Medienstrafrecht und Medienrecht
Rechtsanwalt für Medienrecht: Führung von Medienprozessen und Verteidigung im Medienstrafrecht
In unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei sind unsere Anwälte vorwiegend bei Strafverteidigungen im Medienstrafrecht tätig. Da das Medienrecht gerade im Zusammenhang mit Strafverteidigungen und Cyberkrisen stetig an Bedeutung gewinnt, werden Ihre Interessen im Rahmen laufender Strafverteidigungen auch bei der Verteidigung gegen Rufschädigungen, Verleumdungen und unzulässige Berichterstattung über Ihr Strafverfahren vertreten.
Darüber hinaus unterstützen wir Manager, Agenturen und Unternehmen in strafrechtlichen und Cyberkrisen mit professioneller Krisenkommunikation samt Medienrecht und verfügen über Erfahrung im Umgang mit Öffentlichkeit und Presse. Rechtsanwalt Jens Ferner ist in Krisenkommunikation geschult. Im allgemeinen Medienrecht, losgelöst von einer Strafverteidigung, vertreten wir Verbraucher nicht.
Rechtsanwalt für Medienrecht und Medienstrafrecht in Aachen – Fachanwalt für IT-Recht Ferner | Kontakt aufnehmen
- Medienstrafrecht: Verteidigung bei strafrechtlichen Vorwürfen rund um Journalismus und Äußerungsrecht
- Kunstrecht
- Kreatives Recht für Werbeagenturen und Softwareentwickler wie Urheberrecht & Markenrecht sowie Arbeitsrecht
- Grüne Werbung: Rechtsfragen von Werbung mit Klimaschutz, Greenwashing und für grüne Technologien
- Digitale Werbung & Wettbewerbsrecht im Bereich IT und Telekommunikation
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen sowie von Unternehmen Fälle im Strafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht (inkl. Wettbewerbs- & Urheberrecht).
- Fachanwälte: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF zudem Fachanwalt für IT-Recht
- Erreichbarkeit: Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur im Strafrecht bei Haft, Anklage oder Durchsuchung
- Kosten und Verfügbarkeit: Wir haben eine einfache Kostenpolitik, die wir in unserer FAQ offen kommunizieren. Wir konzentrieren uns auf die Region Aachen, Heinsberg, Düren bis Köln & Düsseldorf – und in sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig.
Medienrecht / Medienstrafrecht
Medienstrafrecht
Im Medienstrafrecht unterstützen wir Sie als professionelle IT-Strafverteidiger, wenn Sie mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind: Sei es wegen der Strafbarkeit von Äußerungen, der Durchsuchung von Redaktionen durch Strafverfolger oder Druck auf Journalisten durch Ermittler – unsere professionellen Strafverteidiger sind Konflikterfahren und wehren Druck auf Sie durch das Medienstrafrecht ab.
Medienrecht
Das Medienrecht umfasst ein breites Spektrum an rechtlichen Fragestellungen, die im Kontext der Verbreitung von Informationen und Inhalten stehen. Dies schließt digitale Medien und soziale Netzwerke mit ein. Beraten werden Unternehmen und (Werbe-)Agenturen im Umfeld von Berichterstattung und Werbung. Meine Expertise im Medienrecht beinhaltet:
- Vertretung in medienrechtlichen Streitigkeiten
- Beratung bei der Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten (Print, Online, Social Media)
- Rechtliche Unterstützung bei Urheberrechtsverletzungen
- Beratung bei Datenschutzfragen in Bezug auf Medieninhalte
Wettbewerbsrecht
Als Anwalt für Werberecht und Wettbewerbsrecht unterstütze ich meine Mandanten dabei, ihre Marketingstrategien rechtskonform zu gestalten und unfaire Wettbewerbspraktiken zu bekämpfen. Diese Bereiche des Rechts sind Teil des Medienrechts, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kommunikation, Werbung und mediale Inhalte festlegt. Durch meine Expertise sorge ich dafür, dass Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Unternehmen im Wettbewerb fair agieren, um teure Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Arts & Media
Kunst und Medien samt Urheberrecht sind fest mit dem digitalen Raum verbunden und seit jeher Bestandteil unserer Kanzlei: Wer uns besucht, bemerkt schnell unsere Liebe nicht nur zu Technik, sondern gerade auch zur Kunst. Wir widmen uns den juristischen Fragen rund um Kunstwerke, Meinungen und digitales Werberecht – Hand in Hand mit der Beratung von Unternehmen im Bereich des kreativen Arbeitens. So beraten wir nicht nur digitale Unternehmen, sondern auch Kunstgalerien und Werbeagenturen.
Rechtsanwalt Jens Ferner. Ihr Medienprozess. Ihr Medienanwalt.
Meine Kombination aus Fachwissen im IT-Recht und Strafrecht ermöglicht mir eine einzigartige Perspektive auf die Herausforderungen im Äußerungs- und Medienrecht. Ich verstehe die technischen Aspekte sowie die rechtlichen Feinheiten, die in der digitalen Welt von entscheidender Bedeutung sind. Mein Ansatz ist stets praxisorientiert und auf die individuellen Bedürfnisse meiner Mandanten ausgerichtet.
Litigation-PR im Strafprozess?
Litigation-PR ist die Anwendung von PR-Techniken auf rechtliche Angelegenheiten. Es geht darum, die öffentliche Meinung über einen Rechtsstreit oder eine rechtliche Angelegenheit zu beeinflussen, indem man die Medien und andere Kommunikationskanäle nutzt. Und warum ist Litigation-PR nun wichtig: Rechtsstreitigkeiten können einen erheblichen Einfluss auf den Ruf eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Einzelperson haben. Durch die strategische Nutzung von Litigation-PR kann eine Partei versuchen, das öffentliche Verständnis und die Wahrnehmung eines Falles zu beeinflussen, um Unterstützung zu gewinnen oder den Schaden für den Ruf zu minimieren.
Litigation-PR kann verschiedene Taktiken und Strategien umfassen:
- Medienarbeit: Die Zusammenarbeit mit Journalisten, um sicherzustellen, dass die Botschaft der Partei korrekt und vorteilhaft dargestellt wird.
- Soziale Medien: Die Nutzung sozialer Medien, um direkt mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren und Unterstützung zu gewinnen.
- Krisenkommunikation: Die Entwicklung von Strategien, um schnell und effektiv auf unerwartete Entwicklungen in Rechtsstreitigkeiten reagieren zu können.
- Stakeholder-Kommunikation: Die Kommunikation mit wichtigen Anspruchsgruppen wie Kunden, Mitarbeitenden und Investoren, um Vertrauen aufzubauen und Unterstützung zu gewinnen.
Litigation-PR kann ethische Fragen aufwerfen, da sie den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen kann. Es ist wichtig, dass Litigation-PR-Praktiker die rechtlichen und ethischen Grenzen respektieren und in ihrer Kommunikation transparent sind.
Rechtsanwalt für Medienrecht: Meinungsfreiheit, Tatsachenbehauptung und Schmähkritik
Die drei Eckpfeiler beim Streit um Äußerungen
Meinungsfreiheit, Tatsachenbehauptung und Schmähkritik sind drei Begriffe, die im Medienrecht oft im Zusammenhang mit der Kommunikation in der Öffentlichkeit und im rechtlichen Kontext diskutiert werden. Sie spielen eine wichtige Rolle im Rechtsverständnis und im gesellschaftlichen Diskurs.
Beginnen wir mit der Meinungsfreiheit. Sie ist ein Grundrecht und schützt das Recht eines jeden, seine Meinung frei zu äußern. Dieses Recht ist in demokratischen Gesellschaften von zentraler Bedeutung, da es den freien Austausch von Gedanken und Ideen ermöglicht. Meinungsfreiheit bedeutet, dass du deine Ansichten, Überzeugungen und Bewertungen frei äußern darfst, auch wenn andere sie nicht teilen oder sie als anstößig empfinden. Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht grenzenlos. Sie findet ihre Grenzen unter anderem dort, wo die Rechte anderer verletzt werden.
Im Gegensatz zur Meinung steht die Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die objektiv überprüfbar und somit entweder wahr oder falsch ist. Zum Beispiel ist die Aussage „Es regnet“ eine Tatsachenbehauptung, die überprüft werden kann. Tatsachenbehauptungen genießen nicht denselben Schutz wie Meinungsäußerungen, vor allem wenn sie unwahr sind und jemanden schädigen können. Wenn Tatsachenbehauptungen falsch sind und jemanden in seinem Ruf schädigen, können sie rechtliche Konsequenzen haben.
Schmähkritik ist eine Form der Äußerung, die sich von der normalen Kritik unterscheidet. Sie liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bei der Schmähkritik geht es also nicht darum, Kritik an Verhalten oder Meinungen zu üben, sondern die Person selbst wird herabgewürdigt. Solche Äußerungen sind in der Regel nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt, da sie die Grenze zur persönlichen Beleidigung überschreiten.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
Voraussetzungen für die Übernahme von Medienprozessen
Von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden allein unter folgenden Voraussetzungen IT-Prozesse übernommen, die in jedem Fall gelten und nicht verhandelbar sind:
- Tätigkeit allein bei Medienprozessen rund um Fragen des Äußerungsrechts, der Berichterstattung und in Fragen des Werberechts
- Beauftragung bei Klageabwehr spätestens 8 Tage vor Fristende mit einer Erstberatung zur Einschätzung der Erfolgsaussichten, die im Schnitt 476 Euro inkl. USt. kostet und bei weiterer Beauftragung angerechnet wird
Aktuell im Medienrecht
- Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert. Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024…
- Kein Unterlassungsanspruch wegen PlagiatsvorwurfReichweite der Meinungsfreiheit bei akademischer Kritik: Ein Plagiatsvorwurf trifft den akademischen Ruf in seinem Kern. Gerade deshalb liegt es nahe, gegen solche Anschuldigungen gerichtlich vorzugehen. Umso aufschlussreicher ist das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2025 (Az. 10 U 47/24), das einen Unterlassungsanspruch wegen eines Plagiatsvorwurfs verneint – und dabei grundlegende Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen…
- BGH konkretisiert den Schutz der Privatsphäre ProminenterLuftbildaufnahmen von Prominenten-Domizilen: Mit Urteil vom 5. November 2024 (Az. VI ZR 110/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Feriendomizils eines prominenten Ehepaars, das aus einem Verkaufsprospekt stammte, ohne deren Zustimmung gegen das…
- OLG Dresden bekräftigt strenge Anforderungen an Verdachtsberichterstattung bei privaten BlogsDie Abgrenzung zwischen zulässiger Verdachtsberichterstattung und unzulässiger Rufschädigung bleibt ein juristisches Minenfeld – besonders im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat das Oberlandesgericht Dresden (4 U 1466/24) klargestellt, dass auch ein privater Blogbetreiber, der sich als journalistisch arbeitend präsentiert, die strengen journalistischen Sorgfaltspflichten beachten muss. Die Entscheidung stellt Grundprinzipien der…
- Zur strafrechtlichen Reichweite des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei heimlichen Bildaufnahmen in WohnräumenWann wird ein Blick zur Straftat: Die Strafnorm des § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor heimlicher bildlicher Ausforschung – doch nicht jede Aufnahme im privaten Raum ist zugleich strafbar. Der Beschluss des OLG Hamm vom 18. März 2025 (4 ORs 24/25) verdeutlicht, dass es neben der Anfertigung der Aufnahme eines weiteren Elements bedarf: einer tatsächlichen…
- Pressefreiheit 2025 in Deutschland und EuropaZwischen ökonomischem Druck und politischer Bedrohung: Die Lage der Pressefreiheit in Europa, einst als globales Vorbild gerühmt, befindet sich im Wandel – und nicht zum Besseren. Die jüngste Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen offenbart eine dramatische Verschiebung der Parameter: Ökonomischer Druck, politische Einflussnahme und juristische Einschüchterung setzen der vierten Gewalt sichtbar zu. Auch…
