Schlagwort: Ermittlungsverfahren

Rechtsanwalt für Ermittlungsverfahren:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist das Verfahren, das eingeleitet wird, wenn der Verdacht besteht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. In vielen Rechtsordnungen, so auch in Deutschland, ist die Staatsanwaltschaft für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig.

Im Allgemeinen umfasst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Schritte

1. **Einleitung des Ermittlungsverfahrens:** Dies geschieht, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige, einen Polizeibericht oder auf andere Weise von einer möglichen Straftat erfährt. Sie prüft dann, ob ein Anfangsverdacht besteht.

2. **Ermittlungsarbeit:** Liegt ein Anfangsverdacht vor, beginnen die Ermittlungen. Diese können die Vernehmung von Zeugen, die Durchführung von Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Beweismitteln, die Überwachung von Verdächtigen oder die Einholung medizinischer oder psychologischer Gutachten umfassen.

3. **Abschluss der Ermittlungen:** Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten: Sie kann Anklage erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Beweise für eine Verurteilung ausreichen; sie kann das Verfahren einstellen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Beweise nicht ausreichen; oder sie kann einen Strafbefehl beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Straftat mit einer Geldstrafe oder einer geringfügigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

4. **Gerichtsverfahren:** Wenn Anklage erhoben wurde, beginnt das Gerichtsverfahren. Hier wird der Fall vor Gericht verhandelt und entschieden, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.

In jeder Phase des Ermittlungsverfahrens müssen die Rechte des Verdächtigen oder Beschuldigten gewahrt werden, einschließlich des Rechts auf einen Anwalt und des Rechts, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen.

  • Cannabis-Strafbarkeit 2026: Was nach dem KCanG in Deutschland verboten bleibt

    Cannabis-Strafbarkeit 2026: Was nach dem KCanG in Deutschland verboten bleibt

    Wer im Frühjahr 2024 die Schlagzeilen las, durfte sich für einen Moment befreit fühlen: Cannabis sei legal, hieß es, der Joint im Park kein Fall mehr für die Staatsanwaltschaft. Zwei Jahre später erlebt mancher Mandant das böse Erwachen – die Hausdurchsuchung wegen dreier Pflanzen, das Ermittlungsverfahren wegen einer Tüte, die im falschen Moment weggeworfen wurde, die Anklage wegen einer Erntemenge, die das frisch geltende Recht eigentlich erlauben wollte. Genau hier, im Spalt zwischen gefühlter Freiheit und fortbestehender Strafdrohung, spielt sich heute der praktische Alltag der Cannabis-Verteidigung ab.

    Die Verteidigung in Cannabis- und Betäubungsmittelverfahren gehört zu den festen Schwerpunkten meiner Tätigkeit; zugleich publiziere ich regelmäßig zum Cannabisstrafrecht und zur Ermittlungspraxis – etwa zum Inkrafttreten des KCanG und zu den Mengenbegriffen (Ferner, jurisPR-StrafR 8/2024 Anm. 2) sowie zur Verwertbarkeit von ANOM- und EncroChat-Daten (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4). Meine Ausführungen zu den Mengenbegriffen wurden dabei vom Großen Senat für Strafsachen des BGH in dessen Grundsatzbeschluss zur Mengenberechnung und Einziehung (BGH, Beschl. v. 3.2.2025 – GSSt 1/24) aufgegriffen.

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  • Wenn der eigene Mitarbeiter eine Sicherheitslücke findet: Rechtliche Risiken für Unternehmen

    Wenn der eigene Mitarbeiter eine Sicherheitslücke findet: Rechtliche Risiken für Unternehmen

    Ein Mitarbeiter Ihrer IT-Abteilung bemerkt bei der Nutzung einer eingekauften Softwarelösung, dass die Anwendung Datenbankzugangsdaten im Klartext übermittelt und der Zugriff auf deutlich mehr Datensätze möglich ist, als der eigene Account eigentlich erlaubt. Er dokumentiert den Fund, greift kurz auf eine der fremden Kundendaten zu, um die Lücke zu belegen – und meldet den Vorfall intern.

