Das Bundeskriminalamt vermeldet gemeinsam mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Frankfurt einen weiteren Erfolg gegen die deutschsprachige Cybercrime-Szene: Die Neuauflage des illegalen Marktplatzes „Crimenetwork“ wurde abgeschaltet, der mutmaßliche Betreiber auf Mallorca von einer spanischen Spezialeinheit unter Europäischem Haftbefehl festgenommen. Was nach einer simplen Erfolgsmeldung klingt, erzählt bei genauerer Betrachtung eine komplexere Geschichte – über die Resilienz krimineller Märkte, die Grenzen klassischer Strafverfolgung im Netz und die wirtschaftliche Logik, die hinter solchen Plattformen steckt.
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Strafverteidiger beim Vorwurf Betrug!
Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.
Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.
Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung, wir vertreten Sie im gesamten Strafrecht

Zahlungsmethoden bei illegalen Online-Käufen und Dienstleistungen 2026
Wer verstehen will, wie die digitale Schattenwirtschaft rund um Cybercrime funktioniert, muss dem Geld folgen. Nicht den Waren, nicht den Servern, nicht den Pseudonymen – dem Geld. Denn an der Frage, wie ein Käufer im Darknet seine Drogen, seine gestohlenen Zugangsdaten oder seine gefälschten Dokumente bezahlt, entscheidet sich, ob Strafverfolger eine Spur haben oder ins Leere ermitteln. Und genau hier hat sich in den vergangenen Jahren ein bemerkenswerter Wandel vollzogen, der weit über das klischeehafte Bild vom anonymen Bitcoin-Koffer hinausgeht.
Die Zahlen sind eindeutig: Allein über Kryptowährungsadressen mit illegalem Hintergrund flossen 2025 mindestens 154 Milliarden US-Dollar – ein Anstieg von 162 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das ist kein Nischenphänomen mehr, sondern eine eigene Ökonomie mit eigenen Zahlungsdienstleistern, eigenen Wechselstuben und einer erstaunlichen Innovationsdynamik. Wer als Ermittler, Verteidiger oder Unternehmen mitreden will, sollte die Klaviatur kennen, auf der hier gespielt wird.
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Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot
Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.
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Tatort: Kunst!
Es gibt einen Moment in jedem großen Kunstskandal, in dem die Bewunderung in Misstrauen kippt: Ein Sammler steht vor einem Gemälde, das er für ein Vermögen erworben hat, und etwas stimmt nicht. Die Signatur sitzt einen Hauch zu sicher. Die Geschichte hinter dem Werk klingt eine Spur zu rund. Genau in diesem Moment beginnt das Kunststrafrecht – jenes eigentümliche Grenzgebiet, in dem Ästhetik und Strafgesetzbuch aufeinandertreffen.
Es ist ein Rechtsgebiet, das es offiziell gar nicht gibt, schliesslich hat niemand je ein „Kunststrafgesetzbuch“ verfasst. Und doch beschäftigt kaum ein anderes Feld die Justiz mit derart spektakulären, fast romanhaften Fällen. Wer verstehen will, warum Kunst ein so verlockendes Tatobjekt ist, muss zunächst begreifen, dass sie alles zugleich verkörpert: enormen Vermögenswert, kulturelle Identität und einen Markt, der von Vertrauen lebt – und gerade deshalb anfällig ist für jene, die dieses Vertrauen missbrauchen.
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Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird
Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.
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LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen
Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.
Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.
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Verbot der Doppelbestrafung: Wann zwei Länder denselben Betrüger zweimal strafen dürfen
Wer in einem Mitgliedstaat verurteilt wurde und seine Strafe verbüßt, vertraut darauf, dieselbe Sache nicht ein zweites Mal verantworten zu müssen – ein Versprechen, das die Freizügigkeit innerhalb Europas erst lebbar macht. Doch dieses Vertrauen hat scharfe Grenzen, wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2026 (6 StR 245/25, vorausgehend LG Saarbrücken) am Beispiel eines grenzüberschreitenden Callcenter-Betrugs zeigt. Die entscheidende Frage lautet: Wann betrifft ein deutsches Strafverfahren noch „dieselbe Tat“ wie ein bereits ergangenes ausländisches Urteil im Sinne des Art. 54 SDÜ?
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Illegales IPTV, Post von der Polizei 2026
Was die neue Ermittlungswelle bedeutet
Wer einen Brief der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein im Briefkasten findet und darin liest, er werde wegen der Nutzung eines illegalen IPTV-Dienstes als Beschuldigter geführt, dem stockt erst einmal der Atem. Die Reaktion ist menschlich verständlich – und juristisch der entscheidende Moment, in dem falsche Schritte besonders teuer werden können.
Solche Anschreiben mehren sich derzeit spürbar. Mandanten, die sich an meine Kanzlei wenden, berichten übereinstimmend: Die Schreiben kommen von der Polizei Siegen-Wittgenstein, werfen die Nutzung eines illegalen Streaming-Dienstes vor und fordern – in der Regel – zur Stellungnahme auf. Was dahinter steckt, warum das kein Einzelphänomen ist und wie man sich richtig verhält, erkläre ich in diesem Beitrag.