- EU-Anti-SLAPP-RichtlinieStrategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung: Es ist ein juristischer Begriff mit politischer Sprengkraft: „SLAPP“, kurz für Strategic Lawsuits Against Public Participation. Gemeint sind Gerichtsverfahren, die weniger der Wahrheitsfindung oder dem Schutz berechtigter Interessen dienen, sondern der Einschüchterung kritischer Stimmen. Journalisten, Umweltaktivisten, Wissenschaftler – wer öffentlich Missstände benennt, kann sich rasch auf der Beklagtenseite wiederfinden. Die EU…
- LG Berlin: Keine Unterlassung bei Äußerung von „SLAPP“-VorwurfZur rechtlichen Zulässigkeit wertender Medienäußerungen in den Medien: Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (27 O 182/24) vom 20. März 2025 betrifft ein rechtlich und gesellschaftspolitisch gleichermaßen sensibles Thema: die Frage, ob die Bezeichnung eines gerichtlichen Vorgehens als sogenannter „SLAPP-Fall“ (Strategic Lawsuit Against Public Participation) eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt – oder ob es sich hierbei um eine…
- Strafverfolgung als Druckmittel gegen Journalist:innenDas neue Klima der Einschüchterung: In einer funktionierenden Demokratie sind freie Medien keine Randerscheinung, sondern systemrelevant. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist kein dekoratives Grundrecht, sondern konstituierend für den demokratischen Meinungsbildungsprozess. Umso alarmierender ist die Zunahme staatlicher Maßnahmen, die faktisch auf eine Einschüchterung journalistischer Tätigkeit hinauslaufen – durch Hausdurchsuchungen, Strafverfahren oder…
- Konkludente Einwilligung: Namens- und Bildveröffentlichung im PresserechtMit Urteil vom 4. März 2025 (Az. 27 O 110/24) hat das Landgericht Berlin eine Entscheidung getroffen, die über ihren konkreten Einzelfall hinaus Maßstäbe für den Umgang mit konkludenter Einwilligung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Presserecht setzt. Im Zentrum stand die Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung – bestehend aus Foto, vollem Namen und Altersangabe – über…
- Gerichtsentscheidungen und Datenschutz: LG Hamburg stärkt freie UrteilsdatenbankenRechtsprechung ist ein öffentliches Gut – doch was gilt, wenn personenbezogene Daten in veröffentlichten Entscheidungen auftauchen? Mit seinem Urteil vom 09.05.2025 (Az. 324 O 278/23) hat das Landgericht Hamburg eine klare und begrüßenswerte Linie gezogen: Die gemeinnützige Plattform Openjur durfte eine Gerichtsentscheidung veröffentlichen, obwohl darin der vollständige Name eines Rechtsanwalts enthalten war. Der Kläger blieb erfolglos…
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Hacker-BerichterstattungOLG Frankfurt zieht klare Grenzen für digitale Quellen: Die journalistische Verarbeitung digitaler Informationen steht vor neuen Herausforderungen – insbesondere dann, wenn die Quelle der Informationen aus illegalen oder anonymen Datenleaks stammt. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2025 (Az. 16 U 9/23) markiert einen deutlichen rechtlichen Maßstab für den Umgang mit…
- OVG Hamburg zur Auskunft über Verteidiger im ErmittlungsverfahrenTransparenz trotz Schweigepflicht: Mit Beschluss vom 7. April 2025 (Az. 3 Bs 20/25) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg) entschieden, dass die Staatsanwaltschaft den Namen und die Kanzleianschrift eines Strafverteidigers auch im Stadium des Ermittlungsverfahrens an die Presse herausgeben muss – zumindest in dem entschiedenen Einzelfall. Die Entscheidung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Persönlichkeitsrecht des…
- AG Bamberg zur Strafbarkeit der Verfälschung politischer AussagenSatire unter Verdacht: Mit Urteil vom 8. April 2025 (Az. 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2)) hat das Amtsgericht Bamberg einen Journalisten wegen Verleumdung gemäß § 188 StGB verurteilt. Anlass war ein manipuliertes Bild einer Bundesministerin, das mit dem Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ versehen und über die Plattform X (vormals Twitter) verbreitet wurde. Die Entscheidung…