Im Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (17 U 1/24 Kart) vom 28. Mai 2024 ging es um die Streitfrage der Spielberechtigung eines Schachvereins in der 1. Schach-Bundesliga. Der Kläger, ein Schachsportverein, forderte die Aufnahme in den Verband und die Erteilung einer Spielberechtigung für die Saison 2023/24, da ihm dies zunächst verweigert wurde. Der Fall wirft…WeiterlesenSpielberechtigung eines Schachvereins in der 1. Schach-Bundesliga
Schlagwort: GWB
Rechtsanwalt für GWB: Das GWB, das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“, ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Wettbewerbsrechts. Es soll einen unverfälschten und funktionsfähigen Wettbewerb auf offenen Märkten gewährleisten.
Wir helfen Unternehmen im Bereich des Kartellrechts & Wettbewerbsstrafrechts, speziell bei einer Kartellbuße sowie im Sanktionsrecht.
Dies geschieht durch die Verhinderung und Sanktionierung von Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Das GWB erfasst eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen, u.a:
- Kartellbildung: Das GWB verbietet ausdrücklich Kartelle und ähnliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Darunter fallen Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen und andere Formen der Kollusion.
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, unterliegen besonderen Regeln. Sie dürfen ihre Marktstellung nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb zu behindern, zu verfälschen oder zu verhindern.
- Fusionskontrolle: Das GWB regelt auch die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Größere Fusionen und Übernahmen müssen vom Bundeskartellamt genehmigt werden, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht zum Nachteil der Verbraucher eingeschränkt wird.
- Sanktionen und Strafen: Das GWB enthält Vorschriften über Sanktionen und Strafen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
Dabei ist zu beachten, dass das GWB im Kontext des europäischen und internationalen Wettbewerbsrechts steht und in Übereinstimmung mit EU-Recht und internationalen Abkommen auszulegen und anzuwenden ist. Es dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der für eine gesunde Marktwirtschaft unerlässlich ist.
GWB: Glaubhaftmachung
Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB ist, wie der BGH (KZR 20/21) betont, autonom auszulegen. Es genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Anspruchsteller ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Eine Verpflichtungszusage nach § 32b GWB und die Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbescheid können…WeiterlesenGWB: Glaubhaftmachung
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.23 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.WeiterlesenVorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens
Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich unzulässig und können vom Bundeskartellamt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ein Kartell ist eine wettbewerbsbeschränkende Abstimmung zwischen Wettbewerbern auf einem bestimmten Markt. Dazu gehören Absprachen über Preise, Produktionsmengen und die Aufteilung von Absatzgebieten oder Kundengruppen. Das Kartellverbot kann auch für andere Vereinbarungen gelten, z.B. für Kooperationen…WeiterlesenKartellrechtsverstöße, Kartellgeldbuße und Kartellverbot
Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWBist eindeutig und daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Auch sonstige Gründe, die etwa eine teleologische Reduktion des Wortlautes erforderlich machen würden, liegen nach einer Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 77/20) nicht vor. Nach den streitgegenständlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes hatte sich…WeiterlesenAnwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Der Bundestag hat am 6.7.23 in zweiter und dritter Lesung die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet. Das GWB ist das „wirtschaftliche Grundgesetz“ der sozialen Marktwirtschaft. Die Novelle zielt auf eine umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips: (Quelle: Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums)Weiterlesen11.GWB-Reform: Bundestag beschließt Novelle des Wettbewerbsrechts
Aufgrund ihrer Bindung an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit muss die Behörde jedoch eine etwaige Entscheidung oder Untersuchung seitens der nach der DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen, so der EUGH (C-252/21).WeiterlesenNationale Wettbewerbsbehörde kann bei Prüfung, ob einebeherrschende Stellung missbraucht wird, Verstoß gegen DSGVO feststellen
Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Wettbewerbsbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn hat die Aufgabe, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen und zu fördern.WeiterlesenBundeskartellamt
Wenn die Produkte, die Gegenstand des Kartells waren, von einem vertikal integrierten Unternehmen außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut wurden, kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße, die gegen dieses Unternehmen wegen des Kartells zu verhängen ist, die Verkäufe dieser Endprodukte an Drittunternehmen im EWR berücksichtigen, so der EuGH (C-231/14 P).WeiterlesenUmfang einer Kartellbuße
Das Landgericht Dortmund, 8 O 5/22 (Kart), hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Haftung eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf eine Kartellbuße dem Grunde nach zu bejahen ist. Dies bedeutet, dass ein Regressanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz solcher Schäden zu bejahen ist, die der Gesellschaft dadurch entstanden sind, dass…WeiterlesenGeschäftsführer haftet gegenüber Gesellschaft bei Kartellbuße
Die §§ 16 ff. GeschGehG i.V.m. § 145a PatG verfolgen den Zweck, den Parteien den Vortrag geheimhaltungsbedürftiger Informationen im Prozess zu ermöglichen, ohne den Bestand des Geschäftsgeheimnisses zu gefährden. Sie bezwecken insoweit den Schutz der Informationen vor einer Verwertung und Offenlegung durch die Gegenpartei. Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf!WeiterlesenKeine Geheimhaltungsanordnung nach GeschGehG im Patentverletzungsverfahren bei abgeschlossenem NDA
Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen von kartellrechtlichen Haftungsfolgen im Kontext der Würdigung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor. Ein solcher Anlass besteht mit dem BGH (KRB 54/22), wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht…WeiterlesenVorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen
Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen. Im Folgenden wird ein…WeiterlesenHalbleiter: Ein rechtlicher Ausblick
Wann liegt eine Bande vor: Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (siehe BGH, GSSt 1/00, BGHSt…WeiterlesenWann liegt eine Bande oder Bandenabrede vor?
Die Offenlegung von „relevanten Beweismitteln“ im Sinne desUnionsrechts umfasst auch Dokumente, die eine Partei durch dieZusammenstellung oder Klassifizierung von Informationen, Kenntnissen oder Daten, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, erstellen kann, wie der EUGH (C-163/21) hervorhebt.WeiterlesenOffenlegung von „relevanten Beweismitteln“ zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts