Rechtsanwalt für Cybercrime & Medienstrafrecht

Cybercrime und Medienstrafrecht: Wir bieten bundesweite Strafverteidigung an der Schnittstelle von Technologie und Straftaten im Bereich Cybercrime, (Cyber-)Spionage und Haftung in der Sicherheitsforschung inklusive Missbrauch von Technologien zur Begehung von Straftaten. Mit besonderem Schwerpunkt auf digitalen Beweismitteln und der Einziehung von Kryptowerten in der Strafverteidigung.. Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert nicht nur regelmäßig zu Cybercrime/IT-Strafrecht, sondern ist auch als Dozent für Cybercrime bei der Anwaltakademie tätig.

Zudem ist er Autor zum IT-Strafprozessrecht in einem StPO-Kommentar und arbeitet in zahlreichen umfangreichen Cybercrime-Strafverfahren. Bei Cybercrime und Cyberspionage benötigen Unternehmen einen Strafverteidiger, der sich auskennt und dem sie nicht erst die technischen Hintergründe erklären müssen. Jens Ferner ist nicht nur Unix-Systementwickler und IT-Forensiker, sondern auch Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Damit verfügt er über die idealen Voraussetzungen, um Unternehmen und Vorstände zu beraten und Hacker zu verteidigen.

  • Rechtsanwalt für Cybercrime & Medienstrafrecht: RA Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht
  • Beratung von Unternehmen zu Cybercrime und Cybersecurity
  • Spezialgebiet digitale Beweismittel
  • Strafverteidigung im Cybercrime mit Erfahrung aus zahlreichen IT-Strafverfahren, vom klassischen Hacking über Darknet Drogen- und Waffengeschäfte inkl. Encrochat, CardSharing, Geheimnisverrat bis zu strafbaren Urheberrechtsverletzungen und Betrugstaten
  • Strafverteidigung beim Vorwurf Spionage wie Wirtschaftsspionage und Cyberspionage
  • IT-Strafrecht: Daten-Delikte wie Ausspähen oder Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage, Geldwäsche oder Computerbetrug, IT-Steuerrecht inkl. Umgang mit Kryptowährungen
  • Technologiestrafrecht: Urheberstrafrecht, Markenstrafrecht und Wettbewerbsstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

  • Spezialisierung: Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht, in Strafverfahren und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
  • Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftrater für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
  • Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.deTermine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
  • Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646
  • Flexible Erreichbarkeiten statt starrer „Öffnungszeiten“: Damit wir für Sie schnell erreichbar bleiben, läuft der erste Kontakt am besten digital – so reagieren wir oft schon innerhalb weniger Stunden. Und wir sind mit unserer Kanzlei vor Ort in Alsdorf für den Raum Aachen, Heinsberg, Düren schnell verfügbar.
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Cybercrime-Erfahrung: Unsere Cybercrime-Mandanten

Zu hiesigen Mandanten der Cybercrime-Strafverteidigung gehören nicht nur Betroffene aus dem gesamten Bundesgebiet, sondern auch aus dem europäischen Ausland. Rechtsanwalt Jens Ferner war in Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen (u. a. „GVU“) für Portalbetreiber aktiv und bietet hier einen tiefgehenden Erfahrungsschatz. Dabei fing alles vor über 10 Jahren an, noch bevor es Cybercrime-Spezialabteilungen bei den Staatsanwaltschaften gab, als RA JF den Betreiber der europaweit größten Warez-Seite erfolgreich verteidigte, bis das umfangreiche Verfahren nach Jahren endlich eingestellt wurde. Inzwischen beraten wir zudem Unternehmen, die von unserem Cybercrime-Erfahrungsschatz „unmittelbar an der Quelle“ profitieren. Neben Input für Schulungen von Personal, IT-Betriebsvereinbarungen und Beratung beim Umgang mit digitaler Erpressung von Unternehmen sind die Cybersicherheit und die Vorstandshaftung bei Datenlecks wesentlicher Teil unserer Tätigkeit.

