10) und zuletzt in LG Köln, 14 S 94/15:
Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese das streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.
Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U 27/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch).
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel für angemessen. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Lizenzschaden von 500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom 11.02.2016 – 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von 510,00 EUR auch den Rechtstreit vor der Kammer 14 O 277/13, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 – 6 W 7/14). Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unmittelbar nach Erstveröffentlichung des Computerspieles erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen 500,00 EUR übersteigenden Schadensersatzanspruch für angemessen. Der von der Klägerin geltend gemachte Teil-Schadensersatz von nur 500,00 € ist deshalb jedenfalls begründet.
Beim AG Halle (95 C 3258/09) war man dagegen mit 100 Euro bei einem Film bereits zufrieden, während das LG Hamburg (310 O 367/10) 1.000 Euro Schadensersatz bei einem pornographischen Film angemessen fand. Aktuell geht das AG Hamburg (35a C 154/11) bei einem Film allerdings von 250 Euro aus.
An dieser Stelle verdeutlicht sich: Man kann sich – auch erfolgreich – über die Höhe des Schadensersatzes streiten. Was am Ende dabei raus kommt, ist aber unkalkulierbar, das Risiko für Abgemahnte (wenn es sich nicht um sehr alte Lieder handelt) doch enorm. Zumindest 150 Euro pro Lied erscheint derzeit ein zu erwartender Maßstab zu sein.
Und wieder: Schadensersatz bei unerlaubter Verwendung eines Gedichts
Wieder einmal wurde um ein Gedicht gestritten, das unerlaubt verwendet wurde – diesmal in einem Gemeindeblättchen, das zudem als PDF-Version im Internet hinterlegt war. Im Kern ging es um die leider typischen Fragen:
- Welcher Schadensersatz ist angemessen?
- Welcher Streitwert ist angezeigt?
- Sind Recherchekosten zu zahlen?
- Sind die Kosten auf 100 Euro zu deckeln?
- Was muss bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs von dem Schuldner geleistet werden?
Das Landgericht Potsdam (2 O 232/10) hat sich damit beschäftigt und ein – für den Schuldner – wenig efreuliches, wohl aber zu erwartendes, Ergebnis aufgezeigt.
(mehr …)Urheberrecht & Abmahnung: Vorsicht bei „kostenlosen“ Stock Fotos
Freie Bilddatenbanken mit sogenannten „Stock Fotos“, die vermeintlich Lizenzfrei sind, erfreuen sich enormer Beliebtheit. Einschlägige Bild-Datenbanken kennt inzwischen fast jeder und kann damit seine Webseite aufhübschen. Die Beliebtheit gibt es auch aus gutem Grund: Wer gerne Fotos erstellt, kann hier schnell und problemlos einen Markt finden, um sich einen Namen zu schaffen. Und wer kostengünstig bis kostenlos Bilder für seine Projekte sucht, kann sich „bedienen“ – muss aber (und das wird leider schnell vergessen) die Lizenzen beachten, unter denen die Bilder angeboten werden.
(mehr …)Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)
Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.
Dazu auch:
- Interview mit mir auf Gulli.com
- Droht in Deutschland das Modell der Anschlusssperren (“3 Strikes out”)?
- ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU
Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:
- Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
- Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
- Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.
Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.
Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

