Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Urheberrecht, Lizenzrecht & Kunstrecht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren

Rechtsanwalt für Urheber-, Lizenz- und Kunstrecht: IT-Fachanwalt Jens Ferner – zugleich Fachanwalt für Strafrecht – berät Unternehmen, Gewerbetreibende und Behörden im Raum Aachen, Heinsberg und Düren bei urheber- und lizenzrechtlichen Fragen rund um Software, KI und Kunst. Diese Doppel-Fachanwaltschaft schließt das Urheberstrafrecht (§§ 106 ff. UrhG) und das Kunststrafrecht ausdrücklich ein – von strafbaren Urheberrechtsverletzungen bis zu Kunstfälschung und Kunstbetrug.

Tätig werden wir ausschließlich bei konkretem Bezug zu Software, professioneller Kunst oder Cybersicherheit. Im allgemeinen Urheberrecht ohne diesen Bezug beraten wir hingegen nicht.

Rechtsanwalt für Urheber- und Lizenzrecht: IT-Fachanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Strafrecht bietet eine starke Basis im IT-Recht - mit umfassendem Wissen im Urheber- und Lizenzrecht wird professionelle juristische Unterstützung geboten.

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Kunst & Softwareentwicklung im Raum Aachen, Heinsberg und Düren

Neben der Strafverteidigung konzentriert sich unsere Tätigkeit im Urheberrecht auf zwei klar umrissene Bereiche: Zum einen beraten wir zum Schutz von Rechten an künstlerischen Werken, zum anderen befassen wir uns mit urheberrechtlichen Fragen in der Softwareentwicklung. Wir unterstützen Künstler, Designer und Entwickler dabei, ihre kreativen Leistungen zu sichern, zu lizenzieren oder gegen unberechtigte Nutzung zu verteidigen. Dazu gehört insbesondere die vertragliche Gestaltung und Verwertung von Werken – vom Kunstwerk über digitale Inhalte bis hin zum Quellcode. Im allgemeinen Urheberrecht, etwa bei alltäglichen Urheberrechtsstreitigkeiten ohne Bezug zu Kunst oder Software, sind wir hingegen nicht tätig.

Unser Fokus liegt bewusst auf den Schnittstellen von Kreativität, Technik und Recht, denn dort verdient geistiges Schaffen besonderen Schutz. Denn je tiefer Software in physische Produkte integriert wird, desto häufiger entstehen Lizenzkonflikte an unerwarteter Stelle: Open-Source-Komponenten in Batteriesteuerungen, Bibliotheken in Firmware für Lade- und Speicherinfrastruktur oder Modelle und Gewichte in eingebetteter KI. Wir prüfen Lizenzbestände, ordnen Verpflichtungen entlang der Lieferkette ein und gestalten Verträge so, dass Hersteller, Zulieferer und Integratoren wissen, was sie weitergeben dürfen, was offengelegt werden muss und wo Nutzungsrechte enden. Dazu gehört die Frage, wie mit Trainingsdaten und KI-Ausgaben urheberrechtlich umzugehen ist.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Urheberrecht und Software

In Deutschland ist das Urheberrecht an Computerprogrammen in § 69a Abs. 2 UrhG geregelt. Danach sind Computerprogramme als Werke der Literatur im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen und genießen daher den für Werke der Literatur vorgesehenen Schutz. Dies bedeutet, dass der Urheber eines Computerprogramms das ausschließliche Recht hat, das Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Für das Urheberrecht an Computerprogrammen gibt es jedoch einige Besonderheiten, die im Urheberrechtsgesetz geregelt sind.

Wer ein Computerprogramm in Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitnehmer schafft, überträgt die vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes an den Arbeitgeber (§ 69b UrhG), sofern nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall würde das Urheberrecht an dem Programm automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wichtig ist, dass das Urheberrecht an Computerprogrammen nur den Schöpfer des Programms schützt, nicht aber die Idee, die hinter dem Programm steht. Das bedeutet, dass andere Personen das Programm zwar nicht kopieren, aber dieselbe Idee auf andere Weise umsetzen dürfen, solange sie dabei keine Teile des ursprünglichen Programms verwenden.

Urheberstrafrecht: Strafbare Urheberrechtsverletzungen

Eine Urheberrechtsverletzung kann nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch eine Strafbarkeit auslösen: §§ 106 ff. UrhG erfassen die unerlaubte Verwertung, bei gewerbsmäßigem Handeln drohen verschärfte Strafen, und § 108b UrhG betrifft das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen. Gerade bei Software, Quellcode und digitalen Werken liegen Zivil- und Strafrecht oft eng beieinander. 

Rechtsanwalt für Urheberrecht & Lizenzrecht in Aachen - Jens Ferner

Urheberrecht in der KI-Ära

Wem gehört KI-generierter Output?

Rein durch KI erzeugte Werke ohne ausreichenden menschlichen Gestaltungsbeitrag sind nach aktueller deutscher Rechtsprechung nicht schutzfähig. Hybride Schöpfungsprozesse (Mensch steuert, KI generiert) werden von Gerichten zunehmend differenziert bewertet.

Darf KI mit fremden Werken trainiert werden?

§ 44b UrhG erlaubt Text-and-Data-Mining unter engen Voraussetzungen. Wer Opt-out-Mechanismen ignoriert oder kommerzielle Trainingsdatensätze unkritisch einkauft, riskiert Urheberrechtsverletzungen.

Open-Source-Compliance bei KI-generiertem Code?

KI-Modelle können GPL- oder LGPL-lizenzierten Code in ihren Output einbetten, ohne dass Entwickler dies merken. Wir beraten zur Lizenz-Compliance-Prüfung in KI-gestützten Entwicklungsprojekten.

