Schlagwort: Design

Rechtsanwalt für Design & Designgesetz: Rechtsanwalt für Designrecht Jens Ferner Alsdorf, Aachen, berät Unternehmen zum Designrecht und Designgesetz. Im Designrecht ist Rechtsanwalt Jens Ferner tätig im Bereich IT und Technologien, also speziell bei Design mit Bezug zu Technik.

Design oder Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform – etwa in Gestalt, Farbe, Form – verleiht. Die Begriffe „Design“ oder „Geschmacksmuster“ sind nur verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Schutzrechtsart im Designrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Im Frühjahr 2026 sequenzierte der britische Mediziner und Machine-Learning-Spezialist Seth Howes sein eigenes Genom auf dem Küchentisch. Das Gerät kostete bei eBay knapp 3.000 Euro, eine KI führte ihn Schritt für Schritt durch das Verfahren. Wer daraus schließt, dass der nächste Pandemieerreger aus einer Hobbyküche kommt, hat einen Denkschritt zu viel gemacht. Wer daraus schließt, dass nichts passiert ist, hat einen zu wenig.

    Meine These vorweg: Das Zusammenspiel von KI und synthetischer Biologie verdient Aufmerksamkeit, aber es verdient sie nicht in der Schärfe, in der es aus meiner Sicht gerade thematisiert wird. Es verhält sich für mich vielmehr ähnlich wie schon die (schwelende) Diskussion zu Waffen aus dem 3D-Drucker. Technisch nachweisbar, medial dankbar, praktisch bislang randständig, regulatorisch an genau einer Stelle sinnvoll adressierbar. Für Fiktion reicht es allerdings glänzend.

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  • Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Wer mit neun Millionen Followern auf Instagram Haarpflegeprodukte anpreist, kann sich nicht darauf berufen, „nur zu erzählen, was sie privat nutzt“. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.05.2026 (15 U 99/24) schärft die Regeln für Influencer: Impressumspflicht bleibt ernst zu nehmen, aber der kommerzielle Zweck eines Posts muss nicht künstlich etikettiert werden, wenn er ohnehin ins Auge springt.

    Impressumspflicht: Link in der Bio genügt

    Ausgangspunkt war der Angriff eines Wettbewerbsvereins auf eine bekannte Influencerin, die ihren Account geschäftsmäßig betreibt und über die Bio einen deutlich sichtbaren Link auf ihre Website gesetzt hatte. Dort fand sich – unstreitig – ein vollständiges Impressum, das jederzeit abrufbar war; technische Störungen beim Laden der Seite traten allenfalls kurzfristig und im Bereich des Klägers auf. Das OLG Hamburg stellt klar: § 5 DDG verlangt kein eigenes Impressum direkt im Instagram-Profil, solange ein gut wahrnehmbarer, klickbarer Link auf eine Website mit vollständigem Impressum unterhalb der Bio bereitgehalten wird.

    Die Richter orientieren sich dabei am Verständnis des durchschnittlichen Instagram-Nutzers: Wer einen geschäftlichen Account aufruft, rechnet damit, dass das Impressum über einen Link zur Website erreichbar ist. Vorübergehende technische Probleme reichen nicht aus, um die „ständige Verfügbarkeit“ des Impressums in Frage zu stellen; die Schwelle für einen Wettbewerbsverstoß liegt deutlich über einzelnen Fehlermeldungen, die sich ohne belastbaren Zeitraum und ohne verschiedene Endgeräte nicht einmal sicher der Sphäre der Influencerin zuordnen lassen. Für die Praxis heißt das: Wer als Influencer einen klar platzierten Link in der Bio auf eine saubere Impressumsseite setzt, steht im Grundsatz sicher.

    Kommerzieller Zweck: Erkennbar statt hashtag-pflichtig

    Spannender ist die zweite Front: Der Kläger wollte erreichen, dass ein konkret angegriffener Post als Werbung gekennzeichnet werden muss, obwohl die Influencerin dort ihre eigene Produktlinie „… Natural Beauty“ mit typischen Verkaufsformulierungen („WE ARE LIVE“, „my 10 products“, „We ship to all European countries“) präsentierte. Das OLG ordnet den Post ohne Mühe als geschäftliche Handlung ein, die den Absatz eines eigenen Unternehmens fördert; die Influencerin ist über ihre Beteiligungen und Organstellung faktisch Unternehmerin hinter der beworbenen Marke.

