Schlagwort: Design

Rechtsanwalt für Design & Designgesetz: Rechtsanwalt für Designrecht Jens Ferner Alsdorf, Aachen, berät Unternehmen zum Designrecht und Designgesetz. Im Designrecht ist Rechtsanwalt Jens Ferner tätig im Bereich IT und Technologien, also speziell bei Design mit Bezug zu Technik.

Design oder Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform – etwa in Gestalt, Farbe, Form – verleiht. Die Begriffe „Design“ oder „Geschmacksmuster“ sind nur verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Schutzrechtsart im Designrecht.

  • LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

    Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

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  • Claude Mythos und die NSA: Neue hybride Kriegsführung?

    Claude Mythos und die NSA: Neue hybride Kriegsführung?

    Cyberwar mittels Claude Mythos? Anfang Juni 2026 berichtete die Financial Times (dazu bei TheDecoder und bei Heise), dass das US-amerikanische Unternehmen Anthropic rund sechs eigene Ingenieure – sogenannte „Forward-Deployed Engineers“ – direkt bei der NSA stationiert haben soll, um sein bislang nicht öffentlich zugängliches KI-Modell Claude Mythos für offensive Cyberoperationen gegen China und Iran einzusetzen.

    Was auf den ersten Blick wie eine technologische Kuriosität aus dem US-Geheimdienstumfeld wirkt, ist bei näherer Betrachtung eine Zäsur: Zum ersten Mal betreibt ein privates Unternehmen hochfähige KI-Systeme aktiv als verlängerter Arm eines staatlichen Nachrichtendienstes – im Rahmen hybrider Konfliktführung, versteht sich ohne förmliche Kriegserklärung, unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs. Das verdient eine genauere juristische und konzeptionelle Einordnung.

    Ich befasse mich als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht seit Jahren publizistisch mit den rechtlichen Dimensionen des Cyberraums – von der strafrechtlichen Einordnung staatlich gesteuerter Cyberangriffe über die Phänomenologie moderner Cyberkriminalität bis hin zu konkreten Angriffsvektoren wie GPS-Jamming. Zuletzt erschienen sind meine Beiträge „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“ (AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2), „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2) sowie „Rechtsfragen des GPS-Jammings“ (AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3), auf die ich im Folgenden an geeigneter Stelle Bezug nehme.

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  • Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft

    Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft

    Stellen Sie sich vor, ein mittelständisches Unternehmen kauft für teures Geld eine Personalverwaltungssoftware – modern, funktional, vom etablierten Anbieter. Zwei Jahre später steht die Aufsichtsbehörde im Haus, weil sich Bewerberdaten nicht löschen lassen, jeder Sachbearbeiter sämtliche Personalakten einsehen kann und im Hintergrund Datenbestände schlummern, von denen niemand wusste. Das Bußgeld trifft nicht den Hersteller, sondern den Käufer. Genau hier liegt der wunde Punkt, an dem datenschutzfreundliche Technikgestaltung von einer abstrakten Programmieridee zum handfesten wirtschaftlichen Risiko wird – und an dem sich entscheidet, wer am Ende für die Versäumnisse haftet.

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  • OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25) hatte zu klären, ob ein Unternehmen für irreführende Aussagen eines auf seiner Website eingebundenen KI‑Chatbots lauterkeitsrechtlich einsteht. Der Senat bejaht dies klar und qualifiziert die Antworten des Chatbots als eigene geschäftliche Handlungen der Betreiberin – mit weitreichenden Folgen für den Einsatz von KI im Marketing.

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  • Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Wer eine Maschine baut, denkt an Stahl, Hydraulik und Steuerungslogik. Dass er künftig auch an Firewalls, Schwachstellenscans und automatische Sicherheitsupdates denken muss, markiert einen Epochenwechsel im europäischen Produktsicherheitsrecht. Der Cyber Resilience Act der Europäischen Union verlangt von Herstellern vernetzter Produkte, was ihnen bislang weitgehend fremd war: lebenslange digitale Verantwortung für das, was sie auf den Markt bringen. Für den Maschinen- und Anlagenbau, das industrielle Rückgrat Europas, ist das mehr als ein regulatorisches Update. Es ist ein Paradigmenwechsel, der Geschäftsmodelle, Lieferketten und das Selbstverständnis einer ganzen Branche auf den Prüfstand stellt.

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  • Softwareupdates im Vertragsrecht

    Softwareupdates im Vertragsrecht

    Software wird heute nicht mehr einmalig ausgeliefert und dann „fertig“ genutzt, sondern lebt von dauernden Updates – genau an dieser Schnittstelle zwischen Technik und Recht setzen meine beiden aktuellen juristischen Fachaufsätze an, die ich hier kurz vorstellen möchte. Denn die juristische Landschaft hat sich verändert und wo wir vor kurzem noch diskutieren mussten, ob und wann Softwareupdates überhaupt zwingend sind, mehrt sich inzwischen die Liste, woraus sich Pflichten zu Updates ergeben – während nicht jedes Update auch ein Update im juristischen Sinne ist, denn Veränderungen an Software können sogar verboten sein.

    Hinweis: Die vertragliche Seite der Softwareupdates habe ich sowohl hier als auch hier im Detail vorgestellt.

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  • US-Ermittler mit Zugriff auf  BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    US-Ermittler mit Zugriff auf BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    Microsoft hat in einem Strafverfahren US-Ermittlern BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel geliefert wie Golem unter Berufung auf Forbes berichtet – und damit sicherlich ungewollt ein anschauliches Beispiel dafür geliefert, warum kryptographische Kronjuwelen in der Cloud grundsätzlich ein Risiko sind. Der Fall fügt sich nahtlos ein in eine unterschiedliche Reihe von Vorfällen, in denen Microsofts Schlüsselmanagement und Kommunikationspolitik Zweifel daran aufkommen lassen, ob zentrale Cloud-Schlüssel mit den Sicherheitsansprüchen von Unternehmen und sensiblen Berufsgruppen vereinbar sind.

