Vorwurf der gewerbsmäßigen Patentverletzung nach § 142 Abs. 2 PatG

Entscheidungen zur gewerbsmäßigen Patentverletzung (§ 142 Abs. 2 PatG) sind selten, nicht zuletzt weil ein erheblicher Teil dieser Verfahren bereits im sein Ende findet. Beim OLG Celle (1 Ws 395/10) ging es einmal um die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens darzustellen sind.

Hier konnte das OLG ausführen, dass für eine Strafbarkeit im eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Patentverletzung im Raum stehen muss. Die schlicht Behauptung, etwa dass ein von dem Beschuldigten angebotenes Gerät unter eines (oder mehrere) der Patente der Antragstellerin falle, reicht gerade nicht aus. Auch sind konkrete Feststellungen dazu, was die Patente konkret beinhalten und wodurch ein Gerät die Merkmale dieser Patente verwirklicht, notwendig. Am Ende wird man dann, für eine Strafbarkeit, noch mit ganz besonderem Augenmerk zu prüfen haben, wo überhaupt ein Vorsatz vorgelegen haben könnte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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