    Entscheidend ist aber der nächste Schritt: § 5a Abs. 4 UWG verlangt eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks nur, wenn dieser nicht unmittelbar aus den Umständen hervorgeht. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war hier bereits aus der Bio („Founderin“ von „@…beauty“), der Account-Gestaltung und der Kopfzeile „… by …“ sowie dem Gesamtbild des Posts ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelt. Wer als verifizierte, gerichtsbekannt sehr bekannte Influencerin mit Millionen-Follower-Zahl einen professionell inszenierten Produktlaunch inszeniert, betreibt keine „private Empfehlung“, sondern offensichtliche kommerzielle Kommunikation. Zusätzliche Kennzeichnungen wie „Anzeige“ sind in solchen Konstellationen schlicht überflüssig.

    Damit zieht das OLG Hamburg eine Linie, die an die BGH-Rechtsprechung „Influencer I/II“ anknüpft und sie konsequent zu Ende denkt: Die Pflicht zur Kennzeichnung schützt vor getarnter Werbung; wo nichts getarnt ist, sondern ein durchschnittlich informierter Nutzer auf den ersten Blick erkennt, dass es um Produktabsatz eines eigenen Unternehmens geht, besteht kein zusätzlicher Kennzeichnungszwang. Influencer, die ihre eigenen Marken offensiv und transparent als solche inszenieren, stehen damit rechtlich deutlich besser da als solche, die Fremdprodukte im Lifestyle-Erzählton „ohne Werbecharakter“ einbauen.

    Konsequenzen für Influencer-Marketing

    Das Urteil sendet zwei klare Signale in die Branche. Zum einen nimmt es die überzogene Formalistik aus der Diskussion um die Impressumspflicht bei Social-Media-Accounts: Wer über einen klar sichtbaren Link auf ein vollständiges Impressum führt, erfüllt seine Pflicht, punktuelle technische Störungen sind kein Freifahrtschein für Abmahner. Zum anderen verlangt es beim Werbecharakter von Posts keine künstliche Selbstbeschriftung dort, wo der kommerzielle Zweck ohnehin offensichtlich ist – und verschiebt den Fokus auf die Fälle, in denen Influencer fremde Produkte scheinbar privat empfehlen oder kommerzielle Kommunikation bewusst verschleiern.

    Daher: Influencer-Kampagnen sollten entweder bewusst offen als Produktwerbung gestaltet werden, bei der der Absatzzweck schon aus Design und Text springt, oder, wenn der Grenze zur Schleichwerbung gefährlich nahe gekommen wird, mit klaren Kennzeichnungen arbeiten. Und wer als Influencer eigene Marken führt, kann sich dank Hamburg darauf verlassen, dass ein eindeutiger Markenauftritt plus Impressumslink in der Bio rechtlich tragfähig ist, solange die technische Umsetzung nicht grob fahrlässig vernachlässigt wird.

  • Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?)

    Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?)

    Ein Forschungsinstitut entwickelt eine Plattform, auf der Wissenschaftler Papiere austauschen, Daten gemeinsam auswerten oder Software erproben können. Zunächst läuft das Projekt im Kollegenkreis. Dann kommen externe Hochschulen hinzu, später Unternehmen. Spätestens jetzt trägt das Institut Verantwortung für Inhalte, Daten, Verfügbarkeit und Sicherheit eines Dienstes, dessen rechtliche Konstruktion oft noch aus einer Datenschutzerklärung und einigen technischen Nutzungsregeln besteht.

    Doch das reicht nicht: Wer eine digitale Plattform betreibt, stellt keine neutrale Infrastruktur bereit. Er organisiert fremde Kommunikation, verarbeitet Daten, entscheidet über Zugänge, moderiert Inhalte und verspricht eine technische Leistung. Wird die Lösung für Dritte geöffnet oder als Produkt angeboten, kommen Vertragsrecht, Plattformregulierung und Produkthaftung hinzu. Gerade wissenschaftliche Einrichtungen unterschätzen diesen Rollenwechsel, weil das Projekt aus Forschung, Lehre oder Technologietransfer entstanden ist. Das Recht interessiert sich für diese Entstehungsgeschichte nur begrenzt.

