
Softwarerecht & Opensource
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT‑Recht, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Softwareentwickler (C/C++, PHP, Python, KI‑Systeme). Die Kanzlei berät und vertritt ausschließlich Unternehmen, Softwarehäuser und professionelle Entwickler im Softwarerecht, bei Opensource‑Compliance, Lizenz- und Haftungsfragen sowie IT‑Sicherheit. Mandate von Verbrauchern werden im IT‑Recht nicht angenommen.
Rechtsanwalt für Softwarerecht & Opensource-Software
Ihr bundesweit tätiger Rechtsanwalt im Softwarerecht & Opensource-Softwarerecht
Kern unserer Tätigkeit im Technologierecht ist das Softwarerecht inkl. Open-Source-Softwarerecht. Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht, sondern darüber hinaus erfahrener Softwareentwickler. Das Softwarerecht ist beherrscht von Fragen des IT‑Vertragsrechts – RA JF konzentriert sich daneben auf Fragen des Rechtsschutzes und der Haftung sowie DSGVO/TDDDG-Compliance samt IT-Sicherheit bei Software. Mandate von Verbrauchern werden im IT-Recht nicht angenommen!
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Schwerpunkte im Softwarerecht:
- Vertragsgestaltung und -prüfung bei Entwicklung, Einkauf und Betrieb von Software (On‑Prem, Cloud, SaaS, Low‑Code).
- Opensource‑Compliance (u.a. GPL, MIT, Apache, Copyleft), Audits und Risikominimierung in der Software‑Lieferkette.
- Lizenzrecht und Urheberrecht, inklusive Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im B2B‑Umfeld.
- DSGVO/TDDDG‑Compliance und Cybersecurity bei Softwareentwicklung und -betrieb.
- Haftung, Gewährleistung und Produkthaftung bei Software und KI‑Systemen.
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- Spezialisierung: Für Privatpersonen übernehmen wir ausschließlich Strafverteidigungen; für Unternehmen sind wir zudem im (Wirtschafts‑)Strafrecht und IT‑Recht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Tel. unter 02404 92100 oder indem Sie einen Rückruf buchen, per WhatsApp / Threema oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)
- Region & Kosten: Keine Angst vor Kosten, es gilt „klar, fair, vorher besprochen“, siehe Kosten‑FAQ. Tätigkeit primär im Raum Aachen, Heinsberg, Düren bis Köln/Bonn/Düsseldorf und in passenden Fällen bundesweit (mit Videobesprechung);


Rechtsanwalt für Softwarerecht, Opensource-Software & Softwareentwickler
Jens Ferner verbindet die Arbeit als Fachanwalt für IT‑Recht und Strafrecht mit praktischer Erfahrung als Softwareentwickler. Er kennt klassische C/C++‑ und PHP‑Stacks ebenso wie moderne Python‑/KI‑Umgebungen, agile Entwicklung und DevOps‑Prozesse. Dadurch werden technische Architektur, Lieferkettenrisiken und Entwicklungsrealitäten von Anfang an in die rechtliche Bewertung einbezogen.
Schwerpunkte im Softwarerecht sind Rechtsfragen rund um vertragliche Beziehungen, Schutz von Software (Lizenzrecht), Opensource-Software-Compliance, Haftung und IT-Sicherheit. Schwerpunkt im Bereich künstlicher Intelligenz dabei Rechtsfragen im Bereich Datenrecht, Haftung und Schutz von Leistungen. Ergänzend wird im Softwarerecht beraten zu den Themen Vertragsrecht, Haftung, Opensource-Compliance, Lizenzstrafrecht und gewerblichen Schutzrechten.
Softwarerecht
Dem Softwarerecht kommt eine besondere juristische Bedeutung zu: Software wird zunehmend Alltags-durchdringend genutzt und dabei immer autonomer. Neben den klassischen Fragen des Schutzes von Software und Gewährleistung wird die Frage der Haftung, datenschutzrechtlicher und sicherheitsrechtlicher Vorgaben immer relevanter. Daneben stellen sich erhebliche strafrechtliche Fragen, etwa wegen (gewerbsmäßiger) Urheberrechtsverletzung beim Lizenzvertrieb.
