
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner in Aachen
Rechtsanwalt für IT-Recht – Beratung von Unternehmen und Unternehmern rund um Software, Cybersecurity, Robotik und im Umgang mit IT-Prozessen
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner: Beratung im gesamten IT-Recht in Aachen und bundesweit
Mehr als IT‑Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT‑Recht und zertifizierter Softwareentwickler, der tief in der technischen Materie komplexer Software‑ und Technologieprojekte steckt. Seine anwaltliche Tätigkeit ist konsequent auf Softwarerecht und IT‑Sicherheitsrecht fokussiert, allgemeine Tätigkeiten etwa im allgemeinen Zivilrecht oder Medienrecht werden nicht geboten.
Bundesweit berät er Unternehmen, die rechtliche und technische Exzellenz erwarten – keine Standardlösungen. Als hochspezialisierter Ansprechpartner nimmt Jens Ferner nur eine begrenzte Zahl anspruchsvoller Mandate pro Jahr an. Die Betreuung erfolgt persönlich, technisch fundiert und auf fachlich höchstem Niveau.
- Fachanwalt für IT-Recht in Alsdorf, Aachen, spezialisierte Beratung
- IT-Verträge bei Software und Cybersicherheit
- Softwarerecht inkl. künstlicher Intelligenz und Quantum-Computing
- Lizenzrecht & Urheberrecht in der Softwareentwicklung
- IT-Sicherheitsrecht
- Robotik und Maschinenbau
- Strategische IT-Prozessbegleitung
- Green-IT
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Tel. unter 02404 92100, besser indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung!
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)

Fachanwalt für IT‑Recht – Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für IT‑Recht berät Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in hochkomplexen und technologisch anspruchsvollen IT‑Projekten. Seine Tätigkeit ist konsequent auf das Softwarerecht und IT-Sicherheitsrecht fokussiert – von der Entwicklung über Urheberrecht und Implementierung bis zu Haftung und rechtlicher Absicherung innovativer Technologien wie künstlicher Intelligenz oder Quantum‑Computing.
Als technisch versierter Jurist mit fundierter Programmiererfahrung beherrscht Jens Ferner die Sprache der Entwickler und versteht die technischen Hintergründe von Softwareprojekten aus eigener Praxis. Diese seltene Kombination aus technischer Expertise und anwaltlicher Spezialisierung macht ihn zu einem der wenigen Fachanwälte für IT‑Recht, die Software nicht nur juristisch, sondern auch funktional und architektonisch durchdringen.
Beratung mit technischem Tiefgang
Der Fokus liegt auf individueller strategischer Begleitung ausgewählter Unternehmen. Jens Ferner übernimmt bewusst nur wenige Mandate pro Jahr, um jedes Projekt persönlich, tiefgreifend und ohne Delegation zu betreuen.
Im Zentrum seiner Tätigkeit stehen:
- IT‑Vertragsrecht – maßgeschneiderte Software‑ und Projektverträge, agile Entwicklungsmodelle, Lizenzgestaltung und Vertragsarchitekturen für KI‑Projekte.
- Softwarerecht & KI‑Recht – rechtliche Grundlagen für Software, KI‑Systeme und automatisierte Prozesse, mit Blick auf Haftung, Datenflüsse und regulatorische Entwicklungen.
- Lizenz‑ und Urheberrecht im IT‑Umfeld – Gestaltung, Nutzung und Durchsetzung von Softwarelizenzen, Open‑Source‑Compliance und Schutz von Quellcode.
- IT‑Sicherheitsrecht – rechtliche Anforderungen an IT‑Infrastrukturen, NIS2‑Compliance und branchenspezifische Sicherheitsverpflichtungen.
- Robotik & Maschinenbau / Automation – juristische Schnittstellen zwischen Software, Hardware und Produkthaftung.
- Strategische IT‑Prozessführung – bundesweite Vertretung in IT‑Streitigkeiten, gerichtliche Aufarbeitung von Projektverläufen und technische Beweissicherung.
Anspruch und Mandantenverständnis

Rechtsanwalt Jens Ferner arbeitet ausschließlich im B2B‑Bereich. Seine Mandanten sind Unternehmen, Behörden und Forschungseinrichtungen, die bei Softwareprojekten höchste rechtliche und technische Kompetenz erwarten.
Er positioniert sich bewusst außerhalb des Massenmarkts juristischer Standardlösungen. Routineprüfungen von AGB oder Webshop‑Impressen gehören nicht zu seinem Tätigkeitsfeld – wohl aber die Begleitung komplexer IT‑Vertragswerke, gescheiterter Softwareprojekte oder innovativer KI‑Entwicklungen mit hohen wirtschaftlichen Risiken.
