Unternehmens‑Bußgelder & Ordnungswidrigkeiten im Technik‑Umfeld

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT‑Recht und verteidigt Unternehmen gegen Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten im Technologie‑Umfeld. Im Fokus stehen Bußgelder wegen DSGVO‑Verstößen, IT‑Sicherheitsvorfällen (BSIG, NIS2), Drohneneinsätzen, Umwelt‑ und Zollverstößen sowie arbeits- und gewerberechtlichen Unternehmens‑OWIs.

Unsere Kanzlei bearbeitet Bußgelder ausschließlich für Unternehmen, Organmitglieder und Verantwortliche in der Wirtschaft – keine „Blitzer‑Sachen“ für Privatleute. Typische Mandanten sind mittelständische Unternehmen, Online‑Händler, Tech‑Unternehmen, Logistik‑ und Industrieunternehmen.

Bußgeld vermeiden – Rechtsanwalt & Strafverteidiger im Raum Aachen zum Ordnungswidrigkeitenrecht | Fachanwälte für Strafrecht Ferner: Kontakt aufnehmen

  • Datenschutzrecht & IT-Sicherheit: Bußgeld wegen illegalem Drohnenflug, DSGVO-Verstoß oder BSI-Gesetz – durch BSI, Landesdatenschutzbeauftragte oder Bundesdatenschutzbeauftragten
  • Umweltbundesamt (UBA): Bußgelder zu Elektrogesetz und Batteriegesetz
  • Bundesnetzagentur: Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung
  • Bundeskartellamt: Preisabsprachen und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
  • Gewerberecht und Gaststättenrecht: Bußgelder nach Lebensmittelkontrollen und im Infektionsschutzgesetz
  • Arbeitsrecht: Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Schwarzarbeit und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Lieferkettengesetz

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner

  • Spezialisierung: Für Privatpersonen übernehmen wir ausschließlich Strafverteidigungen; für Unternehmen sind wir zudem im (Wirtschafts‑)Strafrecht und IT‑Recht beratend tätig.
  • Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
  • Kontakt per Tel. unter 02404 92100 oder indem Sie einen Rückruf buchen, per WhatsApp / Threema oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de
  • Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)
  • Region & Kosten: Keine Angst vor Kosten, es gilt „klar, fair, vorher besprochen“, siehe Kosten‑FAQ. Tätigkeit primär im Raum Aachen, Heinsberg, Düren bis Köln/Bonn/Düsseldorf und in passenden Fällen bundesweit (mit Videobesprechung);
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Ordnungswidrigkeiten für Unternehmen

Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen folgen eigenen Regeln: Es geht um erhebliche Bußgelder, Reputationsrisiken und häufig auch um persönliche Haftung von Geschäftsleitern. Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren in Unternehmens‑OWIs tätig, insbesondere bei Verfahren vor Bundesbehörden und Aufsichtsbehörden im Technik‑ und IT‑Umfeld.

Unser Fokus liegt auf Ordnungswidrigkeiten, die Unternehmen oder Technologie betreffen, mit besonderer Erfahrung im Umgang mit Bundesbehörden im Bereich neue Technologien:

Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können, mehr dazu bei Wikipedia. Insbesondere ermöglichen Bußgelder, Unternehmen direkt zu sanktionieren. In unserer Kanzlei werden seit über 20 Jahren Bußgelder bearbeitet – aus allen Bereichen! Für wen wir arbeiten:

  • Unternehmen in regulierten Branchen (Energie, Telekommunikation, Umwelt).
  • Mittelständische Unternehmen und Konzerntöchter mit Bußgeldern durch Behörden.
  • Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände, Compliance‑Verantwortliche) mit persönlicher OWi‑Haftung.
  • Tech‑Unternehmen, Online‑Händler und Plattformbetreiber mit IT‑ und Datenschutz‑Bußgeldern.
  • Logistik‑ und Transportunternehmen, insbesondere bei Kabotage‑ und Zoll‑OWIs.

Verdacht von Verstößen gegen das ElektroG oder BattG stehen Bußgelder im Raum, das "Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten" beim Umweltbundesamt versendet hier in einem ersten Schritt dann Anhörungsbögen. Wir sind hier sehr erfahren und bieten eine erste Übersicht.

Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbescheides nach illegaler Arbeitnehmerüberlassung: Ein Bußgeldbescheid, der eine illegale Arbeitnehmerüberlassung ahnden möchte, darf nicht zu Abstrakt formuliert sein, sondern muss die vorgeworfenen Taten in Form der Arbeitnehmer-Einsätze konkret bezeichnen. Informationen dazu.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden,  sofern sie Personen in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen - sonst droht ein Bußgeld. Hier muss aber konkret geprüft werden, wann ein Beschäftigungsverhältnis überhaupt vorliegt.

Bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz muss genau geprüft werden, wer Verpflichteter ist, siehe hier.

Ein Bußgeld droht auch, wenn Sie bei der Einreise Bargeld unter bestimmten Umständen nicht deklarieren. Unseren Info-Beitrag dazu finden Sie hier. 

Auch bei Ordnungswidrigkeiten steht eine Einziehung (früher: Verfall) im Raum, siehe hier.

Auf ein einheitliches Bußgeld ist zu erkennen, wenn tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt wurden: Gemäß § 19 Abs. 1 OWiG ist auf eine einzige Geldbuße zu erkennen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach welchen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Als „dieselbe Handlung“ kann dabei auch die natürliche Handlungseinheit gelten. Sie ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist. In Anwendung dieser Grundsätze bilden Tätigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte grundsätzlich keine materiell-rechtliche Tateinheit. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Ausführungshandlungen teilweise decken und in einem inneren Bedingungszusammenhang – mit den Worten des Amtsgerichts: „untrennbare(m) Sinnzusammenhang“ – zueinander stehen.

Wenn im Bußgeldverfahren freigesprochen wird, kann ausnahmsweise – gemäß § 109a Abs. 2 OWiG – in Abweichung vom Regelfall davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt aber nur, soweit Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können.

Beweisverwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht: Es gibt im Strafprozessrecht oder ordnungswidrigkeitenrecht keine allgemeingültige Regel dahingehend, wann ein Beweisverwertungsverbot vorliegt oder ein eventuell vorliegendes Beweisverwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht bzw. wo die Grenzen des Beweisverwertungsverbotes liegen. Infos dazu hier.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie sofort reagieren. Sie haben gegen den Bußgeldbescheid eine Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Erhalt des Bußgeldbescheides. Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Bereiten Sie dazu Folgendes vor:

  • Heben Sie den Briefumschlag auf. Kam der Bußgeldbescheid per Einschreiben, notieren Sie umgehend selbst auf dem Umschlag, wann der Bescheid eingetroffen ist.
  • In unserer Kanzlei wird bei Bußgeldern vorab eingeschätzt, ob eine Beauftragung wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • Senden Sie den Bußgeldbescheid per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de. Unsere Anwälte prüfen den Bescheid und teilen mit, ob eine Beauftragung bei uns überhaupt sinnvoll ist. Falls ja, wird ein konkretes Angebot unterbreitet und Sie können entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns danach beauftragen.

Rechtsanwalt für Bußgeld und Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht in Alsdorf und Aachen - Rechtsanwalt Ferner bei Bußgeld von Zoll, Hauptzollamt, Bundesnetzagentur oder Umweltbundesamt

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist das „kleine“ Strafrecht: Ein Bußgeld kann einschneidend sein und das Ordnungswidrigkeitengesetz will beherrscht werden. Wir helfen speziell bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Bundesbehörden wie dem Hauptzollamt (Zoll), der Bundesnetzagentur oder dem Umweltbundesamt.

