Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner im Raum Aachen, Heinsberg und Düren
- Beratung von Unternehmen und Unternehmern rund um Software, Cybersecurity, IT-Arbeitsrecht, KI, Robotik und Cloud sowie im Umgang mit IT-Prozessen und Kunst
- Konzentriert auf Unternehmen, Gewerbetreibende und Behörden in spezialisierten Gebieten des IT-Rechts (bundesweit!)
- Keine Fantasiegebühren
- Pauschale Gebühren zur Planbarkeit in Projekten
- Hochqualifiziert: Softwareentwickler, mit eigenen Publikationen und Lehrauftrag (IT-Compliance an der FH Aachen)

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner: bundesweite spezialisierte Beratung im ausgewählten IT-Recht
Mehr als IT-Recht: Jens Ferner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie zertifizierter Softwareentwickler im Raum Aachen, Heinsberg und Düren, der bundesweit tätig ist. Er verfügt über umfassende Kenntnisse in der technischen Materie komplexer Software- und Technologieprojekte. Seine anwaltliche Tätigkeit ist konsequent auf Softwarerecht und IT-Sicherheitsrecht sowie ergänzend Kunst fokussiert. Allgemeine Tätigkeiten, etwa im Zivilrecht oder Medienrecht, werden nicht angeboten. Bundesweit berät er Unternehmen, die rechtliche und technische Exzellenz erwarten und keine Standardlösungen wünschen. Als hochspezialisierter Ansprechpartner übernimmt er nur eine begrenzte Zahl anspruchsvoller Mandate pro Jahr. Die Betreuung erfolgt persönlich, technisch fundiert und auf fachlich höchstem Niveau.
Über die klassische Beratung hinaus begleitet Jens Ferner Unternehmen strategisch in komplexen IT-rechtlichen Lagen – von der KI-Kompetenz nach der KI-VO über IT-Compliance bis zu streitigen und prozessualen Situationen, in denen technisches und juristisches Verständnis zusammenkommen müssen. Als Fachanwalt für IT-Recht und Softwareentwickler bewertet er Sachverhalte auf beiden Ebenen und entwickelt mit Ihnen eine tragfähige Linie – außergerichtlich wie im Prozess.
Die digitale Transformation durch KI ist keine Zukunftsvision mehr, sondern verändert gerade jetzt Verträge, Haftung, Urheberrecht und IT-Sicherheitsrecht grundlegend. Ob KI-generierter Code im IT-Projekt, autonome Systeme im Maschinenbau oder neue Compliance-Anforderungen durch den AI Act: Unsere Beratungsschwerpunkte im IT-Recht bilden genau diese Schnittstellen ab – technisch fundiert, praxisorientiert und spezialisiert. Und auch mit der Hightech-Agenda Deutschland 2026 verschiebt sich der Schwerpunkt unternehmerischer Risiken: Software steuert heute Batterien, Mikroelektronik trägt KI-Modelle und Quantenrechner verändern die Anforderungen an Kryptografie. Unsere Kanzlei berät Unternehmen an der Schnittstelle dieses neuen Geflechts zu vertraglichen, urheber- und sicherheitsrechtlichen Fragen:
- IT-Verträge bei Software, Cloud und Cybersicherheit
- IT-Arbeitsrecht
- Softwarerecht und künstliche Intelligenz
- Lizenzrecht und Urheberrecht in der Softwareentwicklung sowie Urheberstrafrecht
- Kunstrecht und speziell Kunststrafrecht
- IT-Sicherheitsrecht
- Robotik
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung: Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht, in Strafverfahren und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftrater für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646
- Flexible Erreichbarkeiten statt starrer „Öffnungszeiten“: Damit wir für Sie schnell erreichbar bleiben, läuft der erste Kontakt am besten digital – so reagieren wir oft schon innerhalb weniger Stunden. Und wir sind mit unserer Kanzlei vor Ort in Alsdorf für den Raum Aachen, Heinsberg, Düren schnell verfügbar.

Erstberatungs-Paket IT-Recht für Unternehmen
Strategische Beratung im Umgang mit komplexen Situationen: Hochspezialisierte Beratung im Softwarerecht, IT-Vertragsrecht, Cybersicherheit, Cyberstrafrecht und KI ab 750 € zzgl. USt. (= 892,50 € inkl. USt.; reine Beratung, keine Erstellung oder Prüfung von Vertragsunterlagen!)
