Rechtsanwalt für Cybercrime
Cybercrime, IT-Strafrecht und Computerstrafrecht von einem, der es kann: Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner, hat sich als Strafverteidiger auf Cybercrime spezialisiert und bringt technische Fertigkeiten auch in der IT-Forensik mit. Geboten wird, was Mandanten im Cybercrime erwarten: Vollverschlüsselte Kommunikation, umgehende – auch präventive -Beauftragung und klare Ansagen. Im Cybercrime sind wir bundesweit tätig.
Rechtsanwalt für Cybercrime & Computerstrafrecht
Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | 02404 92100
Sie erreichen unsere Anwaltskanzlei telefonisch unter 02404-92100. Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos.
Mail: kontakt@ferner-alsdorf.de. Auf Anfrage verschlüsselte Mails.
Threema: Sicherer & datenschutzkonformer Kontakt zum Rechtsanwalt via Threema („FVNW2K7T“).
Rechtsanwalt für Cybercrime
Cybercrime: Im Cybercrime und IT-Strafrecht brauchen Sie einen Verteidiger der sich auskennt und dem sie nicht erst die technischen Hintergründe erklären müssen. Einen Rechtsanwalt also, der Ihnen Probleme, etwa bei Beweisgewinnung durch IT-Forensik, erklärt – und nicht anders herum.
Geboten werden bei uns im Cybercrime:
- Spezialisierte Cybercrime-Strafverteidigung von einem Strafverteidiger, der zugleich IT-Profi und IT-Fachanwalt ist
- Bundesweite Tätigkeit im Cybercrime und IT-Strafrecht
- Beauftragung per Mail + 24h-Notruf
- Verschlüsselter Kontakt via Mails, Anrufe und Messenger
- Erfahrung aus zahlreichen IT-Strafverfahren, vom klassischen Hacking über Drogen- und Waffengeschäfte über Geheimnisverrat bis zu strafbaren Urheberrechtsverletzungen und Betrugstaten
- Sichere Kommunikation und Datenaufbewahrung sind in unserer Kanzlei Pflicht, verschlüsselte Kommunikation ist jederzeit und gerade in diesem sensiblen Bereich möglich.
Rechtsanwalt für Computerstrafrecht & Cybercrime: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Strafverteidiger mit spezieller Ausrichtung auf Cybercrime, Computerstrafrecht & IT-Strafrecht. Er ist erfahrener Strafverteidiger und bietet zusätzlich die Qualifikation eines Fachanwalts für IT-Recht und technikerfahrenen Programmierers und Unix-Systemadministrators mit Kenntnissen im Bereich IT-Forensik.
Er ist spezialisiert im gesamten IT-Strafrecht und im Cybercrime als Strafverteidiger aktiv:
- IT-Strafrecht: Daten-Delikte wie Ausspähen oder Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage, Geldwäsche oder Computerbetrug
- Betäubungsmittelstrafrecht: Traditionelles BTM-Strafrecht sowie BTM-Delikte im Internet, speziell bei Darknet-Bezug. Erfahrung aus über 500 BTM-Mandaten, darunter auch mit umfangreichem internationalen Bezug.
- Waffenstrafrecht: Woanders kaum bekannt, bei uns regelmässig bearbeitet – mit Erfahrung aus verwaltungsrechtlichen Verfahren des Waffenrechts!
- Strafverteidigung im gewerblichen Rechtsschutz: Urheberstrafrecht, Markenstrafrecht und Wettbewerbsstrafrecht
- Persönlichkeitsrecht: Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung & Verleumdung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen sowie bei Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie im KunstUrhG
- Geheimnisschutz: Verteidigung gegen den Vorwurf von Geheimnisverrat und Betriebsspionage, insbesondere im Bereich des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes
Cybercrime: IT-Strafrecht und Computerstrafrecht
Es gibt keine standardisierte Begrifflichkeit für diesen Bereich, manche sprechen vom „Internet-Strafrecht“, andere vom „Cybercrime“ oder Computerstrafrecht. Umfassend und sauber wäre wohl „Informationstechnologie-Strafrecht“ oder kurz „IT-Strafrecht“. Losgelöst von dem jeweiligen Begriff ist hier nochmals hervorzuheben, dass im gesamten Strafrecht mit digitalem Bezug Rechtsanwalt Jens Ferner als Fachanwalt für IT-Recht mit entsprechender Erfahrung und Expertise zur Verfügung steht.
- Hackangriff bzw. Cyberangriff – Was tun?
- Wie schütze ich mich vor einem Hackangriff?
- Bin ich von einem Hackangriff betroffen?
- Online-Betrug & Fake-Shops: Was tun?
- Glossar zum Cybercrime mit klassischen Angriffsszenarien
- Intime Fotos veröffentlicht – was kann ich tun?
- Übersicht: IT-Sicherheit
Sichere Kommunikation
Sicherheit sollte bei einer Anwaltskanzlei in der heutigen Zeit ganz oben auf der Prioritätsliste stehen: Wir bieten Ihnen vollverschlüsselte Kommunikation mit einfacher Handhabung, die Kommunikation per Threema-Messenger, eine durch Hardware-Firewall und vollverschlüsselte Speichermedien gesicherte Arbeitsumgebung und die Sicherheit, dass auch wirklich nichts von Ihnen über uns in irgendeiner externen Cloud landet.
