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Schlagwort: 3D-Urheberrecht und 3D-Druck

Rechtsanwalt für 3D-Urheberrecht und „3D Printing“ (Rechtsanwalt für 3D-Druck):

Beim 3D-Urheberrecht geht es um den Schutz von dreidimensionalen Objekten, die mittels 3D-Druck hergestellt werden können. Die dabei auftretenden Rechtsfragen betreffen vor allem das Urheberrecht, das Lizenzrecht, das Haftungsrecht und das Vertragsrecht.

Im Urheberrecht geht es um die Frage, ob dreidimensionale Objekte urheberrechtlich geschützt sind und wem das Urheberrecht zusteht. Bei Objekten, die nicht nur einen rein funktionalen, sondern auch einen künstlerischen Wert haben, kann der Urheberrechtsschutz greifen. Im Lizenzrecht ist zu klären, ob und unter welchen Bedingungen die Nutzung fremder 3D-Modelle zulässig ist. Hier können Lizenzverträge zwischen den Parteien helfen. Im Haftungsrecht geht es um die Frage, wer für Urheberrechts- oder Lizenzverletzungen haftet, wenn 3D-Modelle erstellt oder genutzt werden. Hier sind insbesondere die Haftungsregeln im Bereich des Internetrechts relevant. Im Vertragsrecht geht es um die Gestaltung von Verträgen bei der Erstellung und Nutzung von 3D-Modellen, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar zu regeln.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit 3D-Druck und Urheberrecht ist, dass es schwierig sein kann, Urheberrechtsverletzungen aufzudecken, da 3D-Modelle leicht kopiert und verbreitet werden können. Auch kann es schwierig sein, den tatsächlichen Schaden einer Urheberrechtsverletzung einzuschätzen.

Insgesamt müssen Unternehmen, die mit 3D-Druck arbeiten, sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten, um potenzielle Risiken und Haftungsansprüche zu vermeiden. Eine Rechtsanwaltskanzlei kann Unternehmen bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, der Durchsetzung von Urheberrechten und der Vermeidung von Haftungsrisiken unterstützen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für IT-Recht, beschäftigt sich als Anwalt für Technologierecht mit dem 3D-Urheberrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner widmet sich hier in verschiedenen Beiträgen der Thematik und greift aktuelle Entwicklungen rund um den 3D-Druck auf.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Die EU und die Bundesregierung stellen das Produkthaftungsrecht bis 2026 grundlegend neu auf. Software und KI-Systeme werden künftig ausdrücklich als Produkte behandelt, verbunden mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Beweiserleichterungen für Geschädigte und einer Ausweitung des Kreises haftender Akteure.​ Ich hatte bereits auf LinkedIn dazu etwas geschrieben, medial wird das Thema längst reflektiert, etwa bei Handelsblatt oder Heise.

    Das Highlight dabei: Die erweiterte Produkthaftungsrichtlinie der EU definiert Software, einschließlich Betriebssysteme, Firmware, Computerprogrammen, Apps und KI-Systeme, als Produkte. Diese Definition schließt die Software unabhängig davon ein, ob sie als eigenständiges Produkt, integriert in andere Produkte, oder über Cloud-Technologien bereitgestellt wird. Bisher ist dies noch anders. Der Quellcode von Software wird jedoch ausdrücklich nicht als Produkt angesehen, da er als reine Information gilt.

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  • 3D-Druck bei der Bundeswehr

    3D-Druck bei der Bundeswehr

    Der 3D-Druck gilt als Hoffnungstechnologie moderner Militärlogistik. Ersatzteile on demand, direkt im Feld gefertigt – was wie Science-Fiction klingt, hat längst Einzug in internationale Streitkräfte gehalten. Auch die Bundeswehr will hier nicht zurückstehen. Doch der Weg zum digitalen Ersatzteildrucker auf dem Gefechtsfeld verläuft holpriger, als es die jüngste Berichterstattung vielleicht vermuten lässt.

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  • 3D-Druck auf dem Mond

    3D-Druck auf dem Mond

    Die Vision, 3D-Drucker auf dem Mond einzusetzen, hat in den letzten Jahren erheblich an Fahrt aufgenommen. Was vor kurzem noch wie ein Kapitel aus einem Science-Fiction-Roman wirkte, rückt zunehmend in greifbare Nähe. Fortschritte in der additiven Fertigung sowie die erfolgreiche Erprobung dieser Technologie im Weltraum lassen erahnen, welche Möglichkeiten der 3D-Druck für die Raumfahrt bietet.

    Doch wo Chancen sind, lauern auch Gefahren – insbesondere im Bereich der Cybersicherheit. Der Schutz der sensiblen Druckdaten und die Integrität der Druckprozesse sind entscheidend dafür, ob die Idee einer autarken, durch 3D-Druck unterstützten Mondbasis Realität werden kann.

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  • Lizenzgebühren im 3D-Druck von Komponenten

    Lizenzgebühren im 3D-Druck von Komponenten

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 15 U 43/23) befasst sich mit mehreren rechtlichen Problemen, die aus einem Lizenzvertrag im Bereich des 3D-Drucks resultieren. Zentral geht es um die Auslegung des Lizenzumfangs und die Frage, ob und inwieweit Lizenzgebühren auch für den Einsatz von Maschinen außerhalb des Dentalbereichs anfallen.

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  • 3D-Druck: Rechtsfragen rund um 3D-Printing und 3D-Urheberrecht

    3D-Druck: Rechtsfragen rund um 3D-Printing und 3D-Urheberrecht

    Der „3D-Druck“, also das „ausdrucken“ 3-Dimensionaler Objekte anhand von Vorlagen, ist heute schon möglich und wird uns in Zukunft zahlreiche rechtliche Probleme und Streitigkeiten bescheren – aber auch neue innovative Geschäftsideen und leichtere Geschäftsmöglichkeiten, etwa bei Open-Source-Hardware.

    Ich möchte mich im Folgenden mit den absehbaren Bereichen beschäftigen, die uns bei Rechtsfragen der 3D-Druck bescheren wird. Sicherlich nicht abschließend wie immer wird die Praxis wesentliche Fragen aufwerfen.

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  • COVID-Pandemie befeuert gefälschte und raubkopierte Waren

    EUROPOL hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich die COVID-Pandemie auf IP-Crime ausgewirkt hat. Der aktuelle Bericht bestätigt aus Sicht von EUROPOL, dass gefälschte und raubkopierte Waren durch die Pandemie Auftrieb erhalten haben. So kommt man zu den Ergebnissen:

    • Kriminelle Netzwerke haben sich schnell auf die neuen Möglichkeiten und die durch die Pandemie entstandene Nachfrage nach Produkten eingestellt.
    • Gefälschte Kosmetika, Lebensmittel, pharmazeutische Produkte, Pestizide und Spielzeug stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Verbraucher dar.
    • Bei der Beschaffung von Komponenten und dem Vertrieb ihrer (materiellen und immateriellen) Produkte an die Verbraucher über Online-Plattformen, soziale Medien und Instant-Messaging-Dienste stützen sich die Fälscher inzwischen stark auf den digitalen Bereich.
    • Die meisten gefälschten Waren, die in der EU vertrieben werden, werden außerhalb der EU hergestellt.

    Persönliche Anmerkung: das Unwort „Raubkopie“ verwende ich in diesen Zusammenhängen allenfalls beschreibend, weil es verbreitet ist und – wie hier – in amtlichen Publikationen verwendet wird. Der Vorteil mag sein, dass jeder sofort weiß worum es geht. Etymologisch ist es für mich Unsinn, da es gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohungen geht, somit kein räuberisches Verhalten im Vordergrund steht. Vielmehr dürfte es um eine Wortschöpfung der Rechteindustrie gehen, die damit den wirtschaftlich durchaus bedeutenden Vorgang sprachlich dramatisieren wollte.

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  • Markenrecht: Zum markenrechtlichen Schutz einer Form als dreidimensionale Marke

    Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere in drei wegweisenden Entscheidungen zum markenrechtlichen Schutzumfang von dreidimensionalen Marken geäußert. Die Leitsätze werden hier zur Übersicht aufgenommen.
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  • Softwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt

    Softwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt

    Urheberrechtlicher Schutz für von Software generiere Grafik: Wenn mittels elektronischer Befehle eine digitale Abbildung eines virtuellen Gegenstandes erstellt wird, ist dies kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG – das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse:

    Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470 472; Vogel in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 18). Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall (…) Es handelt sich hierbei gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20. März 2009 – 6 U 183/08, 3D-Messestände,; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, beide zitiert nach juris; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 265; Gercke, ZUM 2004, 929, 930; Lauber-Rönsberg in: Möhring/Nicolini, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 11; Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193; Thum in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 72 UrhG Rn. 60; für eine weite Auslegung Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn.1401; Schulze in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 200 m. w. N.; offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 21. April 2009 – 28 O 124/08, zitiert nach juris) (…)

    So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 – 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 – 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, zitiert nach juris), ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat (so etwa Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200). Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln (zu diesem Wertungswiderspruch ebenfalls bereits LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris). 

