Wer glaubt, ein „Prime“-Abo sichere auf Dauer werbefreies Streaming in Dolby Vision und mit Watch-Party, wird nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.07.2026 (102 VKl 1/24 e) eines Besseren belehrt. Das Gericht stellt klar: Die massiven Änderungen bei Amazon Prime Video (wohl: Unterbrecherwerbung, schlechtere Bild-/Tonqualität, Wegfall von Watch Party) begründen weder kollektiv einklagbare Schadensersatzansprüche noch einen Mangel des digitalen Produkts.
(mehr …)Schlagwort: Klage
Die Klage ist ein Rechtsinstrument, mit dem Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können. Im deutschen Rechtssystem muss eine Klage schriftlich bei Gericht eingereicht werden und enthält die Darstellung des Sachverhalts sowie den Antrag des Klägers.
Im IT-Recht stellen sich insbesondere Fragen der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Online-Plattformen, Datenschutzverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen im Internet. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier unterstützen und eine Klage auf Basis der entsprechenden Rechtsgrundlagen formulieren und einreichen. Die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen im IT-Recht kann auch als IT-Prozess bezeichnet werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass eine Klage nicht immer die beste Option ist und auch alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation oder Schlichtung in Betracht gezogen werden sollten. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann in solchen Fällen beraten und eine individuelle Lösung für den konkreten Fall empfehlen.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Ermittlungen wegen GrapheneOS? Duress-PIN, Datenlöschung und Selbstbelastungsfreiheit
An der Passkontrolle endet in den USA heute ganz besonders, aber auch schon früher, die Rechtssicherheit schneller, als die meisten Reisenden annehmen: Wer aus dem Ausland in die USA zurückkehrt und in die Zusatzkontrolle gerät, steht vor einer Wahl, die keine ist, denn wer sein Telefon öffnet, gibt sein halbes Leben preis – und wer sich weigert, verliert das Gerät und wird zum Verdächtigen. Samuel T., Einwohner von Atlanta, entschied sich im Januar 2025 am Hartsfield-Jackson Airport für einen dritten Weg und nannte den Beamten einen Zugangscode, der das Gerät nicht entsperrte, sondern dessen Inhalt vernichtete.
Sein Google Pixel lief unter GrapheneOS, das für genau diesen Fall eine Duress-PIN bereithält. Was als Schutz gegen Erpressung oder autoritären Zugriff gedacht war, hat die US-Staatsanwaltschaft in einen Anklagepunkt verwandelt, gestützt auf eine Vorschrift des Bundesrechts gegen die Zerstörung von Eigentum zur Vereitelung einer Beschlagnahme. Sicherheitsforscher kennen keinen vergleichbaren Fall, was der Sache ihr Gewicht gibt, denn hier wird erstmals gerichtlich geklärt, ob eine technische Schutzfunktion zur Straftat wird, sobald der Staat auf ihre Wirkung trifft.
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DSGVO: Kontrollverlust und Wiederholungsgefahr nach Fehlversand
Eine Personalerin verschickt eine Xing-Nachricht an den falschen Empfänger, und acht Jahre später steht fest, was das kostet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 (VI ZR 97/22) entschieden, dass dem betroffenen Bewerber ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach zusteht, den begehrten Unterlassungsanspruch aber abgewiesen. Bei der Gelegenheit konnte der BGH auch nochmals klarmachen, was als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO gilt.
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Lichtbildschutz und KI-Bearbeitung: reduzierter Schutzumfang beim einfachen Foto
Wer als Kleinunternehmer sein Produkt auf eBay verkauft, macht schnell ein Foto, lädt es hoch und glaubt, damit sei die Sache (urheber-)rechtlich abgesichert. Wie das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Az. 2-06 O 347/25) in einem Streit zweier Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen gezeigt hat, kann das aber obskure Formen annehmen: Die Kammer arbeitete dabei zwei Fragen heraus, die für die Praxis weit über den konkreten Nachbarschaftsstreit unter Wettbewerbern hinausreichen: Wann fällt ein einfaches Lichtbild überhaupt in den Schutzbereich, und was bleibt von diesem Schutz, wenn ein Bild durch generative KI überarbeitet wird.
Zu der Thematik KI und Urheberrecht habe ich bislang zwei Aufsätze veröffentlicht – einmal „Memorisierung in Large Language Models“ (Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3) und dann „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“ (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2).