- Kostenfreies Vorgespräch: Bevor wir starten, klären wir in einem unverbindlichen Telefonat, ob und wie wir Ihnen sinnvoll helfen können. So stellen Sie sicher, dass Sie Budget und Zeit nur dann investieren, wenn es wirklich passt.
- Sichtung Ihrer Unterlagen: Sie übermitteln uns vorab die relevanten Dokumente – Verträge, Projektunterlagen, technische Spezifikationen oder Schriftverkehr. Wir arbeiten uns gezielt ein (bis zu 45 Minuten), damit wir strukturiert und ohne Zeitverlust in die Beratung einsteigen können.
- Erstes Beratungsgespräch: In einem kurzen Vorgespräch (bis zu 20 Minuten) klären wir Ihr konkretes Anliegen, offene Fragen zur Aktenlage und die Stoßrichtung unserer Einschätzung – in der Kanzlei, per Videotelefonie oder telefonisch.
- Vorläufige schriftliche Einschätzung: Sie erhalten ein kurzes Schreiben mit unserer ersten rechtlichen Einschätzung und konkreten Handlungsempfehlungen (Bearbeitungszeit bis zu 45 Minuten; reine Beratung/Einschätzung der Situation, keine Erstellung oder Prüfung von Vertragsunterlagen!). Das Schreiben ist bewusst vorläufig gehalten – es bildet die Grundlage für das Nachgespräch, nicht den Abschluss der Beratung.
- Nachgespräch: Auf Basis unseres Schreibens besprechen wir gemeinsam die nächsten Schritte (bis zu 30 Minuten). So gehen Sie mit einem klaren Plan aus der Beratung heraus – und entscheiden in Ruhe, ob und wie wir weiterarbeiten. Beauftragen Sie uns weiter, wird das Paket vollständig auf die Folgeleistung angerechnet.

Fachanwalt für IT‑Recht – Rechtsanwalt Jens Ferner im Raum Aachen, Heinsberg und Düren
Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für IT‑Recht, berät Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in hochkomplexen und technologisch anspruchsvollen IT‑Projekten. Seine Tätigkeit ist konsequent auf das Softwarerecht und IT-Sicherheitsrecht fokussiert – von der Entwicklung über Urheberrecht und Implementierung bis zu Haftung und rechtlicher Absicherung innovativer Technologien wie künstlicher Intelligenz oder Quantum‑Computing. Als technisch versierter Jurist mit fundierter Programmiererfahrung beherrscht Jens Ferner die Sprache der Entwickler und versteht die technischen Hintergründe von Softwareprojekten aus eigener Praxis. Diese seltene Kombination aus technischer Expertise und anwaltlicher Spezialisierung macht ihn zu einem der wenigen Fachanwälte für IT‑Recht, die Software nicht nur juristisch, sondern auch funktional und architektonisch durchdringen.
Der Fokus liegt auf individueller strategischer Begleitung ausgewählter Unternehmen. Jens Ferner übernimmt bewusst nur wenige Mandate pro Jahr, um jedes Projekt persönlich, tiefgreifend und ohne Delegation zu betreuen. Im Zentrum seiner Tätigkeit stehen:
- IT‑Vertragsrecht – maßgeschneiderte Software‑ und Projektverträge, agile Entwicklungsmodelle, Lizenzgestaltung und Vertragsarchitekturen für KI‑Projekte.
- Softwarerecht & KI‑Recht – rechtliche Grundlagen für Software, KI‑Systeme und automatisierte Prozesse, mit Blick auf Haftung, Datenflüsse und regulatorische Entwicklungen.
- Lizenz‑ und Urheberrecht im IT‑Umfeld – Gestaltung, Nutzung und Durchsetzung von Softwarelizenzen, Open‑Source‑Compliance und Schutz von Quellcode.
- Rechtsfragen der Kunst, speziell zum Kunststrafrecht
- IT‑Sicherheitsrecht – rechtliche Anforderungen an IT‑Infrastrukturen, NIS2‑Compliance und branchenspezifische Sicherheitsverpflichtungen.
- Robotik & Maschinenbau / Automation – juristische Schnittstellen zwischen Software, Hardware und Produkthaftung.