Opensource-Software
Opensource‑Software ist aus moderner Entwicklung nicht mehr wegzudenken, birgt aber erhebliche Lizenz‑ und Haftungsrisiken. Fragen zu GPL, Copyleft‑Effekten und der Kombination mit proprietären Komponenten entscheiden oft darüber, ob ein Geschäftsmodell tragfähig ist. Unklare oder ignorierte Lizenzpflichten können zu Unterlassungsansprüchen, Abmahnungen und kostspieligen Nachlizenzierungen führen. Hinzu kommen komplexe Themen wie der Handel mit gebrauchter Software und die Wirksamkeit von Lizenzbedingungen im B2B‑Umfeld. Eine saubere Lizenzstrategie und belastbare Opensource‑Compliance sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil professioneller Softwareprodukte.
Softwareentwicklung und Urheberrecht
Urheberrechtliche Fragen begleiten Softwareprojekte von der ersten Codezeile an. Es geht um Quelltext‑Einsichtsrechte bei vermuteten Urheberrechtsverletzungen, die Zuordnung von Rechten im Arbeitsverhältnis und klare Regelungen mit Freelancern. Streit entsteht regelmäßig, wenn übergeben werden soll, was nie sauber vereinbart war – insbesondere beim Quelltext und bei Nutzungsrechten. Ergänzend stellen sich markenrechtliche Fragen rund um App‑Namen, Werktitelschutz und den Umgang mit fremden Marken in App‑Stores. Wer hier früh strukturiert regelt, vermeidet teure Auseinandersetzungen in der Phase, in der das Produkt schon am Markt ist.
Cybersecurity & Haftung
Cyberangriffe und Sicherheitslücken bringen nicht nur technische, sondern auch gravierende haftungsrechtliche Folgen mit sich. Betreiber und Hersteller müssen nachweisen können, dass Sicherheitskonzepte, SBOMs und Patch‑Prozesse den aktuellen Anforderungen an die Cybersecurity‑Lieferkette entsprechen. Mit CRA, NIS2 und branchenspezifischen Vorgaben verschärfen sich die Erwartungen an dokumentierte Sicherheitsstandards deutlich. Nach einem Vorfall geht es schnell um Bußgelder, Schadensersatz und Regressansprüche von Kunden oder Versicherern. Wer früh strukturiert, reduziert nicht nur das Risiko von Angriffen, sondern auch die Eintrittswahrscheinlichkeit existenzbedrohender Haftungsszenarien.
Computerspiele
Die Entwicklung und der Vertrieb von Computerspielen vereinen nahezu alle klassischen Themen des Softwarerechts mit besonderen branchenspezifischen Fragen. Neben Lizenz- und Urheberrecht spielen In‑Game‑Käufe, virtuelle Güter, Plattformbedingungen und Jugendschutz eine zentrale Rolle. Für Entwickler und Publisher geht es darum, Geschäftsmodelle rechtssicher zu gestalten und Angriffe auf Gameplay, Cheating‑Tools oder illegale Key‑Händler effektiv abzuwehren. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Themen in Studios und internationale Verwertungsstrukturen über verschiedene Stores und Plattformen. Wer diese Ebenen nicht zusammendenkt, riskiert Sperrungen, Auseinandersetzungen mit Plattformen und den Verlust zentraler Erlösquellen.
Smart Contracts
Smart Contracts sind digitale Verträge, die mit der Hilfe von Blockchain-Technologie abgebildet werden. Sie bestehen aus Code und können automatisch Ausführungsbefehle ausführen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Smart Contracts werden oft als eine Möglichkeit betrachtet, um den Bedarf an vertrauenswürdigen Dritten in bestimmten Geschäftsprozessen zu verringern, da sie die Umsetzung von Vertragsbedingungen automatisieren.