Unsere Cybercrime-Mandanten
Zu hiesigen Mandanten gehören nicht nur Betroffene aus dem gesamten Bundesgebiet, sondern auch aus dem europäischen Ausland. Rechtsanwalt Jens Ferner war in Straf-Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen (u.a. „GVU“) für Portalbetreiber aktiv und bietet hier tief gehenden Erfahrungsschatz. Zudem wurden die klassischen Delikte im Bereich des „Hackens“ vertreten, Mandanten waren dabei nicht alleine typische „Hacker“ sondern auch professionelle Unternehmen im Bereich Penetrations-Tests und Sicherheitsberatung.
Weitere strafrechtliche Mandate waren u.a.:
- Vorwurf gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung und gewerbsmäßiger Markenrechtsverletzung, insbesondere „Produktpiraterie“
- Vertrieb von SIM-Unlock-Codes
- Datendiebstahl
- Sabotage von EDV-Anlagen, insbesondere durch DDOS-Angriffe
- Vertrieb oder Einsatz von Hack-Software
- Wettbewerbsstrafrecht und Betriebsspionage
- Urheberstrafrecht
- Geschäftsführerhaftung
- Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln über das Internet
Erfahrung und Wissen im Cybercrime von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner bietet sowohl eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technischen Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement.
Damit ist Strafverteidiger Jens Ferner insbesondere in der Lage, frühzeitig durch IT-forensische Prognosen Sicherheit in der Verteidigungsstrategie zu bieten. Darüber hinaus wird die Sicherheit geboten, dass technische Zusammenhänge korrekt so präsentiert werden, dass auch Juristen sie verstehen – in Strafprozessen ein enormer Vorteil, da Unverständnis schnell zu Fehlurteilen führen kann.
Spätestens wenn die „Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime“ schreibt ist es Zeit für einen Cybercrime-Profi. In unserer Kanzlei finden Sie einen Strafverteidiger, der sich ausdrücklich auf Cybercrime & IT-Strafrecht samt technischem Hintergrundwissen spezialisiert hat!
So brauchen Sie bei Vorwürfen im Cybercrime keinen Anwalt, der alleine Wissen im Strafrecht bietet – Rechtsanwalt Jens Ferner bietet Ihnen nicht nur die technischen Fähigkeiten eines Programmierers und Systemadministrators, sondern bildet sich darüber hinaus im Bereich IT-Forensik fort. Gerade im Cybercrime muss ein Anwalt nämlich mehr können als nur Jura: Wer sich mit Systemen und der IT-Forensik nicht auskennt wird Beweislagen und Verfahrensrisiken nicht brauchbar einschätzen können, die von Gerichten auf Sachverständige verlagert werden.
Darüber hinaus erhalten Sie einen Strafverteidiger, der Jahrelang Prozesse im gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht geführt hat, somit in elementaren Fragen etwa das Lizenzrechts, die in das Strafrecht hineinstrahlen, die notwendigen Bewertungen vornehmen kann.
Beiträge zu Cybercrime, Computerstrafrecht und IT-Strafrecht
Flächendeckende Scans nach Kinderpornografie in der EU
Bereits seit Jahren laufen bei Providern bzw. Diensteanbietern im Hintergrund Scans nach Kinderpornographie. Es ist absehbar, dass in der EU ein rechtliches Fundament geschaffen werden wird, mit dem dies ausdrücklich möglich ist – und auch durchgeführt werden soll. Heise weist nun auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlements hin, das zu dieser Frage Position…
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Staatliches Hacking und internationales Recht
Wenn Ermittlungsbehörden gegen Cybercrime vorgehen wollen, kann man sich nicht an nationalen Grenzen orientieren. Wir stehen insoweit aus meiner Sicht vor einem Jahrzehnt der Veränderung: Behörden werden die Zusammenarbeit auf der einen Seite intensivieren; zugleich werden sich Staaten – fernab internationaler Regeln – in besonders schwerwiegenden Fällen kurzerhand Daten durch „staatliches Hacking“ verschaffen. Ein Vorreiter…
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OLG-Hamburg: Kein Beweisverwertungsverbot bei Daten aus Encrochat-Überwachung
Kein Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Nach dem OLG Bremen hat sich nun auch das OLG Hamburg (1 Ws 2/21) postiert und klargestellt, dass es kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich durch Encrochat-Überwachung erlangte Daten gibt. Die Entscheidung steht im klaren Widerspruch, zu diversen Äußerungen von Strafverteidigern, die versuchen, sich öffentlich anders zu postieren – dabei liegt auf der Hand,…
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Encrochat-Zugriff führt zu weiteren Festnahmen
Bei Heise findet sich ein Bericht, der deutlich macht, wie gravierend die Ermittlungen dank des Zugriffs auf die Encrochat-Daten laufen – dabei liest es sich zuerst wie klassische Polizeiarbeit: In den heutigen Morgenstunden vollstreckten Ermittlerinnen und Ermittler des Bundeskriminalamtes sowie der Landeskriminalämter Berlin und Brandenburg im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse an über 20 Wohnanschriften…
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Änderung des Postgesetzes im Kampf gegen Drogenversand per Post
Am 12.02.2021 hat der Bundestag eine gwwichtige Änderung für das Postgesetz beschlossen: Beschäftigte von Postdienstleistern müssen demnach verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen. Entgegen aufgeregten Presseberichten bedeutet dies…
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Reform des Geldwäsche-Tatbestandes 2021
Am 11.02.2021 wurde durch den Bundestag eine Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen – ein weiteres Gesetz in einer zunehmenden irrwitzigen Flut ständiger Änderungen im Strafgesetzbuch. Auch hier wird nunmehr die Strafbarkeit ausgedehnt: Der bisher existierende Vortatenkatalog wird gestrichen. Tatobjekt sind nunmehr „Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ – also die Terminologien…