Softwarerecht & Opensource-Software

Ihr Rechtsanwalt für Softwarerecht: Kern unserer Tätigkeit im IT-Recht ist das Softwarerecht inkl. Open-Source-Softwarerecht. Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht, sondern darüber hinaus erfahrener Softwareentwickler. Das Softwarerecht ist beherrscht von Fragen des IT‑Vertragsrechts – RA JF konzentriert sich daneben auf Fragen des Lizenzrechts, der Haftung samt IT-Sicherheit bei Software sowie des Außenwirtschaftsstrafrechts bei Dual-Use-Technologien. Unser Blog bietet dabei fortlaufend aktuelle Informationen, auch im Jahr 2026 etwa zu neuen EU-Rechtsakten und deren Auswirkungen. Mandate von Verbrauchern werden im IT-Recht nicht angenommen!

Rechtsanwalt für Softwarerecht: Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner berät im Softwarerecht samt Cloud und KI

Rechtsanwalt für Softwarerecht, Opensource-Software & Softwareentwickler

Jens Ferner verbindet die Arbeit als Fachanwalt für IT‑Recht und Strafrecht mit praktischer Erfahrung als Softwareentwickler. Er kennt klassische C/C++‑ und PHP‑Stacks ebenso wie moderne Python‑/KI‑Umgebungen, agile Entwicklung und DevOps‑Prozesse. Dadurch werden technische Architektur, Lieferkettenrisiken und Entwicklungsrealitäten von Anfang an in die rechtliche Bewertung einbezogen.

Schwerpunkte im Softwarerecht sind Rechtsfragen rund um vertragliche Beziehungen, Schutz von Software (Lizenzrecht), Opensource-Software-Compliance, Haftung und IT-Sicherheit. Schwerpunkt im Bereich künstlicher Intelligenz dabei Rechtsfragen im Bereich Datenrecht, Haftung und Schutz von Leistungen. Ergänzend wird im Softwarerecht beraten zu den Themen Vertragsrecht, Haftung, Opensource-Compliance, Lizenzstrafrecht und gewerblichen Schutzrechten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner

  • Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht, in Strafverfahren und Cybersicherheitsrecht beratend tätig. Wir übernehmen keine Zivilprozesse.
  • Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
  • Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.deTermine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
  • Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646 oder Threema: FVNW2K7T
  • Flexible Erreichbarkeiten statt starrer „Öffnungszeiten“: Damit wir für Sie schnell erreichbar bleiben, läuft der erste Kontakt am besten digital – so reagieren wir oft schon innerhalb weniger Stunden.
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Softwarerecht

Dem Softwarerecht kommt eine besondere juristische Bedeutung zu: Software wird zunehmend alltagsdurchdringend genutzt und dabei immer autonomer. Neben den klassischen Fragen des Schutzes von Software und Gewährleistung werden in unseren Beratungen Fragen zu Haftung, datenschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Vorgaben immer relevanter. Hinzu kommt unsere Beratung zu Cloud und KI.

Mängel & fehlerhafte Softwareentwicklung

Ein Softwaremangel liegt vor, wenn die Software von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht — und genau hier entscheidet sich, ob Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz greifen. In der Praxis ist nicht der Code das Problem, sondern die fehlende Grundlage: eine unpräzise Leistungsbeschreibung, ein lückenhaftes Abnahmeverfahren oder ungeklärte Verantwortlichkeiten. Daran hängen Haftung und Beweislast. Wir beraten Softwarehäuser, Auftraggeber und Entwickler dabei, Mängelstreitigkeiten von der Leistungsbeschreibung bis zur Abnahme rechtssicher zu strukturieren — mit dem Ziel, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, statt sie nur in die Projektdurchführung zu verschieben.

Softwarelizenzen und Lizenzrecht

Eine Softwarelizenz regelt, wer Software unter welchen Bedingungen nutzen, kopieren, ändern und weitergeben darf — und ihre Verletzung kann Unterlassungs-, Schadensersatz- und sogar strafrechtliche Ansprüche auslösen. Wir gestalten und prüfen Lizenzmodelle im B2B-Umfeld, setzen Ansprüche durch oder wehren sie ab und begleiten komplexe Konstellationen wie den Handel mit gebrauchter Software, den Fortbestand von Unterlizenzen oder die Wirksamkeit von Lizenzbedingungen. Als Fachanwalt für IT-Recht mit eigener Entwicklungserfahrung wird dabei auch die technische Realität von Lizenzierung und Vertrieb einbezogen — von der Architektur bis zur Lieferkette.

Cybersecurity & Haftung

Cyberangriffe und Sicherheitslücken bringen nicht nur technische, sondern auch gravierende haftungsrechtliche Folgen mit sich. Betreiber und Hersteller müssen nachweisen können, dass Sicherheitskonzepte, SBOMs und Patch‑Prozesse den aktuellen Anforderungen an die Cybersecurity‑Lieferkette entsprechen. Mit CRA, NIS2 und branchenspezifischen Vorgaben verschärfen sich die Erwartungen an dokumentierte Sicherheitsstandards deutlich. Nach einem Vorfall geht es schnell um Bußgelder, Schadensersatz und Regressansprüche von Kunden oder Versicherern. Wer früh strukturiert, reduziert nicht nur das Risiko von Angriffen, sondern auch die Eintrittswahrscheinlichkeit existenzbedrohender Haftungsszenarien.

Cloud- & SaaS-Verträge (Anbieter und B2B-Nutzer)

Bei Cloud- und SaaS-Verträgen verlagert sich der rechtliche Schwerpunkt vom Eigentum an Software hin zu Verfügbarkeit, Datenhoheit und Exit. Wir beraten beide Seiten: Anbieter, die rechtssichere und im B2B durchsetzbare Verträge, AGB und SLA brauchen — und Unternehmen, die als Nutzer Cloud-Leistungen einkaufen und ihre Risiken vor der Unterschrift begrenzen wollen. Im Fokus stehen Verfügbarkeitsgarantien und Haftung bei Ausfällen, Datenschutz und Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO, Datenstandort, Unterauftragnehmer) sowie ein sauberes Exit-Management gegen Vendor-Lock-in. So bleiben Sie als Anbieter wie als Nutzer auch im Streit- oder Ausfall handlungsfähig.

Open-Source-Compliance

Opensource‑Software ist aus moderner Entwicklung nicht mehr wegzudenken, birgt aber erhebliche Lizenz‑ und Haftungsrisiken. Fragen zu GPL, Copyleft‑Effekten und der Kombination mit proprietären Komponenten entscheiden oft darüber, ob ein Geschäftsmodell tragfähig ist. Unklare oder ignorierte Lizenzpflichten können zu Unterlassungsansprüchen, Abmahnungen und kostspieligen Nachlizenzierungen führen. Hinzu kommen komplexe Themen wie der Handel mit gebrauchter Software und die Wirksamkeit von Lizenzbedingungen im B2B‑Umfeld. Eine saubere Lizenzstrategie und belastbare Opensource‑Compliance sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil professioneller Softwareprodukte.

Softwareentwicklung und Urheberrecht

Urheberrechtliche Fragen begleiten Softwareprojekte von der ersten Codezeile an. Es geht um Quelltext‑Einsichtsrechte bei vermuteten Urheberrechtsverletzungen, die Zuordnung von Rechten im Arbeitsverhältnis und klare Regelungen mit Freelancern. Streit entsteht regelmäßig, wenn übergeben werden soll, was nie sauber vereinbart war – insbesondere beim Quelltext und bei Nutzungsrechten. Ergänzend stellen sich markenrechtliche Fragen rund um App‑Namen, Werktitelschutz und den Umgang mit fremden Marken in App‑Stores. Wer hier früh strukturiert regelt, vermeidet teure Auseinandersetzungen in der Phase, in der das Produkt schon am Markt ist.

Erfahrung im IT-Recht

Aus dem klassischen IT-Recht kommend, hat RA JF mehr als 100 echte IT-Prozesse vor Gericht geführt – sich aber schnell auf das Softwarerecht spezialisiert. Heute werden ausschließlich Beratungen angeboten im Feld rund um Software, IT-Sicherheit und Robotik. Eine Besonderheit ist dabei unsere strategische Beratung im Umgang mit Streitfällen, die konsequent auf Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten sowie den Umgang mit Bußgeldern und eigener Haftung ausgerichtet ist. Über die Jahre dazugekommen ist die Beratung im Umgang mit Cyberkriminalität, wobei wir in diesem Bereich keinerlei Verbraucher vertreten und uns auf die professionellen Belange von Unternehmen konzentrieren.

Zu unseren Mandanten gehören damit auch nur noch ausgewählte Unternehmen, die sehr spezialisierten Bedarf haben. Entsprechend haben wir zwar nur noch sehr wenige, aber dafür zeitintensive Mandate mit erheblicher persönlicher Betreuung und werden „unter dem Radar“ klassischer größerer Kanzleien weiterempfohlen. Naturgemäß kommt ein fester Mandantenstamm aus dem Bereich der Softwareentwicklung und CAD.

Softwareentwickler

Rechtsanwalt für Softwareentwickler!

Viele Softwarehäuser und Softwareentwickler machen den gleichen Fehler: Sie reduzieren das Softwarerecht auf das Vertragsrecht und holen sich erst einen Anwalt ins Boot, wenn es ums Verkaufen geht. Falls überhaupt. Das aber ist riskant: Schon während der Softwareentwicklung müssen Aspekte der Haftung und des Datenschutzes, aber natürlich auch des Lizenzrechts, bedacht werden. Frühzeitig einen Fachanwalt für IT-Recht hinzuzuziehen, bedeutet ein höheres Budget, keine Frage. Wer aber Lizenzfragen oder DSGVO-Fragen erst am Ende klärt, zahlt drauf: Die Beratung dauert länger, ist komplexer und Arbeitsschritte aus der Entwicklung müssen wiederholt werden.

Wer heute zudem Speicher, Maschinen oder Mobilitätslösungen entwickelt, liefert in aller Regel ein softwaregetriebenes Produkt. Damit verschieben sich klassische Themen des Softwarerechts in Bereiche, in denen sie bisher weniger sichtbar waren: Lizenzfragen bei eingebetteter Software, Haftung für fehlerhafte Updates, Umgang mit Drittkomponenten in Steuerungen, SBOM-Pflichten in der Lieferkette und die rechtliche Behandlung von Funktionen, die nachträglich freigeschaltet, gedrosselt oder abgeschaltet werden. Wir beraten Hersteller und Zulieferer, die diese Übergänge zwischen Hardware, Firmware und Plattform vertraglich und urheberrechtlich abbilden müssen.

Anwalt für Quantum-Computing

Softwareentwicklung für Quantencomputer samt Angebot von Dienstleistungen und Betrieb von Forschungen ist eine komplexe und herausfordernde Aufgabe, die viele rechtliche Fragen aufwirft. Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner unterstützt Unternehmen und Forscher bei rechtlichen Fragen rund um das Quantum-Computing. Dabei erhalten Sie wie gewohnt mehr als „nur Jura“: Rechtsanwalt Jens Ferner versteht die technischen Grundlagen des Quantum-Computings derart tiefgehend, dass er selbst (in Qiskit) Quantenprogrammierung beherrscht. Dazu einige der wichtigsten rechtlichen Fragen, die bei der Entwicklung von Software für Quantencomputer auftreten können und bei denen Sie Unterstützung bei uns erhalten:

  • Forschungs- und Entwicklungsverträge: Da Quantencomputer eine relativ neue Technologie sind, arbeiten Sie im Regelfall im Verbund aus Forschungs- & Entwicklungsverträgen und NDAs. Bei beidem bieten wir vertragsrechtliche Unterstützung.
  • Datenschutz: Quantencomputer können eine Bedrohung für die Privatsphäre darstellen, da sie in der Lage sind, bestimmte kryptographische Verfahren zu knacken. Wenn Sie Software für Quantencomputer entwickeln, müssen Sie sicherstellen, dass sie den Datenschutzbestimmungen entspricht und dass alle personenbezogenen Daten, die von Ihrer Software verarbeitet werden, angemessen geschützt sind.
  • Vertragsrecht: Wenn Sie Software für Quantencomputer entwickeln, müssen Sie sicherstellen, dass Sie geeignete Verträge mit Ihren Kunden oder Partnern haben, die die Nutzungsbedingungen Ihrer Software regeln. Sie müssen auch sicherstellen, dass Ihre Verträge die geistigen Eigentumsrechte an Ihrer Software schützen und dass Sie alle notwendigen Freigaben und Genehmigungen für die Nutzung von Software Dritter einholen.
  • Haftung: Wenn Sie Software für Quantencomputer entwickeln, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Fehler oder Probleme in Ihrer Software schwerwiegende Folgen haben können. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Verträge angemessene Haftungsbeschränkungen enthalten und dass Sie ausreichend versichert sind, um sich vor potenziellen Haftungsansprüchen zu schützen.
  • Exportkontrolle: Da Quantencomputer in einigen Ländern als strategische Technologie angesehen werden, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Exportkontrollbestimmungen einhalten, wenn Sie Ihre Software in bestimmte Länder exportieren. Hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Teils bieten wir auch hier Hilfe.

