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Schlagwort: Auskunft (DSGVO)

Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, auch bekannt als das „Auskunftsrecht“, gibt Einzelpersonen das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und wenn ja, wie diese Daten verarbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass wir keine Verbraucher im Datenschutzrecht beraten oder vertreten, sondern nur Unternehmen!

Nach Art. 15 DSGVO haben Personen das Recht auf Auskunft über

den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden oder werden
wenn möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Ein Unternehmen oder eine Organisation, das bzw. die personenbezogene Daten verarbeitet (der „Datenverantwortliche“), muss das Auskunftsersuchen in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens beantworten. In bestimmten Fällen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Auskunftserteilung muss kostenlos erfolgen, es sei denn, die Anträge der betroffenen Person sind offensichtlich unbegründet oder exzessiv, insbesondere aufgrund ihres wiederholten Charakters. In diesen Fällen kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Beantwortung des Antrags ablehnen.

Ein Verstoß gegen Artikel 15 DSGVO kann zu erheblichen Geldbußen und rechtlichen Konsequenzen für den Verantwortlichen führen. Es ist daher wichtig, dass Organisationen und Unternehmen geeignete Verfahren und Maßnahmen einführen, um Auskunftsersuchen effizient und zeitnah bearbeiten zu können.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kein Anspruch auf Abschriften gemäß Art. 15 DSGVO gegen Versicherung

    Kein Anspruch auf Abschriften gemäß Art. 15 DSGVO gegen Versicherung

    Mit Urteil vom 27. September 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH, IV ZR 177/22) entschieden, dass aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften von Begründungsschreiben zu Prämienanpassungen in privaten Krankenversicherungen abgeleitet werden kann. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Auslegung der Auskunftsansprüche nach der DSGVO und deren Begrenzungen.

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  • Gibt es einen Anspruch auf Kopien von Abitur-Klausuren

    Eine datenschutzrechtlich durchaus spannende Frage ist, ob man aus dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO das Recht des Prüflings auf Erstellung (kostenfreier) Kopien der Abiturklausur samt Prüferanmerkungen fordern kann. Dies dürfte zu bejahen sein.

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  • Kein Anspruch auf Kopie von Prüfungsunterlagen nach der DSGVO

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Anbieter von Sprachtests nicht zur Herausgabe einer Kopie von Prüfungsunterlagen an einen Prüfling verpflichtet ist, wenn dem der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht, wie in einer Pressemitteilung verlautbart wird (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2023, Aktenzeichen 31 C 2043/22 (78), hier bei uns).

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  • DSGVO: Umfang des Rechts auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO)

    DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe aller dieser Daten ausgehändigt wird – so nun der EUGH (C-487/21).

    Dieses Recht beinhaltet mit dem EUGH das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder sogar von ganzen Dokumenten oder von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn dies unerlässlich ist, damit die betroffene Person die ihr durch die DSGVO gewährten Rechte wirksam ausüben kann.

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  • Kein Anspruch auf Prüfungsunterlagen bei privatem Sprachtest-Anbieter

    Das AG Frankfurt (31 C 2043/22 (78)) hat bestätigt, dass ein privatwirtschaftlicher Anbieter von Sprachtests ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO hat, das einem Anspruch auf Kopien der Prüfungsergebnisse entgegensteht. Dabei ging das Gericht auch in diesem Fall einer privatwirtschaftlich erbrachten Prüfungsleistung davon aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Überlassung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich auch diese Prüfungsleistungen und die dazugehörigen Prüfergutachten umfasst. Sie verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Update: Die Entscheidung des AG wurde inzwischen vom OLG Frankfurt bestätigt!

    Die Beklagte hatte jedoch geltend gemacht, dass die Erstellung der von ihr angebotenen Sprachtests, die auch in Einbürgerungsverfahren verwendet werden, mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden sei und zur Gewährleistung der Integrität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Geheimhaltung bedürfe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an:

    Vorliegend – und was im zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht streitgegenständlich war – beruft sich die Beklagte jedoch mit Recht auf ein dem Anspruch im Ergebnis entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO.

