Rechtsanwalt für Cybercrime und Cyberspionage – spezialisiert auf Cybercrime-Strafverteidigung!
Cybercrime: Wir bieten bundesweite Strafverteidigung in der Schnittmenge aus Technologie und Straftaten rund um Cybercrime, (Cyber-)Spionage und Haftung in der Sicherheitsforschung inkl. Missbrauch von Technologien zur Begehung von Straftaten. Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert nicht nur regelmäßig zu Cybercrime / IT-Strafrecht sondern ist Cybercrime-Dozent bei der Anwaltakademie, Autor zum IT-Strafprozessrecht in einem StPO-Kommentar und zudem in zahlreichen umfangreichen Cybercrime-Strafverfahren tätig.
Bei Cybercrime und Cyberspionage brauchen Unternehmen einen Strafverteidiger, der sich auskennt und dem Sie nicht erst die technischen Hintergründe erklären müssen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Unix-Systementwickler und kennt sich mit IT-Forensik aus, er punktet zudem als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht, also mit idealen Voraussetzungen für einen Rechtsanwalt für Cybercrime, der Unternehmen wie Vorstände berät und Hacker verteidigt.
Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht, Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Jens Ferner: Kontakt aufnehmen
- Rechtsanwalt für Cybercrime: RA Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht
- Beratung von Unternehmen zu Cybercrime und Cybersecurity
- Spezialgebiet digitale Beweismittel
- Strafverteidigung im Cybercrime mit Erfahrung aus zahlreichen IT-Strafverfahren, vom klassischen Hacking über Darknet Drogen- und Waffengeschäfte inkl. Encrochat, CardSharing, Geheimnisverrat bis zu strafbaren Urheberrechtsverletzungen und Betrugstaten
- Strafverteidigung beim Vorwurf Spionage wie Wirtschaftsspionage und Cyberspionage
- IT-Strafrecht: Daten-Delikte wie Ausspähen oder Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage, Geldwäsche oder Computerbetrug, IT-Steuerrecht inkl. Umgang mit Kryptowährungen
- Technologiestrafrecht: Urheberstrafrecht, Markenstrafrecht und Wettbewerbsstrafrecht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig. Wir übernehmen keine Zivilprozesse und keine Opfer von Straftaten.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Cybercrime und Spionage
Es gibt keine standardisierte Begrifflichkeit für diesen Bereich, manche sprechen vom „Internet-Strafrecht“, andere vom „Cybercrime“ oder Computerstrafrecht. Umfassend und sauber wäre wohl „Informationstechnologie-Strafrecht“ oder kurz „IT-Strafrecht“. Losgelöst von dem jeweiligen Begriff ist hier nochmals hervorzuheben, dass im gesamten Strafrecht mit digitalem Bezug Rechtsanwalt Jens Ferner als Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht mit entsprechender Erfahrung und Expertise im Cybercrime zur Verfügung steht. Nicht nur als Strafverteidiger für Hacker sondern auch beratend für Unternehmen.
Mit über einem Jahrzehnt Praxiserfahrung, wissenschaftlichen Publikationen zu digitalen Strafrechtsfragen und fundiertem technischem Hintergrund als Softwareentwickler biete ich eine ganzheitliche und innovative Strafverteidigung gerade auch beim Vorwurf der Spionage bzw. Agententätigkeit. Unternehmen werden rund um das Themenfeld
Beratung von Unternehmen & Vorständen bei Cybercrime und Spionage
Unternehmen und ihre Führungskräfte sind fortlaufend mit den Risiken von Cyberkriminalität und Hackerangriffen konfrontiert. Die Folgen von Cyberkriminalität können für Unternehmen verheerend sein, da sie nicht nur zu finanziellen Verlusten führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden in das Unternehmen untergraben können. Angesichts dieser Bedrohung ist es für Unternehmen und Vorstände unerlässlich, sich mit dem Thema Cyberkriminalität und Hackerangriffe auseinanderzusetzen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Unternehmen und Vorstände haben einen hohen Bedarf an rechtlicher Beratung in Bezug auf Cyberkriminalität und Hackerangriffe. Sie benötigen Experten, die sie bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zum Schutz ihrer Systeme vor Angriffen unterstützen. Ein solcher Berater kann helfen, Risiken zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitslücken zu schließen und die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber Angriffen zu stärken.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Reaktion auf einen Cyber-Angriff. Unternehmen müssen in der Lage sein, schnell und effektiv auf Angriffe zu reagieren, um die Auswirkungen auf das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden und anderen Experten, um den Vorfall aufzuklären und geeignete Schritte einzuleiten, um den Angreifer zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen.
Neben diesen praktischen Aspekten haben Unternehmen und Vorstände auch rechtlichen Beratungsbedarf. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten im Einklang mit den geltenden Datenschutz- und Sicherheitsgesetzen stehen. Ein Rechtsberater kann Unternehmen dabei helfen, diese Vorschriften zu verstehen und einzuhalten, um Bußgelder und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Nicht ohne Grund sind wir im Bereich der Managerhaftung stark aufgestellt: Für Unternehmen und Vorstände ist es von entscheidender Bedeutung, sich auf die Risiken von Cyberkriminalität und Hackerangriffen vorzubereiten und geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme und Daten zu ergreifen. Wir können gerade mit unserem Erfahrungsschutz „von der anderen Seite“ dabei helfen, diese Ziele zu erreichen und Unternehmen wie Manager vor den Folgen von Cyberkriminalität zu schützen.
Cybercrime-Erfahrung: Unsere Cybercrime-Mandanten
Im Ursprung kommen wir natürlich aus der Strafverteidigung: Zu hiesigen Mandanten der Cybercrime-Strafverteidigung gehören nicht nur Betroffene aus dem gesamten Bundesgebiet, sondern auch aus dem europäischen Ausland. Rechtsanwalt Jens Ferner war in Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen (u. a. „GVU“) für Portalbetreiber aktiv und bietet hier einen tiefgehenden Erfahrungsschatz. Dabei fing alles vor über 10 Jahren an, noch bevor es Cybercrime-Spezialabteilungen bei den Staatsanwaltschaften gab, als RA JF den Betreiber der europaweit größten Warez-Seite erfolgreich verteidigte, bis das umfangreiche Verfahren nach Jahren endlich eingestellt wurde.
Inzwischen beraten wir zudem Unternehmen, die von unserem Cybercrime-Erfahrungsschatz „unmittelbar an der Quelle“ profitieren. Neben Input für Schulungen von Personal, IT-Betriebsvereinbarungen und Beratung beim Umgang mit digitaler Erpressung von Unternehmen sind die Cybersicherheit und die Vorstandshaftung bei Datenlecks wesentlicher Teil unserer Tätigkeit.
Weiterhin wurden die klassischen Delikte im Bereich des „Hackens“ vertreten, Mandanten waren dabei nicht alleine typische „Hacker“ sondern auch professionelle Unternehmen im Bereich Penetrationstests und Sicherheitsberatung. Weitere verteidigte Mandate im Cybercrime waren ganz besonders:
- Vorwurf gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung und gewerbsmäßiger Markenrechtsverletzung, insbesondere „Produktpiraterie“
- Onlinebetrug in gewerbsmäßigem Umfang, etwa im Zusammenhang mit Kreditkarten aus dem Darknet
- Steuerstraftaten und Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen
- Vertrieb von SIM-Unlock-Codes
- Datendiebstahl im Betrieb durch Arbeitnehmer
- Sabotage von EDV-Anlagen, insbesondere durch DDOS-Angriffe
- Vertrieb oder Einsatz von Hack-Software
- Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln über das Internet

Rechtsanwalt für Cybercrime & Spionage
Rechtsanwalt für Cybercrime, Technologiestrafrecht und (Cyber-)Spionage gesucht? In unserer Kanzlei werden Unternehmen im Cybercrime beraten und Hacker verteidigt – von einem, der es kann: Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht Jens Ferner hat sich als Rechtsanwalt auf Cybercrime spezialisiert. Früher tätig als System- & Softwareentwickler, bildet sich Jens Ferner heute in IT-Forensik und IT-Sicherheit laufend fort. Geboten wird, was Mandanten im Cybercrime erwarten: Voll verschlüsselte Kommunikation, umgehende Beauftragung und hartes technisches Hintergrundwissen mit Erfahrung aus Umfangsverfahren wie Encrochat, CardSharing, Kryptowährungen, Darknet-, Computerbetrugs- und Geldwäscheverfahren.
Rechtsanwalt für Cybercrime & Computerstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner

Cyberrisiken: Cybercrime & IT-Sicherheit
Als Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht bin ich spezialisiert auf Cybercrime, Cybersicherheit und digitale Forensik. Ich berate IT-Unternehmen, verteidige Hacker, analysiere rechtliche Entwicklungen und halte Fachvorträge zu den drängenden Fragen der digitalen Strafverfolgung. Meine Expertise reicht von klassischer IT-Sicherheitsberatung – von Ransomware-Angriffen bis zur NIS2-Compliance – bis hin zur juristischen Aufarbeitung von Sicherheitsvorfällen, Geheimnisschutz und e-Evidence. Dabei begleite ich Unternehmen durch die rechtlichen Herausforderungen der Cyberabwehr und Litigation.
Ich spreche heute lieber ganzheitlich von Cyberrisiken, denn die digitale Bedrohung entwickelt sich weiter: Cyberwar, Desinformation und die zunehmende Verbindung zwischen Cyberkriminalität und geopolitischen Konflikten beeinflussen nicht nur Strafrecht und IT-Sicherheit, sondern auch das Medienrecht. Diese Schnittstellen sind mein klarer Fokus – mit Blick auf die faktischen wie rechtlichen Konsequenzen globaler Cyber-Angriffe und der Manipulation digitaler Räume.
- Forschung & Publikationen: Cybercrime, Cyberwar, digitale Desinformation
- Schulungen für Anwälte: IT-Forensik & digitale Beweismittel
- Beratung für Unternehmen: IT-Sicherheitsrecht, Cyberabwehr, Compliance
Erfahrung und Wissen im Cybercrime von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner bietet sowohl eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technischen Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement.
Damit ist Strafverteidiger Jens Ferner insbesondere in der Lage, frühzeitig durch IT-forensische Prognosen Sicherheit in der Verteidigungsstrategie zu bieten. Darüber hinaus wird die Sicherheit geboten, dass technische Zusammenhänge korrekt so präsentiert werden, dass auch Juristen sie verstehen – in Strafprozessen ein enormer Vorteil, da Unverständnis schnell zu Fehlurteilen führen kann.

Spätestens wenn die „Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime“ schreibt ist es Zeit für einen Cybercrime-Profi. In unserer Kanzlei finden Sie einen Strafverteidiger, der sich ausdrücklich auf Cybercrime & IT-Strafrecht samt technischem Hintergrundwissen ausgerichtet hat!
So brauchen Sie bei Vorwürfen im Cybercrime keinen Anwalt, der alleine Wissen im Strafrecht bietet – Rechtsanwalt Jens Ferner bietet Ihnen nicht nur die technischen Fähigkeiten eines Programmierers und Systemadministrators, sondern bildet sich darüber hinaus im Bereich IT-Forensik fort. Gerade im Cybercrime muss ein Anwalt nämlich mehr können als nur Jura: Wer sich mit Systemen und der IT-Forensik nicht auskennt wird Beweislagen und Verfahrensrisiken nicht brauchbar einschätzen können, die von Gerichten auf Sachverständige verlagert werden.
Darüber hinaus erhalten Sie einen Strafverteidiger, der Jahrelang Prozesse im gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht geführt hat, somit in elementaren Fragen etwa das Lizenzrechts, die in das Strafrecht hineinstrahlen, die notwendigen Bewertungen vornehmen kann.
Hacking im Blog

- Hackangriff bzw. Cyberangriff – Was tun?
- Datenleck: Herausforderungen für Unternehmen
- NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026
- Fake News als Gefahr für Unternehmen
- IT-Forensik aus Sicht des Managements
- IT-Sicherheit im Arbeitsrecht
- Wie schütze ich mich vor einem Hackangriff?
- Was ist ein sicheres Passwort?
- Phishing-Seiten-Installation am Beispiel ZPhisher
- Bin ich von einem Hackangriff betroffen?
- Glossar zum Cybercrime mit klassischen Angriffsszenarien
- Strafbarkeit der Suche nach Sicherheitslücken
- Business-Continuity-Management
- Unser Hacker-Guide: Russland, Iran, Nordkorea und China
- Unser Ransomware-Guide:

Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht
Ihr auf Cybercrime spezialisierter Rechtsanwalt: Cybercrime-Strafverteidigung und Beratung bei Cyberincidents
Technologiestrafrecht
Das Technologiestrafrecht wird vor allem ausgefüllt durch die strafrechtlich relevanten Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Sie werden bei strafrechtlichen Vorwürfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz verteidigt.
