Schlagwort: Crowdfunding

Crowdfunding bezeichnet die Finanzierung von Projekten durch eine Vielzahl von Personen, die jeweils kleine Beträge beisteuern. In der Regel wird Crowdfunding online über spezielle Plattformen abgewickelt.

Aus rechtlicher Sicht sind verschiedene Fragen relevant. Eine wichtige Frage betrifft die Haftung für das Projekt. Wenn jemand Geld für ein Projekt sammelt und das Projekt scheitert oder Probleme auftreten, können Schadenersatzforderungen entstehen. Daher ist es wichtig, dass das Projekt gut geplant und umgesetzt wird und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Eine Anwaltskanzlei kann dabei helfen, indem sie prüft, ob alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und entsprechende Verträge entwirft, die die Haftung der Parteien regeln.

Ein weiterer Aspekt ist die Einhaltung von Wertpapier- und Prospektpflichten. Wird Crowdfunding zur Kapitalbeschaffung für ein Unternehmen genutzt, können unter Umständen Wertpapier- und Prospektpflichten bestehen. Diese zu kennen und einzuhalten ist wichtig, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine Rolle. Crowdfunding-Plattformen müssen sicherstellen, dass sie die personenbezogenen Daten der Unterstützer rechtmäßig verarbeiten und die Informationspflichten erfüllen. Eine Rechtsanwaltskanzlei kann dabei helfen, die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und gegebenenfalls entsprechende Verträge und Einwilligungen zu entwerfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beim Crowdfunding verschiedene Rechtsfragen relevant sind, insbesondere im Hinblick auf Haftung, Wertpapier- und Prospektpflichten und die Einhaltung der DSGVO. Eine Rechtsanwaltskanzlei wie die unsrige kann Unternehmen in diesem Bereich helfen, rechtliche Risiken zu minimieren und das Crowdfunding-Projekt rechtssicher zu gestalten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • LG Ravensburg: Belehrungspflichten bei qualifiziert nachrangigen Darlehen im Crowdfunding

    LG Ravensburg: Belehrungspflichten bei qualifiziert nachrangigen Darlehen im Crowdfunding

    Crowdfunding-Plattformen haben sich als innovative Finanzierungsform im deutschen Kapitalmarkt etabliert. Zugleich werfen sie grundlegende haftungsrechtliche Fragen auf – insbesondere im Hinblick auf die Pflichten gegenüber (Klein-)Anlegern. Mit Urteil vom 7. Februar 2025 (Az. 2 O 99/24) nimmt das Landgericht Ravensburg Stellung zu den Aufklärungspflichten einer Crowdfunding-Plattform bei qualifiziert nachrangigen Darlehen und stellt – in Abgrenzung zur Linie des OLG Dresden – hohe Anforderungen an die Risikobelehrung. Die Entscheidung markiert einen Konfliktpunkt zwischen Verbraucherschutz und liberaler Vertragsautonomie im digitalen Kapitalmarktrecht.

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  • KWG: Keine Beihilfe durch Crowdfunding-Plattform bei wirksamem Nachrangdarlehen

    KWG: Keine Beihilfe durch Crowdfunding-Plattform bei wirksamem Nachrangdarlehen

    Crowdfunding-Plattformen stellen für Start-ups ein attraktives Finanzierungsinstrument dar, werfen aus rechtlicher Sicht jedoch zunehmend komplexe Fragen auf – insbesondere im Spannungsfeld zwischen erlaubnispflichtigem Einlagengeschäft und zulässiger alternativer Kapitalaufnahme.

    Das Oberlandesgericht Dresden hatte in seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 5 U 1392/24) zu entscheiden, ob die Bereitstellung eines Investmentvertrags mit qualifiziertem Nachrang durch eine Crowdinvesting-Plattform eine Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften nach dem Kreditwesengesetz (KWG) darstellt. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte der AGB-Kontrolle, die Schutzgesetzqualität des § 32 KWG und die Haftung aus vorvertraglichem Vertrauensverhältnis.

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  • Terrorismusfinanzierung: Balanceakt zwischen Sicherheit und Freiheit

    Terrorismusfinanzierung: Balanceakt zwischen Sicherheit und Freiheit

    Die Finanzierung terroristischer Aktivitäten ist ein wesentlicher Bestandteil der globalen Sicherheitsbedrohung. Die Mittel für solche Vorhaben können aus legalen und illegalen Quellen stammen, oft unter dem Deckmantel vermeintlich legitimer Transaktionen. Regierungen und internationale Organisationen haben in den letzten Jahrzehnten ein zunehmend komplexes Regelwerk geschaffen, um Terrorismusfinanzierung effektiv zu unterbinden. Doch wie jede strafrechtliche Regulierung stellt auch dieses Unterfangen die Rechtsordnung vor fundamentale Herausforderungen.

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  • 3D-Druck: Rechtsfragen rund um 3D-Printing und 3D-Urheberrecht

    3D-Druck: Rechtsfragen rund um 3D-Printing und 3D-Urheberrecht

    Der „3D-Druck“, also das „ausdrucken“ 3-Dimensionaler Objekte anhand von Vorlagen, ist heute schon möglich und wird uns in Zukunft zahlreiche rechtliche Probleme und Streitigkeiten bescheren – aber auch neue innovative Geschäftsideen und leichtere Geschäftsmöglichkeiten, etwa bei Open-Source-Hardware.

