Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 (Az. KVB 61/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wettbewerbsrechtlich relevante Grundsatzfrage zur Anwendbarkeit von § 18 Abs. 3a GWB beantwortet: Wann liegt ein „mehrseitiger Markt“ im Sinne dieser Norm vor? Die Entscheidung beleuchtet nicht nur die ökonomischen Grundlagen dieser Marktstruktur, sondern auch deren Bedeutung für die marktbezogene Wettbewerbsanalyse – insbesondere im Kontext digitaler Plattformen.
(mehr …)Schlagwort: Vergaberecht und Kartellrecht
Das Vergaberecht und das Kartellrecht sind zwei eng miteinander verbundene Rechtsgebiete, die sich mit der Regulierung von Märkten und der Wahrung eines fairen Wettbewerbs befassen.
Das Vergaberecht umfasst die Vorschriften und Verfahrensregeln für die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Ziel ist es, den Wettbewerb zu fördern, die besten Angebote zu erhalten und gleichzeitig ein transparentes und faires Verfahren zu gewährleisten.
Das Kartellrecht wiederum befasst sich mit der Regulierung von Märkten und der Verhinderung von Kartellen, Monopolen und anderen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken. Es soll sicherstellen, dass der Wettbewerb auf einem freien und fairen Niveau stattfindet, um den Verbrauchern die bestmöglichen Preise und Dienstleistungen zu bieten.
Beide Rechtsgebiete zielen darauf ab, den Markt fair und wettbewerbsfähig zu halten und zu verhindern, dass einzelne Akteure einen unfairen Vorteil erlangen.

Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?
BGH fragt EuGH zur Zulässigkeit der Erstattungspflicht nach Art. 101 AEUV: Der BGH (KZR 74/23) fragt beim EuGH an, ob Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es zulässt, dass eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG), die wegen eines Kartellverstoßes von einer Wettbewerbsbehörde mit einer Geldbuße belegt wurde, von ihrem Leitungsorgan (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) den Ersatz dieses Bußgeldes verlangen kann.
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EuGH zur kartellrechtlichen Bewertung von Gewährleistungsbedingungen bei Kfz
Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Rs. C-606/23) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem bemerkenswerten Vorlageverfahren entschieden, dass nationale Wettbewerbsbehörden nicht den Beweis konkreter wettbewerbsbeschränkender Wirkungen erbringen müssen, um eine Vereinbarung als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar einzustufen – sofern potenzielle wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hinreichend spürbar sind. Im Zentrum stand die kartellrechtliche Bewertung von Gewährleistungsbedingungen eines Fahrzeugimporteurs, die faktisch freie Werkstätten und Drittersatzteile ausschließen.
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Kein Verstoß durch Kaffee-Angebote unter Herstellungskosten
Gericht stoppt Vorwurf des Preis-Dumpings: Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2025, Az. 14d O 14/24) hatte über eine wirtschafts- und kartellrechtlich brisante Streitfrage zu entscheiden: Darf ein Lebensmitteleinzelhändler Kaffeeprodukte unter den eigenen Herstellungskosten verkaufen, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen? Die Klägerin, ein großer Anbieter von Kaffee- und Food-Produkten, sah sich durch die Niedrigpreisaktionen der Beklagten – eines Handelskonzerns mit eigener Kaffeeröstung – massiv benachteiligt und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage ab.
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Kooperation auf dem Prüfstand: Das OLG Celle zur rechtlichen und kartellrechtlichen Bewertung eines Kooperationsvertrags im Maschinenbau
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat sich in einem Beschluss vom 14.11.2024 (Az. 13 U 13/24) mit der rechtlichen Einordnung und kartellrechtlichen Zulässigkeit eines Kooperationsvertrags befasst, der die Entwicklung und Herstellung zweier technischer Anlagen – einer Bepuderungsmaschine und einer Schneideanlage – zum Gegenstand hatte. Zentrale Punkte der Entscheidung waren dabei die Auslegung des Vertrags, die Einordnung als Rahmenlieferverhältnis oder Absatzmittlungsverhältnis sowie die kartellrechtliche Beurteilung wechselseitiger Ausschließlichkeitsbindungen und deren Kündigung.
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Plattformmacht und Interoperabilität: EuGH zur Weigerung digitaler Gatekeeper
Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Rechtssache C-233/23) hat der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) entschieden, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen, das eine digitale Plattform wie „Android Auto“ entwickelt hat, sich unter bestimmten Umständen missbräuchlich im Sinne des Art. 102 AEUV verhält, wenn es Drittanbietern den Zugang zu dieser Plattform verweigert. Der Fall wurde auf Vorlage des italienischen Staatsrats entschieden und betrifft den Konflikt zwischen Google und dem Energieunternehmen Enel X, das mit seiner Lade-App „JuicePass“ keinen Zugang zu Android Auto erhielt.
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Submissionsabsprachen und die Verjährung
Der BGH über den maßgeblichen Zeitpunkt bei Wettbewerbsverstößen: Mit Beschluss vom 17. September 2024 (Az. KRB 101/23) hat der Bundesgerichtshof in einer kartellrechtlichen Bußgeldsache ein ebenso bedeutsames wie klarstellendes Signal an die Praxis gesendet: Die Verjährung bei Submissionsabsprachen beginnt nicht mit dem Zuschlag oder Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung – konkret mit der Erstellung der Schlussrechnung. Der Senat grenzt sich damit ausdrücklich vom unionsrechtlich geprägten Verständnis der Tatbeendigung ab und bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung gegen eine zu früh greifende Verjährung.
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EuGH bestätigt Milliardenstrafe gegen Google wegen Missbrauchs seiner Marktmacht
Am 10. September 2024 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-48/22 P) eine Geldbuße in Höhe von 2,4 Milliarden Euro gegen Google. Diese Strafe wurde ursprünglich von der Europäischen Kommission im Jahr 2017 verhängt, weil Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für Online-Suchdienste missbraucht hatte, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den Diensten der Wettbewerber bevorzugte.
Der EuGH wies damit das Rechtsmittel von Google und Alphabet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union, das die Strafe bereits zuvor im Wesentlichen bestätigt hatte.
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EVB-IT
Rechtsanwalt für EVB-IT: Die Abkürzung EVB-IT steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“. Daneben ist die Abkürzung „BVB“ von Bedeutung, mit der „Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung DV-technischer Anlagen und Geräte“ gemeint sind. Wer an die öffentliche Hand IT-Systeme oder Software vermittelt, wird unweigerlich mit diesen Vertragswerken konfrontiert werden.
Hinweis: Die EVB-IT Musterverträge wurden zuletzt im März 2022 teilweise überarbeitet und stehen auf der Webseite des IT-Beauftragten der Bundesregierung zur Verfügung.
(mehr …)GWB: Glaubhaftmachung
Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB ist, wie der BGH (KZR 20/21) betont, autonom auszulegen. Es genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Anspruchsteller ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Eine Verpflichtungszusage nach § 32b GWB und die Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbescheid können dabei je nach den Umständen des Einzelfalls als Indiz für die nach § 33g GWB erforderliche Glaubhaftmachung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens herangezogen werden.
(mehr …)Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.23 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.
(mehr …)Kartellrechtsverstöße, Kartellgeldbuße und Kartellverbot
Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich unzulässig und können vom Bundeskartellamt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ein Kartell ist eine wettbewerbsbeschränkende Abstimmung zwischen Wettbewerbern auf einem bestimmten Markt. Dazu gehören Absprachen über Preise, Produktionsmengen und die Aufteilung von Absatzgebieten oder Kundengruppen. Das Kartellverbot kann auch für andere Vereinbarungen gelten, z.B. für Kooperationen oder Marktinformationssysteme. Verboten sind auch Absprachen zwischen Herstellern und Händlern über Endverkaufspreise, wobei unverbindliche Preisempfehlungen zulässig sind.
Kartelle führen häufig zu überhöhten Preisen und sinkender Produktqualität, indem sie den Wettbewerb ausschalten und die Innovationskraft der Unternehmen hemmen. Dies schadet der gesamten Volkswirtschaft und insbesondere den Verbrauchern. Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen jedoch vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn sie den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern und die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden.
Bei Kartellverstößen können gegen verantwortliche Personen Geldbußen bis zu einer Million Euro und gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Die genaue Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes. Das Bundeskartellamt kann Kartellteilnehmern, die zur Aufdeckung eines Kartells beitragen, die Geldbuße erlassen oder ermäßigen.
Das Bundeskartellamt ist für die Verfolgung von Kartellen zuständig, die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Bei grenzüberschreitenden Verstößen wird im europäischen Netzwerk der Wettbewerbsbehörden entschieden, welche nationale Behörde oder ob die Europäische Kommission in Brüssel den Fall übernimmt.
Das Bundeskartellamt unterstützt Unternehmen bei der Vermeidung von Kartellverstößen durch Maßnahmen wie Mitarbeiterschulungen, Risikoanalysen, die Einrichtung von Hinweis- und Kontrollsystemen sowie unternehmensinterne Konsequenzen. Effektive Compliance-Maßnahmen können dazu beitragen, Kartellverstöße zu verhindern oder schneller aufzuklären und können entscheidend zur Vermeidung oder Reduzierung von Bußgeldern beitragen.
Anwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
ist eindeutig und daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Auch sonstige Gründe, die etwa eine teleologische Reduktion des Wortlautes erforderlich machen würden, liegen nach einer Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 77/20) nicht vor.Nach den streitgegenständlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes hatte sich die Antragstellerin (ASt) an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt. Die im Bußgeldbescheid in Bezug genommenen umstrittenen Sachverhalte ereigneten sich im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 GWB, die der ASt als Unternehmen zur Last gelegt wird, ist über § 1 GWB hinaus auch der Anwendungsbereich des § 298 StGB als Strafnorm eröffnet, soweit es sich um persönlich betroffene Personen handelt. Die ASt folgert hieraus, dass thematisch nicht der Ausschlusstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB einschlägig sei, sondern vielmehr § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, der an das nachweisliche Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anknüpfe.
(mehr …)Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Wettbewerbsbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn hat die Aufgabe, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen und zu fördern.
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