Rechtsanwalt für Urheberrecht, Lizenzrecht & Kunstrecht

Rechtsanwalt für Urheber- und Lizenzrecht: IT-Fachanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Strafrecht bietet eine starke Basis im IT-Recht – mit umfassendem Wissen im Urheber- und Lizenzrecht wird professionelle juristische Unterstützung geboten.

Ob Sie ein Unternehmen, ein Gewerbetreibender oder eine Behörde sind, unser IT-Fachanwalt steht bereit, Ihnen bei ausgewählten Fragen im digitalen Urheber- und Lizenzrecht zu helfen. Unterstützt wird ausschließlich im Umfeld von Kunstwerken sowie bei konkretem Bezug zur Entwicklung von Software. Im Urheberrecht sind wir ohne konkreten Bezug zu den Themen Software, professionelle Kunst oder Cybersicherheit nicht tätig, insbesondere bieten wir keine allgemeine Tätigkeit im allgemeinen Urheberrecht.

Rechtsanwalt für Urheberrecht & Lizenzrecht in Aachen – Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | Kontakt aufnehmen

  • Rechtsanwalt für Urheberrecht & Lizenzrecht – speziell bei Entwicklung sowie Einsatz von Software inkl. künstlicher Intelligenz (KI)
  • Kunstrecht und kreativer Schutz
  • Opensource-Compliance
  • Rechtsschutz von Datenbanken und KI-Prozessen
  • Thema: 3D-Druck und 3D-Urheberrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner

  • Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig. Wir übernehmen keine Zivilprozesse und keine Opfer von Straftaten.
  • Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
  • Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.deTermine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Urheberrecht & Lizenzrecht

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Kunst & Softwareentwicklung

Unsere Tätigkeit im Urheberrecht konzentriert sich auf zwei klar umrissene Bereiche: den Schutz und die rechtliche Durchsetzung von Rechten an künstlerischen Werken sowie die urheberrechtlichen Fragen in der Softwareentwicklung.

Wir unterstützen Künstler, Designer und Entwickler dabei, ihre kreativen Leistungen zu sichern, zu lizenzieren oder gegen unberechtigte Nutzung zu verteidigen. Dazu gehört insbesondere die vertragliche Gestaltung und Verwertung von Werken – vom Kunstwerk über digitale Inhalte bis hin zum Quellcode. Im allgemeinen Urheberrecht, etwa bei alltäglichen Urheberrechtsstreitigkeiten ohne Bezug zu Kunst oder Software, sind wir dagegen nicht tätig. Unser Fokus liegt auf den Schnittstellen von Kreativität, Technik und Recht – dort, wo geistiges Schaffen besonderen Schutz verdient.

Urheberrecht

Das Urheberrecht gibt Schöpfern die Kontrolle über ihre Werke und fördert die Kreativität und kulturelle Vielfalt. Es ist ein wichtiges Werkzeug, um die Rechte von Künstlern, Softwareentwicklern, Autoren und Werbeagenturen zu schützen und sicherzustellen, dass sie für ihre Arbeit fair entlohnt werden.

Rechtsanwalt für Urheberrecht & Lizenzrecht in Aachen - Jens Ferner

Urheberrecht im Softwarerecht und bei künstlicher Intelligenz

In Deutschland ist das Urheberrecht an Computerprogrammen in § 69a Abs. 2 UrhG geregelt. Danach sind Computerprogramme als Werke der Literatur im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen und genießen daher den für Werke der Literatur vorgesehenen Schutz. Dies bedeutet, dass der Urheber eines Computerprogramms das ausschließliche Recht hat, das Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Für das Urheberrecht an Computerprogrammen gibt es jedoch einige Besonderheiten, die im Urheberrechtsgesetz geregelt sind. So kann z.B. eine natürliche Person, die ein Computerprogramm für ihre Arbeit schreibt, das Programm nicht als „Werk eines Arbeitnehmers“ ansehen lassen (§ 11 Abs. 2 UrhG). In diesem Fall würde das Urheberrecht an dem Programm automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wichtig ist, dass das Urheberrecht an Computerprogrammen nur den Schöpfer des Programms schützt, nicht aber die Idee, die hinter dem Programm steht. Das bedeutet, dass andere Personen das Programm zwar nicht kopieren, aber dieselbe Idee auf andere Weise umsetzen dürfen, solange sie dabei keine Teile des ursprünglichen Programms verwenden.

Im Fazit gewährt das Urheberrecht an Computerprogrammen in Deutschland dem Schöpfer des Programms das ausschließliche Recht, das Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Wichtig ist jedoch, dass das Urheberrecht nur den Schöpfer des Programms schützt, nicht aber die Idee hinter dem Programm. Für angestellte Programmierer gelten besondere Regelungen in Bezug auf das Urheberrecht an ihren Programmen.

Das Urheberrecht stellt eine besondere rechtliche Herausforderung bei der Entwicklung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) dar:

  • Urheberschaft: Wer ist der Urheber des von einem KI-System geschaffenen Werkes? Ist es der Entwickler, der Betreiber oder das KI-System selbst? Diese Frage ist entscheidend für die Zuweisung von Urheberrechten und -pflichten.
  • Nutzung bereits bestehender Werke: Wenn ein KI-System bereits bestehende Werke nutzt, müssen die entsprechenden Urheberrechte berücksichtigt werden. Es muss geklärt werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist und wie die Vergütung für die Nutzung bereits bestehender Werke gehandhabt wird.
  • Verletzung von Urheberrechten: Es besteht die Gefahr, dass ein KI-System urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt nutzt oder vervielfältigt. Hier müssen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass keine Urheberrechte verletzt werden.
  • Neue Formen des Schaffens: KI-Systeme können neue Formen des Schaffens ermöglichen, die vom bestehenden Urheberrecht nicht vollständig erfasst werden. Die Gesetzgebung muss daher an die neuen Möglichkeiten angepasst werden.

Zusammenfassend ist es also von Bedeutung, das Urheberrecht bei der Entwicklung und Anwendung von KI-Systemen zu berücksichtigen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und die Rechte aller Beteiligten zu schützen.

Erfahrung im IT-Recht

Aus dem klassischen IT-Recht kommend, hat RA JF mehr als 100 echte IT-Prozesse vor Gericht geführt – sich aber schnell auf das Softwarerecht spezialisiert. Heute werden ausschließlich Beratungen angeboten im Feld rund um Software, IT-Sicherheit und Robotik. Eine Besonderheit ist dabei unsere strategische Beratung im Umgang mit Streitfällen, die konsequent auf Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten sowie den Umgang mit Bußgeldern und eigener Haftung ausgerichtet ist. Über die Jahre dazugekommen ist die Beratung im Umgang mit Cyberkriminalität, wobei wir in diesem Bereich keinerlei Verbraucher vertreten und uns auf die professionellen Belange von Unternehmen konzentrieren.

Zu unseren Mandanten gehören damit auch nur noch ausgewählte Unternehmen, die sehr spezialisierten Bedarf haben. Entsprechend haben wir zwar nur noch sehr wenige, aber dafür zeitintensive Mandate mit erheblicher persönlicher Betreuung und werden „unter dem Radar“ klassischer größerer Kanzleien weiterempfohlen. Naturgemäß kommt ein fester Mandantenstamm aus dem Bereich der Softwareentwicklung und CAD.

Rechtsanwalt für Urheberrecht und Markenrecht

Im digitalen Recht spielen das Urheberrecht und Markenrecht eine erhebliche Rolle – die wir bedienen. Allerdings nicht auf dem klassischen Weg, das was alle Anwälte in dem Bereich anbieten, brauchen wir nicht auch noch.

Rechtsanwalt Jens Ferner versteht sich ergänzend zu schon vorhandenen Beratern, indem er besondere Nischen abbildet: Schutz von Software, 3D-Urheberrecht, Computerspiele, Durchsetzung von Rechten im Strafverfahren – auch per Nebenklage.

3D-Urheberrecht

Dreidimensionales Urheberrecht klingt erst einmal nicht aufregend – doch es gibt erhebliche Rechtsfragen rund um das 3D-Urheberrecht und den 3D-Druck. In unserem Beitrag erhalten Sie einen Einstieg.

Computerspiele

Computerspiele sind spannend – die Entwicklung und ihr Schutz, insbesondere der Schutz des Gameplays, auch. RA JF ist nicht nur begeisterter Spieler auf diversen Konsolen, sondern beschäftigt sich auch mit Rechtsfragen von Computerspielen.

Schutz des Firmennamens

Der Firmenname ist schon fast etwas altbacken als Thema – darf aber nicht zu kurz kommen. Wir bieten einen ersten Einstieg in die Thematik des Schutzes des Firmennamens.

