Schlagwort: Non Disclosure Agreement

Rechtsanwalt für NDA: Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, die häufig zwischen zwei oder mehreren Parteien getroffen wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden, nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird häufig in Geschäftssituationen verwendet, wenn z. B. neue Produkte, Ideen oder Strategien besprochen werden, die geheim gehalten werden sollen. Ein NDA kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es gebrochen wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese Art von Vereinbarung oft als Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung bezeichnet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder

    KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder

    KI: Kennzeichnungspflicht, Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.

    Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

    Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, danach um die (durchaus kritische) Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich um Art. 50 KI‑VO und dessen praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im August 2026 unter Berücksichtigung des EU-Verhaltenskodex für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte aktualisiert.

    Genau diese Fragen unterrichte ich Übrigens im Rahmen meines IT-Compliance-Lehrauftrags an der FH Aachen mit den Schwerpunkten KI-Kompetenz und strategisches Denken: Wie ordnet man die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber zu, wo endet der Anwendungsbereich des Art. 50 KI-VO, welche Kennzeichnung ist verhältnismäßig – und wo wird aus einem Transparenzversäumnis ein haftungs- oder gar strafrechtlich relevanter Sachverhalt?

    Die Erfahrung aus den Lehrveranstaltungen deckt sich mit der Beratungspraxis: Nicht die Norm selbst bereitet Schwierigkeiten, sondern ihre Übersetzung in Prozesse, Freigabewege und Zuständigkeiten. Die nach Art. 4 KI-VO ohnehin geschuldete KI-Kompetenz ist deshalb eigentliche Voraussetzung dafür, dass Kennzeichnungspflichten im Alltag überhaupt erfüllt werden können … ein Punkt, den ich sowohl in der Lehre als auch in Inhouse-Schulungen für Unternehmen konsequent an den Anfang stelle.

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  • Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Ein Ehepaar in München, festgenommen wegen des Verdachts der Agententätigkeit für einen chinesischen Geheimdienst. Ein Elite-Forschungszentrum im Saarland, dessen wissenschaftlicher Geschäftsführer freigestellt wird, weil fast alle Mitarbeiter einer Forschungsgruppe aus China stammen. Eine Luft- und Raumfahrtkonferenz an der TU München, auf der deutsche Drohnenforscher gemeinsam mit Wissenschaftlern aus Russland und China über Dual-Use-Technologien sprechen. Drei Fälle, ein Muster: Deutsche Hochschulen sind zum Schauplatz eines Sicherheitsproblems geworden, das die Wissenschaft selbst zu lange verdrängt hat.

    Ich berate Einrichtungen im Umgang mit Wirtschaftsspionage und Wissenschaftsspionage, speziell wenn es um die Strafverteidigung von Mitarbeitern geht und die Einrichtung von belastbaren Compliance-Systemen. Ich habe dazu auch publiziert, etwa in meinem Beitrag zu „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (in Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2) und „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (in: Ferner, AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2).

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  • Widerrufsrecht bei dynamischen Streamingdiensten: EuGH zieht die Linie

    Widerrufsrecht bei dynamischen Streamingdiensten: EuGH zieht die Linie

    Wer ein „All-you-can-stream“-Abo für Sport und Serien abschließt, hat mehr in der Hand als nur einen Klick auf „Ich verzichte auf mein Widerrufsrecht“. Der EuGH (Urteil vom 09.07.2026, C‑234/25 – Sky Österreich Fernsehen) ordnet dynamische Streamingangebote als digitale Dienstleistungen ein und nimmt ihnen damit den pauschalen Widerrufsausschluss über Art. 16 Abs. 1 Buchst. m RL 2011/83.

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  • Wer 3.600 Rupien für eine Gasflasche zahlt, führt keine geopolitische Debatte

    Wer 3.600 Rupien für eine Gasflasche zahlt, führt keine geopolitische Debatte

    Shubham Y., 29, verkauft in Lucknow Samosas. Der Preis seiner Gasflasche hat sich auf 3.600 Rupien verdoppelt, rund 38 Dollar, wobei Indien etwa 60 Prozent seines Flüssiggases importiert, viel davon durch die Straße von Hormus. Verdoppeln kann er seine Preise nicht, also hat er den Samosa um etwa einen Cent verteuert und arbeitet seither an der Marge. Ich fand das Thema auf Anhieb spannend und hatte schnell These: Geopolitik gehört für kleine und mittlere Betriebe ins Risikoregister, gleichrangig mit Forderungsausfall und Personalabgang. Wer sie gedanklich an „die Politik“ delegiert, verliert nicht Weltanschauung, sondern Reaktionszeit. Und Reaktionszeit (im Sinne von Spielraum) ist derzeit die knappste Ressource überhaupt.

