Rechtsanwalt für IT-Sicherheit & Cybersecurity
Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: Die IT-Sicherheit gerät zunehmend in den Fokus des Gesetzgebers und ist darüber hinaus ein wirtschaftlicher Faktor. Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht mit Spezialwissen im Bereich des IT-Strafrechts („Internet-Strafrecht“, „Cybercrime“) und IT-Sicherheitsrecht („Cybersecurity“) tätig.
Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht Jens Ferner | 02404 92100
- Fachanwalt für IT-Recht & Fachanwalt für Strafrecht
- Juristische Beratung von Unternehmen zu IT-Sicherheitskonzepten
- Vorträge und Rechtsgutachten zu Cybersecurity, Cybercrime & Datenschutzstrafrecht
- Geschäftsgeheimnis: Strafrechtlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen
- Content: Verfassen von Inhalten zu Datenschutz, Cybercrime und DSGVO
Das IT-Sicherheitsrecht ist der viele Jahre verkannte Brennpunkt der Digitalisierung – Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist hier seit Jahrzehnten tätig. Früher als Softwareentwickler, der andere Programmierer in sicherer Programmierung schulte – heute als Anwalt für IT-Sicherheitsrecht.
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IT-Sicherheitsrecht (Cybersecurity)
Im Bereich der Cybersecurity sind auf nationaler Ebene vorrangig das BSI-Gesetz, die technischen Standards des BSI sowie das seit 2015 umgesetzte IT-Sicherheitsgesetz von Bedeutung, welche die europäische Vorgaben in Form der NIS-Richtlinie umsetzen.
Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: Anwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, ist im Bereich der IT-Sicherheit als Verteidiger und Dozent tätig und ergänzt damit inhaltlich seine Tätigkeit im Bereich Cybercrime, Softwarerecht und IT-Arbeitsrecht. Rund um Haftung, Strafbarkeiten und die rechtliche Absicherung unterstützt Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner Unternehmen.
Zur NIS-Richtlinie ist festzuhalten, dass IT-Sicherheit auch auf europäischer Ebene ein Thema mit hervorgehobener Bedeutung ist. Hier soll vornehmlich durch die “Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit” (“NIS-Richtlinie”) ein europaweit einheitlicher Standard geschaffen werden. Nachdem dieses Vorhaben über Jahre hinweg vor sich hindümpelte kam dann im Jahr 2016 der Durchbruch. Allerdings hatte der deutsche Gesetzgeber hier schon vorbereitend das IT-Sicherheitsgesetz erlassen, das bereits Teile der NIS-Richtlinie umgesetzt hatte.
In Deutschland besteht im Ergebnis im Bereich der Cybersicherheit („Cybersecurity“) ein abgestuftes Sicherheitskonzept, das unterschiedliche Rahmenbedingungen je nach Dienst vorsieht. Es gibt so unterschiedliche Dienste, die teilweise ausdrücklich vorgesehen sind, aber auch sich als faktisches Ergebnis darstellen und für die dann jeweils eigene Sicherheitsstufen existieren. Inzwischen steht die NIS2-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung.
Rechtsanwalt Jens Ferner: Cybersecurity
Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht fokussiert auf den Bereich IT-Sicherheit, IT-Strafrecht & Cybercrime. Geboten wird eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technische Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement.
Cybersecurity: Abgestuftes gesetzliches Sicherheitskonzept
Im Konzept des IT-Sicherheitsrechts gibt es in Deutschland verschiedene Stufen:
- Kritische Dienste (KRITIS), die in der Richtlinie als „wesentliche Dienste“ beschrieben sind;
- digitale Dienste, hierzu gehören Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Cloud-Computing-Dienste, wobei es aber Ausnahmen für Kleinstunternehmer gibt;
- Telemedien allgemein, für die im Telemediengesetz seit dem IT-Sicherheitsgesetz allgemeine Sicherheitsvorgaben gemacht werden.
Während KRITIS eine vorbeugende Pflicht zu Sicherheitsmaßnahmen trifft müssen digitale Dienste eher im Nachhinein agieren und sind grundsätzlich zu verschärfter Wahrung der Sicherheit angehalten und zum Einrichten von Konzepten für Notfälle, während auf schwächster Stufe allgemein Telemedien angehalten sind, gängige Sicherheitsstandards einzuhalten.
Gesetzliche Grundlagen der IT-Sicherheit in Deutschland
- BSI-Gesetz: Das BSI Gesetz kann im Kern als Definition der Rolle des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und Eckpfeiler der gesetzlich normierten IT-Sicherheit in Deutschland verstanden werden. Mehr zum BSI-Gesetz finden Sie hier von mir.