Rechtsanwalt für Urheberrecht und Kunstrecht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren

Im digitalen Recht spielen das Urheberrecht und Markenrecht eine erhebliche Rolle – die wir bedienen. Allerdings nicht auf dem klassischen Weg, das was alle Anwälte in dem Bereich anbieten, brauchen wir nicht auch noch.

Rechtsanwalt Jens Ferner versteht sich ergänzend zu schon vorhandenen Beratern, indem er besondere Nischen abbildet: Schutz von Software, 3D-Urheberrecht, Computerspiele, Durchsetzung von Rechten im Strafverfahren – auch per Nebenklage.

3D-Urheberrecht

Dreidimensionales Urheberrecht klingt erst einmal nicht aufregend – doch es gibt erhebliche Rechtsfragen rund um das 3D-Urheberrecht und den 3D-Druck. In unserem Beitrag erhalten Sie einen Einstieg.

Computerspiele

Computerspiele sind spannend – die Entwicklung und ihr Schutz, insbesondere der Schutz des Gameplays, auch. RA JF ist nicht nur begeisterter Spieler auf diversen Konsolen, sondern beschäftigt sich auch mit Rechtsfragen von Computerspielen.

Kunst und Strafrecht

Kunstobjekte sind seit je her begehrt als Gegenstand von Diebstahl und Fälschung. In unserer Kanzlei spielt Kunst herausragende Rolle, wie Sie sofort merken werden – und natürlich bieten wir dazu auch Inhalte im Blog.

Urheberrecht & Software

Wann ist Software urheberrechtlich geschützt – nun ist es mit der Frage nicht ganz so einfach, auch wenn natürlich ein grundsätzlicher Schutz im Raum steht. Wir bieten Ihnen einen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Software.

Unsere Erfahrung im IT-Recht

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner hat mehr als 100 IT-Prozesse vor Gericht geführt und konzentriert sich heute vollständig auf Software, IT-Sicherheit, KI und Robotik – mit einer Beratungsphilosophie, die konsequent auf Konfliktvermeidung, Haftungsminimierung und strategischen Umgang mit Bußgeldern ausgerichtet ist, bevor Streitigkeiten eskalieren. Neben der anwaltlichen Praxis ist er als Lehrbeauftragter für IT-Compliance inkl. KI-Kompetenz (FH Aachen) tätig und publiziert regelmäßig in juristischen Fachmedien sowie als IT-Fachbuchautor. Diese Verbindung aus Praxis, Wissenschaft und eigener Softwareentwicklung schafft ein Beratungsniveau, das rein juristische Kanzleien strukturell nicht erreichen können. Zu unseren Mandanten zählen ausschließlich Unternehmen mit spezialisiertem Bedarf – darunter ein gewachsener Stamm aus der Softwareentwicklung.

Lizenzrecht

Das Lizenzrecht regelt, wie der Inhaber eines geistigen Eigentums (zum Beispiel eines Patents, einer Marke oder eines Copyrights) die Nutzung seines Eigentums durch Dritte gestatten oder untersagen kann. Eine Lizenz kann auf verschiedene Arten erteilt werden, beispielsweise durch eine schriftliche Vereinbarung oder die Einräumung von Nutzungsrechten auf einer Website. Es gibt verschiedene Lizenzarten, darunter die General Public License (GPL), die Creative-Commons-Lizenzen und kommerzielle Lizenzen. Jede dieser Lizenzen hat ihre eigenen Besonderheiten und Bedingungen, die es zu beachten gilt.

Ein wichtiger Aspekt des Lizenzrechts ist die Beachtung der Rechte des Lizenzgebers. Das bedeutet, dass sich der Lizenznehmer an die Bedingungen der Lizenz halten muss, um die Nutzung der lizenzierten Ressourcen zu gestatten. Zudem muss der Lizenznehmer die Quelle der lizenzierten Ressourcen angeben, um den Urheberrechten des Lizenzgebers Rechnung zu tragen. Weiterer wichtiger Aspekt des Lizenzrechts ist die Übertragbarkeit von Lizenzen. In manchen Fällen können Lizenzen an Dritte übertragen werden, in anderen Fällen ist die Lizenz hingegen an den Lizenznehmer gebunden und kann nicht übertragen werden.

Kunstrecht: Rechtsfragen der Kreativität


Kunst ist schön, kritisch, hässlich – mit vielen Adjektiven verbunden. Vor allem aber ist Kunst eines: begehrt. Kunst weckt Begehrlichkeiten, von Künstlern untereinander, von Dritten, die sich in ihren Rechten betroffen sehen, und von denen, die die Kunst haben möchten. Das Kunstrecht ergänzt in unserer Kanzlei das Themengebiet gewerblicher Rechtsschutz.

Kunststrafrecht!

Kunst und Recht

Kunstrecht im digitalen Raum: Rechtsanwalt Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht - neben der Begeisterung für Kreativität hegt er eine tiefgreifende Freude an technologischen Entwicklungen und deren Schutz ("digitaler gewerblicher Rechtsschutz").

Kunstrecht im digitalen Raum

Rechtsanwalt Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht – neben der Begeisterung für Kreativität hegt er eine tiefgreifende Freude an technologischen Entwicklungen und deren Schutz („digitaler gewerblicher Rechtsschutz“).

Das Kunstrecht bietet dabei zahlreiche Berührungspunkte zum digitalen Recht, nicht nur im Bereich der von Technologie geschaffenen Kunst! Moderne Rechtsfragen wie die Vermarktung von Kunst mittels NFT, die Bedeutung des 3D-Drucks oder digitale Reproduzierbarkeit einmaliger Werke gehören hier auf jeden Fall zu.