    Was harmlos klingt und gutgläubig gemeint war, kann erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Für das Unternehmen selbst, für den Mitarbeiter – und im schlimmsten Fall für beide.

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  • Kryptomixer, Blockchain-Forensik: Audi A6 fällt – und hinterlässt 10.000 BTC Daten

    Kryptomixer, Blockchain-Forensik: Audi A6 fällt – und hinterlässt 10.000 BTC Daten

    Wer glaubt, eine Kryptowährungstransaktion werde durch einen zwischengeschalteten Mixing-Dienst dauerhaft unsichtbar, erlebt irgendwann unerwartete Hauspost von der Staatsanwaltschaft.

    Am 11. Juni 2026 haben US-amerikanische Bundesbehörden – Department of Justice, Secret Service und IRS Criminal Investigation – gemeinsam mit Europol und Strafverfolgungsbehörden aus mehr als einem Dutzend Staaten den Kryptowährungs-Geldwäschedienst „AudiA6″ zerschlagen. Zwei mutmaßliche Betreiber wurden im georgischen Batumi festgenommen: der ukrainische Staatsangehörige Ruslan Igorevich Tkachuk (37) und der russische Staatsangehörige Alexander Vladimirovich Ledenev (25). Beide werden im Eastern District of Pennsylvania wegen Geldwäscheverschwörung und Durchführung geldwäscherelevanter Transaktionen angeklagt; Auslieferungsverfahren laufen.

    Ich beschäftige mich seit Jahren intensiv mit der Schnittstelle von Cybercrime, Kryptowährungen und Strafrecht – als Strafverteidiger in Verfahren, in denen digitale Vermögenswerte und Blockchain-Forensik zentrale Rollen spielen, sowie als Kommentator: In den juris Praxisreporten sind zuletzt mehrere Fachbeiträge von mir erschienen, darunter zur Einziehung von Kryptowährungen im Strafverfahren (jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4 und jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6) sowie zur Notveräußerung beschlagnahmter Kryptowerte (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2). AudiA6 ist kein isolierter Einzelfall, sondern ein weiteres Kapitel in einer Serie von Takedowns, die ich hier auf dem Blog begleite – von ChipMixer über Cryptomixer.io bis zum aktuellen Schlag gegen einen Kryptomixer im Raum Stuttgart.

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  • Vorabinfiltration in VPN-Infrastruktur: Ermittler haben bei VPN-Dienst mitgehört

    Vorabinfiltration in VPN-Infrastruktur: Ermittler haben bei VPN-Dienst mitgehört

    Wer einen VPN-Dienst nutzt, weil er glaubt, damit vor Ermittlern geschützt zu sein, erlebt bisweilen eine böse Überraschung: Der Dienst existiert noch, die Verbindung funktioniert – doch die Behörden schauen schon seit Wochen mit. So lief es bei der Operation Saffron, die sicherlich für ordentlich Nachschub bei laufenden Cybercrime-Strafverfahren sorgen wird.

    Die im Folgenden aufgeworfenen Fragen sind nicht neu, sondern beschäftigen mich seit Jahren – sowohl praktisch als auch wissenschaftlich. In der BeckOK-StPO kommentiere ich die telekommunikationsbezogenen Ermittlungsmaßnahmen und war in den Verfahren rund um ANOM und EncroChat als Verteidiger sowie als Berater von Verteidigungsteams tätig. Begleitend dazu sind mehrere Aufsätze in den juris Praxisreports sowie ein Kommentar bei beck-aktuell zur ANOM-Problematik entstanden, von denen einer vom Bundesgerichtshof aufgegriffen wurde (BGH, 1 StR 54/24). Aus dieser doppelten Perspektive – Kommentierung der Eingriffsnormen einerseits und Verteidigung gegen ihre praktische Anwendung andererseits – zeigt sich bei der Operation Saffron dasselbe Grundmuster: Die entscheidende juristische Auseinandersetzung verlagert sich von der Frage „Wurde überwacht?” zu der weitaus heikleren Frage „Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Infrastruktur infiltriert, bevor sie fiel – und wer trägt für diese Phase die Verantwortung?”.

