Schlagwort: Dual-Use-Verordnung

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Dual-Use-VO: Die EU-Dual-Use-Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr von sogenannten Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union.

Wir verteidigen im Sanktions- und Außenwirtschaftsstrafrecht!

Dual-Use-Güter sind Produkte und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Chemikalien, Technologien, Software und Geräte, die in der zivilen Industrie verwendet werden, aber auch zur Herstellung von Waffen oder zur Durchführung militärischer Operationen eingesetzt werden können.

Die Verordnung legt die Regeln und Verfahren für die Ausfuhr dieser Güter aus der EU in andere Länder fest. Sie verpflichtet Unternehmen, für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern eine Genehmigung einzuholen, und stellt sicher, dass diese Güter nicht in Länder exportiert werden, in denen sie für militärische Zwecke, insbesondere für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen, verwendet werden könnten.

Die Dual-Use-Verordnung wird regelmäßig aktualisiert, um neuen Technologien und Sicherheitsbedenken Rechnung zu tragen, und wird von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt und durchgesetzt.

Die Dual-Use-Verordnung dient der Wahrung der internationalen Sicherheit und der Verhinderung der Verbreitung von Waffen, kann aber auch Auswirkungen auf Unternehmen haben, die in bestimmten Sektoren tätig sind. Diese Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Vorschriften einhalten und die erforderlichen Genehmigungen für den Export ihrer Produkte einholen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KI unter Verschluss: US-Exportkontrolle stoppt Anthropics Fable 5 und Mythos 5

    KI unter Verschluss: US-Exportkontrolle stoppt Anthropics Fable 5 und Mythos 5

    Software und KI im Exportrecht

    Am Abend des 12. Juni 2026 erhielt Anthropic um 17:21 Uhr Ortszeit einen Brief von Handelsminister Howard Lutnick. Der Inhalt war knapp und folgenreich: Das US-Handelsministerium ordnete gestützt auf Exportkontrollrecht an, dass Claude Fable 5 und Claude Mythos 5 sämtlichen ausländischen Staatsangehörigen zu sperren seien, und zwar unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb der USA aufhielten, einschließlich ausländischer Mitarbeiter von Anthropic selbst. Da es keinen verlässlichen technischen Mechanismus gibt, Staatsbürgerschaft auf API-Ebene zu verifizieren, tat Anthropic das einzig Mögliche: beide Modelle wurden weltweit für alle Nutzer abgeschaltet. Das erste Mal in der Geschichte des kommerziellen KI-Markts zwang eine staatliche Exportkontrollanordnung ein US-Unternehmen dazu, sein Flaggschiffprodukt in Echtzeit vom Netz zu nehmen.

    Wer das für eine Kuriosität hält, unterschätzt die Tragweite. Es geht nicht um einen Einzelfall, sondern um eine grundlegende Verschiebung: KI-Modellgewichte werden rechtlich immer deutlicher als Exportgut behandelt – mit allen Konsequenzen, die das für Unternehmen, Nutzer und Strafverteidiger in Deutschland und der EU hat.

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  • AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    Was Softwareentwickler und Manager über den Export von Dual-Use-Technologie wissen müssen

    Es gibt Rechtsgebiete, die sich anfühlen wie ein schlecht dokumentiertes Legacy-System: komplex aufgebaut, selten angefasst, und wenn man doch hineinschaut, erschrickt man, was dort seit Jahren vor sich hinläuft. Das Exportkontrollrecht für Software und Mikrochips gehört dazu – mit dem entscheidenden Unterschied, dass eine fehlerhafte Entscheidung hier keine Downtime produziert, sondern ein Strafverfahren.

    Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 ist dieses Recht aus seinem Dornröschenschlaf gerissen worden. Das 20. Sanktionspaket der EU, verabschiedet Ende April 2026, ist inzwischen ein Regelwerk mit einer Komplexität, die selbst erfahrene Außenwirtschaftsanwälte auf Trab hält. Für Unternehmen, die Hardware oder Software in nicht-europäische Märkte liefern – oder auch nur API-Zugänge bereitstellen, Cloud-Instanzen vermieten oder Remote-Support leisten –, ist das Thema kein Compliance-Randproblem mehr. Es ist handfestes Strafrecht.

    Ich berate und verteidige umfassend in diesem Bereich – spätestens seit dem Ukraine-Krieg ist der Beratungsbedarf erheblich gestiegen, wie ich immer wieder merke. Dabei lassen sich Unsicherheiten im Regelfall schnell ausräumen. Gerade mit meiner spezialisierten Ausrichtung zwischen Strafrecht und IT-Recht bei eigenem technologischem Hintergrund kann ich hier Blickrichtungen aufwerfen, die gerne aus dem Fokus geraten.