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Einziehung: Drittwiderspruch gegen Wertersatzeinziehung
Wenn nach einer strafrechtlichen Einziehung plötzlich ein Familienmitglied auftaucht und Eigentum an den gepfändeten Wertgegenständen behauptet, prüfen Gerichte solche Angaben besonders kritisch. Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 5 AR 1/26) die Einwendung eines Vaters gegen die Verwertung einer bei seinem verurteilten Sohn gepfändeten Luxusuhr und eines Bargeldbetrags zurückgewiesen und dabei zugleich eine praktisch bedeutsame Zuständigkeitsfrage der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung geklärt.
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Vibe Lawyering
Als Leser werden Sie in Zukunft häufiger über die Wortschöpfung des „Vibe Lawyering“ stolpern und überlegen, ob es sich um Marketing, Ironie oder gleich ein neues Berufsbild handelt. Tatsächlich beschreibt der Begriff zwei sehr konkrete Entwicklungen: Sich selbst vertretende Menschen, die mit frei zugänglichen KI‑Chatbots vor Gericht ziehen und dabei an erfundenen Urteilen scheitern, und Anwälte, die ihre Arbeit bewusst auf (scheinbar) effizientere KI‑Workflows verlagern, bei durchaus unterschiedlicher Qualität.
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Untersagung kritischer Komponenten: § 41 BSIG im neuen Cybersicherheitsrecht
Am 23. Juni 2025 legte ein simpler Wartungsfehler am Bahnfunk den gesamten deutschen Zugverkehr lahm, und innerhalb weniger Stunden stand eine ganz andere Forderung im Raum: ein Verbot chinesischer Komponenten in kritischer Infrastruktur. Dabei zeigt der Vorfall vor allem eines, nämlich dass es keinen nachgewiesenen Angriff und keinen Bezug zum Herkunftsland einer Komponente braucht, damit ein Betreiber plötzlich vor einer Untersagungsverfügung nach § 41 BSIG und Millionenkosten für den erzwungenen Ausbau steht.
Wer in kritischen Infrastrukturen tätig ist, kennt das Thema schon aus dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 von 2021: Bestimmte IKT-Produkte können vom Bundesministerium des Innern (BMI) verboten werden, wenn ihr Einsatz die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik gefährdet. Früher war das in § 9b BSIG a.F. geregelt, nun – nach dem NIS-2-Umsetzungsgesetz vom 2. Dezember 2025 – findet es sich in § 41 BSIG n.F. Kommentarliteratur zur neuen Fassung ist noch kaum vorhanden.
Das bedeutet aber nicht, dass die inhaltliche Behandlung von vorn beginnen müss: Die zur Vorgängernorm § 9b BSIG a.F. erschienene Kommentarliteratur dürfte in wesentlichen Teilen ihre Relevanz behalten, weil der neue § 41 BSIG strukturell und inhaltlich stark an die Vorgängernorm anknüpft.
Hinweis: Ich kommentiere im BeckOK-StPO zum Thema kritische Komponenten im Bereich der Telekommunikation.
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Vorratsdatenspeicherung 2026: Entwicklung und aktueller Stand
Der dritte Anlauf: Zehn Jahre lang hatte Deutschland keine funktionierende Vorratsdatenspeicherung. Jetzt versucht es die Bundesregierung erneut – diesmal mit dem Segen aus Luxemburg. Ob das reicht, entscheidet sich an einer Zahl: 26. Nun gibt es politische Vorhaben, die scheitern, und es gibt solche, die zur Endlosschleife werden … die Vorratsdatenspeicherung gehört in die zweite Kategorie: Seit beinahe zwei Jahrzehnten wird in Deutschland über sie gestritten, gesetzlich verankert, höchstrichterlich kassiert und erneut verankert. Am 22. April 2026 hat das Bundeskabinett den dritten Anlauf beschlossen.
Bemerkenswert ist diesmal etwas anderes: Zum ersten Mal beruft sich der Gesetzgeber nicht auf eigene Überzeugung gegen die Rechtsprechung, sondern auf ein Szenario, das ihm der Europäische Gerichtshof aufgezeichnet hat. Die entscheidende Frage lautet daher nicht mehr, ob eine anlasslose Speicherung von IP-Adressen grundsätzlich zulässig ist – sondern ob die Bundesregierung den engen Pfad einhält, den Luxemburg gezogen hat. Und genau hier wird es interessant, denn an mehreren Stellen tritt der Entwurf erkennbar daneben.
