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Schlagwort: Beihilfe

Die Beihilfe ist im deutschen Strafrecht strafbar, weil sie eine Unterstützungshandlung darstellt, die zur Verwirklichung einer fremden Straftat beiträgt. Der Gehilfe ist nicht Täter der Haupttat, sondern fördert durch seine Handlung die Tat und wird deshalb wie ein Tatbeteiligter behandelt.

Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand einen anderen bei der Begehung einer Straftat unterstützt oder ihm dabei hilft. Die Beihilfehandlung muss in einem engen zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Haupttat stehen und diese unterstützen oder erleichtern.

Ein Beispiel wäre ein Fahrer, der den Täter zum Tatort fährt und von dort wieder abholt. Der Fahrer ist nicht der eigentliche Täter, aber er erleichtert die Tat durch seine Unterstützung. Auch wer die Tatwaffe beschafft oder falsche Alibis verschafft, kann als Gehilfe strafrechtlich verfolgt werden. Auch hier kommt je nach Einzelfall sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Deshalb ist eine gute Verteidigung wichtig: Bei schlechter Verteidigung wird aus dem Gehilfen plötzlich ein Mittäter!

Wichtig ist, dass nicht jede Unterstützungshandlung automatisch als Gehilfenschaft gewertet wird. Die Hilfeleistung muss vorsätzlich erfolgen, d.h. der Hilfeleistende muss wissen, dass er mit seiner Handlung eine Straftat unterstützt. Darüber hinaus hängt die Frage, ob die Beihilfe als strafbar anzusehen ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?)

    Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?)

    Ein Forschungsinstitut entwickelt eine Plattform, auf der Wissenschaftler Papiere austauschen, Daten gemeinsam auswerten oder Software erproben können. Zunächst läuft das Projekt im Kollegenkreis. Dann kommen externe Hochschulen hinzu, später Unternehmen. Spätestens jetzt trägt das Institut Verantwortung für Inhalte, Daten, Verfügbarkeit und Sicherheit eines Dienstes, dessen rechtliche Konstruktion oft noch aus einer Datenschutzerklärung und einigen technischen Nutzungsregeln besteht.

    Doch das reicht nicht: Wer eine digitale Plattform betreibt, stellt keine neutrale Infrastruktur bereit. Er organisiert fremde Kommunikation, verarbeitet Daten, entscheidet über Zugänge, moderiert Inhalte und verspricht eine technische Leistung. Wird die Lösung für Dritte geöffnet oder als Produkt angeboten, kommen Vertragsrecht, Plattformregulierung und Produkthaftung hinzu. Gerade wissenschaftliche Einrichtungen unterschätzen diesen Rollenwechsel, weil das Projekt aus Forschung, Lehre oder Technologietransfer entstanden ist. Das Recht interessiert sich für diese Entstehungsgeschichte nur begrenzt.

    Ich berate seit Jahren solche Projekte mit dem Ziel, eigene Plattformen zu schaffen, speziell von Universitäten betrieben. Vor der Öffnung einer Plattform für externe Nutzer sollten Betreiberrolle, Diensteeinordnung, Datenflüsse, Rechtekette, Moderationsverfahren, Sicherheitskonzept und Vertragsstruktur gemeinsam geprüft werden. Bei bereits laufenden Angeboten empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme, bevor neue Partner, Funktionen oder Vertriebsmodelle hinzukommen.

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  • KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    Nur wenige Kilometer von Alsdorf entfernt entsteht in Jülich vielleicht – so die ganz grosse Hoffnung – in naher Zukunft ein Stück europäischer Digitalgeschichte: Der Supercomputer Jupiter, bereits heute der größte öffentliche Rechner außerhalb der USA, könnte zum Kern einer der ersten KI-Gigafabriken der EU werden. Warum das nicht nur eine technische, sondern auch eine rechtliche Chance ist.

    Update im Juni 2026: Irgendwie läuft es nicht rund (siehe unten …)

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  • Kryptohandy-Daten vor Gericht: Wenn der Zufallsfund an Grenzen stößt

    Kryptohandy-Daten vor Gericht: Wenn der Zufallsfund an Grenzen stößt

    Wer über verschlüsselte Kommunikationsdienste wie SkyECC mit Drogenhändlern in Kontakt steht, gerät oft erst durch Ermittlungen gegen ganz andere Personen ins Visier der Strafverfolgung. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23) eine differenzierte Antwort darauf gegeben, unter welchen Voraussetzungen solche als Zufallsfunde bezeichneten Daten gegen Dritte verwertet werden dürfen, und dabei gezeigt, dass die Antwort je nach vorgeworfener Tat unterschiedlich ausfallen kann.

