Softwarerecht

Ihr Rechtsanwalt für Softwarerecht: IT-Fachanwalt Jens Ferner ist im Softwarerecht bundesweit für Unternehmen tätig.

Kern unserer Tätigkeit im Technologierecht ist das Softwarerecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht, sondern darüber hinaus erfahrener Softwareentwickler. Das Softwarerecht ist beherrscht von Fragen des IT-Vertragsrecht - RA JF konzentriert sich daneben auf Software-Fragen des Rechtsschutzes und Haftung sowie DSGVO/TTDSG-Compliance + IT-Sicherheit. Mandate von Verbrauchern werden im IT-Recht nicht angenommen!

Rechtsanwalt für Softwarerecht & künstliche Intelligenz - Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | itrecht@ferner-alsdorf.de

Softwarerecht

Rechtsanwalt für Softwarerecht Jens Ferner: Verträge, Urheberrecht, Datenschutz, Lizenzen und Cybersecurity zu allen Themen im Softwarerecht, von agiler Softwareentwickler über Low-Code bis zu KI

Rechtsanwalt für Softwarerecht

Ihr Rechtsanwalt für Softwarerecht: IT-Fachanwalt Jens Ferner ist im Softwarerecht bundesweit für Unternehmen tätig.

Kern unserer Tätigkeit im Technologierecht ist das Softwarerecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht, sondern darüber hinaus erfahrener Softwareentwickler. Das Softwarerecht ist beherrscht von Fragen des IT-Vertragsrecht – RA JF konzentriert sich daneben auf Software-Fragen des Rechtsschutzes und Haftung sowie DSGVO/TTDSG-Compliance + IT-Sicherheit. Mandate von Verbrauchern werden im IT-Recht nicht angenommen!

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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner

  • Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen von Verbrauchern/Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht. Für Unternehmen sind wir im Straf-, IT- und Arbeitsrecht tätig.
  • Erreichbarkeit: Mail an kontakt@ferner-alsdorf.deWhatsappThreema oder Rückruf
  • Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)
  • Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; verschlüsselte Mails; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema/Whatsapp.
  • Warum wir: Hart, ehrlich, souverän – einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und transparente, realistische Kosten – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Rechtsanwalt für Softwarerecht & Softwareentwickler

Rechtsanwalt Jens Ferner beschäftigt sich als Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht mit Rechtsfragen im Softwarerecht inkl. Blockchain und künstlicher Intelligenz. RA JF kann dabei mehr als nur Recht: Er ist Softwareentwickler, der neben C++ und PHP auch Python samt neuronaler Netze beherrscht. Aus seiner Zeit als freischaffender Softwareentwickler weiß er bis heute, wie IT-Projekte laufen und warum sie so gerne scheitern – inklusiver agiler Softwareenwicklung und DevOps.

Schwerpunkte im Softwarerecht sind Rechtsfragen rund um vertragliche Beziehungen, Schutz von Software (Lizenzrecht), Haftung und IT-Sicherheit. Schwerpunkt im Bereich künstlicher Intelligenz dabei Rechtsfragen im Bereich Datenrecht, Haftung und Schutz von Leistungen. Ergänzend wird im Softwarerecht beraten zu den Themen Vertragsrecht, Haftung, Opensource-Compliance, Lizenzstrafrecht und gewerblichen Schutzrechten.

Rechtsanwalt für Softwarerecht, Softwareentwickler und künstliche Intelligenz: Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist Ihr Rechtsanwalt für künstliche Intelligenz

Als Fachanwalt für IT-Recht bin ich beratend für Unternehmen, Gewerbetreibende und Softwareentwickler im Softwarerecht und zur künstlichen Intelligenz tätig.

