Schlagwort: Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet die Grundlage des staatlichen und gesellschaftlichen Systems. Es wurde am 23. Mai 1949 von der Verfassungsgebenden Versammlung verabschiedet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft. Das Grundgesetz schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, regelt die Staatsgewalt und die Aufgaben der Staatsorgane und gibt den Rahmen für das Zusammenleben in Deutschland vor. Es ist das höchste Gesetz in Deutschland und steht über allen anderen Gesetzen. Das Grundgesetz kann nur mit einer besonderen Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    KI-manipulierte Bilder als Instrument staatlicher Propaganda

    Wieder einmal aus den USA wird deutlich gemacht, wie die (noch bestehende) Grenze zwischen authentischer Dokumentation und synthetischer Fiktion zunehmend in einer Weise verschwimmt, die demokratiepolitisch hochproblematisch ist: ein aktueller Vorfall aus den Vereinigten Staaten illustriert dies mit beunruhigender Deutlichkeit: Das Weiße Haus verbreitete über seine offiziellen Social-Media-Kanäle ein Foto der Bürgerrechtsaktivistin Nekima Levy Armstrong, das mittels Künstlicher Intelligenz manipuliert worden war.

    Während das Originalbild Armstrong nach ihrer Festnahme bei einem Protest gegen die US-Einwanderungsbehörde ICE mit gefasster Miene zeigte, fügte die bearbeitete Version Tränen hinzu, dunkelte ihren Hautton und inszenierte sie als emotional zusammengebrochene Person. Die offizielle Reaktion auf die Kritik an dieser Manipulation fiel denkbar lapidar aus: „The memes will continue.“

    Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Skandal im Strom digitaler Empörung erscheinen mag, markiert tatsächlich eine Zäsur in der Geschichte staatlicher Kommunikation. Erstmals setzt eine westliche Regierung KI-Deepfake-Technologie offen und ohne Kennzeichnung ein, um eine politische Gegnerin zu diskreditieren.

    Die auf der Hand liegende Frage reicht weit über den Einzelfall hinaus: Welche rechtlichen Grenzen gelten – von unserem europäischen Rechtskontext ausgehend – für staatliche Akteure, wenn sie mittels generativer KI reale Aufnahmen zu Propagandazwecken manipulieren? Und welche Konsequenzen ergeben sich aus europäischer Rechtsperspektive, wenn das institutionelle Vertrauen in visuelle Evidenz systematisch untergraben wird?

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  • Rechtliche Lage bei Hackbacks in Deutschland

    Rechtliche Lage bei Hackbacks in Deutschland

    Hackbacks, auch als „aktive Cyberabwehr“ bezeichnet, sind Maßnahmen, bei denen ein Angriff auf IT-Systeme aktiv beantwortet wird, indem das Zielsystem des Angreifers selbst angegriffen wird.

    Ziel eines Hackbacks ist es, den ursprünglichen Angreifer zu stoppen, Daten wiederherzustellen oder weitere Schäden zu verhindern. Dies kann durch das Eindringen in die IT-Infrastruktur des Angreifers, das Löschen schädlicher Software oder sogar die physische Beeinträchtigung von Hardware erfolgen. Hinweis: Der Beitrag aus dem September 2024 wurde im Januar 2026 aktualisiert.

    In meinem juristischen Fachaufsatz „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich Fragen rund um gesellschaftspolitische, aber auch juristische Probleme bei Hackbacks, Cyberwar und Desinformation auf den Grund.

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  • Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Schutzlücke schließen, wie Tagesschau und NOZ berichten. Doch der Vorstoß ist umstritten und wirft grundsätzliche Fragen über die Grenzen des Strafrechts auf.

    Ich möchte darauf im Folgenden etwas umfassender eingehen, auch vor dem Hintergrund, dass ich umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger mitbringe, wenn es um heimliche Aufnahmen und entsprechende Taten geht – aber auch mit technischem Hintergrund blickend auf die Frage, ob zu viel kriminalisiert werden kann.

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  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Wenn wirklich alles schiefgelaufen ist, insbesondere in finanzieller Hinsicht, kann die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Raum stehen. Selbst wenn noch Potenzial zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung im Raum stünde, machen viele Betroffene frühzeitig (weitere) Fehler, mit denen die Unzuverlässigkeit und in Konsequenz dann die Gewerbeuntersagung, geradezu untermauert werden. Ein besonders kritischer Punkt ist dabei die Unzuverlässigkeit auf Grund von begangener Steuerhinterziehung(en).