    Kammergericht, 2 U 12/16 Kart
  • Waffen aus dem 3D-Drucker kein Thema in Deutschland

    Waffen aus dem 3D-Drucker kein Thema in Deutschland

    Waffen aus 3D Drucker: Unter den Drucksachen 19/4255 und Drucksache 20/2102 liegt die Antwort der Bundesregierung aus den Jahren 2018/2022 zur Frage der „Verbreitung von Waffen aus dem 3D-Drucker“ vor. Die Bundesregierung teilt hier mit, dass nach dortiger Kenntnis bisher keine mit einem 3D-Drucker gedruckte Schusswaffe im Nationalen Waffenregister registriert.

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  • Panoramafreiheit: Gewerbliche Nutzung und dreidimensionale Vervielfältigung

    Zur Panoramafreiheit konnte der BGH (I ZR 242/15) klarstellen, dass gewerbliche Nutzung und dreidimensionale Vervielfältigung grundsätzlich zulässig sind:

    • Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Foto- grafieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die – auch gewerbliche – Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.
    • Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.
  • 3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

    3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

    Mit 3D Druckern kann man die verschiedensten -und immer ausgefeiltere! – Produkte herstellen. Selbst der Ausdruck von (Schuss-)Waffen ist technisch kein Problem mehr. Zugleich stellt sich aber die Frage, ob dies überhaupt zulässig, also rechtlich erlaubt, ist. Ein sehr kurzer Blick auf das deutsche Recht, wobei Kerninstrument das Waffengesetz mit seiner restriktiven Regelung zur Herstellung von Schusswaffen ist.

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  • Robotrecht: Ein Rechtsgebiet gewinnt an Bedeutung

    Robotrecht: Ein Rechtsgebiet gewinnt an Bedeutung

    Es ist absehbar, dass durch die technische Entwicklung auch neue Rechtsfragen aufkommen werden. Spannend wird in den nächsten Jahren (kurz- bis mittelfristig) sicherlich die Thematik des 3D-Urheberrechts, wenn es massentaugliche 3D-Drucker samt downloadbaren Templates gibt, den ersten bekannten Fall gab es letztes Jahr.

    Daneben fällt mir besonders die Thematik der „Robotik“ auf, also der automatisierten Arbeitsabläufe von Geräten, die immer mehr (selbstverständlicher) Bestandteil unseres Alltags werden. Auf Golem liest man nun, dass auf Grund des Einsatzes von Google der US-Bundesstaat Nevada sich gesetzlich mit automatisierten Fahrzeugen beschäftigt, also Regeln vorsieht, um diese ausdrücklich fahren zu lassen. Die Frage, wie man mit Verkehrsunfällen rechtlich umgeht (vor allem, wenn zwei solcher Autos kollidieren und nicht nur ein automatisiertes mit einem von Menschen gefahrenen) drängt sich gerade zu auf.

    Was ein wenig wie Science-Fiction klingt, ist in der deutschen Rechtswissenschaft bereits angekommen – die Uni Würzburg unterhält eine Forschungsstelle Robotrecht und verweist u.a. auf die Problematik, dass neben autonom arbeitenden Geräten zu fragen ist, wie man damit umgeht, dass Menschen immer mehr – auch autonom arbeitende – Implantate eingesetzt bekommen.

    Nun muss kurz klargestellt werden, dass die sich aktuell oberflächlich stellenden Fragen problemlos nach deutschen Recht beantworten lassen: Eine „wild gewordene“ Prothese, die einen anderen verletzt, würde als „vis compulsiva“ im deutschen Strafrecht keine Strafbarkeit des Prothesen-Nutzers begründen können. Bei Verkehrsunfällen automatisierter Fahrzeuge würde das Gericht (sofern diese Fahrzeuge dann zugelassen sind) kurzerhand ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag geben, um festzustellen, ob die Software fehlerhaft arbeitet und wie sich dies ausgewirkt hat – um dann, wie bekannt, zu quoteln. Sicherlich auch deswegen konzentriert sich die die Frage des „Robotrechts“ nach meinem Eindruck derzeit vor allem auf Fragen der Autonomität: Wie geht man damit um, dass

    1. Zunehmend Geräte existieren, die quasi autonom „Entscheidungen“ treffen und Arbeitsabläufe in Gang setzen,
    2. zunehmend Menschen durch Implantante (insbesondere im Gehirn) vielleicht in ihrer Autonomie eingeschränkt werden (Beck in der JR bemüht hier das Bild des fehlerhaft arbeitenden Implantats).

    Diese Fragen spielen sicherlich zivilrechtlich eine große Rolle, aber vor allem im Strafrecht, das hierzulande vom Schuldgedanken und der freien Verantwortung des Täters geprägt ist. Die seit je her bestehende Diskussion über die Freiheit des Willens, als Ansatzpunkt für die Verantwortlichkeit, die letztlich der Hebel der Schuld ist, wird hier ebenso schleichend wie langfristig wieder befeuert werden.