Softwarerecht

Dem Softwarerecht kommt eine besondere juristische Bedeutung zu: Software wird zunehmend Alltags-durchdringend genutzt und dabei immer autonomer. Neben den klassischen Fragen des Schutzes von Software und Gewährleistung wird die Frage der Haftung, datenschutzrechtlicher und sicherheitsrechtlicher Vorgaben immer relevanter. Daneben stellen sich erhebliche strafrechtliche Fragen, etwa wegen (gewerbsmäßiger) Urheberrechtsverletzung beim Lizenzvertrieb.

Rechtsanwalt Jens Ferner hat Unternehmen, die Software einkaufen bzw. nutzen möchten, Softwareentwickler, Systemhäuser und Rechenzentren vertreten. Ein Kernelement seiner Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung im Bereich des Lizenzrechts und Gewährleistungsrechts rund um Software, sowohl präventiv bei der Gestaltung der Verträge als auch im Streitfall, wenn darum gestritten wird, ob eine Software mangelhaft ist und welche Rechte bestehen.

Computerspiele

Mehr als nur Unterhaltung: Kunst und Kommerz im Computerspiel

RA JF ist begeisterter Spieler, auf diversen Konsolen in verschiedenen Genres – und trägt diese Begeisterung in die Thematik juristischer Beratung von Computerspielen fort.

Bei Computerspielen geht es zum einen um das Lizenzrecht, den Schutz der eigenen Leistung – aber auch den Schutz des Gameplays, das in modernen Zeiten gravierend unterlaufen wird. Hinzu kommen klassische Rechtsfragen im Umgang mit Angestellten – und moderne Rechtsfragen zu virtuellen Gütern, in Vertrieb wie Schutz, die viele Entwickler bis heute unterschätzen. Lust auf einen Vorgeschmack? Lesen Sie hier die Beiträge bei uns zum Spielerecht.

Softwareentwickler

Rechtsanwalt für Softwareentwickler!

Viele Softwarehäuser und Softwareentwickler machen den gleichen Fehler: Sie reduzieren das Softwarerecht auf das Absatz-Vertragsrechts und holen sich erst den Anwalt, wenn es ums Verkaufen geht. Falls überhaupt.

Das aber ist riskant: Schon während der Softwareentwicklung müssen Aspekte der Haftung und des Datenschutzes, aber natürlich auch des Lizenzrechts, bedacht werden. Frühzeitig einen Fachanwalt für IT-Recht hinzuzuziehen, bedeutet ein höheres Budget, keine Frage. Wer aber Lizenzfragen oder DSGVO-Fragen erst am Ende klärt, zahlt drauf: Die Beratung dauert länger, ist komplexer und Arbeitsschritte aus der Entwicklung müssen wiederholt werden.

Metaverse und Fediverse


Beim Metaverse beschreibt eine so ausgestaltete virtuelle Realität, dass sie sich fast wie die reale Welt anfühlt. Es handelt sich um eine computergenerierte Welt, die von Menschen betreten und erkundet werden kann und in der die Benutzer interagieren und miteinander kommunizieren können. Das Metaverse wird oft als eine Art „Erweiterung“ der realen Welt betrachtet und kann in vielen verschiedenen Formen auftreten, von reinen Online-Spielen bis hin zu Virtual-Reality-Erlebnissen. Diese, aus den Science-Fiction-Romanen des Autors Neal Stephenson, stammende Welt wird rechtlich erhebliche Fragen aufwerfen – etwa rund um das Eigentum an Daten in Form virtueller Gegenstände und Kreationen.

Beim Fediverse handelt es sich um ein Netzwerk von Servern, die miteinander verbunden sind und verschiedene Dienste anbieten, darunter soziale Netzwerke, Blogs, Foren und andere Kommunikationsplattformen. Im Gegensatz zu herkömmlichen sozialen Netzwerken, die von einer einzigen Firma betrieben werden und in der Regel strenge Regeln für die Nutzung haben, gibt es im Fediverse keine zentrale Autorität, die die Nutzung regelt. Stattdessen können Benutzer auf einer Vielzahl von Servern registriert sein und miteinander kommunizieren, indem sie spezielle Protokolle nutzen, die die Kommunikation zwischen den Servern ermöglichen. Dies erschwert die rechtliche Regulierung erheblich.