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  • Änderungen von Streamingdiensten: Prime Video und Grenzen des Verbraucherschutzes

    Änderungen von Streamingdiensten: Prime Video und Grenzen des Verbraucherschutzes

    Wer glaubt, ein „Prime“-Abo sichere auf Dauer werbefreies Streaming in Dolby Vision und mit Watch-Party, wird nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.07.2026 (102 VKl 1/24 e) eines Besseren belehrt. Das Gericht stellt klar: Die massiven Änderungen bei Amazon Prime Video (wohl: Unterbrecherwerbung, schlechtere Bild-/Tonqualität, Wegfall von Watch Party) begründen weder kollektiv einklagbare Schadensersatzansprüche noch einen Mangel des digitalen Produkts.

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  • Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Im Frühjahr 2026 sequenzierte der britische Mediziner und Machine-Learning-Spezialist Seth Howes sein eigenes Genom auf dem Küchentisch. Das Gerät kostete bei eBay knapp 3.000 Euro, eine KI führte ihn Schritt für Schritt durch das Verfahren. Wer daraus schließt, dass der nächste Pandemieerreger aus einer Hobbyküche kommt, hat einen Denkschritt zu viel gemacht. Wer daraus schließt, dass nichts passiert ist, hat einen zu wenig.

    Meine These vorweg: Das Zusammenspiel von KI und synthetischer Biologie verdient Aufmerksamkeit, aber es verdient sie nicht in der Schärfe, in der es aus meiner Sicht gerade thematisiert wird. Es verhält sich für mich vielmehr ähnlich wie schon die (schwelende) Diskussion zu Waffen aus dem 3D-Drucker. Technisch nachweisbar, medial dankbar, praktisch bislang randständig, regulatorisch an genau einer Stelle sinnvoll adressierbar. Für Fiktion reicht es allerdings glänzend.

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  • Ermittlungen wegen GrapheneOS? Duress-PIN, Datenlöschung und Selbstbelastungsfreiheit

    Ermittlungen wegen GrapheneOS? Duress-PIN, Datenlöschung und Selbstbelastungsfreiheit

    An der Passkontrolle endet in den USA heute ganz besonders, aber auch schon früher, die Rechtssicherheit schneller, als die meisten Reisenden annehmen: Wer aus dem Ausland in die USA zurückkehrt und in die Zusatzkontrolle gerät, steht vor einer Wahl, die keine ist, denn wer sein Telefon öffnet, gibt sein halbes Leben preis – und wer sich weigert, verliert das Gerät und wird zum Verdächtigen. Samuel T., Einwohner von Atlanta, entschied sich im Januar 2025 am Hartsfield-Jackson Airport für einen dritten Weg und nannte den Beamten einen Zugangscode, der das Gerät nicht entsperrte, sondern dessen Inhalt vernichtete.

    Sein Google Pixel lief unter GrapheneOS, das für genau diesen Fall eine Duress-PIN bereithält. Was als Schutz gegen Erpressung oder autoritären Zugriff gedacht war, hat die US-Staatsanwaltschaft in einen Anklagepunkt verwandelt, gestützt auf eine Vorschrift des Bundesrechts gegen die Zerstörung von Eigentum zur Vereitelung einer Beschlagnahme. Sicherheitsforscher kennen keinen vergleichbaren Fall, was der Sache ihr Gewicht gibt, denn hier wird erstmals gerichtlich geklärt, ob eine technische Schutzfunktion zur Straftat wird, sobald der Staat auf ihre Wirkung trifft.

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  • Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Wer 16 Eintragungen im Register hat, fünf Tage nach der Entlassung aus der Entziehungsanstalt erneut zuschlägt und dafür Tagessätze bekommt, hat entweder einen hervorragenden Verteidiger … oder ein Urteil erwischt, das die Revision nicht überlebt. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied den zweiten Fall mit Urteil vom 22. Mai 2026 (202 StRR 15/26).

    Das Amtsgericht hatte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung 160 Tagessätze verhängt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen kam das Landgericht bei einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 45 Euro unter Einbeziehung einer Vorstrafe sowie weiteren 30 Tagessätzen an. Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafart und die Zumessungserwägungen, der Senat gab ihr recht und verwies an eine andere Strafkammer zurück.

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  • DSGVO: Kontrollverlust und Wiederholungsgefahr nach Fehlversand

    DSGVO: Kontrollverlust und Wiederholungsgefahr nach Fehlversand

    Eine Personalerin verschickt eine Xing-Nachricht an den falschen Empfänger, und acht Jahre später steht fest, was das kostet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 (VI ZR 97/22) entschieden, dass dem betroffenen Bewerber ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach zusteht, den begehrten Unterlassungsanspruch aber abgewiesen. Bei der Gelegenheit konnte der BGH auch nochmals klarmachen, was als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO gilt.

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  • Durchsicht sichergestellter Datenträger ist Teil der Durchsuchung

    Durchsicht sichergestellter Datenträger ist Teil der Durchsuchung

    Nach einer Wohnungsdurchsuchung sind Computer, Handy und USB-Stick weg, und die Ermittler nehmen sich Wochen oder Monate Zeit, um die Datenmengen auszuwerten. Für den Betroffenen fühlt sich diese Phase wie ein rechtsfreier Schwebezustand an, in dem seine gesamte digitale Existenz beim Staat liegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (StB 37/26) daran erinnert, dass genau diese Durchsicht keine eigene Welt ist, sondern rechtlich Teil der Durchsuchung bleibt, mit allen Folgen für die Kontrolle ihrer Zulässigkeit.