Weiterhin wurden die klassischen Delikte im Bereich des „Hackens“ vertreten, Mandanten waren dabei nicht alleine typische „Hacker“ sondern auch professionelle Unternehmen im Bereich Penetrationstests und Sicherheitsberatung. Weitere verteidigte Mandate im Cybercrime waren ganz besonders:

  • Vorwurf gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung und gewerbsmäßiger Markenrechtsverletzung, insbesondere „Produktpiraterie“
  • Onlinebetrug in gewerbsmäßigem Umfang, etwa im Zusammenhang mit Kreditkarten aus dem Darknet
  • Steuerstraftaten und Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen
  • Vertrieb von SIM-Unlock-Codes
  • Datendiebstahl im Betrieb durch Arbeitnehmer
  • Sabotage von EDV-Anlagen, insbesondere durch DDOS-Angriffe
  • Vertrieb oder Einsatz von Hack-Software
  • Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln über das Internet

Unternehmen im Visier: Wenn die Sicherheitsanalyse zur Straftat wird

Nicht nur Hacker werden wegen § 202a StGB verfolgt – zunehmend trifft es Unternehmen und ihre Mitarbeiter, die in gutem Glauben handeln. Der Mitarbeiter, der feststellt, dass die eingesetzte Branchensoftware über eine API-Schnittstelle Zugriff auf Kundendaten Dritter erlaubt. Der IT-Administrator, der bei der Systemintegration auf ein Klartext-Datenbankpasswort stößt und prüft, wie weit der Zugriff reicht. Der Sicherheitsbeauftragte, der im Rahmen einer internen Revision dokumentiert, dass die Cloud-Lösung mehr preisgibt als sie sollte. In allen diesen Konstellationen beginnt mit dem aktiven Datenzugriff das strafrechtliche Risiko – unabhängig von Absicht und Ergebnis.

Die Strafverfolgung in diesem Bereich folgt einem Muster, das ich aus zahlreichen Mandaten kenne: Der Softwareanbieter erstattet Strafanzeige, unmittelbar folgt eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Arbeitsgeräten, das Ermittlungsverfahren lähmt den Betrieb über Monate. Das Verfahren richtet sich oft nicht nur gegen den einzelnen Mitarbeiter, sondern zieht das Unternehmen selbst in die Verantwortung. Ich verteidige in diesen Verfahren als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht – und kann technische Sachverhalte so aufbereiten, dass Gericht und Staatsanwaltschaft verstehen, was tatsächlich geschah und was nicht. Gleichzeitig berate ich Unternehmen präventiv: schriftliche Testvereinbarungen mit Softwareanbietern, dokumentierte Eskalationsprozesse und die anwaltlich begleitete Erstkontaktaufnahme bei einem Schwachstellenfund sind die drei wirksamsten Schutzmaßnahmen, bevor es zum Verfahren kommt.

Cybercrime - Rechtsanwalt Ferner für Cybercrime

Rechtsanwalt für Cybercrime & Spionage

Rechtsanwalt für Cybercrime, Technologiestrafrecht und (Cyber-)Spionage gesucht? In unserer Kanzlei werden Unternehmen im Cybercrime beraten und Hacker verteidigt – von einem, der es kann: Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht Jens Ferner hat sich als Rechtsanwalt auf Cybercrime spezialisiert. Früher tätig als System- & Softwareentwickler, bildet sich Jens Ferner heute in IT-Forensik und IT-Sicherheit laufend fort. Geboten wird, was Mandanten im Cybercrime erwarten: Voll verschlüsselte Kommunikation, umgehende Beauftragung und hartes technisches Hintergrundwissen mit Erfahrung aus Umfangsverfahren wie Encrochat, CardSharing, Kryptowährungen, Darknet-, Computerbetrugs- und Geldwäscheverfahren.

Rechtsanwalt für Cybercrime & Computerstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner

Erfahrung und Wissen im Cybercrime von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner bietet sowohl eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technischen Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement. Damit ist Strafverteidiger Jens Ferner insbesondere in der Lage, frühzeitig durch IT-forensische Prognosen Sicherheit in der Verteidigungsstrategie zu bieten. Darüber hinaus wird die Sicherheit geboten, dass technische Zusammenhänge korrekt so präsentiert werden, dass auch Juristen sie verstehen – in Strafprozessen ein enormer Vorteil, da Unverständnis schnell zu Fehlurteilen führen kann.

So brauchen Sie bei Vorwürfen im Cybercrime keinen Anwalt, der alleine Wissen im Strafrecht bietet – Rechtsanwalt Jens Ferner bietet Ihnen nicht nur die technischen Fähigkeiten eines Programmierers und Systemadministrators, sondern bildet sich darüber hinaus im Bereich IT-Forensik fort. Gerade im Cybercrime muss ein Anwalt nämlich mehr können als nur Jura: Wer sich mit Systemen und der IT-Forensik nicht auskennt wird Beweislagen und Verfahrensrisiken nicht brauchbar einschätzen können, die von Gerichten auf Sachverständige verlagert werden. Weiterhin erhalten Sie einen Strafverteidiger, der jahrelang Prozesse im gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht geführt hat, somit in elementaren Fragen des Lizenzrechts, die in das Strafrecht hineinstrahlen, die notwendigen Bewertungen vornehmen kann.