Ich kommentiere im BeckOK StPO Teile des TDDDG und TKG und im Speziellen die Vorratsdatenspeicherung. Vor dem Hintergrund beschäftige ich mich regelmäßig mit Entwicklungen in diesem sensiblen Bereich der Überwachung und Ermittlungen.
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SocGholish, Amadey, StealC: Angriff auf Cybercrime-Infrastruktur
Im Rahmen der fortlaufenden „Operation Endgame“ haben Strafverfolgungsbehörden aus Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Kanada, Großbritannien und den USA gemeinsam mit dem US-Konzern Microsoft innerhalb weniger Wochen 326 Server abgeschaltet, 142 Domains gesperrt und kriminelle Krypto-Werte im Gegenwert von rund 41 Millionen Euro gesichert. Im Mittelpunkt standen drei Schadprogramm-Familien, die im Cybercrime-Untergrund seit Jahren als Standard-Werkzeuge gelten: SocGholish, Amadey und StealC.
(mehr …)Berichterstattung: bewusst einseitig ist schon unwahr
Wer in einer politischen Auseinandersetzung öffentlich an den Pranger gestellt wird, erlebt die Folgen meist ganz konkret: Geschäftsbeziehungen brechen weg, Kontakte frieren ein, ein über Jahre aufgebauter Ruf als Unternehmer und Kommunalpolitiker steht plötzlich im Raum als „extrem rechts“. Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) an – und zieht die Grenze zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässiger Verzerrung bei der Berichterstattung neu und sehr klar.
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MOVEit-Datenleck und DSGVO-Haftung im Sozialrecht
Wer Opfer eines Hackerangriffs wird, sieht sich schnell selbst auf der Anklagebank: Geschädigte verlangen Schmerzensgeld, und der naheliegende Gedanke lautet, dass schon der erfolgreiche Angriff den Beweis für lückenhafte Sicherheit liefere. Genau dieser Schluss ist falsch – das Sozialgericht Nürnberg hat ihn mit Endurteil vom 10.06.2026 (Az. S 5 SF 65/24 DS) im Zusammenhang mit dem weltweiten MOVEit-Datenleck zurückgewiesen und die Klage einer Versicherten gegen ihre Krankenkasse und deren Auftragsverarbeiter vollständig abgewiesen.
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Tatort: Kunst!
Es gibt einen Moment in jedem großen Kunstskandal, in dem die Bewunderung in Misstrauen kippt: Ein Sammler steht vor einem Gemälde, das er für ein Vermögen erworben hat, und etwas stimmt nicht. Die Signatur sitzt einen Hauch zu sicher. Die Geschichte hinter dem Werk klingt eine Spur zu rund. Genau in diesem Moment beginnt das Kunststrafrecht – jenes eigentümliche Grenzgebiet, in dem Ästhetik und Strafgesetzbuch aufeinandertreffen.
Es ist ein Rechtsgebiet, das es offiziell gar nicht gibt, schliesslich hat niemand je ein „Kunststrafgesetzbuch“ verfasst. Und doch beschäftigt kaum ein anderes Feld die Justiz mit derart spektakulären, fast romanhaften Fällen. Wer verstehen will, warum Kunst ein so verlockendes Tatobjekt ist, muss zunächst begreifen, dass sie alles zugleich verkörpert: enormen Vermögenswert, kulturelle Identität und einen Markt, der von Vertrauen lebt – und gerade deshalb anfällig ist für jene, die dieses Vertrauen missbrauchen.
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Stimme schützt, Wort nicht: Die Grenzen des kommerziellen Persönlichkeitsrechts
Wer einem Ghostwriter über Jahre sein Leben anvertraut und später erleben muss, dass dieser die vertraulichen Tonbänder zu einem Enthüllungsbuch verarbeitet, empfindet das als Ausverkauf der eigenen Biografie. Genau hier setzt der Streit zwischen der Witwe und Alleinerbin Helmut Kohls und dem Co-Autor seiner Memoiren an. In seinem Urteil vom 23. April 2026 (I ZR 41/24 – „Der Schatz von Oggersheim“, Vorinstanz OLG Köln) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person und ihre Lebensgeschichte gerade nicht zu den vermögenswerten Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählen.
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