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Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten
Von der Strafanzeige bis zur Hauptverhandlung: Wie Unternehmen ihre Verletztenrechte aktiv nutzen – und warum sich daraus oft auch ein Hebel für zivilrechtliche Vergleiche ergibt.
Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat – durch einen untreuen Geschäftsführer, einen Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse verkauft, oder durch Betrug und Cyberangriffe –, herrscht im Management häufig dieselbe Annahme: „Wir erstatten Anzeige, und ab dann macht der Staat das schon.“ Diese Annahme ist verständlich, aber teuer. Wer das Strafverfahren passiv laufen lässt, verschenkt Einflussmöglichkeiten, die das Recht dem Verletzten ausdrücklich einräumt – und die sich gerade für Unternehmen erheblich auswirken.
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Subventionsbetrug: Abgrenzung von Sozialleistung zu Subvention beim Kurzarbeitergeld
Wer in der Pandemie Kurzarbeitergeld erschlichen hat, sah sich bislang dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt – und mancher Verteidiger hat darauf gesetzt, dass dieser Tatbestand auf das bloße Schaffen unrichtiger Voraussetzungen zugeschnitten ist. Der Bundesgerichtshof hat dieser Einordnung mit Urteil vom 19. Februar 2026 (3 StR 397/25, vorausgehend LG Osnabrück) ein Ende gesetzt und entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist. Was auf den ersten Blick wie ein Erfolg für die Verteidigung wirkt, entpuppt sich als Wechsel auf den schärferen Boden des allgemeinen Betrugs.
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Phishing-Anruf, Echtzeit-Überweisung: Wer für den geleerten Kontostand einsteht
Ein gefälschter Anruf an einem Samstagnachmittag, ein paar Tastendrücke am TAN-Generator – und gut 39.000 Euro sind weg. Für den betroffenen Handwerker, dessen Frau dem vermeintlichen Bankmitarbeiter vertraute, beginnt damit nicht nur der finanzielle Schaden, sondern auch ein zäher Streit darüber, wer ihn am Ende trägt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 3. März 2026 (XI ZR 20/24, Vorinstanz OLG Naumburg) zu Lasten des Bankkunden entschieden und dabei zugleich geklärt, welche technischen Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung beim chipTAN-Verfahren zu stellen sind und dabei klargestellt:
(mehr …)Eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert im manuellen chipTAN-Verfahren nicht die Angabe des Namens des Zahlungsempfängers im Display des TAN-Generators.

Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt
Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.
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Cyberangriff auf Unternehmen
Was in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff über Schaden und Haftung entscheidet
Am Stuttgarter Staatstheater stand Anfang 2026 plötzlich ein Mann am Telefon, den niemand bestellt hatte: ein Verhandler, der zwischen einem öffentlichen Kulturbetrieb und einer Erpressergruppe vermitteln sollte. Die ZEIT hat den Fall im Januar nachgezeichnet – verschlüsselte Systeme, eine Lösegeldforderung in Kryptowährung, ein Prozess vor dem Landgericht, und am Ende die nüchterne Erkenntnis, dass die Täter sich verhalten wie scheue Wildtiere, die beim kleinsten Fehler verschwinden. Was sich liest wie ein Krimi, ist für die deutsche Wirtschaft längst Alltag. Und es trifft nicht mehr nur die Konzerne, sondern mit voller Wucht den Mittelstand.
Der Bitkom beziffert den jährlichen Schaden durch Datendiebstahl, Spionage und Sabotage für 2025 auf 289,2 Milliarden Euro, davon über 200 Milliarden allein durch Cyberattacken. 87 Prozent der Unternehmen waren betroffen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierte zuletzt täglich 119 neue Schwachstellen – ein Zuwachs von fast einem Viertel binnen eines Jahres. Wer in dieser Lage glaubt, ein gut gemeinter Notfallplan im Aktenordner reiche aus, hat die eigentliche Dynamik eines Angriffs nicht verstanden.
Ich selbst habe umfangreich fachlich zu dem Thema publiziert: zur Haftung der Geschäftsleitung, Haftungsverteilung im Schadensfall beim CEO-Fraud, dem Recht der Cyberversicherungen – aber auch zu Erscheinungsformen modernen Cybercrimes.
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Gefälschte IBAN, echter Verlust: Haftung bei gefälschter Rechnung per Mail
Ein 76-jähriger Rentner überweist gut 109.000 Euro für 42 Goldbarren – und das Geld landet bei Kriminellen, weil eine abgefangene E-Mail eine fremde Kontonummer trug. Wer in der Erwartung lebt, mit der Überweisung sei seine Pflicht erledigt, erlebt in solchen Fällen ein böses Erwachen: Das Geld ist weg, der Verkäufer fordert weiter, und niemand möchte den Schaden tragen. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 8 O 266/25) zu entscheiden – und es entschied konsequent zu Lasten des Zahlenden.
Ich habe mich der Thematik, speziell der Problematik der Erfüllungswirkung beim CEO Fraud unter anderem in meinen Veröffntlichungen in Ferner, jurisPR-ITR 5/2026 Anm. 6 und Ferner, jurisPR-ITR 2/2025 Anm. 6 gewidmet.
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