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  • Westliche Spitzentechnologie für Russlands Atomarsenal in der Arktis: Strafrechtliche Gefahr?

    Westliche Spitzentechnologie für Russlands Atomarsenal in der Arktis: Strafrechtliche Gefahr?

    Aktuelle Recherchen eines internationalen Journalistenverbunds, an dem unter anderem NDR, WDR und die Süddeutsche Zeitung maßgeblich neben LeMonde beteiligt waren, decken auf, wie Russland sein Atomwaffenarsenal in der Region wohl mit westlicher Technologie absichert. Im Fokus der Recherchen „Russian Secrets“ steht ein geheimes Unterwasser-Spähsystem namens „Harmonie“, das darauf ausgelegt ist, feindliche U-Boote frühzeitig zu erkennen und so die eigenen nuklearen Kapazitäten zu schützen. Die Brisanz dieser Enthüllungen liegt nicht nur in der militärischen Dimension, sondern auch in der Frage, wie sensible Technologien aus Europa und den USA trotz Sanktionen und Exportkontrollen nach Russland gelangen konnten.

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  • Waffentechnologie im juristischen Blick

    Waffentechnologie im juristischen Blick

    Die fortschreitende Entwicklung moderner Waffentechnologien stellt die internationale Rechtsordnung ebenso vor nie dagewesene Herausforderungen, wie der Zeitenwechsel, den wir derzeit erleben und der absehbar zu einer Militarisierung des europäischen Kontinents führt.

    Insbesondere die zunehmende Autonomie von Waffensystemen sowie die Rolle unbemannter Systeme wie bewaffneter Drohnen werfen grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten auf. Dabei sind die rechtlichen Probleme keineswegs isoliert zu betrachten, sondern bewegen sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Sicherheitspolitik, Menschenrechten und internationalen Verpflichtungen.

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  • Straftaten bei außenwirtschaftlichen Verstößen

    Straftaten bei außenwirtschaftlichen Verstößen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2024 (AK 2/24) mit den strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit außenwirtschaftlichen Verstößen.

    Der Fall betrifft schwerwiegende Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, insbesondere die unerlaubte Ausfuhr von Gütern nach Russland, die von der Europäischen Union aufgrund ihres Dual-Use-Charakters und ihrer potenziellen militärischen Verwendung sanktioniert waren.

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  • Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Russlandembargo-Verordnung

    Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Russlandembargo-Verordnung

    Der Verstoß gegen das Verkaufsverbot des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Russland-Embargo-Verordnung; veröffentlicht im ABl. L 229 vom 31. Juli 2014), ist strafbar. Diese dient der Umsetzung des Sanktionsbeschlusses 2014/512/GASP des Europäischen Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229/13).

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  • „Catch-All-Regelung“ des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-Verordnung

    Mit der „Catch-All-Regelung“ des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-VO ist ein Ausführer verpflichtet, die zuständige Behörde – das BAFA – zu unterrichten und deren Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit und ggf. Genehmigung vor einer Ausfuhr abzuwarten, wenn ihm bekannt ist, dass nicht in Anhang I der Dual-Use-VO gelistete Güter, die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für (militärische) Zwecke im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO bestimmt sind. Die Ausfuhr von Gütern ohne Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Feststellung der Genehmigungsfreiheit durch das BAFA führt in einer solchen Konstellation zur Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 AWG.

    In subjektiver Hinsicht ist eine positive Kenntnis der vorgenannten Zweckbestimmung erforderlich; ein bloßes Für-Möglich-Halten und billigendes Inkaufnehmen einer Verwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung reicht nicht aus!

    Eine eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung („Nullbescheid“) des BAFA ist genau zu prüfen: Denn der Nullbescheid, der die Genehmigungsfreiheit einer Ausfuhr bescheinigt, muss sich auf das tatsächlich durchgeführte Ausfuhrgeschäft mit einer militärischen Endverwendung beziehen. Der Nullbescheid kann eine Ausfuhr an einen anderen Empfänger als den, auf den er sich bezieht, nicht von vornherein legitimieren (was in der Praxis gerne versucht wird). Ob § 18 Abs. 9 AWG auch Nullbescheide erfasst, hat der BGH offen gelassen (BGH, AK 52/21; in der Literatur wird dies wohl bejaht).

  • Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von Gütern zur militärischen Verwendung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle

    Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von Gütern zur militärischen Verwendung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle

    Vor dem Bundesgerichtshof (AK 52/21) ging es um den Verkauf eines Wärmetauschers. Dieser Verkauf stellt sich aus Sicht des Bundesgerichtshofs als Verstoß gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union dar, der der Umsetzung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 5, Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 AWG i.V.m. Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Bereits die Einleitung macht deutlich, wie komplex allein die rechtlichen Vorgänge in diesem Bereich sind.

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  • Anklageerhebung wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch den nicht genehmigten Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder

    Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Anklageschrift vom 03.05.2023 Anklage wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in drei tateinheitlichen Fällen in Mittäterschaft zum Landgericht München I – Große Strafkammer – gegen insgesamt vier Angeschuldigte erhoben. Ihnen wird vorgeworfen, als Verantwortliche der FinFisher-Unternehmensgruppe durch den Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder vorsätzlich gegen Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter verstoßen und sich damit strafbar gemacht zu haben.

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  • Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick

    Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick

    Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.

    Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.

    Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.

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  • Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Anlässlich des Holzhandels konnte sich der BGH mit den Embargo-Maßnahmen zu Birma/Myanmar befassen. Dabei geht es um relevante Fragen der Auslegung, wie folgt:

    • Ist der Begriff „Ursprung in Birma/Myanmar“ des Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass keine der nachfolgend aufgeführten Bearbeitungen von in Myanmar gewachsenen Teakholzstämmen in einem Drittstaat (hier: Taiwan) einen Ursprungswechsel bewirkte, sodass es sich bei entsprechend bearbeiteten Teakhölzern weiterhin um „Güter mit Ursprung in Birma/ Myanmar“ handelte;
    • Ist der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 a) ii) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, sodass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden?
    • Ist Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass ein von einem Drittstaat (hier: Taiwan) ausgestelltes Ursprungszeugnis, wonach zersägte beziehungsweise zugesägte und aus Myanmar stammende Teakholzstämme durch diese Bearbeitung im Drittstaat den Ursprung dieses Staates erlangt hätten, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 der EG-Verordnung 194/2008 nicht bindend ist?

    Hinweis: Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 hat der Rat der Europäischen Union mit Wirkung zum 3. Mai 2013 die bis dahin geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitgehend aufgehoben. Die bisher zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008, um die es hier geht, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt. Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) 2018/647 die Sanktionsmaßnahmen erneut verschärft. Diese betreffen die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie die Ausfuhr bestimmter Software des Anhangs III. Neben der Embargo-Problematik sind auch die weiteren kritischen Probleme beim Handel mit Hölzern zu beachten!

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  • Verstoß gegen Sanktionen

    Verstoß gegen Sanktionen

    Der Verstoß gegen Sanktionen („Embargoverstoß“) ist mit erheblichen Sanktionen bewehrt – und gerade in den vergangenen Monaten keineswegs ein so exotischer Verstoß, dass man ihn nicht auf dem Schirm haben müsste. Wir sind in unserer Kanzlei in den vergangenen Monaten vorwiegend mit Beratungsanfragen konfrontiert im Bereich Software und Technologie-Güter, bei denen sich die Frage einer Einfuhr bzw. Ausfuhr über durchaus trickreiche Umwege stellt.

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  • Strafbarkeit durch Einsatz getarnter Videoüberwachung

    Strafbarkeit durch Einsatz getarnter Videoüberwachung

    Missbrauch von Telekommunikationsanlagen: Es gibt eine Norm im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), die ein gewisses Schattendasein fristet, aber zunehmend von Bedeutung ist: §8 TDDDG (vormals, an gleicher Stelle im TTDSG und davor nahezu gleichlautend §90 TKG), welche den „Missbrauch von Telekommunikationsanlagen“ unter Strafe stellt.

    Was wenig spannend klingt, ist aber durchaus von Relevanz und im IT-Strafrecht einzuordnen: Es geht um Systeme, die Nachrichten senden („Telekommunikationsanlagen“, siehe im Detail §3 Nr.60 TKG), die

    „ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen“

    Oder anders: Wenn eine Kamera getarnt wird und das aufgenommene Signal übersandt wird, ist bereits der Besitz eine Straftat, noch bevor man über Straftaten im Bereich des Datenschutzrechts oder der §§201ff. StGB nachdenken muss. Und genau darüber hatte, wegen eines zunehmenden Trends, das OLG Köln (Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 74/20) nun zu entscheiden. Dabei stellte das OLG klar, dass Dual-Use-Tools aus dem Anwendungsbereich des damaligen §90 TKG ausgenommen sind.

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  • Bitcoin Mixer

    Bitcoin Mixer

    Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

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