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  • Illegales IPTV, Post von der Polizei 2026

    Illegales IPTV, Post von der Polizei 2026

    Was die neue Ermittlungswelle bedeutet

    Wer einen Brief der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein im Briefkasten findet und darin liest, er werde wegen der Nutzung eines illegalen IPTV-Dienstes als Beschuldigter geführt, dem stockt erst einmal der Atem. Die Reaktion ist menschlich verständlich – und juristisch der entscheidende Moment, in dem falsche Schritte besonders teuer werden können.

    Solche Anschreiben mehren sich derzeit spürbar. Mandanten, die sich an meine Kanzlei wenden, berichten übereinstimmend: Die Schreiben kommen von der Polizei Siegen-Wittgenstein, werfen die Nutzung eines illegalen Streaming-Dienstes vor und fordern – in der Regel – zur Stellungnahme auf. Was dahinter steckt, warum das kein Einzelphänomen ist und wie man sich richtig verhält, erkläre ich in diesem Beitrag.

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  • Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Die Einziehung im Strafverfahren ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung für Angeklagte geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden.

    Die Fachanwälte für Strafrecht in unserer, auf die Strafverteidigung spezialisierten, Kanzlei verteidigen Sie umfassend bei Einziehung im Strafverfahren. Auf unserer Webseite wird eine Vielzahl von Informationen zur Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren angeboten. Wir beraten Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht und Verbraucher im Rahmen einer Strafverteidigung.

    Was Einziehung in der Praxis bedeutet – in Zahlen: Allein im Rahmen der Encrochat-Ermittlungen stellte das BKA im Jahr 2021 Vermögensarreste in Höhe von 168 Millionen Euro sowie weitere 28 Millionen Euro an gesicherten Vermögenswerten sicher – in einem einzigen, wenn auch außergewöhnlich großen Ermittlungskomplex. Das verdeutlicht: Wenn der Staat die Einziehungsmaschinerie in Gang setzt, denkt er in Dimensionen, die das Leben der Betroffenen vollständig verändern. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 526.000 Personen gerichtlich verurteilt – und in jedem dieser Verfahren war die Einziehung von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft einen Antrag gestellt hat oder nicht. Die meisten Angeklagten ahnen davon nichts, bis es zu spät ist. Gerade bei Taten mit Bezug zu Geld, geldwerten Mitteln oder Vermögenswerten offenbart sich seit der Reform der Einziehung vor einigen Jahren ein regelrechter Abgrund.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

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  • Vermögensarrest (2026)

    Vermögensarrest (2026)

    Ein Rechtsanwalt für Vermögensarrest erklärt: Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf das Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. So können beispielsweise Konten oder Arbeitslohn gepfändet werden, wodurch schnell eine existenzbedrohende Lage eintreten kann. Die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes sind erschreckend schnell geschaffen, da der Staat leichtfertig auf Vermögenswerte zugreifen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Sie sind auf der Flucht – was tun? Wenn Sie im Ausland festsitzen und eine deutsche Staatsanwaltschaft nach Ihnen sucht, gehen Ihnen wahrscheinlich Begriffe wie internationaler Haftbefehl, europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Interpol und Red Notice durch den Kopf. In diesem Moment sind Sie zumindest förmlich „auf der Flucht”, wobei wir wissen, dass sich diese Situation auch ergeben kann, ohne dass Sie sie bewusst herbeigeführt haben.