    Ich berate seit Jahren solche Projekte mit dem Ziel, eigene Plattformen zu schaffen, speziell von Universitäten betrieben. Vor der Öffnung einer Plattform für externe Nutzer sollten Betreiberrolle, Diensteeinordnung, Datenflüsse, Rechtekette, Moderationsverfahren, Sicherheitskonzept und Vertragsstruktur gemeinsam geprüft werden. Bei bereits laufenden Angeboten empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme, bevor neue Partner, Funktionen oder Vertriebsmodelle hinzukommen.

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  • Verhältnismäßigkeit der Vernichtung markenverletzender Gegenstände

    Verhältnismäßigkeit der Vernichtung markenverletzender Gegenstände

    Wenn der Nachbau zum Verlustgeschäft wird: Wer Oldtimer aus Brasilien importiert und dabei auch nur den Anschein erweckt, es handle sich um Porsche-Fahrzeuge, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern den vollständigen Verlust der Ware. Genau das musste ein Händler von Porsche-Nachbauten erfahren, dessen Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 6 U 14/25) zurückgewiesen hat.

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  • LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

    Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

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  • Claude Mythos und die NSA: Neue hybride Kriegsführung?

    Claude Mythos und die NSA: Neue hybride Kriegsführung?

    Cyberwar mittels Claude Mythos? Anfang Juni 2026 berichtete die Financial Times (dazu bei TheDecoder und bei Heise), dass das US-amerikanische Unternehmen Anthropic rund sechs eigene Ingenieure – sogenannte „Forward-Deployed Engineers“ – direkt bei der NSA stationiert haben soll, um sein bislang nicht öffentlich zugängliches KI-Modell Claude Mythos für offensive Cyberoperationen gegen China und Iran einzusetzen.

    Was auf den ersten Blick wie eine technologische Kuriosität aus dem US-Geheimdienstumfeld wirkt, ist bei näherer Betrachtung eine Zäsur: Zum ersten Mal betreibt ein privates Unternehmen hochfähige KI-Systeme aktiv als verlängerter Arm eines staatlichen Nachrichtendienstes – im Rahmen hybrider Konfliktführung, versteht sich ohne förmliche Kriegserklärung, unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs. Das verdient eine genauere juristische und konzeptionelle Einordnung.

    Ich befasse mich als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht seit Jahren publizistisch mit den rechtlichen Dimensionen des Cyberraums – von der strafrechtlichen Einordnung staatlich gesteuerter Cyberangriffe über die Phänomenologie moderner Cyberkriminalität bis hin zu konkreten Angriffsvektoren wie GPS-Jamming. Zuletzt erschienen sind meine Beiträge „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“ (AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2), „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2) sowie „Rechtsfragen des GPS-Jammings“ (AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3), auf die ich im Folgenden an geeigneter Stelle Bezug nehme.

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  • Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft

    Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft

    Stellen Sie sich vor, ein mittelständisches Unternehmen kauft für teures Geld eine Personalverwaltungssoftware – modern, funktional, vom etablierten Anbieter. Zwei Jahre später steht die Aufsichtsbehörde im Haus, weil sich Bewerberdaten nicht löschen lassen, jeder Sachbearbeiter sämtliche Personalakten einsehen kann und im Hintergrund Datenbestände schlummern, von denen niemand wusste. Das Bußgeld trifft nicht den Hersteller, sondern den Käufer. Genau hier liegt der wunde Punkt, an dem datenschutzfreundliche Technikgestaltung von einer abstrakten Programmieridee zum handfesten wirtschaftlichen Risiko wird – und an dem sich entscheidet, wer am Ende für die Versäumnisse haftet.

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  • OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25) hatte zu klären, ob ein Unternehmen für irreführende Aussagen eines auf seiner Website eingebundenen KI‑Chatbots lauterkeitsrechtlich einsteht. Der Senat bejaht dies klar und qualifiziert die Antworten des Chatbots als eigene geschäftliche Handlungen der Betreiberin – mit weitreichenden Folgen für den Einsatz von KI im Marketing.