Eines der größten juristischen Probleme bei Smart Contracts besteht darin, dass sie manchmal schwer zu verstehen sind, insbesondere für Menschen, die nicht vertraut sind mit der Technologie, auf der sie basieren. Es kann auch schwierig sein, Smart Contracts in bestehende Rechtssysteme zu integrieren, da sie häufig neue Konzepte und Ideen vorstellen. Ein weiteres Problem ist, dass Smart Contracts nicht immer fehlerfrei sind und Fehler im Code zu unerwarteten Ergebnissen führen können. Schließlich gibt es auch Fragen bezüglich der Haftung im Falle von Fehlern oder Ausfällen von Smart Contracts. All diese Faktoren können dazu beitragen, dass Smart Contracts aus juristischer Sicht schwierig sind.
Softwareentwickler
Rechtsanwalt für Softwareentwickler!
Viele Softwarehäuser und Softwareentwickler machen den gleichen Fehler: Sie reduzieren das Softwarerecht auf das Vertragsrecht und holen sich erst einen Anwalt ins Boot, wenn es ums Verkaufen geht. Falls überhaupt.
Das aber ist riskant: Schon während der Softwareentwicklung müssen Aspekte der Haftung und des Datenschutzes, aber natürlich auch des Lizenzrechts, bedacht werden. Frühzeitig einen Fachanwalt für IT-Recht hinzuzuziehen, bedeutet ein höheres Budget, keine Frage. Wer aber Lizenzfragen oder DSGVO-Fragen erst am Ende klärt, zahlt drauf: Die Beratung dauert länger, ist komplexer und Arbeitsschritte aus der Entwicklung müssen wiederholt werden.
Mehr zum Softwarerecht bei uns
Das Softwarerecht samt Rechtsfragen rund um Open Source ist die große Leidenschaft von Rechtsanwalt Jens Ferner; entsprechend finden Sie auf unserer Seite Unmengen von Informationen rund um Rechtsfragen von Software – selbst verfasst, mit Freude am Thema, die man einfach spürt.
Einstieg: Crowdsourcing & Crowdfunding
Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Bei uns gibt es einen rechtlichen Überblick.
Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
Es gibt zunehmend gerichtliche Entscheidungen zu Computerspielen – unser Artikel gibt eine Übersicht und zeigt zumindest kritische Probleme auf, die Spieler aber auch Spieleanbieter zu beachten haben. Grundsätzlich gilt, dass auch hier kein rechtsfreier Raum herrscht und sowohl Anbieter als auch Spieler einige Regeln zu beachten haben.
Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung
Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert.
Copyleft bei Opensource-Lizenz
Copyleft in Opensource-Lizenz: Die Idee des „Copyleft“ – als sprachliche Anspielung auf „Copyright“ – geht dahin, dass eine einmal frei lizenzierte Software immer einer Lizenz mit entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen muss. Sie finden dies hier bei uns erklärt.
Haftung bei Open Source Software
Wann gibt es eine Haftungsproblematik bei Opensource-Software? Das Thema ist pauschal kaum anzugehen, wir bieten dazu allerdings einen ersten Überblick.
Produkthaftung bei Software
Immer wieder diskutiert aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschliessend geklärt.
Anspruch auf Übergabe von Quelltext
Besteht ein Anspruch auf Überlassung des Quelltextes: In seiner bisher wohl einzigen Entscheidung zur Frage, ob bei einer im Rahmen eines Werkvertrages erstellten Software der Quelltext zu überlassen ist, hat sich der Bundesgerichtshof etwas differenzierter geäußert.
Haftung für Inhalte nach Hackerangriff
Haftet der Betreiber einer Webseite für die Inhalte, die ein Hacker (unbemerkt) nach einem Hackerangriff hinterlässt. Jedenfalls nicht grundsätzlich, wie wir aufzeigen.
CE-Kennzeichnung für Software
Die CE-Kennzeichnung bei künstlicher Intelligenz und Maschinen oder Anlagen stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, die sich aus der Integration der EU-KI-Verordnung in das bestehende Produktsicherheitsrecht ergeben. Die Verordnung verfolgt das Ziel, Vertrauen in KI-Systeme zu stärken, Innovation zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit sowie die Grundrechte der Bürger zu wahren. Besonders relevant wird dies für Hochrisiko-KI-Systeme, die in sicherheitskritischen Produkten wie Maschinen, Medizinprodukten oder Aufzügen eingesetzt werden.
