Schlagwort: Arbeitnehmererfindung

Eine Arbeitnehmererfindung ist eine Erfindung, die von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gemacht wird. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, die festlegen, wie solche Erfindungen zu behandeln sind, insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsrechte und die Vergütung.

Eine Arbeitnehmererfindung ist eine Erfindung, die von einem Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses und häufig im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gemacht wird. Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen:

Eigentumsrechte: Wem gehören die Rechte an der Erfindung? In vielen Fällen wird das Unternehmen, für das der Arbeitnehmer tätig ist, die Rechte an der Erfindung beanspruchen, insbesondere wenn die Erfindung im Rahmen der normalen Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers gemacht wurde.
Vergütung: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für seine Erfindung? Wenn ja, wie wird diese Vergütung berechnet?
Offenlegung: Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zu melden?
Nutzungsrechte: Wer hat das Recht, die Erfindung zu nutzen, zu verkaufen oder zu lizenzieren?

In Deutschland ist das zentrale Gesetz, das Arbeitnehmererfindungen regelt, das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Es regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Das ArbEG regelt unter anderem

Die Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Erfindung in Anspruch zu nehmen.
Die Vergütung des Arbeitnehmers für die Erfindung.
Die Rechte des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch nimmt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen und Bestimmungen von Land zu Land unterschiedlich sein können. In Deutschland bietet das ArbEG einen umfassenden Rahmen für die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen, aber in anderen Ländern können andere Gesetze und Vorschriften gelten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Unbillige Vergütungsvereinbarungen bei Arbeitnehmererfindungen

    Unbillige Vergütungsvereinbarungen bei Arbeitnehmererfindungen

    BGH zur Auslegung des § 23 ArbNErfG: Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt den heiklen Grenzbereich zwischen privater Kreativität und dienstlich genutztem Innovationspotenzial. Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Erfindungen machen, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung – doch wie lässt sich diese bestimmen?

    Und was geschieht, wenn eine einmal getroffene Vereinbarung sich im Nachhinein als deutlich unausgewogen erweist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 12. November 2024 (X ZR 37/22) mit der Unwirksamkeit überhöhter Vergütungsvereinbarungen auseinandergesetzt – und dabei zentrale Fragen zur Auslegung des § 23 Abs. 1 ArbNErfG beantwortet.

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  • BGH zur Überprüfung überhöhter Erfindervergütungen

    BGH zur Überprüfung überhöhter Erfindervergütungen

    Billigkeit mit Maß: In einem grundlegenden Urteil vom 12. November 2024 (Az. X ZR 37/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine überdurchschnittlich hohe Arbeitnehmererfindervergütung als „unbillig“ im Sinne von § 23 ArbNErfG eingestuft und revidiert werden kann – selbst dann, wenn sie jahrelang vorbehaltlos angewendet wurde. Die Entscheidung betrifft ein bislang wenig beleuchtetes Spannungsfeld: nicht der Schutz vor zu geringer Vergütung, sondern die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von wirtschaftlich ungünstigen Altregelungen zu lösen.

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  • OLG Düsseldorf zur Arbeitnehmererfindung

    OLG Düsseldorf zur Arbeitnehmererfindung

    Am 13. Februar 2025 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 2 U 54/23) über die Rechtsansprüche einer Klägerin auf Vergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit mehreren Diensterfindungen eines ehemaligen Mitarbeiters. Im Zentrum des Falles standen Fragen der Passivlegitimation im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB sowie die Auslegung geständnisfähiger Tatsachen nach § 288 Abs. 1 ZPO. Zudem beleuchtet das Urteil die Wirksamkeit vertraglicher Regelungen zur Übertragung von Arbeitnehmererfindungen im Lichte der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

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  • Verjährungseinwand bei Arbeitnehmererfindung

    Verjährungseinwand bei Arbeitnehmererfindung

    Kommt der Arbeitgeber seiner aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG folgenden Pflicht zur Festsetzung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung nicht nach, so führt dies nach OLG Düsseldorf, 15 U 78/22m nicht ohne weiteres, d.h. nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände dazu, dass dem Arbeitgeber die Erhebung der Einrede der Verjährung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu versagen ist.

    Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 15 ArbNErfG ergebende Unterrichtungspflicht über den Fortgang des Anmeldeverfahrens führt nicht dazu, dass die Erhebung der Verjährungseinrede in jedem Fall treuwidrig ist. Dies gilt jedenfalls solange nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitgeber einen von ihm erkannten oder auch nur bewusst oder unbewusst hervorgerufenen Irrtum des Arbeitnehmererfinders ausgenutzt hat.

