Kommt der Arbeitgeber seiner aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG folgenden Pflicht zur Festsetzung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung nicht nach, so führt dies nach OLG Düsseldorf, 15 U 78/22m nicht ohne weiteres, d.h. nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände dazu, dass dem Arbeitgeber die Erhebung der Einrede der Verjährung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu versagen ist.…WeiterlesenVerjährungseinwand bei Arbeitnehmererfindung
Schlagwort: Arbeitnehmererfindung
Eine Arbeitnehmererfindung ist eine Erfindung, die von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gemacht wird. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, die festlegen, wie solche Erfindungen zu behandeln sind, insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsrechte und die Vergütung.
Eine Arbeitnehmererfindung ist eine Erfindung, die von einem Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses und häufig im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gemacht wird. Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen:
- Eigentumsrechte: Wem gehören die Rechte an der Erfindung? In vielen Fällen wird das Unternehmen, für das der Arbeitnehmer tätig ist, die Rechte an der Erfindung beanspruchen, insbesondere wenn die Erfindung im Rahmen der normalen Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers gemacht wurde.
- Vergütung: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für seine Erfindung? Wenn ja, wie wird diese Vergütung berechnet?
- Offenlegung: Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zu melden?
- Nutzungsrechte: Wer hat das Recht, die Erfindung zu nutzen, zu verkaufen oder zu lizenzieren?
In Deutschland ist das zentrale Gesetz, das Arbeitnehmererfindungen regelt, das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Es regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Das ArbEG regelt unter anderem
- Die Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
- Die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Erfindung in Anspruch zu nehmen.
- Die Vergütung des Arbeitnehmers für die Erfindung.
- Die Rechte des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch nimmt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen und Bestimmungen von Land zu Land unterschiedlich sein können. In Deutschland bietet das ArbEG einen umfassenden Rahmen für die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen, aber in anderen Ländern können andere Gesetze und Vorschriften gelten.
Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen. Im Folgenden wird ein…WeiterlesenHalbleiter: Ein rechtlicher Ausblick
Das Arbeitsgericht Aachen (9 Ca 1619/11) hat sich zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers in einer interessanten Entscheidung geäußert. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber durchaus an ausstehenden Lohnzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Aber es gibt Grenzen und das Arbeitsgericht Aachen zieht eine solche Grenze dort, wo verschiedene Rechtswege gegeben sind. Wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend…WeiterlesenArbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungsrechte: Zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers
Arbeitnehmererfindung und Urheberrecht: Es ist längst der Regelfall, dass urheberrechtliche Werke in Arbeitsverhältnissen entstehen, also der Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Werkes quasi vorprogrammiert ist. Das Urheberrechtsgesetz sagt zu diesem Thema überraschend wenig ausdrücklich, was man damit erklären kann, dass das Gesetz wohl seinerzeit von dem Idealbild des freischaffenden Künstlers ausging. Dass sich…WeiterlesenArbeitnehmererfindungsrecht: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Wann steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG zu? Hier gilt, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, etwa wenn es um eine patentfähige Erfindung handelt – oder auch um eine Entwicklung, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht.WeiterlesenZahlung angemessener Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG