Medienrecht & Äußerungsrecht
Rechtsanwalt für Medienrecht, Persönlichkeitsrecht & Äußerungsrecht | Medienanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Medienrecht und Äußerungsrecht („Medienanwalt“) in der Städteregion Aachen: Strafverteidigung, Unternehmenskrisen, Skandale und Sicherheitsvorfälle gehen mit öffentlicher Berichterstattung und übler Nachrede einher. Wir helfen in in der Krise weiter und verteidigen ihre Reputation gegen Verleumdung und falsche Tatsachenbehauptungen.
Wir unterstützen Manager, Agenturen und Unternehmen in der Krise: am Schreibtisch, im Gerichtssaal sowie in den Medien und bieten professionelle Krisenkommunikation samt Medienrecht – bei erfahrenem Umgang mit Öffentlichkeit + Presse. Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem in Krisenkommunikation geschult!
Ihr Medienanwalt im Raum Aachen: In unserer digital vernetzten Welt gewinnen das Äußerungsrecht und das Medienrecht stetig an Bedeutung. Als Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht biete ich spezialisierte rechtliche Unterstützung in diesen komplexen Rechtsgebieten. Mein Ziel ist es, Sie umfassend zu beraten und zu vertreten, um Ihre Rechte in der digitalen Welt effektiv zu schützen – insbesondere im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen
Äußerungsrecht
Das Äußerungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts und schützt Ihre Ehre sowie Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung. In der heutigen, schnelllebigen Online-Welt können unbedachte Äußerungen oder Falschinformationen schwerwiegende Folgen haben. Ich biete kompetente Beratung und Vertretung in Fällen von:
- Verleumdung und Rufschädigung
- Recht auf Gegendarstellung
- Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf
- Schadensersatzansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Rechtsanwalt Jens Ferner. Ihr Medienanwalt.
Meine Kombination aus Fachwissen im IT-Recht und Strafrecht ermöglicht mir eine einzigartige Perspektive auf die Herausforderungen im Äußerungs- und Medienrecht. Ich verstehe die technischen Aspekte sowie die rechtlichen Feinheiten, die in der digitalen Welt von entscheidender Bedeutung sind. Mein Ansatz ist stets praxisorientiert und auf die individuellen Bedürfnisse meiner Mandanten ausgerichtet.
Im digitalen Zeitalter sind das Äußerungsrecht und das Medienrecht wichtiger denn je. Als Ihr Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht steht Ihnen Jens Ferner als kompetenter Partner zur Seite, um Ihre Interessen in diesen dynamischen Rechtsgebieten zu vertreten und zu schützen.
Medienrecht
Das Medienrecht umfasst ein breites Spektrum an rechtlichen Fragestellungen, die im Kontext der Verbreitung von Informationen und Inhalten stehen. Dies schließt digitale Medien und soziale Netzwerke mit ein. Beraten werden Unternehmen und (Werbe-)Agenturen im Umfeld von Berichterstattung und Werbung.
Meine Expertise im Medienrecht beinhaltet:
- Beratung bei der Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten (Print, Online, Social Media)
- Rechtliche Unterstützung bei Urheberrechtsverletzungen
- Beratung bei Datenschutzfragen in Bezug auf Medieninhalte
- Vertretung in medienrechtlichen Streitigkeiten
Litigation-PR im Strafprozess?
Litigation-PR ist die Anwendung von PR-Techniken auf rechtliche Angelegenheiten. Es geht darum, die öffentliche Meinung über einen Rechtsstreit oder eine rechtliche Angelegenheit zu beeinflussen, indem man die Medien und andere Kommunikationskanäle nutzt. Und warum ist Litigation-PR nun wichtig: Rechtsstreitigkeiten können einen erheblichen Einfluss auf den Ruf eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Einzelperson haben. Durch die strategische Nutzung von Litigation-PR kann eine Partei versuchen, das öffentliche Verständnis und die Wahrnehmung eines Falles zu beeinflussen, um Unterstützung zu gewinnen oder den Schaden für den Ruf zu minimieren.
Litigation-PR kann verschiedene Taktiken und Strategien umfassen:
- Medienarbeit: Die Zusammenarbeit mit Journalisten, um sicherzustellen, dass die Botschaft der Partei korrekt und vorteilhaft dargestellt wird.
- Soziale Medien: Die Nutzung sozialer Medien, um direkt mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren und Unterstützung zu gewinnen.
- Krisenkommunikation: Die Entwicklung von Strategien, um schnell und effektiv auf unerwartete Entwicklungen in Rechtsstreitigkeiten reagieren zu können.