    Nach jener Vorschrift darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wie sich aus dem bereits vorstehend zitierten Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO ergibt, zählen zum Kreis der anderen Personen im Sinne dieser Vorschrift auch der für die Datenverarbeitung verantwortliche und zu den von der Vorschrift geschützten Rechten auch dessen Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte. Anders als in dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundelag, wo die öffentliche Hand auf Beklagtenseite stand, ist die hiesige Beklagte insoweit auch Trägerin der Grundrechte auf unternehmerische Freiheit und geistiges Eigentum nach Art. 16, 17 Abs. 2 EUGrdRCh, die gemäß Art. 52 Abs. 1 EUGrdRCh mit dem Grundrecht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 8 Abs. 1 und 2 EUGrdRCh in praktische Konkordanz zu bringen sind. Dem ist im Rahmen der Abwägung des Auskunftsanspruchs der Klägerin und den von der Beklagten geltend gemachten entgegenstehenden Interessen Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu beachten, dass in Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO weiter ausgeführt ist, dass die Rechte anderer Personen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

    Vorliegend ist das Gericht von den beklagtenseitig streitig vorgetragenen und von der Klägerin zulässigerweise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestrittenen Geheimhaltungsinteressen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgrund der mit der Klageerwiderung vorgelegten Unterlagen überzeugt (§ 286 ZPO). Insbesondere aus dem mit Anl. B4 vorgelegten Handbuch zur Entwicklung und Durchführung von Sprachtests ergibt sich ein wissenschaftlich fundiertes und aufwändiges Verfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen, womit auch ein erheblicher wirtschaftlicher Aufwand notwendig einhergeht. Die Prüfungsfragen stellen danach auch in rechtlicher Hinsicht Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und urheberrechtlich geschützte Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar.

    Auch die Bedeutung der von der Beklagten angebotenen Sprachtests im Rahmen von Einbürgerungsverfahren, die dabei vergleichsweise hohe Durchfallquote, und in mehr als bloßen Einzelfällen aufgefallene mangelnde Lernmotivation von Prüflingen bei naturgemäß starkem Interesse dieser am Erhalt eines Sprachzertifikats werden durch das beklagtenseitig vorgelegte Informationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie durch die beklagtenseitig vorgelegten Presseartikel zur Überzeugung des Gerichts belegt. Ob auch das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zutreffend festgestellter Tatsachengrundlage mit dem Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwägen ist, kann vorliegend dahinstehen. Es ist jedenfalls auch vor diesem Hintergrund eine Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten zu besorgen, wenn deren Prüfungsaufgaben aufgrund mangelnder Geheimhaltung nicht mehr als hinreichend für die Feststellung von Sprachkenntnissen in Einbürgerungsverfahren angesehen würden und der Beklagten in der Folge ein Nachfragerückgang drohte.

    AG Frankfurt, 31 C 2043/22 (78)

    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und in der Berufung anhängig beim LG Frankfurt, 2-01 S 77/23. Sie bietet sich auf keinen Fall an, irgendwelche Rückschlüsse auf staatliche bzw. berufsbezogene Prüfungen im Allgemeinen zu ziehen, hier ist mit dem EUGH längst gesagt, was zu sagen war.

  • Rechtsmissbrauch im IT-Prozess durch DSGVO-Auskunft

    Dem unionsrechtlichen Anspruch aus Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) kann auch der mitgliedstaatliche Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs oder Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3678/22, klargestellt hat.

    Es führt dazu aus, dass es dann, wenn ein Rechtsschutzbegehren erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung von Verfahrensrechten, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient, keiner förmlichen Ablehnung oder Zurückweisung durch Prozessurteil bedarf. Das Rechtsschutzbegehren ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es zunächst zu Unrecht als förmliches Rechtsmittel behandelt, ist das Verfahren einzustellen:

    Für den auf Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016 L 119, 1, sowie [Berichtigungen] ABl. 2016 L 314, 72, ABl. 2018 L 127, 2 und ABl. 2021 L 74, 35) – nachfolgend DSGVO – gestützten Antrag zu a) gilt nichts anderes. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet.61

    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022– 15 A 760/20 –, juris Rn. 78,62

    Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz unzulässiger Rechtsausübung kann auch der Geltendmachung eines Betroffenenrechts der DSGVO entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift über die gegen Treu und Glauben verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird.63

    EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – C-367/96,ECLI:EU:C:1998:222 = EuZW 1999, 56 Rn. 20f.; Lembke, NJW 2020, 1841 (1845).64

    Wenn die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Unionsrecht anhand einzelner nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz von Treu und Glauben festgestellt werden kann, gilt dies erst recht für den demselben Schutz dienenden allgemeinen, die gesamte Rechtsordnung durchziehenden Rechtsgedanken. Nach der vom Europäischen Gerichtshof hierfür gezogenen Grenze darf hierbei die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dürfen die Tragweite einer Gemeinschaftsbestimmung, aus der sich das der Missbrauchskontrolle unterzogene Recht ergibt, nicht verändert oder die mit ihr verfolgten Zwecke nicht vereitelt werden.65

    EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – C-367/96,ECLI:EU:C:1998:222 = EuZW 1999, 56 Rn. 22.66

    Letztlich ist der Anspruch aus Art. 15 DSGVO von derselben Motivation getragen, die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sonstiger Ansprüche auf Informationszugang, -auskunft und -kopie begründen. Eine andere Würdigung eröffnete die Möglichkeit, den Einwand, der den nationalen Ansprüchen entgegensteht, zu umgehen. Deshalb steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus Art. 15 DSGVO hier auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.67

    Die Einordnung des vorliegenden Begehrens als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend wahrt die dargestellten Anforderungen des Unionsrechts. In dem gegebenen Extremfall wird weder die Tragweite der Grundsätze des Datenschutzes und der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DSGVO verändert noch die mit ihnen verfolgten Zwecke vereitelt. Datenschutzfremde Zwecke und eine Belästigungsabsicht gegenüber der Gerichtsbarkeit sind nicht vom Schutzzweck der Betroffenenrechte (Transparenz und Rechtmäßigkeitskontrolle, vgl. Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO) erfasst.68

    Nach alledem war das Verfahren einzustellen. Da im konkreten Fall über das „Verfahrenshindernis“ der Unbeachtlichkeit einer Klage erst nach ihrer anfänglichen förmlichen Behandlung befunden wird, ist das Verfahren nunmehr aus Gründen der Rechtsklarheit, analog zu der Regelung nach einer Klagerücknahme (vgl. § 92 Abs. 2 VwGO), durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie dort ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens (in seiner Ausformung durch die Verwaltungsgerichtsordnung) sich nur auf förmliche Rechtsbehelfe im Sinne des Prozessrechts bezieht.

    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3678/22
  • Geschäftsführer hat keinen Löschungsanspruch hinsichtlich privater Daten aus Handelsregister

    Das Oberlandesgericht Celle (9 W 16/23) hat klargestellt, dass ein GmbH-Geschäftsführer keinen registerrechtlichen Anspruch auf Löschung seines bereits eingetragenen Geburtsdatums und Wohnorts im Handelsregister hat. Der Kläger hatte datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht, fand damit aber beim OLG kein Gehör.

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  • Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Beweismitteln und die DSGVO

    Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Beweismitteln und die DSGVO

    Vorlage von Urkunden nach §142 ZPO: Eine äußerst spannende Frage hat der EUGH (C‑268/21) endlich beantworten können: Wie verhält sich die Anordnung eines Gerichts, Beweismittel wie speziell Urkunden vorzulegen, zur Datenschutzgrundverordnung? Die Frage war bisher ungeklärt und der EUGH hat die Anwendbarkeit der DSGVO auch in diesem Bereich bestätigt – was Folgewirkungen haben wird.

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  • Rechtsweg bei Zusammentreffen von Amtshaftung und DSGVO

    Das OLG Hamm (11 W 62/22) hat sich zur Frage des Rechtswegs für den Fall geäußert, dass bei einer Klage vor dem Landgericht als Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auch ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt:

    Die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich für den Klageantrag zu 9.) aus Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO um einen, wie das Hessische Landsozialgericht (Beschluss vom 26.01.2022, L 6 SF7/21 DS – Rz. 22 juris) meint, Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 34 S. 3 GG handelt.

    Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29.08.2022 zutreffend ausgeführt hat, kommt auf der Grundlage des Klagevortrages für den mit dem Klageantrag zu 9.) geltend gemachten Schadensersatzanspruch als konkurrierende Anspruchsgrundlage auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zumindest in Betracht. Mit seinem Schriftsatz vom 02.05.2022 hat der Kläger die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgetragenen (Entschuldigungs-)Gründe, weshalb sie das vorprozessuale Auskunftsbegehren nicht schon innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfüllt hat, zurückgewiesen und dabei u.a. ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte wegen krankheitsbedingtem Ausfall von Mitarbeitern und des pandemiebedingten Arbeitens von Mitarbeitern im Home-Office zu einer zeitnahen Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte nicht in der Lage gewesen sei. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er tatsächlich davon ausgehe, dass die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch einfach ignoriert habe. Sollte dies zutreffend sein, wäre hierin zweifelsohne eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten nach der DSGVO gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten zu sehen.

    Die Entscheidung über den damit für den Zahlungsantrag zu 9.) ebenfalls in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG ist, wie sich auch aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ergibt, gemäß Art. 34 S. 3 GG allein den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.21993, 7 B 5/93 – Rz. 3 juris). Wegen ihm kann nicht durch einfache gesetzliche Regelung die Zuständigkeit einer Sondergerichtsbarkeit begründet werden (Lückemann in: Zöller, ZPO 34. Auflage, § 17 GVG Rn. 9 m.w.Nw.).

    Entsprechend wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend auch nicht durch den für das Schadensersatzverlangen ebenfalls in Betracht kommenden, konkurrierenden Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO beseitigt. Vielmehr führt die sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts Essen für den in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend dazu, dass vom Landgericht Essen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu prüfen sein wird. Denn nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. § 17 Abs. 2 GVG räumt damit dem Gericht des zulässig eröffneten Rechtswegs eine umfassende, auch rechtswegüberschreitende Sachkompetenz ein. Kommen danach – wie hier – für einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines prozessualen Anspruchs mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so hat das Gericht des zulässigen Rechtsweg den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 4 und 5).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2022 (II B 92/21), insbesondere dessen Ausführungen unter lit. II. 2. b) cc) der Entscheidungsgründe. Soweit der Bundesfinanzhof dort ausführt, dass der Schadensersatzanspruch nach der  DSGVO in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten könne, dies aber nicht bedeute, dass die Rechtswegzuweisung sich auf den jeweils konkurrierenden Anspruch erstrecke, sondern vielmehr nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Rechtswegspaltung eintrete (BFH, a.a.O. – Rz. 19 f. juris), ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Fall der dortige Kläger den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor dem Finanzgericht  geltend gemacht hatte. Damit musste es in dem dortigen Fall schon deshalb zu einer Rechtswegspaltung kommen, weil die Vorschrift des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG auf den Amtshaftungsanspruch nicht anwendbar ist und deshalb das vom dortigen Kläger angerufene Finanzgericht zu einer Prüfung auch des Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht befugt war.

  • Recht der Information auf Datenweitergabe

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden, wie der EUGH (C-154/21) hervorgehoben hat – der für die Datenverarbeitung Verantwortliche kann sich jedoch darauf beschränken, nur die Empfängerkategorien mitzuteilen, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

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  • Pflicht Datenschutzbeauftragten zu bestellen

    Bei der Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss ist zuvorderst die Regel des § 38 I BDSG zu beachten: Wenn mindestens 20 Personen beschäftigt sind, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

    Weiterhin kann sich die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aus § 38 Abs. 1 S. 2, 1. Variante BDSG ergeben, wenn man gemäß Art. 35 DSGVO verpflichtet ist, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen.

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  • Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung

    Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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  • DSGVO: Verarbeiter von personenbezogenen Daten muss über Löschantrag informieren

    Dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet ist, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Suchmaschinenanbieter über einen Löschungsantrag der betroffenen Person zu informieren, hat der EUGH klargestellt (EUGH, C-129/21).

    Anmerkung: Die Entscheidung macht deutlich, wie gefährlich automatisierte Verfahren zum Abgleich personenbezogener Daten sein können. Auf den ersten Blick harmlos, steckt hier erhebliches Potenzial, das zahlreiche Datenverarbeitungen aus der Adressenwirtschaft auf den Prüfstand stellt.

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  • NetzDG-Bußgeldleitlinien: Bußgeld im NetzDG

    Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (auch: Netzwerkdurchsetzungsgesetz der kurz „NetzDG“) normiert diverse bußgeldbewehrte Pflichten für soziale Netzwerke, die zu empfindlichen Kosten führen können. Hier gibt es einen Überblick über die Kernthemen sowie die NetzDG-Bußgeldleitlinien des Bundesjustizministeriums.

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  • Umfang der Auskunftspflicht bei negativer Auskunft

    Wie umfangreich muss die Auskunft sein, wenn eine negative Auskunft erteilt wird? Grundsätzlich gilt bekanntlich bei Art. 15 DSGVO, dass ein Auskunftsanspruch erfüllt ist, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.

    Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (zu alledem: BGH, III ZR 136/18). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, VI ZR 576/19).

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