Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden?

Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem

Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig.

Im Original bezieht sich Naughton auf den BestBuy-Fall:

In the Best Buy case, the SFC and SFLC argued that a violation of the GPLv2 immediately terminates a licensee’s right to distribute covered code and that the licensee cannot remedy its violation by providing the source code after the fact. The express permission of the relevant copyright holders is necessary to reestablish the licensee’s rights.

Diese Ansicht ist m.E. zwar vertretbar, aber keinesfalls zwingend. §4 („Section 4“) Satz 2 der GPLv2 stellt insoweit erst einmal klar:

Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License.

Das heisst: Wer ein Programm unter der GPL z.B. weitervertreibt, aber gegen die Vorgaben der GPL verstösst, dessen Nutzungsrechte erlöschen im Moment der Verletzung. Juristisch handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung der Gewährung von Nutzungsrechten im Rahmen des §158 BGB.

Keine zukünftige Regelung

Aber: Die GPLv2 enthält darüber hinaus keine Regelung für die Zukunft. Die Nutzungsrechte erlöschen erst einmal – und dann? Dann gilt erst einmal keine lizenzrechtliche Regelung mehr zwischen dem Rechteinhaber und dem ehemaligen Nutzungsberechtigten. Jedoch: Die Software steht weiterhin unter der GPL, und die Paragrafen 0-3 der GPLv2 stellen es anheim, jederzeit die GPL wieder anzunehmen. Eine Klausel, derzufolge ein ehemaliger Rechteverletzer nicht mehr ohne weiteres eine Software im Rahmen der GPL nutzen kann, findet sich nicht. Warum auch? Die GPL hat nur einen Sinn, nämlich die freie Verbreitung der unter ihr lizensierten Software zu ermöglichen. Vertragsstrafen sind ihr insofern wesensfremd, denn alles, was die Weiterverbreitung verhindern könnte, widerspricht dem Geist der GPL. Vielmehr, wenn man die Präambel in Ruhe liest, wird man zu dem Schluss kommen, dass es gerade im Sinn der GPLv2 ist, einem Rechteverletzer die Möglichkeit offen zu lassen, die Software erneut unter der GPL zu lizensieren.

Meinung der Literatur zur Heilung des GPL-Verstoßes

Zu diesem Schluss kommt auch Till Jaeger in dem Werk „GPL kommentiert und erklärt“, der auf Seite 94 das klare Fazit zieht:

Welche Möglichkeiten bleiben nun einem GPL-Verletzer? Ist er für alle Ewigkeit von der Nutzung der Software ausgeschlossen? Die Antwort lautet: Nein.

(Die Ansicht wird auch in der aktuellen 4. Auflage von Jaeger/Metzger, „Open Source Software“, bei Rn. 154 vertreten.)

Auch Jaeger kommt zu dem Ergebnis, dass eine Neu-Lizensierung möglich ist – und es bleibt die Frage: Warum auch nicht? Die GPLv2 ist in den Punkten 0-3 sehr deutlich und räumt (bei Einhaltung der Lizenz) ausdrücklich gewisse Nutzungsrechte ein. Hier ergänzende Vertragsauslegung in der Form zu betreiben, dass eine Annahme dieser Bedingungen nur möglich sein soll, wenn man sich bisher Vertragskonform verhalten hat, findet weder im Wortlaut noch der Systematik der GPLv2 Anhaltspunkte. Es mag vielleicht dem Interesse des einzelnen Programmierers entsprechen – bei der Vertragsauslegung sind aber ganz klar die Interessen der GPLv2-Macher und eben nicht des einzelnen Programmierers zu berücksichtigen. Und auch da lässt die GPLv2, dank ihrer Präambel, keinen Spielraum: Die Software soll uneingeschränkt frei sein, die Grenzen sollen sich alleine in der GPLv2 finden. Was man hier nicht findet, wird man auch nicht herbeidichten können.

Sind GPLv2-Verstöße heilbar?

Nach meinem Dafürhalten ja, ebenso mit ähnlicher Argumentation Jaeger/Metzger a.a.O. Auch das LG München I (21 O 6123/04) erkannte, dass man durch einhalten der Lizenzbedingungen jederzeit wieder ein Nutzungsrecht erwerben kann. Dass die FSF offensichtlich anderer Meinung ist, lässt sich unter Berücksichtigung deutscher Rechtsgrundsätze nicht begründen und wird auch von Jaeger/Metzger entsprechend abgelehnt.

Hinweis: Bei Heise liest man:

Um den Linux-Kernel wieder legal vertreiben zu dürfen, reiche es nicht, die Bedingungen nachträglich zu erfüllen; die GPLv2 verlange ausdrücklich, dass man von jedem Copyright-Halter, dessen Rechte verletzt wurden, eine neue Nutzungserlaubnis einhole.

Dass die GPLv2 das angeblich ausdrücklich verlangen soll ist verwunderlich, bis man sich den Original-Post durchliest – dort wird nämlich nicht auf die GPL, sondern auf obige (wie man sieht streitbare) Rechtsprechung Bezug genommen:

So what could remedy the loss of the license? According to the SFC/SFLC, the only option is to secure a new license from each and every original right holder (contributor). In the specific case of Linux, that means (literally) thousands of people

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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