Seine Mandatsführung verbindet juristische Präzision, technisches Verständnis und strategischen Weitblick. Als Fachanwalt für IT‑Recht begleitet er nicht nur juristisch, sondern als technischer Sparringspartner auf Augenhöhe mit Entwicklern und Projektleitern. Mandate werden persönlich und mit maximaler Vertraulichkeit betreut. Der Fokus liegt auf Exzellenz statt Volumen: wenige Mandate, dafür durchgängig hochqualitative und technisch fundierte Rechtsberatung.
Gerade in disruptiven Technologieumfeldern – ob KI‑basierte Systeme, Software‑as‑a‑Service‑Plattformen oder Robotik‑Integrationen – bietet Jens Ferner präzise rechtliche Konzepte, die technische Realität und regulatorische Entwicklung zusammenführen. Unternehmen, die einen erfahrenen Fachanwalt für IT‑Recht suchen, der Softwareprojekte nicht nur „begleitet“, sondern wirklich versteht, finden in Rechtsanwalt Jens Ferner einen Partner mit außergewöhnlicher technischer Expertise und tiefem Verständnis moderner IT‑Architekturen.
Die Herausforderungen der Digitalisierung können vielfältig sein, von vernachlässigter IT-Sicherheit und Datenschutz bis hin zu ineffizienten Abläufen. Aber bei uns sind Sie in guten Händen. Unser Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist nicht nur juristisch, sondern auch technisch versiert: Als ehemaliger Softwareentwickler mit Kenntnissen in C++, PHP und Python inklusive neuronaler Netze, versteht er die Dynamik von IT-Projekten und die Gründe ihres Scheiterns. Unsere Kanzlei legt großen Wert auf persönliche Betreuung: So schaffen wir einen maßgeschneiderten Service, der weit über eine reine Rechtsberatung hinausgeht.
– Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner
Aktuelles vom Fachanwalt für IT-Recht Ferner
- Bußgeld gegen juristische Personen: EuGH ändert die Marschrichtung (2026)
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-291/24 einen weiteren grundlegenden Schritt hin zu einem eigenständigen europäischen Unternehmenssanktionsrecht vollzogen. Ausgangspunkt war ein österreichisches Verfahren zu Geldwäschepflichtverstößen von Kreditinstituten, in dem die nationale Rechtslage eine Sanktionierung juristischer Personen davon abhängig machte, dass zuvor eine natürliche Person als „schuldige“ Verantwortliche festgestellt und im Spruch… - Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?
Hat die Polizei Zugriff auf Whatsapp-Nachrichten? In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten. Update: Der Beitrag wurde im Februar 2026… - Zulässigkeit behördlicher Warnungen vor Software
Die Veröffentlichung behördlicher Sicherheitsbewertungen kann für Softwareanbieter existenzbedrohend sein – damit stellt sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von behördlichen Warnungen vor Softwareprodukten. Doch auch wenn es ein kitisches Gebiet ist: nicht jede Warnung rechtfertigt einen vorbeugenden gerichtlichen Eingriff – das zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (1 L 3105/25) vom 2. Dezember 2025,… - Lokale KI-Agenten wie Moltbot als Haftungsrisiko begreifen
Haftungsrisiko KI-Agent: Der gerade im Hype stehende Moltbot OpenClaw steht exemplarisch für die nächste Welle „persönlicher KI‑Agenten“, die nicht mehr nur Texte beantworten, sondern unseren digitalen Alltag komfortabel steuern sollen: Sie lesen Mails, bewegen Dateien, führen Shell‑Befehle aus, steuern Browser und automatisieren Arbeitsabläufe quer durch Messaging‑Dienste – bevorzugt auf einem bezahlbaren Rechner wie einem durchlaufenden… - US-Ermittler mit Zugriff auf BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?
Microsoft hat in einem Strafverfahren US-Ermittlern BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel geliefert wie Golem unter Berufung auf Forbes berichtet – und damit sicherlich ungewollt ein anschauliches Beispiel dafür geliefert, warum kryptographische Kronjuwelen in der Cloud grundsätzlich ein Risiko sind. Der Fall fügt sich nahtlos ein in eine unterschiedliche Reihe von Vorfällen, in denen Microsofts Schlüsselmanagement und Kommunikationspolitik Zweifel daran… - Rechtliche Lage bei Hackbacks in Deutschland
Hackbacks, auch als „aktive Cyberabwehr“ bezeichnet, sind Maßnahmen, bei denen ein Angriff auf IT-Systeme aktiv beantwortet wird, indem das Zielsystem des Angreifers selbst angegriffen wird. Ziel eines Hackbacks ist es, den ursprünglichen Angreifer zu stoppen, Daten wiederherzustellen oder weitere Schäden zu verhindern. Dies kann durch das Eindringen in die IT-Infrastruktur des Angreifers, das Löschen schädlicher…