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  • Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Wer eine Maschine baut, denkt an Stahl, Hydraulik und Steuerungslogik. Dass er künftig auch an Firewalls, Schwachstellenscans und automatische Sicherheitsupdates denken muss, markiert einen Epochenwechsel im europäischen Produktsicherheitsrecht. Der Cyber Resilience Act der Europäischen Union verlangt von Herstellern vernetzter Produkte, was ihnen bislang weitgehend fremd war: lebenslange digitale Verantwortung für das, was sie auf den Markt bringen. Für den Maschinen- und Anlagenbau, das industrielle Rückgrat Europas, ist das mehr als ein regulatorisches Update. Es ist ein Paradigmenwechsel, der Geschäftsmodelle, Lieferketten und das Selbstverständnis einer ganzen Branche auf den Prüfstand stellt.

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  • Softwareupdates im Vertragsrecht

    Softwareupdates im Vertragsrecht

    Software wird heute nicht mehr einmalig ausgeliefert und dann „fertig“ genutzt, sondern lebt von dauernden Updates – genau an dieser Schnittstelle zwischen Technik und Recht setzen meine beiden aktuellen juristischen Fachaufsätze an, die ich hier kurz vorstellen möchte. Denn die juristische Landschaft hat sich verändert und wo wir vor kurzem noch diskutieren mussten, ob und wann Softwareupdates überhaupt zwingend sind, mehrt sich inzwischen die Liste, woraus sich Pflichten zu Updates ergeben – während nicht jedes Update auch ein Update im juristischen Sinne ist, denn Veränderungen an Software können sogar verboten sein.

    Hinweis: Die vertragliche Seite der Softwareupdates habe ich sowohl hier als auch hier im Detail vorgestellt.

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  • US-Ermittler mit Zugriff auf  BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    US-Ermittler mit Zugriff auf BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    Microsoft hat in einem Strafverfahren US-Ermittlern BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel geliefert wie Golem unter Berufung auf Forbes berichtet – und damit sicherlich ungewollt ein anschauliches Beispiel dafür geliefert, warum kryptographische Kronjuwelen in der Cloud grundsätzlich ein Risiko sind. Der Fall fügt sich nahtlos ein in eine unterschiedliche Reihe von Vorfällen, in denen Microsofts Schlüsselmanagement und Kommunikationspolitik Zweifel daran aufkommen lassen, ob zentrale Cloud-Schlüssel mit den Sicherheitsansprüchen von Unternehmen und sensiblen Berufsgruppen vereinbar sind.

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  • BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    Der BGH ist immer für eine Überraschung gut – und bleibt dem beim Cardsharing treu: Während die Instanzgerichte und weite Teile der Literatur bisher einen Vermögensschaden illegaler Pay-TV-Anbieter bejahten, verneint der 6. Strafsenat (6 StR 557/24) nun ausdrücklich eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB.

    Stattdessen beschränkt er die Verurteilung auf den gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen sowie auf Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten. Beachten Sie dazu auch den Bericht bei Heise-Online.

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  • Probleme mit der Update-Pflicht in der Ökodesign-Verordnung?

    Probleme mit der Update-Pflicht in der Ökodesign-Verordnung?

    Eine aktuelle Kontroverse um die Reichweite der Update‑Pflichten für Smartphones – ausgelöst durch die restriktive Auslegung der Ökodesign‑Verordnung (EU) 2023/1670 durch einen bekannten Hersteller – legt eine deutliche Spannung zwischen dem unionsrechtlichen Ziel und seiner technischen Umsetzung im Sekundärrecht offen. Oder einfacher gesagt: Während die EU darauf hinwirkt, die Lebensdauer digitaler Produkte zu verlängern, scheinen einige Hersteller vor allem darin engagiert, die Grenzen dieser neuen Pflichten auszuloten.

    Zum Thema „Rechtliche Grundlagen von Softwareupdates und -upgrades” habe ich in AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3 übrigens einen Beitrag veröffentlicht. Dieser konzentriert sich allerdings auf die zivilrechtlichen Fragestellungen.

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  • Strafverteidigungen 2025

    Strafverteidigungen 2025

    Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.

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