Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht
Cybercrime-Strafverteidigung und Beratung bei Cyberincidents
Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht – spezialisiert auf Cybercrime-Strafverteidigung!
Cybercrime: Wir bieten bundesweite Beratung und Strafverteidigung in der Schnittmenge aus Technologie und Straftaten rund um Cybercrime, Umweltstrafrecht plus Haftung in der Sicherheitsforschung inkl. Missbrauch von Technologien zur Begehung von Straftaten.
Im Cybercrime und Technologiestrafrecht brauchen Sie einen Anwalt, der sich auskennt und dem sie nicht erst die technischen Hintergründe erklären müssen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Unix-Systementwickler und kennt sich mit IT-Forensik aus, er punktet zudem als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht, also mit idealen Voraussetzungen für einen Rechtsanwalt für Cybercrime, der Unternehmen wie Vorstände berät und Hacker verteidigt.
Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht, Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Jens Ferner: Kontakt aufnehmen
- Rechtsanwalt für Cybercrime: RA Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht
- Beratung zu Cybercrime und Cybersecurity von Unternehmen und Vorständen zu IT-Sicherheit, Haftung und IT-Arbeitsrecht
- Spezialgebiet digitale Beweismittel
- Geheimnisschutz und Wirtschaftsspionage
- Strafverteidigung im Cybercrime mit Erfahrung aus zahlreichen IT-Strafverfahren, vom klassischen Hacking über Darknet Drogen- und Waffengeschäfte inkl. Encrochat, CardSharing, Geheimnisverrat bis zu strafbaren Urheberrechtsverletzungen und Betrugstaten
- IT-Strafrecht: Daten-Delikte wie Ausspähen oder Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage, Geldwäsche oder Computerbetrug, IT-Steuerrecht inkl. Umgang mit Kryptowährungen
- Technologiestrafrecht: Urheberstrafrecht, Markenstrafrecht und Wettbewerbsstrafrecht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen ausschließlich Fälle im Strafrecht, IT-Recht, Medienrecht und Arbeitsrecht.
- Erreichbarkeit: 02404-92100, kontakt@ferner-alsdorf.de, Whatsapp, Threema oder Rückruf
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)
- Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; verschlüsselte Mails; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema/Whatsapp.
- Warum wir: Hart, ehrlich, souverän – einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und transparente Kosten – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Cybercrime: IT-Strafrecht und Computerstrafrecht
Es gibt keine standardisierte Begrifflichkeit für diesen Bereich, manche sprechen vom „Internet-Strafrecht“, andere vom „Cybercrime“ oder Computerstrafrecht. Umfassend und sauber wäre wohl „Informationstechnologie-Strafrecht“ oder kurz „IT-Strafrecht“. Losgelöst von dem jeweiligen Begriff ist hier nochmals hervorzuheben, dass im gesamten Strafrecht mit digitalem Bezug Rechtsanwalt Jens Ferner als Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht mit entsprechender Erfahrung und Expertise im Cybercrime zur Verfügung steht. Nicht nur als Strafverteidiger für Hacker sondern auch beratend für Unternehmen.
Rechtsanwalt für Cybercrime & Technologiestrafrecht
Rechtsanwalt für Cybercrime, Technologiestrafrecht und Computerstrafrecht gesucht? In unserer Kanzlei werden Unternehmen im Cybercrime beraten und Hacker verteidigt – von einem, der es kann: Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht Jens Ferner hat sich als Rechtsanwalt auf Cybercrime spezialisiert. Früher tätig als System- & Softwareentwickler, bildet sich Jens Ferner heute in IT-Forensik und IT-Sicherheit laufend fort. Geboten wird, was Mandanten im Cybercrime erwarten: Voll verschlüsselte Kommunikation, umgehende Beauftragung und hartes technisches Hintergrundwissen mit Erfahrung aus Umfangsverfahren wie Encrochat, CardSharing, Kryptowährungen, Darknet-, Computerbetrugs- und Geldwäscheverfahren.
Rechtsanwalt für Cybercrime & Computerstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner
Beratung von Unternehmen & Vorständen bei Cybercrime
In der heutigen digitalen Welt sind Unternehmen und ihre Führungskräfte ständig mit den Risiken von Cyberkriminalität und Hackerangriffen konfrontiert. Die Folgen von Cyberkriminalität können für Unternehmen verheerend sein, da sie nicht nur zu finanziellen Verlusten führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden in das Unternehmen untergraben können. Angesichts dieser Bedrohung ist es für Unternehmen und Vorstände unerlässlich, sich mit dem Thema Cyberkriminalität und Hackerangriffe auseinanderzusetzen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Unternehmen und Vorstände haben einen hohen Bedarf an rechtlicher Beratung in Bezug auf Cyberkriminalität und Hackerangriffe. Sie benötigen Experten, die sie bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zum Schutz ihrer Systeme vor Angriffen unterstützen. Ein solcher Berater kann helfen, Risiken zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitslücken zu schließen und die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber Angriffen zu stärken.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Reaktion auf einen Cyber-Angriff. Unternehmen müssen in der Lage sein, schnell und effektiv auf Angriffe zu reagieren, um die Auswirkungen auf das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden und anderen Experten, um den Vorfall aufzuklären und geeignete Schritte einzuleiten, um den Angreifer zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen.