    Ich möchte mich im Folgenden mit den absehbaren Bereichen beschäftigen, die uns bei Rechtsfragen der 3D-Druck bescheren wird. Sicherlich nicht abschließend wie immer wird die Praxis wesentliche Fragen aufwerfen.

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  • Blockchain

    Blockchain

    Eine Blockchain ist eine wachsende Liste von Datensätzen, genannt Blöcke, die mithilfe von Kryptografie miteinander verknüpft sind. Jeder Block enthält einen kryptografischen Hash des vorherigen Blocks, einen Zeitstempel und Transaktionsdaten. Durch den Zeitstempel wird bewiesen, dass die Transaktionsdaten existierten, als der Block veröffentlicht wurde, um in seinen Hash zu gelangen.

    Blöcke enthalten den Hash des vorhergehenden Blocks und bilden so eine Kette, wobei jeder weitere Block den vorhergehenden verstärkt. Daher sind Blockchains resistent gegen die Veränderung ihrer Daten, denn einmal aufgezeichnet, können die Daten in einem bestimmten Block nicht rückwirkend verändert werden, ohne alle nachfolgenden Blöcke zu verändern.

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  • Crowdfunding-Verordnung

    Am 9. November 2020 ist die Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister (European Crowdfunding Service Providers – ECSP), kurz ECSP-VO oder Crowdfunding-VO, in Kraft getreten. Diese Verordnung soll die bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen bei der Schwarmfinanzierung abbauen und einen Regelungsrahmen schaffen, um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.

    Häufig stützt sich die so genannte Schwarmfinanzierung auf relativ kleine Anlagebeträge. Bei dieser Art der Vermittlung betreibt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine öffentlich zugängliche digitale Plattform im Internet. Mit ihrer Hilfe können Unternehmen mit Finanzierungsbedarf und potenzielle Investoren oder Kreditgeber zueinanderfinden. Soweit der Anwendungsbereich der ECSP-VO reicht, ist die Regulierung exklusiv und verdrängt das nationale Recht.

    Für die Vermittlung der Schwarmfinanzierungen ist seit Inkrafttreten der Verordnung zwingend eine bei der BaFin zu beantragende ECSP-Lizenz erforderlich. Aufgabe der BaFin ist es auch, unerlaubte Geschäfte dieser Art zu verfolgen.

  • Crowdfunding: Widerrufsrecht und Rücktrittsrecht – Geld zurück beim Crowdfunding?

    Wie sieht es eigentlich beim Crowdfunding aus: Man investiert Geld in ein Projekt, die Mindestsumme kommt zusammen und dann … gibt es Ärger. Etwa weil das Produkt seit Monaten überfällig ist. Oder: Das Produkt erscheint, ist aber vollkommen anders gestaltet oder bietet ganz andere Funktionen als ursprünglich beworben – kann man dann sein Geld zurück verlangen? Ein kurzer Überblick aus meiner Sicht zum Thema.
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  • Crowdfunding: Zur Vertragsart beim Crowdfunding

    Die Vertragsnatur bei Zuwendungen im Zuge eines Crowdfunding ist eine durchaus spannende Frage, ich habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Meinungen dazu gefunden, die alle mehr oder minder Aspekte für sich hatten. Im Ergebnis sehe ich folgende Szenarien:

    • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das Versprechen erhält, seine Zuwendung plus einen Aufschlag aus dem Gewinn oder Umsatz des Unternehmens bzw. Produktes zu erhalten, wird man ein (partiarisches) Darlehen im Sinne des §488 BGB annehmen können.
    • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug eine rein symbolische Gegenleistung erhält, etwa die Erwähnung im Abspann eines Films oder Spiels, wird man an eine Schenkung unter Auflage (§525 BGB) denken können.
    • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das spätere Produkt erhalten soll, kann man durchaus an einen Kaufvertrag (§433 BGB) denken.

    Die Frage nach der Vertragsnatur ist keine rein akademische Frage, sondern dann von Bedeutung wenn man nach den Rechten und Pflichten der Beteiligten fragt.

  • Crowdfunding: Rechtliche Beziehungen der Nutzer auf deutschen Plattformen

    „Crowdfunding“ ist heute in aller Munde, ich hatte dazu bereits eine erste kurze Übersicht geboten, zu finden hier. Dabei hatte ich die Rolle, insbesondere die Rechte der „Unterstützer“ bewusst offen gelassen und mir für einen späteren Artikel aufgehoben, was ich nun nachholen möchte. Denn die Frage liegt auf der Hand: Welche Rechte hat der „Unterstützer“, der mit seinem Geld ein Projekt fördert? Und wo liegen Risiken?
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  • Einstieg: Crowdsourcing & Crowdfunding

    Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für „kleinere Anbieter“ und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine umfassende Analyse geben – vielmehr soll nur kurz angesprochen werden, worum es überhaupt geht.

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