Schlagwort: Streitgegenstand

Streitgegenstand im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Gegenstand, über den ein Rechtsstreit geführt wird. Er umfasst die mit der Klage oder Widerklage geltend gemachten Ansprüche und die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen. Der Streitgegenstand ist für das gesamte Verfahren maßgebend und kann im Laufe des Verfahrens nicht mehr geändert werden. Der Streitgegenstand bestimmt auch den Umfang der gerichtlichen Entscheidung und ist daher für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung.

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  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

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  • KI-Bildgenerierung und Lichtbildschutz: OLG Düsseldorf setzt Maßstäbe

    KI-Bildgenerierung und Lichtbildschutz: OLG Düsseldorf setzt Maßstäbe

    Mit Urteil vom 2. April 2026 (20 W 2/26) hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die sofortige Beschwerde einer Unterwasserfotografin zurückgewiesen, die einem ehemaligen Kooperationspartner die weitere Verbreitung eines mittels Bild-zu-Bild-KI erstellten Folgewerks untersagen lassen wollte. Die Entscheidung liefert die bislang präziseste obergerichtliche Dogmatik zur Schnittstelle zwischen dem klassischen Lichtbildschutz und der Nutzung menschlich geschaffener Bilder als Input generativer KI-Systeme und schließt systematisch an die jüngsten unionsgerichtlichen Vorgaben (EuGH, Mio und konektra, C-580/23, C-795/23) an.

    Hinweis: Mein Blog-Beitrag wurde in der Presse umfangreich aufgegriffen, u.a. bei Heise, BusinessPunk und bei HNA:

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  • Hybride Schöpfungsprozesse: LG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz eines teilweise KI-generierten Liedes

    Hybride Schöpfungsprozesse: LG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz eines teilweise KI-generierten Liedes

    Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (2-06 O 401/25) hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung bestätigt, die einem digitalen Vertrieb die weitere Verwertung eines Liedes untersagt, dessen Text in wesentlichen Teilen aus einem menschlich verfassten Originaltext übernommen worden war – obwohl in den Produktionsprozess das KI-System SunoAI eingebunden war. Die Entscheidung ordnet die beweisrechtlichen Lasten bei KI-gestützten Werken neu und entwickelt eine praktikable Dogmatik für die Abgrenzung menschlicher und maschineller Schöpfungsanteile im einstweiligen Rechtsschutz.

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  • Vorrang der Hauptsache: Reichweite der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Vorrang der Hauptsache: Reichweite der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Die Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO hat vor allem eine prozesspraktische Bedeutung: Sie ermöglicht es dem Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens, sich gegen die Kostenlast zu sichern, falls keine Klage erhoben wird. Doch was geschieht, wenn es – entgegen der Prognose – doch zu einem späteren Hauptsacheverfahren kommt? Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einem aktuellen Beschluss (VII ZB 26/23) klargestellt: Ergeht im nachfolgenden Klageverfahren eine abweichende Kostenentscheidung, verliert die frühere Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ihre Wirksamkeit.

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  • Internationale Reichweite des Kulturgüterschutzes am Beispiel des „Vitruvianischen Menschen“

    Internationale Reichweite des Kulturgüterschutzes am Beispiel des „Vitruvianischen Menschen“

    OLG Stuttgart (4 U 136/24) zur extraterritorialen Wirkung italienischer Normen: Es klingt zunächst nach einem kulturpolitischen Kuriosum, entpuppt sich aber als ein rechtsdogmatisch hochkomplexer Streitfall mit europarechtlicher Sprengkraft: Das italienische Kulturministerium und ein staatliches Museum beanspruchen das Recht, außerhalb Italiens die kommerzielle Nutzung des gemeinfreien Werks „Der vitruvianische Mensch“ von Leonardo da Vinci zu untersagen.

    Dies stützt sich auf nationale Vorschriften des italienischen Kulturgüterrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit derartige öffentlich-rechtlich begründete Schutzansprüche über das italienische Staatsgebiet hinaus geltend gemacht werden können – und ob ein deutsches Unternehmen sich dagegen mit einer negativen Feststellungsklage vor deutschen Gerichten zur Wehr setzen darf.

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  • Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Spielregeln zwischen Abmahnung und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?

    Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur Klage – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.

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  • Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes Glycerin

    Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes Glycerin

    OLG Hamm präzisiert Verhältnis von Tabaksteuerrecht und Lauterkeitsrecht: In seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. 4 U 7/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Klage gegen eine Anbieterin von sogenannten „Aromen“ und „Lebensmittelzusätzen“ für E-Zigaretten zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage, ob diese Produkte der Tabaksteuer und dem Tabakerzeugnisrecht unterliegen und ob Verstöße gegen entsprechende Vorschriften zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sind.

    Die Entscheidung zeichnet sich durch eine differenzierte Abgrenzung zwischen steuerrechtlichen, gesundheitsregulatorischen und wettbewerbsrechtlichen Normen aus.

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  • Klagebefugnis von Verbänden bei DSGVO-Verstößen

    Klagebefugnis von Verbänden bei DSGVO-Verstößen

    Datenschutzrecht als Wettbewerbsfaktor: Mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17 – „App-Zentrum III“) hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung zum Zusammenspiel von Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Lauterkeitsrecht und zivilprozessualer Verbandsklagekompetenz gefällt. Im Zentrum steht die Frage, ob Verbraucherschutzverbände bei datenschutzrechtlichen Verstößen Klage erheben können – auch ohne konkreten Auftrag oder die Geltendmachung individueller Rechte betroffener Personen. Der BGH sagt: Ja – und bezieht sich dabei auf eine klare Linie des Europäischen Gerichtshofs.

    Die Entscheidung schärft die rechtliche Stellung qualifizierter Verbände und unterstreicht zugleich die Funktion datenschutzrechtlicher Transparenzpflichten als wettbewerbsrelevante Marktverhaltensregeln.

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  • Bestimmtheitsanforderungen an wettbewerbsrechtliche Klagen

    Bestimmtheitsanforderungen an wettbewerbsrechtliche Klagen

    Eine praxisrelevante Entscheidung zur Bestimmtheit wettbewerbsrechtlicher Klagen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 168/23) gefällt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Klage, die auf die Rückzahlung unzulässig einbehaltener Entgelte an eine Vielzahl von Verbrauchern gerichtet ist, hinreichend bestimmt im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) gefasst werden kann.

    Das Gericht entschied, dass der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG grundsätzlich nicht darauf gerichtet sein kann, dass ein Unternehmen unzulässig vereinnahmte Beträge unmittelbar an betroffene Verbraucher zurückzahlt. Eine solche Klage sei in der Regel zu unbestimmt, wenn die betroffenen Verbraucher nicht konkret benannt werden oder der Umfang der Zahlungspflicht nicht eindeutig feststeht.

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  • Kein Schadensersatz für beschädigtes Gemälde – Kunstmarkt und Haftungsfragen im Fokus

    Kein Schadensersatz für beschädigtes Gemälde – Kunstmarkt und Haftungsfragen im Fokus

    Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem aufsehenerregenden Fall über die Schadensersatzpflicht für ein beschädigtes Kunstwerk entschieden (Urteil vom 4. Dezember 2024, Az. 7 U 4874/21). Streitgegenstand war ein wertvolles Gemälde, das auf einer Ausstellung präsentiert wurde und während des anschließenden Transports Schaden nahm. Die zentrale Frage lautete: Wer trägt die Verantwortung für die Beschädigung – der Kunsthändler, der das Werk in Kommission nahm, oder die Auftraggeberin, die den Transport veranlasste?

    Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I und verneinte eine Haftung der beklagten Galerie. Dabei spielte das anwendbare englische Recht eine entscheidende Rolle, insbesondere hinsichtlich der Auslegung der vertraglichen Pflichten und der Beweislastverteilung.

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  • Werbung im Dentalmarkt

    Werbung im Dentalmarkt

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2024 (6 U 10/23) beleuchtet die rechtlichen Anforderungen an Werbung für Medizinprodukte, insbesondere im Hinblick auf Aussagen zur Eignung und Konformität solcher Produkte. Streitgegenstand war die Werbung eines Prophylaxepulvers, das angeblich „für alle handelsüblichen Pulverstrahlgeräte geeignet“ sei. Die Klägerin, ein Mitbewerber, hielt diese Aussage für irreführend und rügte zudem vermeintliche Defizite im Konformitätsbewertungsverfahren des beworbenen Produkts.

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  • Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juni 2024 (Aktenzeichen: VI ZB 44/22) geht es um die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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  • Klage im Arbeitsprozess muss klar formuliert sein

    Klage im Arbeitsprozess muss klar formuliert sein

    In einem kürzlich ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (3 Ca 42/23) wurde die Klage eines ehemaligen Senior Managers gegen sein früheres Unternehmen, eine Unternehmensberatung, abgewiesen. Der Kläger forderte Auskünfte über sein Gehalt sowie die Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils für das Jahr 2022, das auf individuellen und unternehmensbezogenen Leistungsfaktoren beruhte.

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  • Design und Schutz von Möbeln

    Design und Schutz von Möbeln

    In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2023, Aktenzeichen I ZR 203/22, wurden wesentliche Fragen zum Urheberrecht und dessen Anwendung auf Tischgestelle geklärt. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von Designelementen und die Voraussetzungen einer zulässigen Bearbeitung im Lichte des Urheberrechts.

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  • BGH-Urteil zur bundesweiten Werbung bei gleichnamigen Unternehmen

    BGH-Urteil zur bundesweiten Werbung bei gleichnamigen Unternehmen

    Ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2024 (I ZR 95/22) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer bundesweiten Werbung von gleichnamigen Unternehmen, insbesondere im Fall von Peek & Cloppenburg.

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