Die Konformitätsbewertung bildet das Kernstück der regulatorischen Anforderungen. Sie ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern ein zentrales Instrument, um die Marktzulassung von KI-Systemen zu sichern und behördliche Maßnahmen zu vermeiden. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines internen oder externen Konformitätsbewertungsverfahrens sind Anbieter berechtigt und verpflichtet, eine CE-Kennzeichnung anzubringen und eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Diese muss mindestens zehn Jahre vorgehalten werden und dient als Nachweis, dass das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei externen Verfahren wird zusätzlich eine EU-Konformitätsbescheinigung durch eine notifizierte Stelle ausgestellt. Die CE-Kennzeichnung soll sich dabei langfristig als internationales Gütesiegel etablieren und positive Effekte für den KI-Standort Europa entfalten.
Für Anbieter und Hersteller bedeutet dies, dass die Konformitätsbewertung bei produktsicherheitsbezogenen Hochrisiko-KI-Systemen in bereits bestehende Prüfverfahren des Produktsicherheitsrechts integriert wird. Dies soll Doppelaufwände vermeiden und die Prüfung auf die relevanten Schutzzwecke, insbesondere Risiken für Leib, Leben und Gesundheit, konzentrieren. Die Prüfung umfasst dabei nicht nur die technische Dokumentation, sondern auch spezifische KI-bezogene Aspekte wie das Daten-Re-Training. Notifizierte Stellen müssen hierfür ihre Expertise ausbauen, um sowohl produktsicherheitsbezogene als auch KI-spezifische Grundrechtsrisiken bewerten zu können.
Ein besonderes Merkmal der KI-Verordnung ist die Forderung nach einer revolvierenden Konformitätsprüfung. Da KI-Systeme dynamisch sind und sich durch Lernprozesse weiterentwickeln, müssen sie regelmäßig neu bewertet werden, insbesondere bei wesentlichen Änderungen. Die Gültigkeit einer Konformitätsbewertung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt, sofern keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen. Dies erfordert von Unternehmen ein kontinuierliches Risiko- und Qualitätsmanagement sowie die Einrichtung von Schnittstellen für menschliche Aufsicht.
Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sind umfassend und umfassen unter anderem ein wirksames Risikomanagement, die Verwendung qualitativ hochwertiger Trainingsdaten, Transparenz im Betrieb sowie die Gewährleistung von Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Die technische Dokumentation muss den Behörden zur Verfügung stehen, und Betreiber öffentlicher Dienste sind zudem zu einer Grundrechte-Folgenabschätzung verpflichtet. Für Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, bedeutet das, dass sie ihre Geschäftsmodelle und Prozesse an die neuen regulatorischen Vorgaben anpassen müssen. Mehr zu all dem hier.
Markenrecht: Werktitelschutz für App
Das Oberlandesgericht Köln hat bestätigt, dass für eine App ein Werktitelschutz in Betracht kommt. Das bedeutet, die Bezeichnung einer App kann markenrechtlichen Schutz genießen – allerdings ist dies keineswegs einfach möglich.
Der Erschöpfungsgrundsatz
Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.
Der “Erschöpfungsgrundsatz” besagt, dass nach dem willentlichen Inverkehrbringen das Recht der Allgemeinheit an dem Produkt, das nun Teil des Geschäftsverkehrs ist und hier genutzt werden können muss, dem ursprünglich ausschließlichen Nutzungsrecht (genauer: Verwertungsrecht) des Berechtigten vorgeht. Es geht also darum, dass die umstrittenen, angebotenen Waren von dem Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind.
Verkauf gebrauchter Software
Es gibt eine inzwischen sehr umfangreiche, durchaus verständliche aber letztlich komplexe Rechtsprechung zum Handel mit gebrauchter Software. Man sollte in jedem Fall unsere Übersichten mit EUGH-Rechtsprechung und BGH-Rechtsprechung dazu gelesen haben.
Softwareentwicklung und Urheberrecht
Gerade im Bereich der Softwareentwicklung stellen sich vielzählige urheberrechtliche Fragen, insbesondere zum Urheberrecht im Arbeitsverhältnis. Eine Übersicht dazu finden Sie hier bei uns.