DSGVO‑, IT‑Sicherheits- & BSI‑Bußgelder

Datenschutz- und IT‑Sicherheits‑Bußgelder sind für Unternehmen wirtschaftlich und reputativ besonders kritisch. Rechtsanwalt Jens Ferner verbindet als Fachanwalt für IT‑Recht und Fachanwalt für Strafrecht technische Expertise mit Verteidigungserfahrung in komplexen Bußgeldverfahren. Ziel ist es, Bußgeldhöhe und Vorwurf zu reduzieren, Verfahren einzugrenzen und die Weichen für tragfähige Compliance‑Strukturen zu stellen.

Verteidigung gegen DSGVO‑Bußgelder und Anhörungen der Datenschutzaufsichtsbehörden

Bei DSGVO‑Bußgeldern steht regelmäßig der Vorwurf fehlender oder unzureichender Datenschutz‑Organisation im Raum. In der Verteidigung werden zunächst Zuständigkeit, Tatvorwurf, Rechtsgrundlage und die Plausibilität der Berechnung der Bußgeldhöhe überprüft. Zugleich gilt es, das tatsächliche Schutzniveau und bereits bestehende technische und organisatorische Maßnahmen strukturiert darzustellen, um Vorwürfe zu relativieren. Ziel ist es, über eine fundierte Stellungnahme im Anhörungsverfahren Bußgeldhöhe und Umfang der Vorwürfe zu reduzieren oder das Verfahren im besten Fall vollständig zu erledigen.

Verfahren wegen Sicherheitsvorfällen, Meldeverstößen und Mängeln nach BSIG und NIS2

Verfahren nach BSIG und NIS2 betreffen häufig Sicherheitsvorfälle, verspätete oder unterlassene Meldungen sowie Defizite in den implementierten Sicherheitsmaßnahmen. In der Verteidigung wird geprüft, ob die Einordnung als kritische oder wichtige Einrichtung zutrifft, welche Meldepflichten konkret bestanden und ob diese im Einzelfall tatsächlich verletzt wurden. Parallel werden vorhandene Sicherheitskonzepte, Risikoanalysen und Reaktionsprozesse aufbereitet, um den Vorwurf unzureichender Sicherheitsorganisation zu entkräften. So entsteht eine Grundlage, um Bußgelder zu senken, Auflagen praxistauglich zu gestalten und die weitere Compliance‑Strategie des Unternehmens gezielt auszurichten.

Drohnen‑Bußgelder im Unternehmensumfeld

Beim professionellen oder gewerblichen Drohneneinsatz drohen Bußgelder unter anderem wegen Verstößen gegen Flugbeschränkungen, Sicherheitsabstände, Datenschutz und Aufstiegserlaubnisse. Typische Konstellationen betreffen Werbeaufnahmen, Industrie‑Inspektionen oder Überwachungsflüge.​ Unsere Kanzlei prüft die Rechtsgrundlagen, ermittelt Verteidigungsmöglichkeiten und begleitet Unternehmen bei der Kommunikation mit Luftfahrtbehörden und Datenschutzaufsicht.

Bußgeld im Arbeitsrecht

Milogowig

Bußgelder im Arbeitsrecht sind ein zentrales Steuerungsinstrument, mit dem der Staat die Einhaltung von Schutz- und Organisationspflichten gegenüber Beschäftigten durchsetzt. Sie reichen von Verstößen gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften über systematische Arbeitszeitverletzungen bis hin zu Mindestlohn- und Sozialversicherungs‑OWIs.

Für Unternehmen geht es dabei nicht nur um fünf- oder sechsstellige Zahlungen, sondern auch um Reputationsrisiken, Nachprüfungen durch Behörden und Folgeansprüche von Arbeitnehmern. Professionelles Vorgehen bedeutet daher, frühzeitig die tatsächlichen Abläufe und Verantwortlichkeiten aufzuarbeiten, Bußgeldrisiken strategisch einzuordnen und die Verteidigung mit einer klaren Compliance‑Perspektive zu verbinden.

Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht (OWIG): Wenn Sie einen Bußgeldbescheid oder ein Anschreiben vom Zoll bzw. Hauptzollamt erhalten haben, stehen wir zur Verfügung. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht, speziell für Unternehmen. Insbesondere bei einem Bußgeld im Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht und bei Bußgeldern von Bundesbehörden wie dem Umweltbundesamt sind wir sehr erfahren. Fachkundige Beratung im Ordnungswidrigkeitenrecht mit einer OWI-Prozessführung auf gehobenem Niveau.

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FAQ zu OWIs

Wann lohnt sich der Widerstand gegen ein Bußgeld überhaupt?

Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Verteidigung, wenn Bußgeldhöhe, Folgeeffekte (Reputation, Aufsicht, Zivilverfahren) oder Präzedenzwirkung für das Unternehmen erheblich sind. Gerade bei DSGVO‑, BSIG/NIS2‑ und Umwelt‑Bußgeldern besteht häufig Verhandlungsspielraum bei Tatvorwurf, Verschulden und Höhe. Eine kurze Vorprüfung mit Akten- oder Bescheidanalyse schafft Klarheit, ob ein Vorgehen strategisch und wirtschaftlich vertretbar ist.

Welche Rolle spielt unsere Compliance-Struktur in der Verteidigung?

Eine tragfähige Compliance‑Organisation wirkt sich regelmäßig bußgeldmindernd aus, weil sie gegen den Vorwurf systematischen Organisationsversagens spricht. Dokumentierte Prozesse, Zuständigkeiten und Schulungen können zeigen, dass es sich eher um einen Einzelfehler als um strukturellen Regelbruch handelt. Oft wird im Verfahren zugleich die Grundlage gelegt, um Compliance nachzuschärfen und dies gegenüber der Behörde positiv zu platzieren.

Wie sollten wir intern reagieren, wenn ein Bußgeld droht?

Zentral ist ein schneller, strukturierter Incident‑Prozess: Faktenklärung, Sicherung von Unterlagen und Festlegung einer einheitlichen Kommunikationslinie. Spontane, unkoordinierte Stellungnahmen von Fachabteilungen oder Geschäftsleitern können Verteidigungsoptionen unnötig verbauen. Idealerweise wird frühzeitig ein kleines Kernteam aus Management, Rechtsabteilung/Externer Verteidigung und IT/Datenschutz definiert.

Welche persönlichen Risiken bestehen für Geschäftsleitung und Verantwortliche?

Neben der Geldbuße gegen das Unternehmen kommen persönliche Bußgelder gegen Geschäftsleiter oder Verantwortliche in Betracht, insbesondere bei Organisationsverschulden. In sensiblen Konstellationen sind zudem strafrechtliche Risiken (etwa im Datenschutz‑ oder Umweltstrafrecht) mitzudenken. Eine saubere Trennung und Dokumentation von Verantwortlichkeiten reduziert individuelle Haftungsrisiken deutlich.

Wie schätzen Behörden die Bußgeldhöhe ein?

Behörden orientieren sich an gesetzlichen Bußgeldrahmen, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Schwere des Verstoßes und bisherigen Vorkommnissen. Kooperationsbereitschaft, Aufklärung und nachträgliche Verbesserungen der Organisation können zu deutlichen Reduktionen führen. Aggressive oder unkoordinierte Außenkommunikation kann dagegen das Gegenteil bewirken.

Was sollten wir aus einem Bußgeldverfahren strategisch „mitnehmen“?

Ein Bußgeldverfahren ist ein Stresstest für Governance, IT‑Sicherheit und Datenschutzorganisation. Wer Erkenntnisse aus dem Verfahren systematisch in Compliance‑Strukturen überführt, senkt das Risiko künftiger Bußgelder erheblich. Gleichzeitig kann ein professionell bewältigtes Verfahren gegenüber Stakeholdern als Beleg für Steuerungsfähigkeit und Lernbereitschaft des Managements genutzt werden.

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