
IT-Sicherheitsrecht & Cybersecurity inkl. Geheimnisschutz
Rechtsanwalt für IT-Sicherheit & Geheimnisschutz: IT-Sicherheitsgesetz, NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG + Geschäftsgehimnisse
Rechtsanwalt für IT-Sicherheit & Cybersecurity
IT-Sicherheitsgesetz, NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG, Geschäftsgeheimnis
Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: Die IT-Sicherheit ist längst in den Fokus des Gesetzgebers geraten und darüber hinaus ein wirtschaftlicher Faktor. Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht mit Spezialwissen im Bereich des IT-Strafrechts („Cybercrime“) und IT-Sicherheitsrecht („Cybersecurity“) tätig.
IT-Fachanwalt Jens Ferner berät Unternehmen im gesamten IT-Sicherheitsrecht, inklusive NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG und Geschäftsgeheimnisse. Dabei fließt sein früherer Beruf als Softwareentwickler und Unix-Systementwickler ebenso in seine juristische Beratung ein, wie die Tatsache, erfahren im Umgang mit Ransomware- und Cyber-Erpressern zu sein.
Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | Kontakt aufnehmen
- IT-Sicherheitsrecht vom Fachanwalt für IT-Recht & Fachanwalt für Strafrecht mit unmittelbarer Erfahrung im Cybercrime
- Cyberkrise: Unterstützung bei einem Sicherheitsvorfall
- Haftung von Vorstand und Geschäftsführung
- Hacker-Litigation
- Vertragliche Gestaltung rund um Cybersicherheit und kritische Komponenten
- Beratung zu IT-Sicherheitsrecht bei PenTests, Softwareentwicklung und Hardwarekomponenten wie Halbleiter (IT-Sicherheitsgesetz, NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG)
- Umgang mit Cybercrime im Unternehmen
- Geschäftsgeheimnisse & Wirtschaftsspionage
- Digitale Beweismittel
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen ausschließlich Fälle im Strafrecht, IT-Recht, Medienrecht und Arbeitsrecht.
- Erreichbarkeit: 02404-92100, kontakt@ferner-alsdorf.de, Whatsapp, Threema oder Rückruf
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)
- Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; verschlüsselte Mails; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema/Whatsapp.
- Warum wir: Hart, ehrlich, souverän – einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und transparente Kosten – dazu echte persönliche Erreichbarkeit eines Anwalts, der selbst ans Telefon geht und in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Ihre Gegner – meine Mandanten
Rechtsanwälte an Schreibtischen in Anzügen gibt es zur Genüge, ich biete etwas anderes: Seit über einem Jahrzehnt berate ich sowohl Hacker als auch Unternehmen, die gehackt werden. Vom individuellen Cyber-Erpresser bis zur organisiert handelnden Ransomware-Gruppe im Ausland kenne ich alle Szenarien und den persönlichen Umgang mit denen, die Unternehmen fürchten. Ich helfe Ihnen mit eloquenter Cybersecurity-Beratung und professioneller Cybercrime-Erfahrung dort weiter, wo andere die Orientierung verlieren.
Erste Hilfe zum Thema Cyberangriff
Zum Thema Hacking bei uns:
- Hackangriff bzw. Cyberangriff – Was tun?
- Datenleck: Herausforderungen für Unternehmen
- IT-Sicherheit im Arbeitsrecht
- Wie schütze ich mich vor einem Hackangriff?
- Was ist ein sicheres Passwort?
- Phishing-Seiten-Installation am Beispiel ZPhisher
- Bin ich von einem Hackangriff betroffen?
- Online-Betrug & Fake-Shops: Was tun?
- Glossar zum Cybercrime mit klassischen Angriffsszenarien
- Strafbarkeit der Suche nach Sicherheitslücken
- Unser Hacker-Guide: Russland, Iran, Nordkorea und China
- Unser Ransomware-Guide:
IT-Sicherheitsrecht (Cybersecurity)
Im Bereich der Cybersecurity sind auf nationaler Ebene vorrangig das BSI-Gesetz, die technischen Standards des BSI sowie das seit 2015 umgesetzte IT-Sicherheitsgesetz von Bedeutung, welche die europäische Vorgaben in Form der NIS(2)-Richtlinie umsetzen.
Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: Anwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, ist im Bereich der IT-Sicherheit als Verteidiger und Dozent tätig und ergänzt damit inhaltlich seine Tätigkeit im Bereich Cybercrime, Softwarerecht und IT-Arbeitsrecht. Rund um Haftung, Strafbarkeiten und die rechtliche Absicherung unterstützt Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner Unternehmen.