IT-Arbeitsrecht: Schnittstelle zwischen IT-Recht, Arbeitsrecht und Strafrecht
IT-Arbeitsrecht ist kein Randthema – es ist die tägliche Realität jedes Unternehmens, das Mitarbeitern IT-Systeme zur Verfügung stellt. Die Fragen, die dabei entstehen, sind weder rein arbeitsrechtlich noch rein technisch: Darf das Unternehmen die Internetnutzung seiner Mitarbeiter kontrollieren? Was gilt, wenn ein Mitarbeiter beim Ausscheiden Daten mitnimmt? Wie weit reicht der Betriebsrat beim Einsatz von Überwachungssystemen mit? Und wo beginnt aus einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung eine Straftat?
Genau an diesem Querschnitt von IT-Recht, Arbeitsrecht und Strafrecht ist Fachanwalt Jens Ferner tätig – als Fachanwalt für IT-Recht und für Strafrecht zugleich. Typische Mandate betreffen die rechtssichere Gestaltung von IT-Nutzungsregelungen und BYOD-Policies, die Frage der Verwertbarkeit von Kontroll- und Überwachungsergebnissen vor Gericht sowie die strafrechtliche Bewertung von Handlungen ausscheidender Mitarbeiter, die Daten, Zugangsdaten oder Geschäftsgeheimnisse mitnehmen.
IT-Nutzung, Kontrolle und Kündigung
Ob ein Unternehmen die private Internetnutzung am Arbeitsplatz duldet, ausdrücklich erlaubt oder verboten hat, ist nicht nur eine Frage der Unternehmenskultur, sondern entscheidet über den rechtlichen Maßstab bei Kündigungen und die Zulässigkeit von Kontrollmaßnahmen. Die Rechtsprechung hat hier klare, aber differenzierte Linien gezogen: Was bei verbotener Privatnutzung als Kündigungsgrund trägt, bleibt bei betrieblicher Duldung oft ohne arbeitsrechtliche Konsequenz. Die Verwertbarkeit von Kontrollergebnissen im Prozess – ob aus E-Mail-Auswertungen, Browser-Protokollen oder Systemlogs – ist eine eigene,
verfassungsrechtlich geprägte Frage, die im Vorfeld geregelt sein muss.
Wir beraten Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von IT-Nutzungsregelungen sowie bei der Frage, welche Kontrollmaßnahmen unter welchen Voraussetzungen zulässig sind und welche Ergebnisse tatsächlich verwertbar bleiben. Dazu gehören auch Betriebsvereinbarungen zur IT-Nutzung und die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von Überwachungssystemen.
BYOD, Home-Office und elektronische Personalakte
Bring-your-own-device-Modelle schaffen Haftungsfragen, datenschutzrechtliche Risiken und Grenzen bei der Nutzungsüberwachung, die vertraglich sauber geregelt sein müssen. Home-Office verbindet Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeitkontrolle und des Datenschutzes mit konkreten Gestaltungsaufgaben bei Betriebsvereinbarungen und individuellen Home-Office-Vereinbarungen. Die elektronische Personalakte berührt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Arbeitnehmer sowie Aufbewahrungspflichten.
Diese Themen sind immer dann besonders relevant, wenn IT-Projekte und Personalfragen zusammenfallen – etwa beim Rollout neuer Software, bei der Einführung von Überwachungssystemen oder bei der Umstrukturierung von IT-Infrastruktur mit Auswirkungen auf den Arbeitsablauf.
IT-Arbeitsstrafrecht: Wenn aus Kontrolle eine Straftat wird
Das IT-Arbeitsrecht hat eine strafrechtliche Seite, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird. Wer Mitarbeiterkommunikation überwacht, ohne die Voraussetzungen zu kennen, riskiert selbst eine Strafbarkeit – etwa wegen unbefugten Abhörens (§ 201 StGB) oder wegen Verstößen gegen datenschutzstrafrechtliche Normen. Internal Investigations, die auf die Aufdeckung von Mitarbeiterstraftaten abzielen, bewegen sich in einem engen rechtlichen Korridor zwischen zulässiger Aufklärung und unzulässiger Überwachung.
Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht begleite ich Unternehmen sowohl bei der Konzeption zulässiger Überwachungsmaßnahmen als auch bei der strafrechtlichen Bewertung und Aufarbeitung, wenn Mitarbeiter ihrerseits Straftaten begangen haben – von der Strafanzeige bis zur Begleitung im Ermittlungsverfahren.
