Rechtsanwalt für Softwarerecht & Opensource-Software
Ihr bundesweit tätiger Rechtsanwalt im Softwarerecht & Opensource-Softwarerecht
Kern unserer Tätigkeit ist das Softwarerecht inkl. Open-Source-Softwarerecht. Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht, sondern darüber hinaus erfahrener Softwareentwickler. Das Softwarerecht ist beherrscht von Fragen des IT‑Vertragsrechts – RA JF konzentriert sich daneben auf Fragen des Lizenzrechts und der Haftung samt IT-Sicherheit bei Software. Mandate von Verbrauchern werden im IT-Recht nicht angenommen!
Rechtsanwalt für Softwarerecht – Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | Kontakt aufnehmen
Schwerpunkte im Softwarerecht:
- Vertragsgestaltung und -prüfung bei Entwicklung, Einkauf und Betrieb von Software (EVB-IT, On‑Prem, Cloud, SaaS, Low‑Code).
- Opensource‑Compliance (u.a. GPL, MIT, Apache, Copyleft), Audits und Risikominimierung in der Software‑Lieferkette.
- Lizenzrecht und Urheberrecht, inklusive Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im B2B‑Umfeld.
- Cybersecurity bei Softwareentwicklung und -betrieb.
- Haftung, Gewährleistung und Produkthaftung bei Software und KI‑Systemen.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Unser Büro ist bis zum 10.04.2026 geschlossen
- Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)


Rechtsanwalt für Softwarerecht, Opensource-Software & Softwareentwickler
Jens Ferner verbindet die Arbeit als Fachanwalt für IT‑Recht und Strafrecht mit praktischer Erfahrung als Softwareentwickler. Er kennt klassische C/C++‑ und PHP‑Stacks ebenso wie moderne Python‑/KI‑Umgebungen, agile Entwicklung und DevOps‑Prozesse. Dadurch werden technische Architektur, Lieferkettenrisiken und Entwicklungsrealitäten von Anfang an in die rechtliche Bewertung einbezogen.
Schwerpunkte im Softwarerecht sind Rechtsfragen rund um vertragliche Beziehungen, Schutz von Software (Lizenzrecht), Opensource-Software-Compliance, Haftung und IT-Sicherheit. Schwerpunkt im Bereich künstlicher Intelligenz dabei Rechtsfragen im Bereich Datenrecht, Haftung und Schutz von Leistungen. Ergänzend wird im Softwarerecht beraten zu den Themen Vertragsrecht, Haftung, Opensource-Compliance, Lizenzstrafrecht und gewerblichen Schutzrechten.
Softwarerecht
Dem Softwarerecht kommt eine besondere juristische Bedeutung zu: Software wird zunehmend Alltags-durchdringend genutzt und dabei immer autonomer. Neben den klassischen Fragen des Schutzes von Software und Gewährleistung wird die Frage der Haftung, datenschutzrechtlicher und sicherheitsrechtlicher Vorgaben immer relevanter. Daneben stellen sich erhebliche strafrechtliche Fragen, etwa wegen (gewerbsmäßiger) Urheberrechtsverletzung beim Lizenzvertrieb.
Opensource-Software
Opensource‑Software ist aus moderner Entwicklung nicht mehr wegzudenken, birgt aber erhebliche Lizenz‑ und Haftungsrisiken. Fragen zu GPL, Copyleft‑Effekten und der Kombination mit proprietären Komponenten entscheiden oft darüber, ob ein Geschäftsmodell tragfähig ist. Unklare oder ignorierte Lizenzpflichten können zu Unterlassungsansprüchen, Abmahnungen und kostspieligen Nachlizenzierungen führen. Hinzu kommen komplexe Themen wie der Handel mit gebrauchter Software und die Wirksamkeit von Lizenzbedingungen im B2B‑Umfeld. Eine saubere Lizenzstrategie und belastbare Opensource‑Compliance sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil professioneller Softwareprodukte.
Softwareentwicklung und Urheberrecht
Urheberrechtliche Fragen begleiten Softwareprojekte von der ersten Codezeile an. Es geht um Quelltext‑Einsichtsrechte bei vermuteten Urheberrechtsverletzungen, die Zuordnung von Rechten im Arbeitsverhältnis und klare Regelungen mit Freelancern. Streit entsteht regelmäßig, wenn übergeben werden soll, was nie sauber vereinbart war – insbesondere beim Quelltext und bei Nutzungsrechten. Ergänzend stellen sich markenrechtliche Fragen rund um App‑Namen, Werktitelschutz und den Umgang mit fremden Marken in App‑Stores. Wer hier früh strukturiert regelt, vermeidet teure Auseinandersetzungen in der Phase, in der das Produkt schon am Markt ist.
Cybersecurity & Haftung
Cyberangriffe und Sicherheitslücken bringen nicht nur technische, sondern auch gravierende haftungsrechtliche Folgen mit sich. Betreiber und Hersteller müssen nachweisen können, dass Sicherheitskonzepte, SBOMs und Patch‑Prozesse den aktuellen Anforderungen an die Cybersecurity‑Lieferkette entsprechen. Mit CRA, NIS2 und branchenspezifischen Vorgaben verschärfen sich die Erwartungen an dokumentierte Sicherheitsstandards deutlich. Nach einem Vorfall geht es schnell um Bußgelder, Schadensersatz und Regressansprüche von Kunden oder Versicherern. Wer früh strukturiert, reduziert nicht nur das Risiko von Angriffen, sondern auch die Eintrittswahrscheinlichkeit existenzbedrohender Haftungsszenarien.
Computerspiele
Die Entwicklung und der Vertrieb von Computerspielen vereinen nahezu alle klassischen Themen des Softwarerechts mit besonderen branchenspezifischen Fragen. Neben Lizenz- und Urheberrecht spielen In‑Game‑Käufe, virtuelle Güter, Plattformbedingungen und Jugendschutz eine zentrale Rolle. Für Entwickler und Publisher geht es darum, Geschäftsmodelle rechtssicher zu gestalten und Angriffe auf Gameplay, Cheating‑Tools oder illegale Key‑Händler effektiv abzuwehren. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Themen in Studios und internationale Verwertungsstrukturen über verschiedene Stores und Plattformen. Wer diese Ebenen nicht zusammendenkt, riskiert Sperrungen, Auseinandersetzungen mit Plattformen und den Verlust zentraler Erlösquellen.
Softwareentwickler
Rechtsanwalt für Softwareentwickler!
Viele Softwarehäuser und Softwareentwickler machen den gleichen Fehler: Sie reduzieren das Softwarerecht auf das Vertragsrecht und holen sich erst einen Anwalt ins Boot, wenn es ums Verkaufen geht. Falls überhaupt.
Das aber ist riskant: Schon während der Softwareentwicklung müssen Aspekte der Haftung und des Datenschutzes, aber natürlich auch des Lizenzrechts, bedacht werden. Frühzeitig einen Fachanwalt für IT-Recht hinzuzuziehen, bedeutet ein höheres Budget, keine Frage. Wer aber Lizenzfragen oder DSGVO-Fragen erst am Ende klärt, zahlt drauf: Die Beratung dauert länger, ist komplexer und Arbeitsschritte aus der Entwicklung müssen wiederholt werden.
Erfahrung im IT-Recht
Aus dem klassischen IT-Recht kommend, hat RA JF mehr als 100 echte IT-Prozesse vor Gericht geführt – sich aber schnell auf das Softwarerecht spezialisiert. Heute werden ausschließlich Beratungen angeboten im Feld rund um Software, IT-Sicherheit und Robotik. Eine Besonderheit ist dabei unsere strategische Beratung im Umgang mit Streitfällen, die konsequent auf Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten sowie den Umgang mit Bußgeldern und eigener Haftung ausgerichtet ist. Über die Jahre dazugekommen ist die Beratung im Umgang mit Cyberkriminalität, wobei wir in diesem Bereich keinerlei Verbraucher vertreten und uns auf die professionellen Belange von Unternehmen konzentrieren.
Zu unseren Mandanten gehören damit auch nur noch ausgewählte Unternehmen, die sehr spezialisierten Bedarf haben. Entsprechend haben wir zwar nur noch sehr wenige, aber dafür zeitintensive Mandate mit erheblicher persönlicher Betreuung und werden „unter dem Radar“ klassischer größerer Kanzleien weiterempfohlen. Naturgemäß kommt ein fester Mandantenstamm aus dem Bereich der Softwareentwicklung und CAD.
Softwarerecht bei uns

Das Softwarerecht samt Rechtsfragen rund um Open Source ist die große Leidenschaft von Rechtsanwalt Jens Ferner; entsprechend finden Sie auf unserer Seite Unmengen von Informationen rund um Rechtsfragen von Software sowie Beratung zu Softwarerecht und Opensource-Software:
- Rechtsfragen in IT-Projekten
- Rechtsfragen zu Computerspielen
- Cybersicherheit in der Software-Lieferkette und SBOM
- Urheberrechtlicher Schutz von Software und Urheberrecht in der Softwareentwicklung mit Arbeitnehmer
- Copyleft bei Opensource-Software
- Opensource-Software-Compliance und OSS-Rechtsfragen
- Haftung bei Opensource-Software
- Softwareupdates im Vertragsrecht
- CE-Kennzeichen für Software
- Man sollte in jedem Fall unsere Übersichten mit EUGH-Rechtsprechung und BGH-Rechtsprechung zum Thema gebrauchte Software gelesen haben
- GNU GPL und deutsches Recht
- Produkthaftung: Opensource Software sowie kommerzielle Software & KI
- Schutz von KI
- Fortbestand der Unterlizenz nach Untergang der Hauptlizenz
- Haftung für Chatbot
Softwarerecht-FAQ
Wer trägt das Risiko, wenn Software im Unternehmen nicht wie erwartet funktioniert?
Vertraglich wird das Risiko häufig über Haftungs- und Gewährleistungsklauseln verteilt, die aber rechtlich überprüfbar und zum Teil AGB-kontrollpflichtig sind. In der Praxis ist entscheidend, ob Pflichten sauber definiert wurden (Leistungsbeschreibung, Service Levels, Abnahme), denn daran knüpfen sich Haftung und Beweislast.
Wie „sicher“ bin ich, wenn ich umfangreiche Haftungsausschlüsse in den Vertrag schreibe?
Haftungsausschlüsse unterliegen der AGB-Kontrolle und sind insbesondere gegenüber Kunden oft nur eingeschränkt wirksam, etwa bei Kardinalpflichten oder grober Fahrlässigkeit. Überzogene Klauseln vermitteln trügerische Sicherheit und können im Ernstfall unwirksam sein; sinnvoller ist eine ausgewogene, risikobasierte Haftungsverteilung.
Welche rechtlichen Risiken bestehen beim Einsatz von Open-Source-Software?
Open-Source-Lizenzen enthalten klare Nutzungsbedingungen (z.B. Copyleft, Quelloffenlegung, Hinweis- und Dokumentationspflichten), deren Verletzung zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Unternehmen riskieren zudem Compliance-Verstöße und Reputationsschäden, wenn OSS ohne Lizenzprüfung in Produkte oder Dienste integriert wird.
Muss ich bei Open Source mit „Ansteckungseffekten“ auf meine eigene Software rechnen?
Bei Copyleft-Lizenzen (z.B. GPL) kann die Kombination von OSS mit eigener Software dazu führen, dass auch eigene Komponenten unter die Lizenzregeln fallen (Stichwort „Derivative Work“). Ob dies der Fall ist, hängt technisch und rechtlich von der Integrationsform ab (statische vs. dynamische Verlinkung, Schnittstellen, Microservices) und sollte vor Produktivsetzung bewertet werden.
Wie gestalte ich Softwareverträge, damit Projekte nicht an Missverständnissen scheitern?
Kern ist eine präzise Leistungsbeschreibung: Funktionsumfang, Integrationsleistungen, Projektphasen, Abnahme- und Testverfahren sowie Change-Request-Prozesse müssen klar geregelt sein. Wer nur über Haftung und Vertragsstrafen verhandelt, ohne Anforderungen und Verantwortlichkeiten zu definieren, verschiebt den Konflikt lediglich in die Projektdurchführung.
Welche Bedeutung haben Vertragsstrafen im Softwarerecht wirklich?
Vertragsstrafen können ein wirksames Steuerungsinstrument sein, wenn sie zielgenau an kritische Pflichten (z.B. Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbote, bestimmte Meilensteine) anknüpfen. Zu hohe oder pauschale Vertragsstrafen sind jedoch rechtlich angreifbar, können Geschäftsbeziehungen belasten und ersetzen kein strukturiertes Vertrags- und Risikomanagement.

Softwarerecht & Opensource
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT‑Recht, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Softwareentwickler (C/C++, PHP, Python, KI‑Systeme). Die Kanzlei berät und vertritt ausschließlich Unternehmen, Softwarehäuser und professionelle Entwickler im Softwarerecht, bei Opensource‑Compliance, Lizenz- und Haftungsfragen sowie IT‑Sicherheit. Mandate von Verbrauchern werden im IT‑Recht nicht angenommen.
Aktuell zu Softwarerecht, KI & Opensource
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