Schlagwort: Betriebsgeheimnis

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine vertrauliche Information oder ein Wissen, das für ein Unternehmen oder eine Organisation von wirtschaftlichem Wert ist und nicht allgemein bekannt ist. Dabei kann es sich um technische oder geschäftliche Informationen wie Rezepturen, Entwicklungspläne, Kundenlisten, Preisstrukturen oder Marketingstrategien handeln.

Um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten, gibt es in Deutschland seit April 2019 das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG). Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen um. Es regelt, was ein Geschäftsgeheimnis ist und wie es geschützt werden kann.

Nach dem GeschGehG liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn es geheim ist, einen wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Ein Geheimnis gilt als geheim, wenn es nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist und durch geeignete Maßnahmen wie Verträge, Geheimhaltungsvereinbarungen oder technische Schutzmaßnahmen wie Passwörter, Verschlüsselungen und Zugangskontrollen geschützt wird.

Das GeschGehG sieht bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der erlangten Informationen vor. Darüber hinaus können Verstöße auch strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn sie in betrügerischer Absicht oder im Rahmen von Wirtschafts- oder Industriespionage begangen werden.

Insgesamt ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine wichtige Voraussetzung für Wettbewerb und Innovation in der Wirtschaft. Unternehmen sollten daher geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen und bei Verletzungen entschlossen gegen die Verantwortlichen vorgehen. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bietet hierfür einen wichtigen rechtlichen Rahmen. Wir beraten Unternehmen beim Umgang mit den gesetzlichen Grundlagen und Verteidigen Privatpersonen, denen ein strafrechtlich relevanter Geheimnisverrat vorgeworfen wird.

Beachten Sie unsere Beiträge zum Geschäftsgeheimnis hier.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    Nur wenige Kilometer von Alsdorf entfernt entsteht in Jülich vielleicht – so die ganz grosse Hoffnung – in naher Zukunft ein Stück europäischer Digitalgeschichte: Der Supercomputer Jupiter, bereits heute der größte öffentliche Rechner außerhalb der USA, könnte zum Kern einer der ersten KI-Gigafabriken der EU werden. Warum das nicht nur eine technische, sondern auch eine rechtliche Chance ist.

    Update im Juni 2026: Irgendwie läuft es nicht rund (siehe unten …)

    (mehr …)
  • Schatten-KI im Betrieb

    Schatten-KI im Betrieb

    Während Schatten-IT – also die Nutzung nicht autorisierter Software oder Hardware – bereits seit Längerem bekannt ist, gewinnt nun ein verwandtes Phänomen an Bedeutung: Schatten-KI. Gemeint ist der Einsatz künstlicher Intelligenz durch Mitarbeiter ohne Wissen oder Genehmigung der Unternehmensführung.

    Eine aktuelle Umfrage zeigt auf, dass ein beträchtlicher Teil der Fachkräfte, insbesondere in MINT-Berufen, KI-Tools wie ChatGPT, Google Gemini oder andere generative Systeme im Arbeitsalltag nutzt, oft ohne dass dies von der IT-Abteilung oder Geschäftsleitung autorisiert wurde. Die Rede ist hier von drei von vier MINT-Fachkräften (77 Prozent). Durch einen solchen (unkontrollierten) Einsatz werden nicht nur technische, sondern vor allem rechtliche und organisatorische Fragen aufgeworfen.

    Hinweis/Update: Zu dem Thema habe ich dem IT-Fachmagazin t3n im Juni 2026 ein Interview gegeben.

    (mehr …)
  • BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 157/24) wird ein komplexes Zusammenspiel zwischen Geheimnisschutz, Beweisvereitelung und prozessualer Mitwirkungspflicht angesprochen, das die Notwendigkeit prozessual-strategischer Fähigkeiten betont.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen das Ausbleiben eines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung als beweisvereitelndes Verhalten gewertet werden kann – insbesondere dann, wenn dadurch der Erlass einer notwendigen Geheimhaltungsanordnung verhindert wird. Man merkt an überraschender Stelle, wie eng prozessuale Sorgfaltspflichten mit materiellen Beweislastfragen verknüpft sind.

    (mehr …)
  • Schattenseiten der digitalen Beweismittelbeschaffung bei EUROPOL?

    Schattenseiten der digitalen Beweismittelbeschaffung bei EUROPOL?

    Die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Technologieunternehmen ist kein neues Phänomen. Doch was passiert, wenn eine EU-Polizeibehörde wie Europol nicht nur Daten von Microsoft, Palantir oder Clearview AI nutzt, sondern diese Firmen direkt in ihre operativen Strukturen integriert – mit eigenen Arbeitsplätzen im Hauptquartier, exklusiven Datenleitungen und einer Kultur der Intransparenz?

    Ein aktueller Bericht von Statewatch, über den auch bei heise online berichtet wird, scheint ein System zu offenbaren, das Grundrechte, Datenschutz und demokratische Kontrolle zugunsten einer immer engeren public-private partnership aushebelt. Die Berichterstattung sollte zentrale Fragen aufwerfen: Wie zuverlässig sind Daten, die aus solchen Allianzen stammen? Und wer kontrolliert eigentlich die Kontrolleure? Ich möchte die Berichterstattung hier kurz darstellend aufgreifen, wobei ich keine eigenen Erkenntnisse habe.

    (mehr …)
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess

    Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für Unternehmen von existenzieller Bedeutung – besonders dann, wenn sie in gerichtlichen Verfahren offenlegt werden müssen. Seit dem 1. April 2025 bietet § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, auch in Verfahren, die nicht unmittelbar das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) betreffen, vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugang zu schützen. Doch nicht jeder Antrag auf Geheimhaltung ist erfolgreich, wie ein aktueller Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) zeigt. Das Gericht machte deutlich: Wer den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse im Prozess begehrt, muss diese konkret benennen – bloße Andeutungen reichen nicht aus.

    (mehr …)
  • Weltmodelle und Datenrecht

    Weltmodelle und Datenrecht

    Wie KI die physische Welt begreift – und warum das Datenrecht darüber (mit-)entscheidet: Die nächste Stufe der Künstlichen Intelligenz wird nicht in Chatfenstern stattfinden, sondern in Fabriken, Logistikzentren und auf Straßen. Weltmodelle – KI-Systeme, die nicht Wörter, sondern physikalische Zustände vorhersagen – gelten als Schlüssel, um Maschinen ein echtes Verständnis ihrer Umgebung zu verleihen.

    Während Sprachmodelle wie ChatGPT statistische Muster in Texten erkennen, simulieren Weltmodelle die Gesetze der Physik, die Dynamik von Objekten und die Konsequenzen von Handlungen. Sie ermöglichen es Robotern, autonome Fahrzeuge oder Produktionsanlagen, sich in einer komplexen, unvorhersehbaren Welt zu orientieren, ohne jede Situation zuvor explizit programmiert zu haben. Doch dieser Fortschritt wirft nicht nur technische, sondern auch grundlegende rechtliche Fragen auf: Wer kontrolliert die Daten, auf denen diese Modelle trainieren? Wie lassen sich synthetische Trainingsdaten rechtssicher nutzen? Und welche Rolle spielt der europäische Data Act bei der Verteilung von Wertschöpfung und Risiko? Ein Überblick.

    (mehr …)
  • Geheimhaltung im Gerichtsverfahren: Kein Verzicht auf die Geheimhaltung bei Einreichung von Unterlagen

    Geheimhaltung im Gerichtsverfahren: Kein Verzicht auf die Geheimhaltung bei Einreichung von Unterlagen

    Die Frage der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen spielt in zahlreichen Gerichtsverfahren eine entscheidende Rolle. Besonders in Streitigkeiten mit wirtschaftlichem Hintergrund stehen sich oft zwei Interessen unversöhnlich gegenüber: das berechtigte Interesse eines Unternehmens an der Wahrung sensibler Daten und das Bedürfnis der gegnerischen Partei, sich umfassend auf ein Verfahren vorzubereiten.

    Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 9. Januar 2025, Az. 4 W 766/24)hat nun klargestellt, dass die bloße Einreichung von Unterlagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht als Verzicht auf deren Geheimhaltung gewertet werden kann. Diese Entscheidung bestätigt die Notwendigkeit gerichtlicher Schutzmaßnahmen für vertrauliche Informationen und betont, dass ein transparenter Zugang zu Verfahrensdokumenten nicht automatisch das Recht auf uneingeschränkte Nutzung dieser Dokumente bedeutet.

    (mehr …)
  • Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage bezeichnet den Prozess, bei dem vertrauliche Informationen, Technologien oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens oder einer Organisation illegal erlangt werden. Dies kann durch Hacking, Bestechung von Mitarbeitern, Unterwanderung oder andere unethische Methoden geschehen.

    Die Wirtschaftsspionage zielt darauf ab, einem Konkurrenten oder einem fremden Staat wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Doch was bedeutet das in der Praxis für Unternehmen? (Hinweis: Der Beitrag wurde im September 2024 nochmals vollständig überarbeitet)

    (mehr …)
  • Production as a Service

    Production as a Service

    Flexibilität und Kosteneffizienz sind entscheidend für den Erfolg von Unternehmen – soweit die Binse. Neuerdings scheint genau an dem Punkt das Konzept von „Production as a Service“ (PaaS) immer mehr an Bedeutung zu gewinnen. Ein solches PaaS ermöglicht es Unternehmen, Produktionskapazitäten als Dienstleistung zu nutzen, ähnlich wie Software-as-a-Service (SaaS). Dieses Modell bietet insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erhebliche wirtschaftliche Vorteile.

    (mehr …)
  • Hackeraktivitäten und Spionage aus China

    Hackeraktivitäten und Spionage aus China

    Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung hat sich die Landschaft der internationalen Sicherheit erheblich verändert. Besonders die Aktivitäten von staatlich unterstützten Hackergruppen rücken immer mehr in den Fokus der globalen Aufmerksamkeit. Eine dieser Gruppen, die in den letzten Jahren besonders hervorgetreten ist, operiert aus China.

    Diese Hacker, oft in direkter oder indirekter Verbindung mit der chinesischen Regierung, sind bekannt für ihre Bemühungen, durch Cyberangriffe technologische und wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. In diesem Blog-Beitrag werde ich in lockerem Stil auf die Thematik eingehen.

    (mehr …)
  • Schutz von KI

    Schutz von KI

    Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

    In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

    (mehr …)
  • Berechtigung zum Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlage.

    Das OLG Sachsen-Anhalt (6 U 3/14) hat sich – bereits im Jahr 2014 – dazu geäußert, das der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB ist.

    Hintergrund war eine Unterlassungsklage gegen ein IT-Forensisch tätiges Unternehmen, dem der Zugriff auf die verschlüsselten Rohmessdaten untersagt werden sollte. Doch das OLG hielt fest, dass der Herstellerin der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das beklagte Unternehmen habe weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Dabei konnte dahinstehen, ob überhaupt Messrohdaten ausgewertet wurden oder dies im Raum stand, da es sich bei den streitgegenständlichen Daten jedenfalls um keine Daten der Klägerin handelte.

    Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Polizeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann:

    Die Zuordnung von Daten an einen Berechtigten wird im Bereich des Strafrechts grundsätzlich danach beurteilt, wer die Speicherung oder Übermittlung der Daten initiiert hat (BayObLG, Urt. v. 24. Juni 1993 – 5 St RR 5/93 – zitiert nach juris, Rn. 24). Welp hat dafür den Begriff des „Skripturakts“ geprägt (Jürgen Welp, jur 1988, 443, 447). Der Skripturakt besteht in der Eingabe der zu speichernden oder zu übermittelnden Daten in eine Datenverarbeitungsanlage. Dies kann unmittelbar über die Konsole des Geräts, automatisch durch programmierte Funktionen des Rechners oder durch die selbsttätige Einspeisung anderweitig erzeugter Messwerte oder sonstiger Daten erfolgen. Dateninhaber ist damit zunächst derjenige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten (Welp a.a.O.). Das gilt auch für profan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslösen einer Digitalkamera (Thomas Hoeren, Dateneigentum, MMR 2013, S. 486, 488).

    Nach diesen Grundsätzen ist entgegen ihrer Ansicht nicht die Klägerin die Skribentin der Messrohdaten, sondern allein der Messbeamte bzw. dessen Auftraggeber, die entsprechende Polizeibehörde. Denn nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, kann nicht deren Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Geschwindigkeitsmessgerät so programmiert ist, dass die erzeugten Rohdaten sogleich verschlüsselt oder anderweitig gegen den Zugriff durch den Verwender des Geräts gesichert werden.

    Soweit die Klägerin einwendet, dass in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder gar Verändern beinhalte, ist dies zwar zutreffend, vorliegend aber irrelevant. Denn die Messrohdaten sind zum Zeitpunkt der Überlassung der Geschwindigkeitsmessanlage noch gar nicht erzeugt und können demnach der erwerbenden Stelle auch nicht überlassen worden sein. Auch der Hinweis auf das Zitat von Graf (Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 202a): „Verfügungsberechtigter Dateninhaber ist demzufolge zunächst derjenige, der die Daten in einem „Skripturakt“ erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt“ verhilft der Argumentation der Klägerin nicht zum Erfolg. Nicht die Klägerin, sondern der Messbeamte betätigt das Geschwindigkeitsmessgerät und bewirkt dadurch die Speicherung der bei der Geschwindigkeitsmessung erzeugten Daten. Dies geschieht auch nicht etwa in einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin steht in keiner Beziehung zu den erhobenen Daten, sie hat lediglich das zur Datenerzeugung erforderliche Gerät hergestellt und verkauft.

    Letzteres ist auch der entscheidende Unterschied zu den Daten auf Bank- oder ec-Karten, die die Klägerin ebenfalls als Argument dafür heranzieht, dass allein sie berechtigt sei, über die Messdaten zu verfügen. Soweit bei der Ausgabe von Geldkarten an den jeweiligen Kontoinhaber bereits Daten auf dem entsprechenden Magnetstreifen oder Chip vorhanden sind, wie beispielsweise die Kontonummer, steht außer Frage, dass die Bank die Skribentin und damit Verfügungsberechtigte dieser Daten ist, denn sie hat die Daten vor der Ausgabe der Karten darauf gespeichert. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1993 (a. a. O.) fehl. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Inhaber einer ec-Karte die auf dem Magnetstreifen gespeicherte Kontonummer durch eine andere ersetzt hatte. Mit der Begründung, dass verfügungsberechtigter Dateninhaber die Sparkasse gewesen sei, weil sie die Daten auf dem Magnetstreifen erzeugt habe, wurde der Angeklagte u. a. wegen Datenveränderung gemäß § 303a StGB verurteilt. Auch in diesem Falle waren somit die zu beurteilenden Daten bei der Übergabe des Speichermediums bereits erzeugt und abgespeichert. Die Problematik dieses Falles lag abweichend von hiesigem Fall darin, dass die Sparkasse das Speichermedium (ec-Karten) mitsamt der gespeicherten Daten an den Kontoinhaber weitergegeben hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt der Inhaber der Daten nicht mehr mit dem Inhaber des Speichermediums identisch war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demzufolge diskutiert, wem die Verfügungsbefugnis über die Daten seit dem Zeitpunkt der Übergabe zusteht. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil die Messdaten im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht auf dem Messgerät vorhanden waren.

    Aber auch soweit Graf (a. a. O.) die Daten aus dem Fehlversuchsspeicher und Abhebungsdaten von ec-Karten, und damit auch nachträglich erzeugte Daten, der Bank zuordnet, ist dies nicht auf vorliegenden Fall übertragbar.