    In dieser Situation leben viele Betroffene in einer Mischung aus Angst, Schlaflosigkeit und ständiger Wachsamkeit: Jede Grenzkontrolle, jede Flugbuchung, ja sogar ein Hotel‑Check‑in kann zum Risiko werden, wenn ein europäischer Haftbefehl oder eine Interpol‑Ausschreibung im System steht. Genau an diesem Punkt geht es nicht mehr um „tapfer Durchhalten“, sondern um Strategie: Wer seine Lage nüchtern analysiert und professionell steuern lässt, hat deutlich bessere Chancen, wieder ein normales Leben führen zu können – ob mit Rückkehr, mit Verfahrensbeendigung oder mit einem sicheren neuen Lebensmittelpunkt.

    Es werden dann viele Nächte damit verbracht, im Internet zu suchen, und man lebt lange im Ungewissen, teilweise unter schlimmsten Bedingungen. Denn die Länder, die nicht ausliefern, haben selten angenehme Lebensbedingungen. Wir wissen, wovon wir reden: Unsere Mandanten kommen unter anderem aus dem Libanon, der Türkei, Nordafrika oder Syrien. Gerade unsere Tätigkeit im Bereich Cybercrime, BtMG und Encrochat ist eng mit den Fragen der Auslieferungshaft verbunden.

    Was Interpol wirklich ist – und was nicht: Interpol unterhält derzeit über 60.000 aktive Red Notices weltweit (Stand: Interpol-Jahresbericht 2024) – hinzu kommen zehntausende weitere Notices in anderen Farben, darunter Blue Notices zur stillen Informationsbeschaffung. Interpol hat dabei keine eigene Polizeigewalt: Die Organisation ist ein Kommunikationsnetzwerk, kein Vollzugsorgan. Ob aus einer Red Notice eine tatsächliche Festnahme folgt, hängt ausschließlich vom nationalen Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes ab. Ein Land, das keine Auslieferungsverträge mit Deutschland unterhält oder politische Einwände hat, wird auf eine Red Notice schlicht nicht reagieren. Das macht die Lage nicht entspannt – aber es macht sie kalkulierbar, wenn man sie versteht.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Vorladung zur Polizei: Was tun?

    Vorladung zur Polizei: Sollten Sie hingehen? Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben: Seien Sie vorsichtig! Der Vorladung können Sie entnehmen, ob Sie als „Beschuldigter“ oder „Zeuge“ vorgeladen wurden. Die Konsequenz ist in beiden Fällen schon unterschiedlich: Auch wenn es „Vorladung“ heißt, ist es für den Beschuldigten dennoch nur eine „Einladung“! Sie müssen dem als Beschuldigter – anders als Zeuge – nicht Folge leisten.

    Hinweis: Wundern Sie sich nicht! Es war bis zum September 2017 über Jahrzehnte hinweg so, dass man auch als Zeuge nicht bei der Polizei erscheinen musste. Das hat der Gesetzgeber aber bewusst geändert, Sie müssen daher als Zeuge (nicht Beschuldigter!) zur Polizei, sonst riskieren Sie ein Zwangsgeld. Der Beitrag wurde zuletzt im Juni 2026 aktualisiert.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

    Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

    Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) im Jahr 2026: Es finden aktuell wieder zahlreiche Hausdurchsuchungen wegen des Vorwurfs des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornographie statt. Die Medien haben hiervon bisher keinen Wind bekommen, allerdings merken wir es hier an der stark zugenommenen Anzahl von Anfragen, die alle den gleichen Hintergrund zu haben scheinen.

    Die Dimension des Problems in Zahlen: Laut Bundeskriminalamt stieg die Zahl der Tatverdächtigen im Bereich Pornografie mit Minderjährigen in Deutschland in den vergangenen Jahren kontinuierlich an – die aktuellen BKA-Daten bis 2024 belegen, dass die Ermittlungswellen keineswegs abebben. Hinzu kommt: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 131.391 Cybercrime-Straftaten polizeilich erfasst – ein erneuter Anstieg gegenüber dem Vorjahr. P2P-Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte machen dabei einen signifikanten und wachsenden Anteil aus. Wer eine Hausdurchsuchung erlebt, ist damit statistisch gesehen kein Einzelfall, sondern Teil einer bundesweiten, systematisch betriebenen Ermittlungskampagne.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Untersuchungshaft – Was ist zu tun? (2026)