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  • Wissenschaftsfreiheit versus Persönlichkeitsschutz: Grenzen von Kritik an akademischen Positionen

    Wissenschaftsfreiheit versus Persönlichkeitsschutz: Grenzen von Kritik an akademischen Positionen

    Die Auseinandersetzung um die Grenzen wissenschaftlicher Kritik an politischen Positionen hat mit dem Urteil des Landgerichts Lübeck (15 O 173/24) eine neue Dimension erreicht. Im Zentrum steht ein Professor für Sicherheitspolitik, der sich gegen die Veröffentlichung eines Artikels in einem Jahrbuch für Öffentliche Sicherheit wehrt, in dem ihm die Verbreitung „neurechter“, „ethnopluralistischer“ und „rassistischer“ Positionen vorgeworfen wird. Die Autoren des Beitrags, zwei Politikwissenschaftler, stützen ihre Thesen auf eine Analyse seiner Schriften aus den letzten 25 Jahren. Der Kläger sieht darin eine gezielte Diffamierung, die über wissenschaftliche Kritik hinausgehe und seine berufliche Existenz bedrohe.

    Das Gericht musste abwägen zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Autoren und dem Persönlichkeitsschutz des Klägers. Die Entscheidung fällt dabei nicht nur ein Urteil über einen konkreten Fall, sondern berührt grundsätzliche Fragen: Wo endet die legitime wissenschaftliche Auseinandersetzung, und wo beginnt die unzulässige Herabwürdigung? Wie weit darf Kritik an akademischen Positionen gehen, wenn diese als politisch extrem eingestuft werden? Und welche Rolle spielt der öffentliche Diskurs über die Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?

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  • Bundesverfassungsgericht stoppt massenhafte Protokollierung von Internetanfragen

    Bundesverfassungsgericht stoppt massenhafte Protokollierung von Internetanfragen

    DNS-Überwachung auf dem Prüfstand: Mit zunehmender Vernetzung steigt naturgemäß auch das Interesse von Ermittlungsbehörden, digitale Spuren zu nutzen, um Straftaten aufzuklären – wobei diese (durchaus nachvollziehbar) immer bemüht sind, Grenzen noch ein wenig weiter zu verschieben. Ein aktueller Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2025 (Az.: 1 BvR 2317/25dazu auch auf LinkedIn von mir) wirft in diesem grundlegenden Szenario grundsätzliche Fragen auf: Wie weit dürfen staatliche Eingriffe in die Infrastruktur des Internets gehen? Und wo liegen strafprozessuale Grenzen, wenn es um die massenhafte Überwachung von DNS-Abfragen geht?

    Das Gericht hat in einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Ermittlungsanordnung des Amtsgerichts Oldenburg ausgesetzt, die Internetprovider verpflichten sollte, alle DNS-Anfragen ihrer Kunden zu einem bestimmten Server zu protokollieren und an die Ermittlungsbehörden weiterzuleiten. Die Entscheidung ist nicht nur ein juristischer Meilenstein, sondern berührt auch die Grundfesten des Fernmeldegeheimnisses und die Balance zwischen Strafverfolgung und Grundrechtsschutz.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz im Wirecard-Skandal: Eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL gegen Unterlassungsurteile im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wirecard-Skandal hat das Bundesverfassungsgericht zu einer grundsätzlichen Klärung der Grenzen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz veranlasst.

    Mit Beschluss vom 3. November 2025 hob das BVerfG (1 BvR 573/25) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Medien über Verdachtsmomente in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren berichten dürfen – und wo die Rechte Betroffener beginnen, die sich gegen eine identifizierende Darstellung wehren.

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  • VG Berlin zur Zulässigkeit des Filmens von Polizeieinsätzen

    VG Berlin zur Zulässigkeit des Filmens von Polizeieinsätzen

    Am 23. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Berlin (1 K 334/23) eine Entscheidung getroffen, die – nicht zum ersten Mal – grundlegende Fragen des Spannungsverhältnisses zwischen polizeilicher Autorität, Versammlungsfreiheit und dem Recht auf Informationsbeschaffung berührt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen die Polizei das Filmen ihres Einsatzhandelns untersagen darf – und wann ein solches Verbot rechtswidrig ist. Das Urteil bestätigt, dass die Dokumentation polizeilicher Maßnahmen durch Bürger nicht pauschal verboten werden kann, sondern einer sorgfältigen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bedarf.

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  • Der Data Act ist da: Was er regelt – und was Unternehmen jetzt tun müssen

    Der Data Act ist da: Was er regelt – und was Unternehmen jetzt tun müssen

    Der Data Act (VO (EU) 2023/2854) ist seit dem 12. September 2025 in weiten Teilen anwendbar – mit dem erklärten Ziel, Datennutzung in Europa einfacher, fairer und interoperabler zu machen. Er richtet sich vor allem an Hersteller vernetzter Produkte, Dateninhaber und Nutzer, außerdem an Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (Cloud, PaaS, SaaS, IaaS). Die Verordnung ergänzt die DSGVO, sie ersetzt sie nicht: Wo personenbezogene Daten betroffen sind, gelten weiterhin die DSGVO-Spielregeln; der Data Act zielt primär auf nicht-personenbezogene Nutzungsdaten und damit verbundene Metadaten ab.

    Wer in diesen Kategorien fällt? Praktisch jedes Unternehmen, das smarte, datenproduzierende Güter herstellt oder betreibt – vom Industriegerät über Fahrzeuge bis zum Haushaltssystem – und alle, die entsprechende Cloud-Leistungen anbieten oder beziehen. Für Start-ups und Kleinstunternehmen gibt es punktuelle Ausnahmen, die Grundlinie bleibt aber: Datenzugang und -weitergabe sollen rechtlich und technisch möglich werden.

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  • Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

    Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Spionage: Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit, geregelt in § 99 des Strafgesetzbuches (StGB), adressiert spezifische Formen der Spionage, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Im Folgenden geht es um einen Überblick über die wesentlichen Aspekte dieses Tatbestands und wie das Gesetz durch Gerichte interpretiert und angewendet wird.

    Achtung: Wir übernehmen nur Strafverteidigungen in diesem Bereich und vertreten niemanden, der sich verfolgt, gestalkt oder überwacht fühlt!

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  • BVerfG: Staatliche Cybersecurity und strategische Arbeit des BND

    BVerfG: Staatliche Cybersecurity und strategische Arbeit des BND

    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 (1 BvR 2539/16) hat das Bundesverfassungsgericht zentrale Maßstäbe zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) konkretisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht dabei nicht nur die Frage nach der Grundrechtsbindung deutscher Sicherheitsbehörden bei Auslandsmaßnahmen – vielmehr rückt das Gericht die neuartige Qualität von Cybergefahren ins Zentrum der verfassungsrechtlichen Bewertung.

    Gegenstand des Verfahrens war insbesondere die Frage, inwieweit der BND bei der Erhebung und Verarbeitung von Telekommunikationsdaten aus dem Ausland an deutsche Grundrechte gebunden ist – und welche legislativen und organisatorischen Anforderungen sich daraus für die gesetzgeberische Ausgestaltung ergeben. Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für das Verhältnis zwischen nationaler Sicherheit und Grundrechtsschutz im Zeitalter globaler digitaler Kommunikation.

    Zum Thema Cyberwar bitte meinen Aufsatz beachten: Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2

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  • Keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

    Keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

    In Verfahren gegen Anbieter von Online-Glücksspielen ist es nicht unüblich, dass sich prozessuale Besonderheiten mit unionsrechtlichen Fragen überschneiden. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2025 (Az. I ZB 68/24) verdeutlicht exemplarisch, inwieweit nationale prozessuale Vorschriften auch gegenüber grenzüberschreitend tätigen Unternehmern Bestand haben – selbst wenn unionsrechtliche Aspekte wie die Dienstleistungsfreiheit berührt sind. Zentral war die Frage, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuleiten oder das Verfahren auszusetzen.

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  • Verletzung der Benachrichtigungspflicht bei Inhaftierung

    Verletzung der Benachrichtigungspflicht bei Inhaftierung

    BVerfG rügt Amtsgericht Stuttgart: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Kammerbeschluss vom 16. April 2025 (Az. 2 BvR 845/22) entschieden, dass die unterlassene Benachrichtigung nahestehender Personen bei der Anordnung von Abschiebungshaft eine Verletzung von Artikel 104 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darstellt. Der Fall bietet Anlass, sich mit der grundrechtlichen Bedeutung der Benachrichtigungspflicht bei Freiheitsentziehungen auseinanderzusetzen und deren verfassungsgerichtliche Durchsetzung zu analysieren.

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  • Zwischen Meinung und Verhetzung: BGH zur Verharmlosung des Holocaust im Kontext der Corona-Pandemie

    Zwischen Meinung und Verhetzung: BGH zur Verharmlosung des Holocaust im Kontext der Corona-Pandemie

    Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (3 StR 468/24) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Angeklagten wegen Volksverhetzung bestätigt, der auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil eine visuelle Gleichsetzung von Impfkampagnen während der Corona-Pandemie mit der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik vorgenommen hatte. Die Entscheidung setzt ein markantes Zeichen für die strafrechtliche Abgrenzung zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht auf Meinungsäußerung und der strafbaren Relativierung historischen Unrechts.

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