Neben diesen praktischen Aspekten haben Unternehmen und Vorstände auch rechtlichen Beratungsbedarf. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten im Einklang mit den geltenden Datenschutz- und Sicherheitsgesetzen stehen. Ein Rechtsberater kann Unternehmen dabei helfen, diese Vorschriften zu verstehen und einzuhalten, um Bußgelder und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Insgesamt ist es für Unternehmen und Vorstände von entscheidender Bedeutung, sich auf die Risiken von Cyberkriminalität und Hackerangriffen vorzubereiten und geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme und Daten zu ergreifen. Ein erfahrener Rechtsberater kann dabei helfen, diese Ziele zu erreichen und das Unternehmen vor den Folgen von Cyberkriminalität zu schützen.
Unsere Cybercrime-Mandanten
Im Ursprung kommen wir natürlich aus der Strafverteidigung: Zu hiesigen Mandanten der Cybercrime-Strafverteidigung gehören nicht nur Betroffene aus dem gesamten Bundesgebiet, sondern auch aus dem europäischen Ausland. Rechtsanwalt Jens Ferner war in Straf-Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen (u.a. „GVU“) für Portalbetreiber aktiv und bietet hier tiefgehenden Erfahrungsschatz.
Inzwischen beraten wir zudem Unternehmen, die von unserem Cybercrime-Erfahrungssschatz „unmittelbar an der Quelle“ profitieren. Neben Input für Schulungen von Personal, IT-Betriebsvereinbarungen und Beratung beim Umgang mit digitaler Erpressung von Unternehmen ist die Cybersicherheit und Vorstandshaftung bei Datenlecks ein wesentlicher Teil unserer Tätigkeit.
Zudem wurden die klassischen Delikte im Bereich des „Hackens“ vertreten, Mandanten waren dabei nicht alleine typische „Hacker“ sondern auch professionelle Unternehmen im Bereich Penetrations-Tests und Sicherheitsberatung. Weitere strafverteidigende Mandate im Cybercrime waren u.a.:
- Vorwurf gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung und gewerbsmäßiger Markenrechtsverletzung, insbesondere „Produktpiraterie“
- Onlinebetrug in gewerbsmäßigem Umfang, etwa im Zusammenhang mit Kreditkarten aus dem Darknet
- Steuerstraftaten und Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen
- Vertrieb von SIM-Unlock-Codes
- Datendiebstahl
- Sabotage von EDV-Anlagen, insbesondere durch DDOS-Angriffe
- Vertrieb oder Einsatz von Hack-Software
- Wettbewerbsstrafrecht und Betriebsspionage
- Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln über das Internet
Cybercrime, e-Evidence & IT-Sicherheit
Spezialisiert auf Strafrecht und IT-Recht sind Cybercrime, Datenschutzstrafrecht, Fragen digitaler Beweismittel und IT-Sicherheit die Schnittstellen aus beiden Bereichen, die wir als Profis bedienen. Rechtsanwalt Jens Ferner, Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht, schult Rechtsanwälte in Vorträgen im Umgang mit IT-Forensik und digitalen Beweismitteln. Sie werden verteidigt im gesamten Cybercrime, etwa bei Computerbetrug, Encrochat, Datenveränderung & Darknet.
Erfahrung und Wissen im Cybercrime von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner bietet sowohl eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technischen Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement.
Damit ist Strafverteidiger Jens Ferner insbesondere in der Lage, frühzeitig durch IT-forensische Prognosen Sicherheit in der Verteidigungsstrategie zu bieten. Darüber hinaus wird die Sicherheit geboten, dass technische Zusammenhänge korrekt so präsentiert werden, dass auch Juristen sie verstehen – in Strafprozessen ein enormer Vorteil, da Unverständnis schnell zu Fehlurteilen führen kann.
Spätestens wenn die „Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime“ schreibt ist es Zeit für einen Cybercrime-Profi. In unserer Kanzlei finden Sie einen Strafverteidiger, der sich ausdrücklich auf Cybercrime & IT-Strafrecht samt technischem Hintergrundwissen ausgerichtet hat!