Urheberstrafrecht
Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§108b UrhG)

Rechtsanwalt für Cybercrime: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Strafverteidiger mit spezieller Ausrichtung auf Cybercrime. Er ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, hält regelmäßig Vorträge zu Cybercrime vor Fachpublikum, mit der Qualifikation eines Fachanwalts für IT-Recht sowie technikerfahrenen Programmierers.
Markenstrafrecht & Markenpiraterie
Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:
- § 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung
- § 143a MarkenG: Strafbare Verletzung der Unionsmarke
- § 144 MarkenG: Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich, ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen verfahren Tätig war. Nachdem er in markenrechtlichen Streitigkeiten im gesamten Bundesgebiet tätig war, ist er heute als Rechtsanwalt für Markenstrafrecht tätig, berät zugleich in den angrenzenden Bereichen des Markenrechts auf Basis seiner Erfahrung:
- Grundsätzliche Beratung im gesamten Markenstrafrecht
- Analyse von Lizenzverträgen und Lizenzketten, gerade im Hinblick auf den Vorsatz im Markenstrafrecht
- Fragen rund um die Bestandskraft einer Marke und zu Schutzkonzepten
- Spezielle Ausrichtung auf Fragen des Markenrechts mit IT-Bezug, so bei Domains und bei der Gestaltung von Webseiten und Werbeanzeigen
- Rechtsfragen und Schutzkonzepte um den eigenen Firmennamen (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung)
IT-Sicherheit & Wirtschaftsspionage
Die Cybersicherheit ist das Spiegelbild der Cyberkriminalität: Nur wo die Cybersicherheit ein Problem ist, kann sich die Cyberkriminalität ausbreiten. Ebendarum stellen sich entsprechende Fragen der Managerhaftung auch bei der Cyberkriminalität und Cyberspionage im Kontext der Wirtschaftsspionage, weswegen wir hier Beratung von Unternehmen und Managern anbieten.
Vorwurf Geheimnisverrat & Wirtschaftsspionage
Wenn das Ausspähen von Daten – wie Kundendaten – im Betrieb oder Dienstgeheimnissen vorgeworfen wird, muss eine profunde Verteidigung her – unsere Kombination aus Strafrecht und IT-Recht, erfahren im Arbeitsstrafrecht, verteidigt Sie professionell beim Vorwurf Geheimnisverrat. Hinzu kommen umfassende Beratung und Verteidigung von Betroffenen und Unternehmen bei Wirtschaftsspionage und dem Vorwurf der Agententätigkeit.
Schutz von Betriebsgeheimnissen und Daten
Drei Bereiche sind heute miteinander verzahnt, bei denen wir situativ helfen können: Der Schutz von Betriebsgeheimnissen, der Vorwurf des Verrats von betrieblichen Geheimnissen und der juristische Umgang mit Datenlecks. In diese Bereiche spielt jeweils auch die Cybersicherheit mit hinein und wir helfen in allen Bereichen:
Die Grundlage für den Geheimnisschutz bildet die sogenannte „Know-How-Richtlinie“, mit welcher der Geheimnisschutz in Europa vereinheitlicht wurde. In Deutschland existiert seitdem das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG, Geschäftsgeheimnisschutzgesetz) – und damit eine Definition, wann etwas ein Geschäftsgeheimnis ist. Weiterhin gibt es eine Vielzahl von Schutzrechten, die es zu sichern und durchzusetzen gilt – wir bieten dabei eine echte Besonderheit: Wir unterstützen Ihre Zivilprozessrechtler durch inhaltlich überzeugende Arbeit im parallel laufenden Strafprozess (Strafanzeige & Nebenklage).
Damit ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, muss zum einen eine Information mit wirtschaftlichem Wert vorhanden sein, die eben nicht allgemein bekannt ist; darüber hinaus muss nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen, sondern es müssen besondere Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen worden sein. Nicht nur, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen dabei rechtlichen Anforderungen unterliegen – auch das berechtigte Interesse unterliegt juristischer Prüfung.
Aktuell zum Cybercrime, Geheimnisschutz und Wirtschaftsspionage
- Gesetz gegen digitale Gewalt (2026): Ein Entwurf, der mehr verspricht als er hält
Wenn ein Gesetz nach dem Phänomen benannt wird, das es bekämpfen soll, ist Skepsis angebracht. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vom April 2026 trägt seinen politischen Auftrag schon im Titel. Bundesjustizministerin Hubig will damit auf eine Welle medial sichtbarer Fälle reagieren – von… - Cybercrime Bundeslagebild 2025: Deutschland im Stresstest
Der Cybercrime-Befund für Deutschland fällt 2025 ernüchternd aus: Die Fallzahlen bleiben hoch, die Professionalisierung der Täter nimmt weiter zu, und mit der breiten Nutzung von KI verschiebt sich die Bedrohungslage qualitativ wie quantitativ. Gleichzeitig wächst der Erwartungsdruck auf Politik und Sicherheitsbehörden, mit neuen Befugnissen die Lücke zwischen Angriffs- und Verteidigungsfähigkeit zu schließen. Im Gesamtbild aller… - Hessendata, Palantir und der digitale Ermittlungsstaat (Update)
Mit Palantir zwischen Effizienzversprechen und Grundrechtsgrenzen: Die Digitalisierung macht vor der Strafverfolgung nicht halt. Mit Systemen wie „Hessendata“, einer auf der Plattform „Gotham“ von Palantir Technologies basierenden Software, sind polizeiliche Ermittlungsbehörden in der Lage, Daten aus verschiedensten Quellen in Sekunden zu durchleuchten, zu verknüpfen und visuell aufzubereiten. Was früher Tage oder Wochen manueller Recherche erforderte,… - Berichterstattung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus zulässig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2026 in zwei Parallelverfahren (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass ausländische Staaten in Deutschland keinen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen private Medien geltend machen können, wenn sie durch eine Verdachtsberichterstattung in ihrem Ansehen betroffen sind. Kläger war in beiden Fällen das Königreich Marokko, das sich… - Europols Schatten-IT: Wie die EU-Polizeibehörde jahrelang am Datenschutz vorbei ermittelte
Eine internationale Recherche von Solomon, CORRECTIV und Computer Weekly hat nun offengelegt, was schon länger gemunkelt wurde: dass Europol über Jahre hinweg eine parallele IT-Infrastruktur betrieben hat, in der sensibelste personenbezogene Daten ohne die rechtlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Datenschutzmechanismen verarbeitet wurden. Im Zentrum des Vorgangs steht nicht nur ein technisches Versagen, sondern die Frage, wie… - BGH zum kontaktlosen Bezahlen mit fremder Karte (4. Senat)
Wer eine fremde Giro-, Debit- oder Kreditkarte findet oder raubt und mit ihr anschließend kontaktlos an der Supermarktkasse zahlt, begeht nach landläufigem Verständnis Betrug am Computer. Genau diese intuitive Zuordnung hat der Bundesgerichtshof nun binnen weniger Wochen zweimal kassiert – zuletzt mit Beschluss des 4. Strafsenats vom 28. Januar 2026 (4 StR 672/25), nachdem der… - Cyberfähigkeiten von Israel und Iran
Die Cyberfähigkeiten Israels und Irans haben sich über zwei Jahrzehnte in einer Art stillen Rüstungswettlauf entwickelt. Beide Staaten betrachten den digitalen Raum längst nicht mehr nur als Nebenbühne militärischer oder politischer Auseinandersetzungen, sondern als eigenständiges Operationsfeld mit unmittelbarem Einfluss auf nationale Sicherheit, wirtschaftliche Stabilität und geopolitische Handlungsfreiheit. Dabei spiegelt der Cyberkonflikt zentrale Merkmale ihrer Rivalität… - Irans Cyberfähigkeiten und Hacker
In den letzten Jahren hat der Iran seine Cyberfähigkeiten erheblich ausgebaut und nutzt diese aggressiv gegen westliche Staaten. Diese Maßnahmen umfassen eine Vielzahl von Angriffen, die von Datendiebstahl bis hin zu destruktiven Cyberangriffen reichen. Die iranische Cyberstrategie spiegelt die allgemeine asymmetrische Kriegsführung des Landes wider und zeigt, wie Teheran seine begrenzten Ressourcen einsetzt, um erhebliche… - Schlag gegen Kryptomixer im Raum Stuttgart
Ermittler feiern gerade einen großen Schlag gegen einen Kryptomixer-Anbieter im Raum Stuttgart – für Verteidiger ist der Fall ein Lehrstück, wie schnell aus einem „bloßen Service für mehr Privatsphäre“ ein umfassender Geldwäsche- und Finanzermittlungsfall mit existenzbedrohender Vermögensabschöpfung wird. Ich beschäftige mich seit Jahren mit der Verquickung von Kryptowährungen und Cybercrime und war einer der ersten,…