Mehr zum Softwarerecht bei uns

Das Softwarerecht ist die große Leidenschaft von Rechtsanwalt Jens Ferner; entsprechend finden Sie auf unserer Seite Unmengen von Informationen rund um Rechtsfragen von Software – selbst verfasst, mit Freude am Thema, die man einfach spürt.

Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Bei uns gibt es einen rechtlichen Überblick.

Es gibt zunehmend gerichtliche Entscheidungen zu Computerspielen – unser Artikel gibt eine Übersicht und zeigt zumindest kritische Probleme auf, die Spieler aber auch Spieleanbieter zu beachten haben. Grundsätzlich gilt, dass auch hier kein rechtsfreier Raum herrscht und sowohl Anbieter als auch Spieler einige Regeln zu beachten haben.

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert.

Copyleft in Opensource-Lizenz: Die Idee des „Copyleft“ – als sprachliche Anspielung auf „Copyright“ – geht dahin, dass eine einmal frei lizenzierte Software immer einer Lizenz mit entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen muss. Sie finden dies hier bei uns erklärt.

Wann gibt es eine Haftungsproblematik bei Opensource-Software? Das Thema ist pauschal kaum anzugehen, wir bieten dazu allerdings einen ersten Überblick.

Immer wieder diskutiert aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschliessend geklärt.

Besteht ein Anspruch auf Überlassung des Quelltextes: In seiner bisher wohl einzigen Entscheidung zur Frage, ob bei einer im Rahmen eines Werkvertrages erstellten Software der Quelltext zu überlassen ist, hat sich der Bundesgerichtshof etwas differenzierter geäußert.

Haftet der Betreiber einer Webseite für die Inhalte, die ein Hacker (unbemerkt) nach einem Hackerangriff hinterlässt. Jedenfalls nicht grundsätzlich, wie wir aufzeigen.

Das Oberlandesgericht Köln hat bestätigt, dass für eine App ein Werktitelschutz in Betracht kommt. Das bedeutet, die Bezeichnung einer App kann markenrechtlichen Schutz genießen – allerdings ist dies keineswegs einfach möglich.

Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.

Der “Erschöpfungsgrundsatz” besagt, dass nach dem willentlichen Inverkehrbringen das Recht der Allgemeinheit an dem Produkt, das nun Teil des Geschäftsverkehrs ist und hier genutzt werden können muss, dem ursprünglich ausschließlichen Nutzungsrecht (genauer: Verwertungsrecht) des Berechtigten vorgeht. Es geht also darum, dass die umstrittenen, angebotenen Waren von dem Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind.

Es gibt eine inzwischen sehr umfangreiche, durchaus verständliche aber letztlich komplexe Rechtsprechung zum Handel mit gebrauchter Software. Man sollte in jedem Fall unsere Übersichten mit EUGH-Rechtsprechung und BGH-Rechtsprechung dazu gelesen haben.

Gerade im Bereich der Softwareentwicklung stellen sich vielzählige urheberrechtliche Fragen, insbesondere zum Urheberrecht im Arbeitsverhältnis. Eine Übersicht dazu finden Sie hier bei uns.

Wer Software oder Dienstleistungen anbietet, gerade unter Rückgriff auf Opensource-Software, stolpert schnell über die Frage, wie er mit fremden Marken umgeht. Wir bieten zur Werbung mit fremden Marken einen grundsätzlichen Übersichtsartikel mit weiteren Verweisen, dazu einen speziellen zum Umgang mit Marken im Opensource-Umfeld.

Es gibt zwei ältere wegweisende Entscheidungen in der deutschen Rechtsprechung, die sich mit der Wirksamkeit der GPL – damals noch mit der GPLv2 – beschäftigt haben und hier der Vollständigkeit halber erwähnt seien

Aktuell zu Softwarerecht, Blockchain und KI