    Untersuchungshaft – Was ist zu tun? (2026)

    Untersuchungshaft: Wenn Sie oder ein Angehöriger von einer Untersuchungshaft („U-Haft“) betroffen sind, gilt – wie übrigens im Ermittlungsverfahren generell – für Sie zuvorderst ein Rat: Halten Sie den Mund! Es ist immer wieder erschreckend, wie schnell gegenüber anderen Inhaftierten oder auch Ermittlungspersonen (die offen auftreten) losgeplappert wird. Hier erläutern wir Ihnen, wie mit einer Untersuchungshaft umzugehen ist.

    Der Beitrag wurde im Juni 2026 aktualisiert: Trotz aller rechtspolitischen Debatten über Reformen im Strafvollzug und eine verhältnismäßigere Anwendung von Freiheitsentzug vor Verurteilung ist die Praxis weitgehend konstant geblieben. Zum Stichtag 31. März 2024 saßen in Deutschland rund 43.750 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in Justizvollzugsanstalten – und zusätzlich eine erhebliche Zahl an Untersuchungsgefangenen, die in dieser Zählung gar nicht enthalten sind. Die U-Haft trifft dabei keineswegs nur schwere Kriminalität: Schon eine abstrakt hohe Straferwartung genügt deutschen Gerichten, um Fluchtgefahr zu bejahen – ohne konkreten Nachweis.

    Versuchen Sie in Ihrem eigenen Interesse, hinsichtlich allem, was den Tatvorwurf betrifft, kurzerhand den Mund zu halten. Wenig zu tun hat damit die Frage, ob Sie sich unschuldig fühlen, vielmehr geht es darum, dass unbedacht gemachte Äußerungen später zu großen Problemen werden können. Fragen Sie einen Rechtsanwalt für Untersuchungshaft!

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    Was Softwareentwickler und Manager über den Export von Dual-Use-Technologie wissen müssen

    Es gibt Rechtsgebiete, die sich anfühlen wie ein schlecht dokumentiertes Legacy-System: komplex aufgebaut, selten angefasst, und wenn man doch hineinschaut, erschrickt man, was dort seit Jahren vor sich hinläuft. Das Exportkontrollrecht für Software und Mikrochips gehört dazu – mit dem entscheidenden Unterschied, dass eine fehlerhafte Entscheidung hier keine Downtime produziert, sondern ein Strafverfahren.

    Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 ist dieses Recht aus seinem Dornröschenschlaf gerissen worden. Das 20. Sanktionspaket der EU, verabschiedet Ende April 2026, ist inzwischen ein Regelwerk mit einer Komplexität, die selbst erfahrene Außenwirtschaftsanwälte auf Trab hält. Für Unternehmen, die Hardware oder Software in nicht-europäische Märkte liefern – oder auch nur API-Zugänge bereitstellen, Cloud-Instanzen vermieten oder Remote-Support leisten –, ist das Thema kein Compliance-Randproblem mehr. Es ist handfestes Strafrecht.

    Ich berate und verteidige umfassend in diesem Bereich – spätestens seit dem Ukraine-Krieg ist der Beratungsbedarf erheblich gestiegen, wie ich immer wieder merke. Dabei lassen sich Unsicherheiten im Regelfall schnell ausräumen. Gerade mit meiner spezialisierten Ausrichtung zwischen Strafrecht und IT-Recht bei eigenem technologischem Hintergrund kann ich hier Blickrichtungen aufwerfen, die gerne aus dem Fokus geraten.

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  • Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Von der Strafanzeige bis zur Hauptverhandlung: Wie Unternehmen ihre Verletztenrechte aktiv nutzen – und warum sich daraus oft auch ein Hebel für zivilrechtliche Vergleiche ergibt.

    Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat – durch einen untreuen Geschäftsführer, einen Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse verkauft, oder durch Betrug und Cyberangriffe –, herrscht im Management häufig dieselbe Annahme: „Wir erstatten Anzeige, und ab dann macht der Staat das schon.“ Diese Annahme ist verständlich, aber teuer. Wer das Strafverfahren passiv laufen lässt, verschenkt Einflussmöglichkeiten, die das Recht dem Verletzten ausdrücklich einräumt – und die sich gerade für Unternehmen erheblich auswirken.

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  • Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Die Einziehung von Bitcoins und anderen Kryptowerten ist inzwischen ein Standardthema in Cybercrime‑Verfahren. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von materieller Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, strafprozessualer Sicherung nach den §§ 111b ff. StPO und den praktischen Grenzen der Vollstreckung bei fehlenden Private Keys oder volatilen Kursen. Gerade in Mining‑Konstellationen, bei Ransomware‑Lösegeldzahlungen oder beim Handel über Börsenwallets stellt sich die Frage, ob der Staat konkrete Kryptowerte oder nur deren Wert einziehen darf – und wie diese Werte bis zur Verwertung gesichert werden.

    Einziehung von Bitcoins und Kryptowährungen: Die Kehrseite von Cybercrime sind zivilrechtliche Forderungen, Straftäter können hier schnell erheblich belastet sein. Beim illegalen Crypto-Mining erscheint das auf den ersten Blick schwer – hier geht es darum, dass unbemerkt Rechner von Opfern genutzt werden, um etwa Bitcoins zu schürfen. Dabei einen Schaden zu beziffern ist recht schwer: Rechnerzeit, verbrauchter Strom … wie will man das beziffern? Es scheint so, als würde man hier am Ende seinen Erlös behalten können. Doch weit gefehlt, der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass derart erlangte Bitcoins einzuziehen sind.

    Ihre Kryptowerte wurden beschlagnahmt? Das ist die Verteidigerperspektive.
    Wir verteidigen ausschließlich auf der Beschuldigtenseite – es geht uns nicht um Opfervertretung, sondern um die Abwehr bzw. Begrenzung der staatlichen Vermögensabschöpfung. Drei Fragen sind aus Verteidigersicht entscheidend: War die Sicherstellung der Wallet rechtmäßig? Ist die Einziehung sauber tenoriert (konkrete Wallet-Adresse und Stückzahl statt pauschaler Euro-Beträge)? Und war eine Notveräußerung nach § 111p StPO bei volatilem Kurs überhaupt vertretbar? Genau hier setzen wir an. Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert fortlaufend zu Fragen der Einziehung und Sicherung von Kryptowerten im Strafverfahren:

    • Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls — Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6
    • Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO — Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6
    • Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten — Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4
    • Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung — Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1

    Hinweis: Der Beitrag ist erstmals 2022 erschienen und wurde von mir zuletzt im Juni 2026 aktualisiert. Ich habe zudem auch dazu publiziert, einmal zur „Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten“ (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4) und dann zu „Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls“ (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6″).

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  • Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Wer morgens aufwacht und erfährt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet wurde, steht schlagartig vor einer Situation, die das Leben in Sekunden auf den Kopf stellen kann. Beruf, Familie, Freiheit – alles steht auf dem Spiel, noch bevor auch nur ein Richter den Namen des Beschuldigten gelesen hat.

    Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 13.300 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und schwerem sexuellem Übergriff polizeilich erfasst – ein Höchststand seit Jahren und das sechste Jahr in Folge mit steigenden Zahlen. Das Bundeskriminalamt führt den Anstieg unter anderem auf eine höhere Anzeigebereitschaft zurück. Was diese Zahl nicht sagt: Wie viele dieser Verfahren mit Einstellung oder Freispruch enden. Denn die polizeiliche Kriminalstatistik bildet das Hellfeld der Ermittlungen ab, nicht den Ausgang des Strafverfahrens. Wir verteidigen seit Jahrzehnten ebenso soezialisiert wie erfahren in unserer Kanzlei beim Vorwurf Vergewaltigung und wissen nicht nur, was zu tun ist, sondern auch, wie aufgelöst Betroffene sind.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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