Entscheidungen zur gewerbsmäßigen Patentverletzung (§ 142 Abs. 2 PatG) sind selten, nicht zuletzt weil ein erheblicher Teil dieser Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren sein Ende findet. Beim OLG Celle (1 Ws 395/10) ging es einmal um die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens darzustellen sind.
Hier konnte das OLG ausführen, dass für eine Strafbarkeit im Patentstrafrecht eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Patentverletzung im Raum stehen muss. Die schlicht Behauptung, etwa dass ein von dem Beschuldigten angebotenes Gerät unter eines (oder mehrere) der Patente der Antragstellerin falle, reicht gerade nicht aus. Auch sind konkrete Feststellungen dazu, was die Patente konkret beinhalten und wodurch ein Gerät die Merkmale dieser Patente verwirklicht, notwendig. Am Ende wird man dann, für eine Strafbarkeit, noch mit ganz besonderem Augenmerk zu prüfen haben, wo überhaupt ein Vorsatz vorgelegen haben könnte.
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