Einziehung und Sicherstellung von Kryptowerten

In Strafverfahren mit Kryptowährungen geht es längst nicht nur um den Tatvorwurf, sondern fast immer auch um Geld: Ermittlungsbehörden sichern Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte, beschlagnahmen Wallets und betreiben die spätere Einziehung. Wir verteidigen ausschließlich auf der Beschuldigtenseite und setzen genau hier an — bei der Frage, ob die Sicherstellung rechtmäßig war, ob der angesetzte Wert (Gegenstandswert) tragfähig ist und ob eine Notveräußerung beschlagnahmter Kryptowerte überhaupt zulässig war.

Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert zu genau diesen Fragen, unter anderem zur fehlenden vorläufigen Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO, zur Zulässigkeit einer Notveräußerung beschlagnahmter Kryptowerte und zur Bemessung des Gegenstandswerts bei der Einziehung, so „Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO“ (jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6), „Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten“ (jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4) und „Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung“ (jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1).


Cybercrime: Strafverteidigung im Medienstrafrecht

Wo Inhalte veröffentlicht werden, entsteht strafrechtliches Risiko – und genau an dieser Schnittstelle von Publikation, Technik und Strafrecht verteidige ich. Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht übernehme ich die Strafverteidigung im Medienstrafrecht speziell für Journalistinnen und Journalisten, Verlage, Redaktionen, Blogger und Content-Verantwortliche. Die digitale Verbreitung von Inhalten hat das klassische Presserecht und das Cybercrime untrennbar verbunden: Recherche, Quellenschutz, Datenbeschaffung und Veröffentlichung werfen heute regelmäßig zugleich medienstrafrechtliche und IT-strafrechtliche Fragen auf.

Strafrechtliche Vorwürfe gegen Journalisten und Verlage

Journalistische und verlegerische Arbeit bewegt sich häufiger im strafrechtlichen Grenzbereich, als vielen bewusst ist. In der Recherche kann schnell der Vorwurf im Raum stehen, fremde Geheimnisse verwertet (§§ 203, 204 StGB) oder an einem Geheimnisverrat mitgewirkt zu haben (§§ 353b, 27 StGB) – gerade dort, wo Informationen aus vertraulichen Quellen oder von Whistleblowern stammen. Bei der Veröffentlichung selbst geraten vor allem das Wortlautzitat amtlicher Dokumente aus laufenden Verfahren (§ 353d StGB), die Verbreitung von Personenbildnissen (§§ 22, 33 KUG, § 201a StGB) sowie die heimliche Aufnahme des gesprochenen Wortes (§ 201 StGB) in den Fokus der Ermittler. Hinzu kommen die klassischen Äußerungsdelikte – üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) –, die sich an der heiklen Grenze zwischen zulässiger Verdachtsberichterstattung und strafbarer Behauptung entscheiden.

In der Verteidigung im Medienstrafrecht ist es entscheidend, die durch Art. 5 GG geschützte Presse- und Meinungsfreiheit von Anfang an konsequent zu Wort kommen zu lassen. Häufig lässt sich der Vorwurf bereits über die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) oder die Reichweite des journalistischen Quellenschutzes entkräften, bevor es überhaupt zur Anklage kommt.

Äußerungsdelikte im digitalen Raum

Daneben verteidige ich bei Äußerungs- und Inhaltsdelikten, die online begangen werden – von Beleidigung (§ 185 StGB) über üble Nachrede bis zu Delikten an der Schnittstelle zum „Gesetz gegen digitale Gewalt“. Gerade weil diese Verfahren digitale Beweismittel, IP-Zuordnungen und Plattformdaten betreffen, profitieren Mandanten von meiner Doppelqualifikation aus Strafrecht und IT-Recht sowie meiner IT-forensischen Erfahrung.

Cybercrime? Rechtsanwalt Ferner hilft im Cybercrime, etwa wenn die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime NRW anschreibt.

Spätestens wenn die „Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime“ schreibt ist es Zeit für einen Cybercrime-Profi. In unserer Kanzlei finden Sie einen Strafverteidiger, der sich ausdrücklich auf Cybercrime & IT-Strafrecht samt technischem Hintergrundwissen ausgerichtet hat! Mit über einem Jahrzehnt Praxiserfahrung, wissenschaftlichen Publikationen zu digitalen Strafrechtsfragen und fundiertem technischem Hintergrund als Softwareentwickler biete ich eine ganzheitliche und innovative Strafverteidigung gerade auch beim Vorwurf der Spionage bzw. Agententätigkeit. Unternehmen werden rund um das Themenfeld