Cloud- & SaaS-Verträge: Recht der Anbieter und B2B-Nutzer

Bei Cloud- und SaaS-Verträgen verlagert sich der rechtliche Schwerpunkt vom Eigentum an Software hin zu Verfügbarkeit, Datenhoheit und Exit. Wir beraten beide Seiten — Anbieter, die rechtssichere und durchsetzbare Verträge brauchen, ebenso wie Unternehmen, die als Nutzer (B2B) Cloud-Leistungen einkaufen und ihre Risiken begrenzen wollen. Soe bieten wir für Cloud- und SaaS-Anbieter:

  • Sicherheits- und Compliance-Pflichten (NIS2, CRA, branchenspezifische Vorgaben)
  • Gestaltung tragfähiger SaaS-/Cloud-Verträge und AGB (Leistungsbeschreibung, SLA, Verfügbarkeit, Wartung, Updates)
  • Wirksame und AGB-feste Haftungs- und Vergütungsklauseln im B2B
  • Subunternehmer- und Hyperscaler-Ketten (AWS, Azure, Google Cloud) rechtlich sauber durchstellen
  • Datenschutz (Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO), Datenstandort und Drittlandtransfer

Im Cloud-Vertrag entscheiden nicht Eigentumsfragen, sondern Verfügbarkeit (SLA), Datenhoheit und ein sauberer Exit darüber, ob Sie als Anbieter oder Nutzer im Streitfall handlungsfähig bleiben. B2B-Nutzer von Cloud-/SaaS-Diensten unterstützen wir bei:

  • Reaktion bei Ausfällen, Sicherheitsvorfällen und Datenverlust beim Anbieter
  • Prüfung von Cloud-/SaaS-Verträgen vor Unterschrift: SLA, Verfügbarkeitsgarantien, Pönalen, Haftungsobergrenzen
  • Datenhoheit und Exit-Management: Rückgabe und Löschung der eigenen Daten bei Vertragsende, Vermeidung von Vendor-Lock-in
  • Auftragsverarbeitung, Unterauftragnehmer und Datenstandort prüfen
  • Preisanpassungs-, Kündigungs- und Migrationsklauseln bewerten

Softwarerecht-FAQ

Wer trägt das Risiko, wenn Software im Unternehmen nicht wie erwartet funktioniert?

Vertraglich wird das Risiko häufig über Haftungs- und Gewährleistungsklauseln verteilt, die aber rechtlich überprüfbar und zum Teil AGB-kontrollpflichtig sind. In der Praxis ist entscheidend, ob Pflichten sauber definiert wurden (Leistungsbeschreibung, Service Levels, Abnahme), denn daran knüpfen sich Haftung und Beweislast.

Wie „sicher“ bin ich, wenn ich umfangreiche Haftungsausschlüsse in den Vertrag schreibe?

Haftungsausschlüsse unterliegen der AGB-Kontrolle und sind insbesondere gegenüber Kunden oft nur eingeschränkt wirksam, etwa bei Kardinalpflichten oder grober Fahrlässigkeit. Überzogene Klauseln vermitteln trügerische Sicherheit und können im Ernstfall unwirksam sein; sinnvoller ist eine ausgewogene, risikobasierte Haftungsverteilung.

Welche rechtlichen Risiken bestehen beim Einsatz von Open-Source-Software?

Open-Source-Lizenzen enthalten klare Nutzungsbedingungen (z.B. Copyleft, Quelloffenlegung, Hinweis- und Dokumentationspflichten), deren Verletzung zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Unternehmen riskieren zudem Compliance-Verstöße und Reputationsschäden, wenn OSS ohne Lizenzprüfung in Produkte oder Dienste integriert wird.

Muss ich bei Open Source mit „Ansteckungseffekten“ auf meine eigene Software rechnen?

Bei Copyleft-Lizenzen (z.B. GPL) kann die Kombination von OSS mit eigener Software dazu führen, dass auch eigene Komponenten unter die Lizenzregeln fallen (Stichwort „Derivative Work“). Ob dies der Fall ist, hängt technisch und rechtlich von der Integrationsform ab (statische vs. dynamische Verlinkung, Schnittstellen, Microservices) und sollte vor Produktivsetzung bewertet werden.

Wie gestalte ich Softwareverträge, damit Projekte nicht an Missverständnissen scheitern?

Kern ist eine präzise Leistungsbeschreibung: Funktionsumfang, Integrationsleistungen, Projektphasen, Abnahme- und Testverfahren sowie Change-Request-Prozesse müssen klar geregelt sein. Wer nur über Haftung und Vertragsstrafen verhandelt, ohne Anforderungen und Verantwortlichkeiten zu definieren, verschiebt den Konflikt lediglich in die Projektdurchführung.

Wer haftet, wenn meine Software eine Sicherheitslücke hat und es zu einem Vorfall kommt?

Hersteller und Betreiber müssen zunehmend nachweisen, dass Sicherheitskonzepte, SBOMs und Patch-Prozesse dem Stand der Technik entsprechen. Mit CRA, NIS2 und branchenspezifischen Vorgaben steigen die Anforderungen an dokumentierte Sicherheitsstandards. Nach einem Vorfall drohen Bußgelder, Schadensersatz und Regress von Kunden oder Versicherern — eine frühzeitige, dokumentierte Cybersicherheits-Strategie senkt dieses Risiko erheblich.

Worauf muss ich bei einem Cloud- oder SaaS-Vertrag als Unternehmen achten?

Entscheidend sind Verfügbarkeit und Service Levels (SLA), die Haftung bei Ausfällen, der Datenschutz (Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Datenstandort, Unterauftragnehmer) sowie das Exit-Management — also wie Sie Ihre Daten bei Vertragsende vollständig zurückerhalten und löschen lassen. Als Nutzer sollten Sie den Vertrag vor Unterschrift prüfen lassen, als Anbieter auf AGB-feste, im B2B durchsetzbare Klauseln achten.

Was kann ich tun, wenn entwickelte Software mangelhaft ist oder nicht wie vereinbart funktioniert?

Ein Softwaremangel liegt vor, wenn die Software von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ob Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht kommen, hängt von Vertragstyp, Leistungsbeschreibung und Abnahme ab. In der Praxis entscheidet die Dokumentation: Wer Anforderungen, Service Levels und Abnahmeverfahren sauber geregelt hat, steht bei Haftung und Beweislast deutlich besser.

Wie wähle ich Open-Source-Lizenzen richtig aus und bleibe compliant?

Open-Source-Compliance beginnt mit einer vollständigen Inventarisierung aller eingesetzten Komponenten und ihrer Lizenzen (Software Bill of Materials, SBOM). Kritisch sind Copyleft-Lizenzen wie die GPL, die je nach Integrationsform (statische vs. dynamische Verlinkung, Microservices) auf eigene Software „durchschlagen“ können. Eine belastbare Lizenzstrategie klärt vor Produktivsetzung, welche Komponenten mit dem Geschäftsmodell vereinbar sind.

Lohnt sich eine anwaltliche Vertragsprüfung vor Unterschrift wirklich?

Ja — die Prüfung vor Unterschrift ist fast immer günstiger als der spätere Streit. Geprüft werden Leistungsbeschreibung, Service Levels, Abnahme- und Testverfahren, Change-Request-Prozesse, Haftungs- und Vergütungsregelungen sowie Open-Source- und Datenschutzpflichten. So werden Konflikte vermieden, statt sie in die Projektdurchführung zu verschieben.