    ec- und Bankkarten bleiben nach den Vertragsbedingungen regelmäßig im Eigentum der entsprechenden Bank (vgl. z.B. Nr. A II.4 der Sonderbedingungen der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.3 der Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.4 der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Fallen die Vornahme des Skripturaktes (hier: Veranlassung der Speicherung von Fehleingaben durch den Benutzer der ec-Karte) und die Innehabung des Medieneigentums auseinander, ist zu unterscheiden, ob der Skripturakt mit oder ohne den Willen des Medieneigentümers erfolgt. Ist der Eigentümer – wie im Falle der ec-Karte – mit der Benutzung und Datenerzeugung einverstanden, so kommt es darauf an, wem die Verfügung über die Daten nach dem Sinn der getroffenen Vereinbarung zustehen soll (Welp a. a. O.). Nach den Vertragsbedingungen sind Banken und Sparkassen regelmäßig berechtigt, ec-Karten für den Fall des Verdachts eines nicht autorisierten oder betrügerischen Gebrauchs zu sperren (vgl. z.B. Nr. A II 5 (1) der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.4 (1) der Bedingungen der Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.5 (1) der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Somit steht die Verfügungsbefugnis für entsprechende Daten der Bank zu.

    Eine solche Konstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin verkauft Geschwindigkeitsmessgeräte und überträgt das Eigentum auf den entsprechenden Käufer. Eine Verfügungsbefugnis für später mit diesem Gerät erzeugte Daten kann sich folglich nicht aus dem Eigentum am Datenmedium ergeben. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis bestehen nicht. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit keine Rechte an den Messrohdaten herleiten, da die erhobenen Daten sich nicht auf sie beziehen und auch sonst nichts mit ihr zu tun haben.

    Es ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nichts anderes daraus, dass beispielsweise Hilgendorf (Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, Rn. 26 zu § 202a) die Bank als Skribentin für sämtliche Daten auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte ansieht. Denn er stellt bei seiner Beurteilung der Urheberschaft darauf ab, in wessen Auftrag die Daten abgespeichert werden. Danach ist ohne Frage die Bank die Skribentin der Daten auf dem Magnetstreifen, nicht aber die Klägerin die der Messrohdaten. Die Speicherung dieser erfolgt nicht im Auftrag der Herstellerin des Geschwindigkeitsmessgerätes.

    Der Vergleich mit den Programmdaten eines gekauften Spielautomaten leuchtet ebenfalls nicht ein, da die Software bereits bei Eigentumsübergang auf dem Automaten abgespeichert war und daher ebenfalls kein vergleichbarer Fall vorliegt.

    Soweit die Klägerin argumentiert, dass auch der in den Messgeräten abgespeicherte Algorithmus zur Ermittlung der Geschwindigkeit und die im Programmablauf erzeugten und abgespeicherten Zwischendaten bei der Messwertbildung als Spiegel der Funktionsweise des Messgerätes in gleicher Weise als Betriebsgeheimnis geschützt sei, wie das Spielprogramm eines Geldautomaten, mag dies zutreffen. Vorliegend hat der Beklagte zu 3 jedoch nicht die Funktionsweise des Programms auf dem Messgerät analysiert, sondern lediglich die auf einen USB-Stick übertragenen Messrohdaten ausgewertet.

    Dass die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten und insbesondere Gerichten verwehrt ist, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe. Auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung beinhaltet kein Verbot der Auswertung von Messrohdaten.

  • TLS-Verschlüsselung im E-Mail-Verkehr als Schutzmaßnahme für Geschäftsgeheimnisse

    TLS-Verschlüsselung im E-Mail-Verkehr als Schutzmaßnahme für Geschäftsgeheimnisse

    Zum Schutz von Mails konnte sich das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6 U 39/21) im Rahmen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen äußern. Ein Schutz von Betriebsgeheimnissen setzt mit dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz voraus, dass besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurde.

    Die Vorinstanz hatte das von der Klägerin ergriffene Schutzniveau als ausreichend erachtet: Hier waren die mobilen Endgeräte mit einem Bitlocker gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt sowie die E-Mail-Postfächer und die (hier nicht verwendete) zentrale Dateiablage waren „rechtegesteuert“. Die Beklagte wendete sein, die Schutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, da es sich um Standard-IT-Sicherheitsmaßnahmen handeln würde und insbesondere die TLS-Verschlüsselung standardmäßig bei allen herkömmlichen E-Mail-Anbietern zur Anwendung komme. Hierzu nun konnte das OLG Stellung beziehen.

    (mehr …)
  • Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 SaGa 1/21) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr ausscheidet, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht. So hatte schon vorher das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

    (mehr …)