Benutzung fremder Marken
Wer Software oder Dienstleistungen anbietet, gerade unter Rückgriff auf Opensource-Software, stolpert schnell über die Frage, wie er mit fremden Marken umgeht. Wir bieten zur Werbung mit fremden Marken einen grundsätzlichen Übersichtsartikel mit weiteren Verweisen, dazu einen speziellen zum Umgang mit Marken im Opensource-Umfeld.
GPL ist mit deutschem Recht vereinbar
Es gibt zwei ältere wegweisende Entscheidungen in der deutschen Rechtsprechung, die sich mit der Wirksamkeit der GPL – damals noch mit der GPLv2 – beschäftigt haben und hier der Vollständigkeit halber erwähnt seien
Blockchain: Kryptowährungen im Strafrecht
Das Kerndelikt, mit dem wir in Strafverteidigungen rund um Kryptowährungen konfrontiert sind, ist die Geldwäsche: Sei es der Vorwurf, dass man aus illegalen Quellen die Kryptowährungen erhalten hat; sei es der Vorwurf, dass man – etwa als Finanzagent – für andere Geldwäsche betrieben hat.
Ein weiterer strafrechtlich relebanter Bereich im Umfeld von Kryptowährungen ist die Steuerhinterziehung – gerade wenn im Rahmen der Ermittlungen wegen Geldwäsche Bargeldbeträge aufgefunden oder Einzahlungen auf das eigene Konto bekannt wurden, tritt die Steuerfahndung auf den Plan. Dabei ist regelmäßig der erste Verdacht entweder verfrüht oder viel zu hoch aufgehängt – um hier zu verteidigen, haben wir ein eigenes Modell der Strafverteidigung speziell für Kryptowährungen entwickelt, die “Blackbox-Verteidigung”.
Aktuell zu Softwarerecht, KI & Opensource
- Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern
Datenbanken mit branchenspezifischen Informationen sind zu wertvollen Wirtschaftsgütern geworden, deren Nutzung oft an strenge Lizenzbedingungen geknüpft ist – aber was geschieht, wenn Zugangsdaten zu solchen Datenbanken innerhalb eines Konzerns weitergegeben werden, ohne dass eine zusätzliche Lizenz erworben wird? Handelt es sich… - Probleme mit der Update-Pflicht in der Ökodesign-Verordnung?
Eine aktuelle Kontroverse um die Reichweite der Update‑Pflichten für Smartphones – ausgelöst durch die restriktive Auslegung der Ökodesign‑Verordnung (EU) 2023/1670 durch einen bekannten Hersteller – legt eine deutliche Spannung zwischen dem unionsrechtlichen Ziel und seiner technischen Umsetzung im Sekundärrecht offen. Oder einfacher gesagt:… - Täuschungsvorwurf: ChatGPT in der Schule
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 E 8786/25) klargestellt, dass die unzulässige Verwendung von LLM (“KI”) als Täuschungshandlung gewertet werden kann – selbst wenn explizite Verbote fehlen. Dabei ging es um einen Schüler, der ein… - Kein Honorar für intransparentes KI-Gutachten vor Gericht
Eine undeklarierte Nutzung künstlicher Intelligenz durch Sachverständige in einem Prozess kann nicht nur die Verwertbarkeit eines Gutachtens infrage stellen, sondern sogar zur vollständigen Streichung der Vergütung führen – so das Landgericht Darmstadt (19 O 527/16). Endlich einmal wird hier der Einsatz… - Vollstreckung digitaler Einsichtsansprüche in der Cloud
Die Digitalisierung verändert nicht nur die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Geschäftsprozesse organisieren, sondern wirft auch neue juristische Fragen auf – insbesondere dann, wenn traditionelle Rechtsinstitute auf moderne Technologien treffen. Ein Beschluss des Landgerichts München I (AZ 5 HK O… - EU-Maschinenverordnung (Verordnung über sichere Maschinenprodukte 2027)
Im Juni 2022 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte. Mit diesem Vorschlag wurde die Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 schließlich in eine Verordnung umgewandelt und diese…