- IT-Sicherheitsgesetz: Das IT-Sicherheitsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein Artikel-Gesetz, mit dem das BSI-Gesetz im Jahr 2015 spürbar “aufgebohrt” wurde sowie das Telemediengesetz um den Aspekt IT-Sicherheit erweitert wurde. Zusätzlich ergehen Rechtsverordnungen. Mehr zum IT-Sicherheitsgesetz finden Sie hier von mir. Das IT-Sicherheitsgesetz wurde durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 nochmals vertieft.
- NIS-Richtlinie: Die NIS-Richtlinie finden Sie hier von mir umfassend besprochen. Es wird in naher Zukunft die NIS2-Richtlinie folgen.
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie – ebenfalls in einem eigenen Artikel.
- Datenschutzgrundverordnung: Die Datenschutzgrundverordnung sieht in den Artikel 25, 32 DSGVO vor, dass Anbieter einen Schutz von Daten bei Erhebung und Verarbeitung sicherzustellen haben.
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: Es gibt in §19 TTDSG die Pflicht, dass Sie Ihre Angebote nach dem Stand der Technik sichern – hier ist daran zu denken, dass dies dann auch für kommunizierende Software gilt, die in Hardware verbaut ist (“Internet of Things”). Vormals war dies übrigens §13 Abs.7 TMG.
- Produktsicherheitsgesetz: Das Produktsicherheitsgesetz sieht eine grundsätzliche Sicherheit von Produkten vor, hier werden die DSGVO und das TMG mit hineinspielen.
Zumindest ein paar Sätze zu Standards in der IT-Sicherheit sind notwendig, dabei sind zwei Anlaufpunkte in den Fokus zu Rücken:
- Das BSI bietet mit den IT-Grundschutz-Katalogen eine Handreichung die als FUndament für die Praxis dienen.
- Das Angebot des BSI setzt letztlich die ISO-27000 Standards um, hier bietet sich über das Stichwort “Management für Informationssicherheit” ein geeigneter Einstieg.
Im Blog zur IT-Sicherheit
- NIS2-RichtlinieEs ist so weit: Die NIS2-Richtlinie wird endlich kommen. Schon Ende des Jahres 2020 hatte man erkannt, dass die bisherige NIS-Richtlinie den Anforderungen nicht mehr hinreichend gewachsen ist und es wurde – entsprechend der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas – die Überprüfung der Richtlinie bis Ende des Jahres 2020 beschleunigt, eine Folgenabschätzung…
- Bericht zur Zusammenarbeit von CSIRTs und StrafverfolgungsbehördenDie ENISA hat einen Bericht vorgelegt, in dem die Zusammenarbeit zwischen Computer Security Incident Response Teams (CSIRTs) und Strafverfolgungsbehörden (LEAs) untersucht werden – hierbei speziell die Interaktion mit der Justiz (Staatsanwälte und Richter). In der Analyse geht es um den rechtlichen und organisatorischen Rahmen, den Rollen und Pflichten von CSIRTs, LEAs sowie der Justiz, ihren…
- ENISA: Tipps zur Warnung von TK-Kunden vor SicherheitsproblemenMit dem EU-Telekommunikationsrecht – gemeint ist der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972, der „EECC“) – wird von den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste verlangt, ihre Nutzer zu benachrichtigen, wenn eine besondere und erhebliche Bedrohung für diese Netze oder Dienste vorliegt. Diese Pflicht ist inzwischen auch im deutschen TKG umgesetzt. Die…
- TLS-Verschlüsselung im E-Mail-Verkehr als Schutzmaßnahme für GeschäftsgeheimnisseZum Schutz von Mails konnte sich das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6 U 39/21) im Rahmen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen äußern. Ein Schutz von Betriebsgeheimnissen setzt mit dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz voraus, dass besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurde. Die Vorinstanz hatte das von der Klägerin ergriffene Schutzniveau als ausreichend erachtet: Hier waren die mobilen Endgeräte mit einem Bitlocker gegen den…
- OVG NRW: BSI durfte vor Virenschutzsoftware warnenDie Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor der Nutzung von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 28.4.22 entschieden und in den Leitsätzen der Entscheidung ausgeführt: Unabhängig davon, inwieweit staatliches Informationshandeln einfachgesetzlicher Normierung zugänglich ist, besteht eine Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn solches Handeln…
- BGH: Besonders schwerer Diebstahl durch Verlängerung von Keyless-SystemDer Bundesgerichtshof (4 StR 52/22) konnte sich endlich klarstellen zur Frage äußern, ob ein Diebstahl vorliegt, wenn ein Funksignal eines Keyless-Systems „verlängert“ wird und somit genutzt wird, um einen PKW zu entwenden. Die Frage bejaht der BGH nun am Rande und es zeigt sich, dass es juristisch einen Unterschied macht, ob das Signal aktiv verwendet…