Urheberrecht & Software

Wann ist Software urheberrechtlich geschützt – nun ist es mit der Frage nicht ganz so einfach, auch wenn natürlich ein grundsätzlicher Schutz im Raum steht. Wir bieten Ihnen einen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Software.

Lizenzrecht

Das Lizenzrecht regelt die Art und Weise, wie der Inhaber eines geistigen Eigentums (z.B. eines Patents, einer Marke oder eines Copyrights) die Nutzung seines Eigentums durch Dritte gestatten oder untersagen kann. Eine Lizenz kann auf verschiedene Arten erteilt werden, zum Beispiel durch eine schriftliche Vereinbarung oder durch die Einräumung von Nutzungsrechten auf einer Webseite.

Es gibt verschiedene Arten von Lizenzen, wie zum Beispiel die allgemeine Public License (GPL), die Creative Commons-Lizenzen und die kommerziellen Lizenzen. Jede dieser Lizenzen hat ihre eigenen Besonderheiten und Bedingungen, die beachtet werden müssen.

Ein wichtiger Aspekt des Lizenzrechts ist die Beachtung der Rechte des Lizenzgebers. Dies bedeutet, dass der Lizenznehmer sich an die Bedingungen der Lizenz halten muss, um die Nutzung der lizenzierten Ressourcen zu gestatten. Es ist auch wichtig, dass der Lizenznehmer die Quelle der lizenzierten Ressourcen angibt, um den Urheberrechten des Lizenzgebers Rechnung zu tragen. Weiterer wichtiger Aspekt des Lizenzrechts ist die Übertragbarkeit von Lizenzen. In manchen Fällen können Lizenzen an Dritte übertragen werden, während in anderen Fällen die Lizenz an den Lizenznehmer gebunden ist und nicht übertragen werden kann. Es ist wichtig, die Bedingungen der Lizenz sorgfältig zu lesen und zu verstehen, um sicherzustellen, dass die Nutzung der lizenzierten Ressourcen legal ist.

Rechtsfragen der Kunst

Kunstrecht: Rechtsfragen der Kreativität

Kunst ist schön, kritisch, hässlich – mit vielen Adjektiven verbunden. Vor allem aber ist Kunst eines: Begehrt. Kunst weckt Begehrlichkeiten, von Künstlern untereinander, von Dritten, die sich in ihren Rechten betroffen sehen und von denen, die die Kunst haben möchten. Das Kunstrecht ergänzt in unserer Kanzlei das Themengebiet gewerblicher Rechtsschutz.

Dabei ist Kunst viel mehr als die Schaffung künstlerischer Objekte: Werbeagenturen erschaffen zeitgenössische, praktisch angewandte Kunst; Spieleentwickler – nicht nur bei Computerspielen – erfinden eine Form moderner Kunst auf dem Spielbrett oder Bildschirm, die fasziniert – und längst ist die Kunst in Gebrauchsgegenstände eingezogen.

Kunstrecht berührt all diese Schnittmengen: Vom Schutz des Werkes gegen Nachahmung über vertragliche Fragen aller an der Kommerzialisierung Betroffenen bis zum Streit darüber, was Kunst eigentlich darf, ist das Kunstrecht ein Gebiet mit spannenden und kritischen Komponenten.

Kunstrecht im digitalen Raum: Rechtsanwalt Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht - neben der Begeisterung für Kreativität hegt er eine tiefgreifende Freude an technologischen Entwicklungen und deren Schutz ("digitaler gewerblicher Rechtsschutz").

Kunstrecht im digitalen Raum

Rechtsanwalt Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht – neben der Begeisterung für Kreativität hegt er eine tiefgreifende Freude an technologischen Entwicklungen und deren Schutz („digitaler gewerblicher Rechtsschutz“).

Das Kunstrecht bietet dabei zahlreiche Berührungspunkte zum digitalen Recht, nicht nur im Bereich der von Technologie geschaffenen Kunst! Moderne Rechtsfragen wie die Vermarktung von Kunst mittels NFT, die Bedeutung des 3D-Drucks oder digitale Reproduzierbarkeit einmaliger Werke gehören hier auf jeden Fall zu. [Beiträge zum Kunstrecht bei uns]

Aktuell im Urheberrecht und Kunstrecht