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  • BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    Der BGH ist immer für eine Überraschung gut – und bleibt dem beim Cardsharing treu: Während die Instanzgerichte und weite Teile der Literatur bisher einen Vermögensschaden illegaler Pay-TV-Anbieter bejahten, verneint der 6. Strafsenat (6 StR 557/24) nun ausdrücklich eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB.

    Stattdessen beschränkt er die Verurteilung auf den gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen sowie auf Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten. Beachten Sie dazu auch den Bericht bei Heise-Online.

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  • Probleme mit der Update-Pflicht in der Ökodesign-Verordnung?

    Probleme mit der Update-Pflicht in der Ökodesign-Verordnung?

    Eine aktuelle Kontroverse um die Reichweite der Update‑Pflichten für Smartphones – ausgelöst durch die restriktive Auslegung der Ökodesign‑Verordnung (EU) 2023/1670 durch einen bekannten Hersteller – legt eine deutliche Spannung zwischen dem unionsrechtlichen Ziel und seiner technischen Umsetzung im Sekundärrecht offen. Oder einfacher gesagt: Während die EU darauf hinwirkt, die Lebensdauer digitaler Produkte zu verlängern, scheinen einige Hersteller vor allem darin engagiert, die Grenzen dieser neuen Pflichten auszuloten.

    Zum Thema „Rechtliche Grundlagen von Softwareupdates und -upgrades” habe ich in AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3 übrigens einen Beitrag veröffentlicht. Dieser konzentriert sich allerdings auf die zivilrechtlichen Fragestellungen.

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  • Strafverteidigungen 2025

    Strafverteidigungen 2025

    Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.

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  • EU-Maschinenverordnung (Verordnung über sichere Maschinenprodukte 2027)

    EU-Maschinenverordnung (Verordnung über sichere Maschinenprodukte 2027)

    Im Juni 2022 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte. Mit diesem Vorschlag wurde die Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 schließlich in eine Verordnung umgewandelt und diese neue EU-Maschinenverordnung verschiebt die Verantwortung für die Maschinensicherheit bei Produkten mit integrierter KI noch stärker ins Management.

    Wer Maschinen entwickelt, beschafft oder betreibt, muss seine Produktstrategie, Compliance und Governance bis 2027 an das deutlich komplexere Zusammenspiel von Maschinenverordnung, KI-Verordnung, Cyber-Resilience-Act und allgemeinem Produktsicherheitsrecht anpassen. Zugleich eröffnet der Rechtsrahmen die Chance, Safety, Cybersecurity und datengetriebene Geschäftsmodelle konsistent zu verzahnen. Wer früh strukturiert vorgeht, kann Rechtssicherheit und Wettbewerbsvorteile verbinden.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2022 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Softwareentwicklung und Zollwert: Immaterielle Leistungen steigern Warenwert

    Softwareentwicklung und Zollwert: Immaterielle Leistungen steigern Warenwert

    Ein älteres, gleichwohl interessantes Urteil des Finanzgerichts München (AZ 14 K 2609/18) zeigt, wie komplex die Bewertung von Software im Rahmen der Zollabfertigung sein kann. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Entwicklungskosten für Software, die ein Importeur einem drittländischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung stellt, dem Zollwert der eingeführten Ware hinzugerechnet werden müssen. Die Entscheidung des Gerichts, gestützt auf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, klärt wichtige Grundsätze für die zollrechtliche Behandlung immaterieller Leistungen – und unterstreicht, dass auch Software einen wirtschaftlichen Wert darstellen kann, der bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen ist.

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  • Urheberrechtlicher Schutz für Design und angewandte Kunst

    Urheberrechtlicher Schutz für Design und angewandte Kunst

    Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 grundlegende Klarstellungen zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst getroffen.

    Die Entscheidung betrifft zwei Streitfälle – einen schwedischen Rechtsstreit um die Möbelserie „Palais Royal“ und einen deutschen Fall zum modularen Möbelsystem „USM Haller“ – und gibt Antworten auf die Frage, wann Gebrauchsgegenstände wie Möbel als urheberrechtlich geschützte Werke anzuerkennen sind. Die Richter betonten, dass nicht jede kreative Entscheidung automatisch Schutz verdient, sondern nur solche Gestaltungsmerkmale, die die Persönlichkeit des Urhebers erkennbar zum Ausdruck bringen. Damit setzt der EuGH Maßstäbe, die für Designer, Hersteller und Gerichte gleichermaßen von Bedeutung sind.

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  • KG Berlin zur Unzulässigkeit von Login-Pflichten bei Online-Kündigungen

    KG Berlin zur Unzulässigkeit von Login-Pflichten bei Online-Kündigungen

    Die Digitalisierung hat den Abschluss von Verträgen für Verbraucher so einfach wie nie zuvor gemacht – doch deren Beendigung gestaltet sich oft weitaus umständlicher. Mit einem aktuellen Urteil vom 18. November 2025 hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin klargestellt, dass Unternehmen Verbrauchern keine unnötigen Hindernisse bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in den Weg legen dürfen.

    In der aktuellen Entscheidung (Az.: 5 UKI 10/25) geht es vorrangig um die Auslegung des § 312k BGB, der seit 2021 spezifische Anforderungen an die Gestaltung von Kündigungsprozessen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Kündigungsschaltfläche, die Verbraucher zunächst zur Eingabe von Login-Daten zwingt, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Gericht verneinte dies und setzte damit ein deutliches Signal für mehr Verbraucherfreundlichkeit bei der Vertragsbeendigung.

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