So brauchen Sie bei Vorwürfen im Cybercrime keinen Anwalt, der alleine Wissen im Strafrecht bietet – Rechtsanwalt Jens Ferner bietet Ihnen nicht nur die technischen Fähigkeiten eines Programmierers und Systemadministrators, sondern bildet sich darüber hinaus im Bereich IT-Forensik fort. Gerade im Cybercrime muss ein Anwalt nämlich mehr können als nur Jura: Wer sich mit Systemen und der IT-Forensik nicht auskennt wird Beweislagen und Verfahrensrisiken nicht brauchbar einschätzen können, die von Gerichten auf Sachverständige verlagert werden.
Darüber hinaus erhalten Sie einen Strafverteidiger, der Jahrelang Prozesse im gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht geführt hat, somit in elementaren Fragen etwa das Lizenzrechts, die in das Strafrecht hineinstrahlen, die notwendigen Bewertungen vornehmen kann.
Zum Thema Hacking bei uns:
- Hackangriff bzw. Cyberangriff – Was tun?
- Datenleck: Herausforderungen für Unternehmen
- IT-Sicherheit im Arbeitsrecht
- Wie schütze ich mich vor einem Hackangriff?
- Was ist ein sicheres Passwort?
- Phishing-Seiten-Installation am Beispiel ZPhisher
- Bin ich von einem Hackangriff betroffen?
- Online-Betrug & Fake-Shops: Was tun?
- Glossar zum Cybercrime mit klassischen Angriffsszenarien
- Strafbarkeit der Suche nach Sicherheitslücken
- Unser Hacker-Guide: Russland, Iran, Nordkorea und China
- Unser Ransomware-Guide:
Technologiestrafrecht
Das Technologiestrafrecht wird vor allem ausgefüllt durch die strafrechtlich relevanten Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Sie werden bei strafrechtlichen Vorwürfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz verteidigt.
Urheberstrafrecht
Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§108b UrhG)
Markenstrafrecht & Markenpiraterie
Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:
- § 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung
- § 143a MarkenG: Strafbare Verletzung der Unionsmarke
- § 144 MarkenG: Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich, ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen verfahren Tätig war. Nachdem er in markenrechtlichen Streitigkeiten im gesamten Bundesgebiet tätig war, ist er heute als Rechtsanwalt für Markenstrafrecht tätig, berät zugleich in den angrenzenden Bereichen des Markenrechts auf Basis seiner Erfahrung:
- Grundsätzliche Beratung im gesamten Markenstrafrecht
- Analyse von Lizenzverträgen und Lizenzketten, gerade im Hinblick auf den Vorsatz im Markenstrafrecht
- Fragen rund um die Bestandskraft einer Marke und zu Schutzkonzepten
- Spezielle Ausrichtung auf Fragen des Markenrechts mit IT-Bezug, so bei Domains und bei der Gestaltung von Webseiten und Werbeanzeigen
- Rechtsfragen und Schutzkonzepte um den eigenen Firmennamen (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung)
Rechtsanwalt für Cybercrime: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Strafverteidiger mit spezieller Ausrichtung auf Cybercrime. Er ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, hält regelmäßig Vorträge zu Cybercrime vor Fachpublikum, mit der Qualifikation eines Fachanwalts für IT-Recht sowie technikerfahrenen Programmierers.
