Gerichte können prozessuale Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen, so sieht §16 GeschGehG etwa vor, dass bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Nun wollte eine Partei diese Regelung in einer Urheberrechtssache (analog) anwenden – dass dies nicht geht, hat das OLG Düsseldorf (20 W 68/20) hervorgehoben.
Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig, ausserhalb von Geschäftsgeheimnissen kommt eine Anwendung nicht in Betracht – und eine analoge Anwendung verbietet sich:
Der Gesetzgeber hat sich mit dem GeschGehG – ersichtlich im Hinblick auf die im Gesetzgebungsverfahren bereits abgelaufene Umsetzungsfrist der RL (EU) 2016/943 und die sich auf bestimmte Vorschriften des 1. Abschnitts beschränkte politische Diskussion – auf die notwendigen Vorschriften zur Umsetzung der o.g. Richtlinie beschränkt.
Auf den beschränkten Geltungsbereich der §§ 16 ff. GeschGehG und die wünschenswerte Einbeziehung auch anderer Verfahren ist der Gesetzgeber bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen worden (…) Folgeänderungen hat er jedoch späteren Gesetzesvorhaben vorbehalten.
Der Entwurf (BT-Drs. 19/4724, 34) weist ausdrücklich darauf hin, dass „die Vorschriften … nur für Geschäftsgeheimnisstreitsachen und damit weder für Ansprüche, die auf anderen Gesetzen als dem GeschGehG beruhen, noch für Strafverfahren“ gelten. Auch in der Folgezeit ist dieser Punkt Gegenstand der Kritik gewesen (…). Folgeänderungen sind nunmehr Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens (s. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BR-Drs. 683/20, mit dem für das Patent- und Gebrauchsmusterverfahren – jedoch nicht für Verfahren in weiteren Rechten des geistigen Eigentums – im Hinblick auf den „besondere[n] Bedarf nach prozessualem Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ die entsprechende Anwendung der §§ 16 ff. GeschGehG nunmehr vorgesehen ist, § 145a PatG-E, § 26a GebrMG-E).
Diese Folgeänderungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten und können – mögen sie auch noch so wünschenswert sein – nicht durch eine analoge Anwendung auf urheberrechtliche Streitigkeiten überwunden werden (…). Auch der BGH … geht in einer Nebenbemerkung davon aus, dass die §§ 16 ff. GeschGehG „ausschließlich für Klagen nach diesem Gesetz gelten“.
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