Open-Source-Hardware genießt bis heute ein gewisses Schattendasein, dabei bieten sich gerade im Bereich 3D-Druck und Halbleiter erhebliches Potenzial. Speziell mit Blick auf die veränderte geopolitische Lage ist ein gesteigertes Interesse von Staaten an Open-Source-Hardware zu bemerken, etwa wenn China verstärkt an RISC-V Interesse zeigt.
(mehr …)Schlagwort: Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist der so genannte „kleine Bruder“ des Patents und ein Schutzrecht des gewerblichen Rechtsschutzes.

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Der Bundesgerichtshof (X ZB 12/20) stellt fest, dass auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teillöschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig ist. Dagegen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.
(mehr …)Herausgabe eines Gutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren
Gegen eine Entscheidung, durch die dem Antragsteller des Beweisverfahrens die Herausgabe eines Gutachtens angeordnet wird, das in einem selbständigen Beweisverfahren auf Grund einer nach § 140c Abs. 3 PatG oder § 24c Abs. 3 GebrMG angeordneten Besichtigung erstattet worden ist, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn das Prozessgericht die Herausgabe anordnet, obwohl der Antragsgegner dem unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen widersprochen hat (BGH, X ZB 9/21).
(mehr …)Vorbenutzungsrecht bei Schutzrechten
Ein Eingriff in den Gegenstand des Schutzrechts kann vorliegen, wenn der Vorbenutzer die Erfindung in einem größeren Umfang benutzt, als es seinem Besitzstand entspricht, oder wenn er die Erfindung in einer anderen Weise benutzt, als dies vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Fall war. Die Abwandlung eines vorbenutzten Gegenstandes, die alle Merkmale eines selbständigen Schutzanspruchs des Klagegebrauchsmusters verwirklicht, kann auch dann von einem Vorbenutzungsrecht erfasst sein, wenn der vorbenutzte Gegenstand weitere Merkmale, die nach dem Klageantrag zwingend vorgesehen sind, nicht aufgewiesen hat, so der BGH (X ZR 61/21).
Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Verletzungsklage auf eine in dieser Weise beschränkte Fassung eines selbständigen Schutzanspruchs gestützt wird oder ob das Gebrauchsmuster in einem Löschungsverfahren entsprechend beschränkt worden ist:
Zwar darf das Vorbenutzungsrecht nicht so eng gefasst werden, dass der Vorbenutzer davon keinen wirtschaftlich sinnvollen Gebrauch machen kann. Andererseits ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die technische Lehre eines Patents oder Gebrauchsmusters Alternativen umfassen kann, die die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung in quantitativ oder qualitativ unterschiedlicher Weise verwirklichen.
Ob in diesem Sinne eine andere Benutzungsform vorliegt, ist am Maßstab der unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen ausgelegten Schutzansprüche zu entscheiden. Veränderungen, die keinen Einfluss darauf haben, ob und in welcher Weise die technische Lehre eines Schutzanspruchs und deren einzelne Merkmale verwirklicht werden, sind für das Vorbenutzungsrecht ohne Belang. Wird hingegen mindestens ein Merkmal des Schutzanspruchs in technisch anderer Weise verwirklicht, als dies vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag der Fall war, kann dies die Grenzen des Vorbenutzungsrechts überschreiten.
Ob letzteres der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die das Interesse des Vorbenutzers, den erworbenen Besitzstand wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können, und das Interesse des Schutzrechtsinhabers, die Benutzung seines Schutzrechts nur dulden zu müssen, soweit die unter Schutz gestellte technische Lehre vom Vorbenutzer auch erkannt und umgesetzt worden ist, in einen angemessenen Ausgleich bringt.
Danach können die Grenzen des Vorbenutzungsrechts überschritten sein, wenn mit der Modifikation ein zusätzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modifizierten Ausführungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausführungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung wegen dieses zusätzlichen Vorteils hervorgehoben wird.
Sind hingegen in einem Schutzanspruch für ein Merkmal zwei vollständig gleichwertige Alternativen genannt, wird der Umstand, dass der Vorbenutzer nur eine dieser Alternativen benutzt hat, regelmäßig keine entsprechende Beschränkung seiner Benutzungsbefugnis rechtfertigen. Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – X ZR 95/18, BGHZ 222, 54 Rn. 26 ff. – Schutzverkleidung).
Halbleiterschutzgesetz
Das deutsche Halbleiterschutzgesetz, das im Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG) geregelt ist, schützt die Topographie (d.h. das dreidimensionale Layout) von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen.
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Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick
Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.
Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.
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Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht
Gerichte können prozessuale Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen, so sieht §16 GeschGehG etwa vor, dass bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Nun wollte eine Partei diese Regelung in einer Urheberrechtssache (analog) anwenden – dass dies nicht geht, hat das OLG Düsseldorf (20 W 68/20) hervorgehoben.
(mehr …)Geschäftsgeheimnis: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Welche Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz eines Geschäftsgeheimnisses im Einzelfall angemessen sind, bestimmt sich anhand eines objektiven Maßstabs, wobei im Blick zu halten ist, dass das Gesetz keinen „optimalen Schutz“ oder „extreme Sicherheit“ verlangt. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere
- die Art des Geschäftsgeheimnisses,
- die konkreten Umstände der Nutzung,
- der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten,
- die Natur der Informationen,
- die Bedeutung für das Unternehmen,
- die Größe des Unternehmens,
- die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
- die Art der Kennzeichnung der Informationen und
- vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern
BGHZ 29, 65: Stromkabelfall
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Fabrik. Im September 1955 hatte ein Baggerführer des Beklagten, der als Tiefbauunternehmer tätig ist, auf dem Grundstück der Firma M., Graphische Betriebe, ein unterirdisch verlegtes, dem Elektrizitätswerk in H. gehörendes Starkstromkabel, das von dort zum Werk der Klägerin führt, beschädigt. Am 18. Juni 1956 ließ der Beklagte auf dem gleichen Grundstück der Graphischen Betriebe M. durch einen anderen Arbeiter mit einem Bagger eine Grube für einen Öltank ausgraben. Gegen 9.40 Uhr wurde von dem Bagger das Starkstromkabel erneut und zwar etwa 60m hinter der alten Bruchstelle zerrissen; infolge der Stromunterbrechung lag der Betrieb der Klägerin bis zum 19. Juni 1956, 6.30 Uhr, still.
Die Klägerin macht den Beklagten für den ihr durch die erneute Betriebsruhe entstandenen Schaden verantwortlich. Sie ist der Ansicht, daß das Starkstromkabel, durch das von der Schadensstelle ab außer den Graphischen Betriebe nur noch sie mit Strom beliefen werde, wirtschaftlich einen Teil ihres Betriebes darstelle. Der Beklagte habe durch die Kabelunterbrechung widerrechtlich und schuldhaft in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen; er habe es auch pflichtwidrig unterlassen, sich hinreichend über den Kabelverlauf zu unterrichten, diesen äußerlich kenntlich zu machen, den für eine derartige Erdarbeit erforderlichen zweiten Arbeiter zur Beobachtung abzustellen und den Baggerführer hinreichend zu unterrichten und zu überwachen.
Der Beklagte hat den Anspruch bestritten. Er vertritt die Auffassung, durch den Kabelbruch sei der Gewerbebetrieb der Klägerin nur mittelbar betroffen worden; jedoch verpflichte nur ein unmittelbarer Eingriff in einen Gewerbebetrieb zum Schadensersatz. Bei der Vorbereitung der Arbeit habe er ebenso wie bei der Auswahl des Baggerführers und bei dessen Einweisung die erforderliche Sorgfalt beobachtet; eine persönliche Überwachung der Baggerarbeiten sei ihm bei der Größe seines Geschäfts nicht zuzumuten gewesen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolgslos. Seine Revision führte zur Abweisung der Klage.Löschungsverfahren bei Geschmacksmustern
Grundsätze für beschränkte Verteidigung im Löschungsverfahren
BGH, Beschluss vom 14.9.2004, X ZB 25/02 (mehr …)Grenzbeschlagnahme – Die Grenzbeschlagnahme bei Produktpiraterie
Die Grenzbeschlagnahme ist ein wichtiges Mittel gegen Produktpiraterie, denn Plagiate oder Produktfälschungen finden nicht selten ihren Weg über eine Einfuhr. Würde das Rechtssystem Schutz erst ab dem Vertrieb gewähren, würde man den Rechtsbruch damit „sehenden Auges“ zulassen – eine Hilfe hiergegen bietet die Grenzbeschlagnahme, die bereits bei der Einfuhr ansetzt, in Deutschland über den Zoll. Bei einer Grenzbeschlagnahme kann bereits bei der Einfuhr angesetzt werden, der Vernichtungsanspruch durchgesetzt werden noch bevor die Ware in den Markt gelangt und zugleich der Rechtsverletzer aufgedeckt werden. Insbesondere ist auch zu sehen, dass die Möglichkeit des Vorgehens gegen Parallelimporte hier effektiv möglich ist.
Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.
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Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung
Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markeneintrag mit Branchenbüchern und Markenverzeichnissen bei zweifelhaftem Nutzen: Internetverzeichnisse, Fake-Rechnungen und Angebote die man „ganz genau lesen muss“ sind – wie auch der beratende Alltag bei uns zeigt – ein zunehmendes Übel, speziell für Unternehmen: Man erhält ein Schreiben, das auf den ersten Blick so aussieht, als ob man es nur unterschreiben und wieder zurückschicken muss.
Dies etwa weil ein bestehender Vertrag abgerechnet, vorhandene Einträge aktualisiert oder ein kostenloser Eintrag vorgenommen werden soll. Manchmal sind auch Vertragsangebote so aufgemacht, dass sie (auf einen flüchtigen Blick) bei manchen Lesern wie eine Rechnung für ein bestehendes Angebot oder ein amtliches Anschreiben wirken. Mitunter ist auch die Kostenpflicht zwar erwähnt, wird aber einfach auffällig häufig von den angeschriebenen Unternehmern übersehen. Nach dem schnellen Ausfüllen und abschicken kommt dann zumeist das böse Erwachen. Gerade, wer frisch einen Handelsregistereintrag oder eine Markenregistrierung vorgenommen hat, muss mit Abzocke-Post rechnen.
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