Wettbewerbsstrafrecht & strafbare Werbung
Seit über 20 Jahren sind wir im Wettbewerbsrecht tätig und haben uns heute, in unserer Rolle als Strafverteidiger, speziell auf das Wettbewerbsstrafrecht festgelegt:
- Unlauterer Wettbewerb im Wettbewerbsstrafrecht
- Werberecht im Wettbewerbsstrafrecht: Irreführende Werbung inkl. Prüfung von Werbekampagnen und Verkaufsmassnahmen auf strafrechtliche Relevanz
- Tätigkeit speziell zum Geschäftsgeheimnisgesetz (ehemals §17 UWG) und zur strafbaren Werbung (§16 UWG) sowie §299 StGB)
Aktuell zum Cybercrime und Technologiestrafrecht im Blog
- Die globalen Risiken 2025 im Bericht des WeltwirtschaftsforumsDas Weltwirtschaftsforum hat kürzlich seinen „Global Risks Report 2025“ veröffentlicht – eine umfassende Analyse der weltweit drängendsten Risiken. In seiner 20. Ausgabe beleuchtet der Bericht eine Welt, die von tiefen Rissen geprägt ist: geopolitische Spannungen, technologische Herausforderungen und ökologische Dringlichkeiten dominieren die globale Landschaft. Mit Blick auf die drängendsten Herausforderungen der Gegenwart und langfristige Entwicklungen…
- Dark Bank: Geldwäsche für CyberkriminelleDie Cyberkriminalität hat schon vor Jahren eine neue Dimension erreicht, wie die jüngsten Enthüllungen der französischen Zeitung Le Monde belegen. Im Mittelpunkt steht ein Mann, der unter dem Namen „Dark Bank“ agierte und eine der größten internationalen Geldwäschenetzwerke organisierte. Laut den Berichten der französischen Ermittlungsbehörden, die Le Monde einsehen konnte, soll der Verdächtige mehr als…
- OLG Celle zur Haftung der Bank bei CEO-FraudDas Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 2020 (Az. 3 U 122/20) beleuchtet die komplexen rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit CEO-Fraud, einer Betrugsmasche, bei der Kriminelle durch Täuschung Unternehmen und Banken zu unautorisierten Zahlungen bewegen. Das Urteil greift grundlegende Fragen zur Haftung von Zahlungsdienstleistern, zur Verantwortung von Kunden und zur gesetzlichen Risikoverteilung nach den…
- Haftung der Bank bei Täuschung durch Call-ID-Spoofing-BetrügerDas Oberlandesgericht Bremen (1 U 32/24) hat in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss grundlegende Fragen zur Autorisierung von Zahlungsvorgängen und zur Haftung bei Täuschung durch sogenannte Call-ID-Spoofing-Betrüger behandelt. Der Fall betraf die Freigabe einer pushTAN durch einen Bankkunden, der aufgrund einer Täuschung glaubte, eine Rückbuchung zu veranlassen, tatsächlich aber eine Echtzeitüberweisung autorisierte. Das Gericht klärte zentrale rechtliche…
- Cybertruck-Explosion in Las Vegas: ChatGPT als Werkzeug zur Tatvorbereitung?Am Neujahrstag 2025 kam es vor dem Trump International Hotel in Las Vegas zu einer Explosion eines Tesla Cybertrucks, bei der der Täter, ein 37-jähriger US-Soldat, ums Leben kam. Die Ermittler stellten fest, dass der Täter, MAL, unter anderem ChatGPT genutzt hatte, um Informationen über Sprengstoffe, deren Zündung und die Beschaffung von Materialien zu erhalten.…
- Wie Ethereum Smart Contracts für Cyberkriminalität genutzt werdenEthereum und seine Smart Contracts bieten eine revolutionäre Plattform für dezentrale Anwendungen und Finanztransaktionen. Doch diese Technologie hat auch die Aufmerksamkeit von Cyberkriminellen erregt, die innovative Methoden entwickelt haben, um Smart Contracts für schädliche Zwecke zu missbrauchen. Im Folgenden werden verschiedene Angriffsszenarien dargestellt, ihre technischen Hintergründe erklärt und mögliche Verteidigungsstrategien diskutiert. Der Artikel basiert auf…
- Zur Haftung des Kontoinhabers bei Buchung im Rahmen eines Phishing-AngriffsDas Oberlandesgericht Naumburg (OLG, 5 U 11/24) setzte sich in diesem Urteil mit der Frage auseinander, ob eine Bank zur Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung verpflichtet ist, wenn die Klägerin im Rahmen eines Phishing-Angriffs persönliche Zugangsdaten sowie Transaktionsnummern (TANs) telefonisch an Betrüger weitergegeben hatte. Der Fall beleuchtet die rechtliche Bewertung von Autorisierungen, grober Fahrlässigkeit und der Pflicht…
- Haftung für leichtfertige Geldwäsche: Eine Entscheidung mit weitreichenden FolgenDas Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 19 O 4768/23) hat in einem bemerkenswerten Urteil die zivilrechtliche Haftung eines Empfängers täuschungsbedingt überwiesener Gelder bejaht. Im Zentrum der Entscheidung steht die Anwendung des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie zivilrechtliche und strafrechtliche Aspekte ineinandergreifen, insbesondere in der modernen…
- Deepfake-Angriff auf Cara Hunter: Deepfakes als Bedrohung für Demokratie & Gesellschaft verstehenIn einer Zeit, in der Technologie unser Leben bereichert und revolutioniert, treten auch die dunklen Seiten dieser Innovationen immer deutlicher zutage. Ein erschütterndes Beispiel dafür ist der Fall der nordirischen Politikerin Cara Hunter, die Opfer eines Deepfake-Pornoangriffs wurde. Dieser Vorfall, der sich nur drei Wochen vor den Wahlen in Nordirland 2022 ereignete, offenbart die tiefgreifenden…