Zur NIS-Richtlinie ist festzuhalten, dass IT-Sicherheit auch auf europäischer Ebene ein Thema mit hervorgehobener Bedeutung ist. Hier soll vornehmlich durch die “Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit” (“NIS-Richtlinie”) ein europaweit einheitlicher Standard geschaffen werden. Nachdem dieses Vorhaben über Jahre hinweg vor sich hindümpelte kam dann im Jahr 2016 der Durchbruch. Allerdings hatte der deutsche Gesetzgeber hier schon vorbereitend das IT-Sicherheitsgesetz erlassen, das bereits Teile der NIS-Richtlinie umgesetzt hatte.
In Deutschland besteht im Ergebnis im Bereich der Cybersicherheit („Cybersecurity“) ein abgestuftes Sicherheitskonzept, das unterschiedliche Rahmenbedingungen je nach Dienst vorsieht. Es gibt so unterschiedliche Dienste, die teilweise ausdrücklich vorgesehen sind, aber auch sich als faktisches Ergebnis darstellen und für die dann jeweils eigene Sicherheitsstufen existieren. Inzwischen steht die NIS2-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung.
Das IT-Sicherheitsrecht ist der viele Jahre verkannte Brennpunkt der Digitalisierung – Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist hier seit Jahrzehnten tätig. Früher als Softwareentwickler, der andere Programmierer in sicherer Programmierung schulte – heute als Anwalt für IT-Sicherheitsrecht. Im Jahr 2023 wurde durch RA JF eine Fortbildung zur IT-Sicherheit bei der Fernuni-Hagen durchlaufen.
IT-SIcherheit und Haftung
Inzwischen steht fest, dass die originäre Haftung für mangelnde IT-Sicherheit kommt. Dabei werden Vorstände und Geschäftsführer unmittelbar haften, ohne Möglichkeit eines Haftungsausschlusses oder eines Verzichts durch das Unternehmen. Das finanzielle Risiko liegt auf der Hand.
IT-Sicherheit wird noch als technische Komponente verstanden – das ist ein Fehler: IT-Sicherheit hat auch eine juristische Komponente, die nicht auszublenden ist. Auch wer glaubt, alles richtigzumachen kann juristische Fehler machen. Ein Anwalt, der sich mit technischer und juristischer IT-Sicherheit auskennt, hilft sich zu orientieren.
Rechtsanwalt Jens Ferner: Cybersecurity
Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht fokussiert auf den Bereich IT-Sicherheit, IT-Strafrecht & Cybercrime. Geboten wird eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technische Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement.
Cybersecurity: Abgestuftes gesetzliches Sicherheitskonzept
Im Konzept des IT-Sicherheitsrechts gibt es in Deutschland verschiedene Stufen:
- Kritische Dienste (KRITIS), die in der Richtlinie als „wesentliche Dienste“ beschrieben sind;
- digitale Dienste, hierzu gehören Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Cloud-Computing-Dienste, wobei es aber Ausnahmen für Kleinstunternehmer gibt;
- Telemedien allgemein, für die im Telemediengesetz seit dem IT-Sicherheitsgesetz allgemeine Sicherheitsvorgaben gemacht werden.
Während KRITIS eine vorbeugende Pflicht zu Sicherheitsmaßnahmen trifft müssen digitale Dienste eher im Nachhinein agieren und sind grundsätzlich zu verschärfter Wahrung der Sicherheit angehalten und zum Einrichten von Konzepten für Notfälle, während auf schwächster Stufe allgemein Telemedien angehalten sind, gängige Sicherheitsstandards einzuhalten.
Gesetzliche Grundlagen der IT-Sicherheit in Deutschland
Eine kurze Übersicht über die Gesetzeslage in der Cybersecurity (dazu auch auf LinkedIn):
- BSI-Gesetz (BSIG): Das BSI Gesetz war früher im Kern die Definition der Rolle des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Heute ist es Eckpfeiler der gesetzlich normierten IT-Sicherheit in Deutschland und wird sich im Zuge der #NIS2-Umsetzung zu DEM IT-Sicherheitsgesetz in Deutschland wandeln. Mehr zum BSI-Gesetz finden Sie hier von mir.
- IT-Sicherheitsgesetz: Das IT-Sicherheitsgesetz war kein eigenständiges Gesetz, sondern ein Artikel-Gesetz, mit dem das BSI-Gesetz im Jahr 2015 spürbar “aufgebohrt” wurde sowie das Telemediengesetz um den Aspekt IT-Sicherheit erweitert wurde. Zusätzlich ergehen Rechtsverordnungen. Mehr zum IT-Sicherheitsgesetz finden Sie hier von mir. Das IT-Sicherheitsgesetz wurde durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 nochmals vertieft.
- NIS(1)-Richtlinie: Die NIS(1)-Richtlinie finden Sie hier von mir umfassend besprochen. Es wird bald die Umsetzung der NIS2-Richtlinie folgen.
- NIS2-Richtlinie und Gesetz zur Umsetzung der NIS(2)-Richtlinie – unser Artikel zur NIS2-Richtlinie und dazu das NIS2UmsuCG zur NIS2-Richtlinie.
- DORA: Die IT-Sicherheit in der Finanzbranche, hier bei uns beschrieben!
- Cyber-Resilience-Act (CRA): Europaweite Regulierung der sicherheitstechnischen Gestaltung von Produkten, speziell Hardware.
- Datenschutzgrundverordnung: Die Datenschutzgrundverordnung sieht in den Artikel 25, 32 DSGVO vor, dass Anbieter einen Schutz von Daten bei Erhebung und Verarbeitung sicherzustellen haben.
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: Es gibt in §19 TTDSG die Pflicht, dass Sie Ihre Angebote nach dem Stand der Technik sichern – hier ist daran zu denken, dass dies dann auch für kommunizierende Software gilt, die in Hardware verbaut ist (“Internet of Things”). Vormals war dies übrigens §13 Abs.7 TMG. Das TTDSG wird demnächst zum TDDDG umbenannt.
- Produktsicherheit: Das bisher geltende Produktsicherheitsgesetz sieht eine grundsätzliche Sicherheit von Produkten vor. Zukünftig gilt hier die Produktsicherheitsverordnung. Ergänzend ist die neue Produkthaftungsrichtlinie zu nennen.
Zumindest ein paar Sätze zu Standards in der IT-Sicherheit sind notwendig, dabei sind zwei Anlaufpunkte in den Fokus zu Rücken:
- Das BSI bietet mit den IT-Grundschutz-Katalogen eine Handreichung die als FUndament für die Praxis dienen.
- Das Angebot des BSI setzt letztlich die ISO-27000 Standards um, hier bietet sich über das Stichwort “Management für Informationssicherheit” ein geeigneter Einstieg.
Im Blog zur IT-Sicherheit
- Die Gefahr der simplen PINFür viele Menschen ist der vierstellige PIN-Code die letzte Verteidigungslinie ihrer digitalen Identität. Ob Smartphone-Entsperrung, Bankautomat oder Online-Konto – dieser kurze Zahlenkombination soll Schutz bieten. Doch wie sicher ist sie wirklich? Eine Analyse von 29 Millionen PINs hat erschreckende Ergebnisse zutage gefördert: Fast jeder zehnte Mensch nutzt denselben Code – 1234. Auch andere Kombinationen wie…
- Sicherheitsvorschriften und KündigungsschutzEin Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Az.: 4 Sa 531/23) vom 29. Juli 2024 verdeutlicht die strengen Anforderungen, die an Arbeitnehmer im Umgang mit sicherheitskritischen Arbeitsmitteln gestellt werden. Zugleich zeigt die Entscheidung die Grenzen des Kündigungsschutzes bei groben Pflichtverletzungen auf. Der Fall betraf einen Kranführer, der durch mehrfaches fahrlässiges Verhalten die Betriebssicherheit gefährdet und dabei…
- Cyberversicherung: OLG Schleswig verwirft BerufungDas OLG Schleswig (Az.: 16 U 63/24) hat nunmehr am 09.01.2025 entschieden, dass eine Versicherungsnehmerin keinen Anspruch auf Leistungen aus einer Cyber-Versicherung hat, weil der Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten wurde – die geführte Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Kiel wurde damit verworfen. Der Streit drehte sich um die unrichtige Beantwortung von Fragen…
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- Sicherheit für kritische Infrastrukturen: Die neue OT-Sicherheitsrichtlinie der CISAIm Januar 2025 veröffentlichte die U.S. Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA) zusammen mit internationalen Partnern eine wegweisende Anleitung mit dem Titel „Secure by Demand: Priority Considerations for Operational Technology Owners and Operators when Selecting Digital Products“. Ziel dieser Richtlinie ist es, Betreibern kritischer Infrastrukturen eine Grundlage für die Auswahl sicherer Operational-Technology-(OT-)Produkte zu bieten und…
- Haftung des CISO: Verantwortung mit vielen FacettenKann ein Chief Information Security Officer (CISO) haften? Diese Frage bewegt nicht nur die IT-Branche, sondern auch die Unternehmensführung und Versicherer. Die klare Antwort lautet: Ja, ein CISO kann haften, denn „keine Haftung“ gibt es nicht. Doch die Details entscheiden: Welche Aufgaben hat der CISO, wie ist seine Position im Unternehmen eingebunden, und welche Risiken…