    Ich beschäftige mich in meinen Publikationen regelmässig mit digitalen Beweismitteln, so unter anderem zur heimlichen Beweissicherung mittels Smart Glasses im Zivilprozess (Ferner, jurisPR-ITR 11/2026 Anm. 6), zum Anspruch der Verteidigung auf unüberwachte Überlassung eines amtlich verwahrten Mobiltelefons (Ferner, jurisPR-StrafR 10/2026 Anm. 1), zur strafprozessualen Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung (Ferner, jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2), mit der Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4) oder auch den rechtlichen Voraussetzungen der IT-Forensik (Ferner, AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3).

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  • Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Gerade in Zeiten des Internets ist der gewerbsmäßige Betrug keine Seltenheit mehr. Verkaufsplattformen ermöglichen zu leicht das massenhafte Verkaufen nicht vorhandener Ware. Ebenso im wirtschaftsstrafrechtlichen Umfeld, wo wirtschaftlich standardisierte Prozesse zu einem wiederholten Vorgehen bei betrügerischen Handlungen einladen. Ich bin im Schwerpunkt als Strafverteidiger tätig und verteidige zielführend beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.

    Im Folgenden einige kurze Hinweise zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges, wobei der Artikel im Juli 2026 zuletzt aktualisiert wurde. Aktuelle Zahlen belegen die Relevanz des Themas: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 387.396 Straftaten mit dem „Tatmittel Internet“ polizeilich registriert – der mit Abstand größte Anteil entfiel dabei auf Vermögens- und Fälschungsdelikte. Allein im Bereich Computerbetrug im engeren Sinne verzeichnete das BKA für 2024 rund 107.957 Straftaten. Die Dunkelziffer dürfte erheblich höher liegen, da gerade Online-Betrug strukturell unterangezeigt bleibt.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Wenn die Ausschussmehrheit der Minderheit die Akten verweigert

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Wenn die Ausschussmehrheit der Minderheit die Akten verweigert

    Wer als Oppositionsfraktion in einem Untersuchungsausschuss sitzt, kennt das Gefühl der Ohnmacht, wenn die eigene Beweisantragstellung an der Mehrheit aus Regierungsfraktionen scheitert und man sich fragt, ob das Aufklärungsinteresse des Parlaments gerade zur Verhandlungssache der stärkeren Fraktionen wird. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH 6/25 und 60/25) hat am 30. Juni 2026 in zwei Organstreitverfahren zwischen der SPD/FDP-Minderheit und der CDU/Grünen-Mehrheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V zum Solingen-Anschlag genau diese Frage entschieden und dabei die Rechte der Ausschussminderheit deutlich gestärkt.

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  • Erkennungsdienstliche Behandlung bei Kinderpornografie: Eine Frage des Einzelfalls

    Erkennungsdienstliche Behandlung bei Kinderpornografie: Eine Frage des Einzelfalls

    Wer wegen des Besitzes kinderpornografischer Dateien ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, fürchtet oft die erkennungsdienstliche Behandlung als zusätzliche, dauerhafte Belastung, noch bevor überhaupt ein Urteil vorliegt. Zwei aktuelle Entscheidungen, ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. März 2026 (Az. VG 3 L 138/26) und ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2026 (Az. 10 CS 25.2390), zeigen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme keineswegs pauschal beantworten lässt, sondern von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängt.

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  • KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    Nur wenige Kilometer von Alsdorf entfernt entsteht in Jülich vielleicht – so die ganz grosse Hoffnung – in naher Zukunft ein Stück europäischer Digitalgeschichte: Der Supercomputer Jupiter, bereits heute der größte öffentliche Rechner außerhalb der USA, könnte zum Kern einer der ersten KI-Gigafabriken der EU werden. Warum das nicht nur eine technische, sondern auch eine rechtliche Chance ist.

    Update im Juni 2026: Irgendwie läuft es nicht rund (siehe unten …)

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  • Vibe Lawyering

    Vibe Lawyering

    Als Leser werden Sie in Zukunft häufiger über die Wortschöpfung des „Vibe Lawyering“ stolpern und überlegen, ob es sich um Marketing, Ironie oder gleich ein neues Berufsbild handelt. Tatsächlich beschreibt der Begriff zwei sehr konkrete Entwicklungen: Sich selbst vertretende Menschen, die mit frei zugänglichen KI‑Chatbots vor Gericht ziehen und dabei an erfundenen Urteilen scheitern, und Anwälte, die ihre Arbeit bewusst auf (scheinbar) effizientere KI‑Workflows verlagern, bei durchaus unterschiedlicher Qualität.

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