Digitale Beweismittel sind im modernen Strafprozess der Regelfall. Dazu zählen unter anderem Chatverläufe, Smartphone-Daten, Cloud-Logs und Fahrzeugdaten aus der „Blackbox“ von Pkws. Digitale Beweise entscheiden heute über den Ausgang von Strafverfahren im allgemeinen Strafrecht ebenso wie im Wirtschafts- und Cybercrime-Bereich. Im Folgenden zeige ich, was darunter zu verstehen ist, wie ihr Beweiswert im Strafprozess zu beurteilen ist und welche forensischen Mindeststandards aus Sicht der Strafverteidigung gelten müssen. Der Schwerpunkt liegt auf der praktischen Arbeit mit digitalen Beweismitteln – von der IT-Forensik über Screenshots und E-Mails bis hin zur Car-Forensik und der seit 2026 anwendbaren E-Evidence-Verordnung der EU.
Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:
- Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
- „Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
- Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
- Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
- Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
- DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
- IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
- IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2
Den Beitrag aktualisiere ich fortlaufend, zuletzt im Juni 2026.
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