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  • SocGholish, Amadey, StealC: Angriff auf Cybercrime-Infrastruktur

    SocGholish, Amadey, StealC: Angriff auf Cybercrime-Infrastruktur

    Im Rahmen der fortlaufenden „Operation Endgame“ haben Strafverfolgungsbehörden aus Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Kanada, Großbritannien und den USA gemeinsam mit dem US-Konzern Microsoft innerhalb weniger Wochen 326 Server abgeschaltet, 142 Domains gesperrt und kriminelle Krypto-Werte im Gegenwert von rund 41 Millionen Euro gesichert. Im Mittelpunkt standen drei Schadprogramm-Familien, die im Cybercrime-Untergrund seit Jahren als Standard-Werkzeuge gelten: SocGholish, Amadey und StealC.

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  • Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.

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  • Auftrag oder Beihilfe: Wo die berufliche Alltagshandlung zur Straftat wird

    Auftrag oder Beihilfe: Wo die berufliche Alltagshandlung zur Straftat wird

    Wer im Baugewerbe einen Subunternehmer beauftragt, ihm Unterkünfte vermietet und einen Steuerberater empfiehlt, tut zunächst nichts anderes als sein Tagesgeschäft – auch dann, wenn er ahnt, dass der Geschäftspartner es mit den Sozialabgaben nicht genau nimmt. Wann aber kippt dieses berufsübliche Verhalten in strafbare Beihilfe um? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24, Vorinstanz LG Münster) für ein System aus wechselnden Subunternehmer-Gesellschaften präzisiert und dabei die Grenzlinie zwischen neutraler Alltagshandlung und Solidarisierung mit dem Täter nachgezeichnet.

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  • Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.

    Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.

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  • Trojanische Pferde in Unternehmen

    Trojanische Pferde in Unternehmen

    Unsichtbare Bedrohung durch nordkoreanische Hacker

    Eine der gravierendsten modernen Cyberrisiken ist die Gefahr durch nordkoreanische IT-Arbeiter, die sich als trojanische Pferde in Unternehmen auf der ganzen Welt einschleichen. Derart hochqualifizierte Hacker agieren verdeckt, tarnen ihre wahre Identität und dringen so in die Netzwerke von Firmen ein, um enorme Summen zu generieren – Gelder, die letztlich das nordkoreanische Waffenprogramm finanzieren. Im Folgenden kurz dazu, wie diese Hacker vorgehen, welche Risiken sie darstellen und warum es unerlässlich ist, funktionierende Verifikationsprozesse für externe IT-Remote-Arbeiter zu etablieren.

    Updates: Im Oktober 2024 hat auch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine entsprechende Warnung herausgegeben, die hier aufgenommen wurde. Im Dezember 2025 wurden ein Erfahrungsbericht von Amazon sowie weitere aktuelle Daten in den Beitrag aufgenommen. Und im Juni 2026 habe ich nochmals um aktuelle Entwicklungen erweitert.

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  • Steuerzeichenpflicht und Beihilfe im Steuerstrafrecht

    Steuerzeichenpflicht und Beihilfe im Steuerstrafrecht

    Wer am Rand eines großen Schmuggelnetzwerks mitwirkt, ohne selbst die Fäden zu ziehen, kann sich schnell in einer Verurteilung wiederfinden, die ihn wie einen Hintermann behandelt – obwohl er rechtlich gerade kein Hintermann ist. Genau an dieser Schnittstelle zwischen tatsächlichem Tatgewicht und strafrechtlicher Bewertung setzt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) an. Der 1. Strafsenat klärt darin eine Frage, die in der Praxis des Steuerstrafrechts erhebliche Bedeutung hat: Ist die in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte „Pflichtwidrigkeit“ beim Nichtverwenden von Steuerzeichen ein besonderes persönliches Merkmal – und wie wirkt sich das auf die Bestrafung dessen aus, der nur Beihilfe leistet?

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  • Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.

    Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3

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  • Befehlskette und Schreibmaschine: 18-jährige KZ-Sekretärin als Gehilfin des Massenmords

    Befehlskette und Schreibmaschine: 18-jährige KZ-Sekretärin als Gehilfin des Massenmords

    Es ist eine über neunzigjährige Frau betroffen, die als Achtzehnjährige in einem Büro saß, Diktate aufnahm und Briefe tippte. Nun muss sie sich, fast acht Jahrzehnte nach Kriegsende, wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen verantworten. Die Vorstellung, dass eine Stenotypistin durch das saubere Abschreiben fremder Diktate zur Gehilfin eines tausendfachen Mordes wird, mag auf den ersten Blick irritieren. Genau an dieser Irritation entzündet sich der dogmatische Reiz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23). Das Gericht verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe und deklinierte dabei – möglicherweise als eine der letzten höchstrichterlichen Entscheidungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung des NS-Unrechts – die Voraussetzungen der Beihilfe in seltener Verdichtung durch.

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  • Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Wer einer Bande nur die eigene GmbH und eine Büroanschrift leiht, ohne je selbst einen Glimmstängel zu produzieren, fühlt sich am Rand des Geschehens – und entdeckt im Strafausspruch dennoch eine Verurteilung, die ihn wie einen Vollverpflichteten behandelt. Genau an dieser Stelle hakt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) ein und entscheidet eine bislang offene Frage des Tabaksteuerstrafrechts: Das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB – mit unmittelbaren Folgen für die Strafzumessung des nicht selbst verpflichteten Gehilfen.

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  • Neutrale Alltagshandlung oder strafbare Solidarisierung: Der Gehilfe im Schwarzarbeitssystem

    Neutrale Alltagshandlung oder strafbare Solidarisierung: Der Gehilfe im Schwarzarbeitssystem

    Wer auf einer Baustelle Quartiere organisiert, Transporter beschafft und an Besprechungen teilnimmt, hält sich womöglich für einen bloßen Dienstleister – bis ihm die Strafkammer erklärt, dass er Teil eines Systems der Schwarzarbeit war und für mehr als 600.000 Euro vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge mithaftet. Genau dieser Konflikt zwischen dem äußerlich Unverdächtigen und dem strafrechtlich Vorwerfbaren steht im Zentrum eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2026 (1 StR 618/25), mit dem der 1. Strafsenat die Revision eines Gehilfen im Wesentlichen verworfen und zugleich eine bemerkenswerte Distanzierung von der Rechtsprechung des 4. Strafsenats vorgenommen hat.

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  • Zerschlagung des globalen Datenleak-Forums LeakBase

    Zerschlagung des globalen Datenleak-Forums LeakBase

    Gerade berichten die Ermittler stolz von einer erfolgten Zerschlagung von LeakBase, was wieder mal ein beachtlicher Schritt im Kampf gegen datengetriebene Cyberkriminalität ist – und zugleich den Druck auf all jene erhöht, die in dieser Szene bislang auf vermeintliche Anonymität vertraut haben. Für Unternehmen wie für individuelle Nutzer ist dieser Schlag gegen eines der größten Foren für gestohlene Zugangsdaten und Hacking-Tools allerdings kein Anlass zur Entwarnung, sondern ein Signal, die eigene Risikoexposition und Strafbarkeitsrisiken neu zu bewerten.

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  • Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Ein aktueller Fall an einem deutschen Gymnasium ist erschütternd, aber er ist kein Einzelfall: Zwei Lehrer missbrauchten über mehr als ein Jahrzehnt Schülerinnen sexuell, und an der Schule schritt niemand ein – obwohl es Gerüchte gab, obwohl Kolleginnen offenbar Verdacht hegten, obwohl eine Lehrerin nach der Verhaftung erleichtert sagte: „Gott sei Dank ist das endlich aus.“ Der Vorsitzende Richter brachte es auf den Punkt, als er eine aktuelle Studie der Aufarbeitungskommission des Bundes zitierte: Lehrer, die von Missbrauch wussten, hätten die Kollegialität vor den Schutz der Kinder gestellt, Übergriffe ignoriert oder vertuscht, um den Ruf der Schule zu schützen. Der Schulleiter reagierte auf einen konkreten Hinweis einer Betroffenen mit Desinteresse.​

    Wer sich mit Compliance-Management in Unternehmen auskennt, erkennt in diesem Versagen sofort strukturelle Parallelen. Es sind dieselben Mechanismen, die auch in Wirtschaftsskandalen immer wieder auftreten: eine Kultur des Wegsehens, fehlende Meldekanäle, Loyalität gegenüber Kollegen statt gegenüber den Schutzbedürftigen, und eine Leitung, die Probleme nicht wahrhaben will. Der Unterschied: In der Wirtschaft hat man in den letzten zwanzig Jahren ein ausdifferenziertes Instrumentarium entwickelt, um genau diese Mechanismen zu durchbrechen. Schulen stehen hier noch am Anfang.

    Mein Beitrag hier plädiert dafür, die bewährten Grundsätze aus Compliance, Whistleblower-Schutz und Internal Investigations auf den schulischen Kontext zu übertragen – nicht als bürokratisches Pflichtprogramm, sondern als gelebte Haltung, die den Schutz von Kindern in den Mittelpunkt stellt. Ich schreibe dabei aus der Praxis, mit Erfahrung aus der Verteidigung zahlreicher Missbrauchsfälle, in denen ich seit über einem Jahrzehnt die immer gleichen Fehler in Institutionen sehe. Dabei sind selbst aktuelle Schutzkonzepte (siehe nur hier und hier) mit dem Blick eines Praktikers eher Kontrapdoduktiv – sie kranken daran, offensichtlich aus dem Elfenbeinturm nicht-betroffener heraus entwickelt worden zu sein und sind teilweise sogar kontraproduktiv, da sie typische Rechtfertigungsmuster von Tätern nicht nur ausblenden, sondern verstärken. Ohne schmerzhafte Selbsterkenntnis wird das aber nichts.

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