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  • Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick

    Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick

    Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.

    Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.

    Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.

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  • Arbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungsrechte: Zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers

    Das Arbeitsgericht Aachen (9 Ca 1619/11) hat sich zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers in einer interessanten Entscheidung geäußert. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber durchaus an ausstehenden Lohnzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

    Aber es gibt Grenzen und das Arbeitsgericht Aachen zieht eine solche Grenze dort, wo verschiedene Rechtswege gegeben sind. Wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, auf einem anderen Rechtsweg geltend zu machen ist, soll das Zurückbehaltungsrecht nicht zustehen:

    Nach § 273 BGB kann ein Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Zwar ist der Begriff desselben rechtlichen Verhältnisses im Sinne des § 273 BGB weitgehend zu verstehen […] Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liegt jedoch darin, dass ausnahmsweise für beide Ansprüche aus demselben Arbeitsverhältnis ein gänzlich anderer Rechtsweg gegeben ist. […] In diesem Fall ist ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen ausgeschlossen.

    Dabei ging es hier um eine Sonderkonstellation, nämlich um vermeintliche Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer auf Grund von Erfindungen des Arbeitnehmers (hier ging es um patentrechtliche Fragen).

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das Arbeitsgericht Aachen bringt das dann so auf den Punkt:

    Rechtswegfremde Gegenforderungen aus Arbeitnehmererfindungsrecht können grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen begründen, auch wenn beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich demselben Arbeitsverhältnis, entstanden sind.

    Bei uns:

  • Arbeitnehmererfindungsrecht: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

    Arbeitnehmererfindung und Urheberrecht: Es ist längst der Regelfall, dass urheberrechtliche Werke in Arbeitsverhältnissen entstehen, also der Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Werkes quasi vorprogrammiert ist. Das Urheberrechtsgesetz sagt zu diesem Thema überraschend wenig ausdrücklich, was man damit erklären kann, dass das Gesetz wohl seinerzeit von dem Idealbild des freischaffenden Künstlers ausging. Dass sich das überholt hat, liegt ebenso auf der Hand wie die Frage, wie damit im Alltag umzugehen ist.

    In diesem Beitrag werden einige ausgewählte häufige Fragen zum Arbeitnehmererfindungsrecht dargestellt. Rechtsanwalt Jens Ferner steht im gesamten Arbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungsrecht für Sie zur Verfügung.

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  • Übertragung von Rechten an einer Erfindung auf den Arbeitgeber

    Der Bundesgerichtshof (X ZR 148/17) konnte zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ArbNErfG in der bis 30. September 2009 geltenden Fassung klarstellen:

    • Dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF ist Genüge getan, wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugeht. Darüber hinausgehende Vorgaben in Bezug auf die Adres- sierung oder die Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.
    • Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammen- fasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2011 – X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 – Initialidee).
    • Bei Beteiligung mehrerer Mitarbeiter an einer Erfindung genügt die Meldung eines Mitarbeiters den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbNErfG aF, wenn der Arbeitgeber ihr entnehmen kann, dass Miterfinder beteiligt waren und wie er diese und deren Anteile ermitteln kann. Welchen Detaillierungsgrad die Meldung insoweit aufweisen muss, hängt insbesondere davon ab, welche Kenntnisse der Arbeitnehmer hat oder sich unschwer verschaffen kann. Danach ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, die Miterfinder aus seinem eigenen Verantwortungsbereich konkret zu benennen. Hinsichtlich der Beteiligung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen des Unternehmens genügt grundsätzlich die Angabe der betreffenden Organisationseinheit (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2003 – X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 – Gehäusekonstruktion).
    1. Eine Vereinbarung, in der ein Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt mit dem Zweck, diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen, stellt kein Scheingeschäft dar.
    2. b)  Überträgt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Rechte an einer Erfindung, weil er von einer wirksamen Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeht, kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückübertragung der abgetretenen Rechte und die Übertragung der Rechtspositionen verlangen, die der Arbeitgeber durch die aufgrund der Übertragung getätigten Anmeldungen erlangt hat, wenn sich später herausstellt, dass die Erfindung nicht wirksam in Anspruch genommen wurde.
  • Zahlung angemessener Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG

    Wann steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG zu? Hier gilt, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, etwa wenn es um eine patentfähige Erfindung handelt – oder auch um eine Entwicklung, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht.

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