- Stakeholder-Kommunikation: Die Kommunikation mit wichtigen Anspruchsgruppen wie Kunden, Mitarbeitenden und Investoren, um Vertrauen aufzubauen und Unterstützung zu gewinnen.
Litigation-PR kann ethische Fragen aufwerfen, da sie den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen kann. Es ist wichtig, dass Litigation-PR-Praktiker die rechtlichen und ethischen Grenzen respektieren und in ihrer Kommunikation transparent sind.
Medienrecht: Meinungsfreiheit, Tatsachenbehauptung und Schmähkritik
Die drei Eckpfeiler beim Streit um Äußerungen
Meinungsfreiheit, Tatsachenbehauptung und Schmähkritik sind drei Begriffe, die im Medienrecht oft im Zusammenhang mit der Kommunikation in der Öffentlichkeit und im rechtlichen Kontext diskutiert werden. Sie spielen eine wichtige Rolle im Rechtsverständnis und im gesellschaftlichen Diskurs.
Beginnen wir mit der Meinungsfreiheit. Sie ist ein Grundrecht und schützt das Recht eines jeden, seine Meinung frei zu äußern. Dieses Recht ist in demokratischen Gesellschaften von zentraler Bedeutung, da es den freien Austausch von Gedanken und Ideen ermöglicht. Meinungsfreiheit bedeutet, dass du deine Ansichten, Überzeugungen und Bewertungen frei äußern darfst, auch wenn andere sie nicht teilen oder sie als anstößig empfinden. Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht grenzenlos. Sie findet ihre Grenzen unter anderem dort, wo die Rechte anderer verletzt werden.
Im Gegensatz zur Meinung steht die Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die objektiv überprüfbar und somit entweder wahr oder falsch ist. Zum Beispiel ist die Aussage „Es regnet“ eine Tatsachenbehauptung, die überprüft werden kann. Tatsachenbehauptungen genießen nicht denselben Schutz wie Meinungsäußerungen, vor allem wenn sie unwahr sind und jemanden schädigen können. Wenn Tatsachenbehauptungen falsch sind und jemanden in seinem Ruf schädigen, können sie rechtliche Konsequenzen haben.
Schmähkritik ist eine Form der Äußerung, die sich von der normalen Kritik unterscheidet. Sie liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bei der Schmähkritik geht es also nicht darum, Kritik an Verhalten oder Meinungen zu üben, sondern die Person selbst wird herabgewürdigt. Solche Äußerungen sind in der Regel nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt, da sie die Grenze zur persönlichen Beleidigung überschreiten.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
Aktuell im Medienrecht
- Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer RoutinepolizeikontrolleIn einem bemerkenswerten Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 30. November 2023 (Aktenzeichen: 2 ORs 31/23 – 121 Ss 130/23) wurde die Frage der Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle behandelt. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Grenzen der Überwachung durch Bürger und den Schutz…
- Öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus beschlagnahmten TagebüchernIn einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 2279/23) wurde die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers gegen die Nichtanerkennung einer Strafvorschrift als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde zielte auf die Klärung der Rechtslage bezüglich der öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus…
- Meinungsfreiheit und Kritik an der BundesregierungDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 11. April 2024 (Aktenzeichen 1 BvR 2290/23) eine Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, die es einem Journalisten und Produzenten untersagte, eine kritische Äußerung gegenüber der Bundesregierung zu tätigen. Die kritische Äußerung des Journalisten bezog sich auf die Zahlung von Entwicklungshilfe an Afghanistan,…
- Berichterstattung über getilgte VorstrafeIn einem kürzlich ergangenen Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG Beschluss vom 11.03.2024 – 10 U 113/23) wurde ein wichtiger Fall in Bezug auf die Spannung zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz entschieden. Der Fall betraf die Berichterstattung über eine längst getilgte Vorstrafe einer Person und beleuchtet die feinen Abwägungen, die das…
- Unterlassungserklärung und die Grenzen der MeinungsfreiheitDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (Aktenzeichen: 16 U 168/22) wichtige Leitlinien zur Reichweite der Meinungsfreiheit und zur Interpretation von Unterlassungsverpflichtungen aufgezeigt. In diesem Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Individuum für die Wiederholung einer bereits veröffentlichten Äußerung haftet…
- Persönlichkeitsrecht und §353d StGBEin Beschluss des Bundesgerichtshofs (VI ZR 116/22) vom 19. September 2023 betrifft eine Anhörungsrüge gegen ein vorheriges Urteil des Senats vom 16. Mai 2023. Die Anhörungsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen, da der Senat entschied, dass das Urteil vom 16. Mai 2023 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht…