Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht
Sie stehen im Fokus von Finanzamt oder Steuerfahndung – wegen Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit oder Problemen mit Kryptowährungen? Als auf das Steuerstrafrecht spezialisierte Strafverteidigerkanzlei mit über 20 Jahren Erfahrung verteidigen wir Sie diskret und mit klarer Strategie – von der ersten Durchsuchung bis zur Revision.
Wir arbeiten eng mit Ihrem Steuerberater zusammen, übernehmen aber ausschließlich die Strafverteidigung im Steuerstrafrecht – keine steuergestaltende Beratung. So bleiben Rollen klar getrennt und Interessenkonflikte werden vermieden. Unsere Region: Aachen, Heinsberg, Düren, Köln/Bonn/Düsseldorf – in geeigneten Fällen bundesweit.
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In diesen Situationen unterstützen wir Sie im Steuerstrafrecht:
- Vorwurf der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer).
- Vorbereitung und Begleitung einer Selbstanzeige – in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
- Ermittlungen der Steuerfahndung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung.
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Schwarzarbeit und Abgaben im Arbeitsrecht.
- Hinterziehung oder Verkürzung von Umsatzsteuer, inklusive Vorwurf von Karussellgeschäften.
- Einfuhrdelikte und Schmuggel (z.B. Zigaretten, Kaffee, sonstige zollpflichtige Waren).
- Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Kryptowährungen und sonstigen digitalen Vermögenswerten.
- Verteidigung in Revisionen in Steuerstrafsachen.
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- Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Tel. unter 02404 92100, besser indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)

Strafverteidiger im Steuerstrafrecht
Wir sind Steuerstrafverteidiger und bieten damit eine echte Konzentration auf das Strafrecht inkl. Steuerstrafrecht! Rechtsanwalt Jens Ferner ist dabei nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch Fachanwalt für IT-Recht und bietet besondere Kenntnisse im Bereich des IT-Steuerrechts.
In unserer auf die Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei wird ausschliesslich Steuerstrafrecht geboten, also keine steuergestaltende Beratung. Mit bestehenden Steuerberatern oder Steueranwälten arbeiten wir aber auf kommunikativer Ebene gerne nahtlos zusammen. Unsere Spezialisierung im Steuerstrafrecht:
- Reine Strafverteidigung: Wir übernehmen ausschließlich Steuerstrafverteidigungen – keine laufende Steuerberatung, keine Gestaltungsberatung.
- Doppelqualifikation: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht; alle Strafverteidiger der Kanzlei sind Fachanwälte für Strafrecht.
- IT- und Krypto-Fokus: Besondere Erfahrung im Bereich Cybercrime und IT-Steuerrecht, insbesondere bei Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Kryptowährungen.
Diese Konzentration auf Strafverfahren bedeutet für Sie: prozedurale Verfahrenskenntnis, strategisches Vorgehen und eine klare Trennung von Steuerberatung und Strafverteidigung. Wir sind davon überzeugt, dass es klüger ist, für die Bereiche Steuerstrafverteidigung und Steuerberatung unterschiedliche Dienstleister zu haben – etwa um Interessenkonflikte zu vermeiden, aber auch um sicherzugehen, dass die notwendige Verfahrens-Kompetenz vorhanden ist, denn: Entscheidungen und Vorgehen in Steuerrechtlichen Verfahren funktionieren ganz anders als in einem Steuerstrafverfahren!

So kann ein unkoordiniertes Vorgehen im Steuerstrafrecht Einstellungsmöglichkeiten kaputt machen – etwa wenn jemand gar nicht erkennt, wo man (und wie) Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung taktisch erarbeiten kann. Wir haben neben diversen Steuerstrafverfahren auch mehrere erfolgreiche Revisionen in Steuerstrafsachen geführt und beherrschen insbesondere die Bereiche, auf denen sich Andere und auch viele Gerichte nicht trittfest bewegen. Das eröffnet im „zweiten Durchgang“ oft bisher verschlossenes Potenzial für Lösungen fernab schlichter Verurteilungen.

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht gesucht: Die Rechtsanwälte Ferner stehen Ihnen als Strafverteidigerim Steuerstrafrecht zur Verfügung: Bei uns finden Sie 20 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung statt „Strafrecht nebenbei“ – bei der notwendigen persönlichen Betreuung, die Steuerstrafsachen verlangen! Unsere Stärke ist die Konzentration auf Strafverfahren: Wir bieten keine gestaltende Beratung im Steuerrecht, sondern ergänzen vorhandene steuerrechtliche Berater um unsere Kompetenzen im Streit in Steuerstrafverfahren.
Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht im Raum Aachen
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Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung (§370 AO) ist das klassische Massenphänomen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Durch die zunehmende Sensibilisierung der jüngeren Vergangenheit auf der einen Seite und eine sehr strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der anderen Seite ist eine wachsende Bereitschaft zu ausufernden Strafen bei den Gerichten zu erkennen. Wir arbeiten mit einem renommierten Steuerbüro zusammen, um hierdurch auch die steuerlichen Aspekte direkt im Blick zu haben, insbesondere wenn die Option einer Selbstanzeige noch zur Verfügung steht.
Steuerhinterziehung & Selbstanzeige
Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist das klassische Massenphänomen im Wirtschaftsstrafrecht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist streng; Gerichte neigen bei hohen Hinterziehungsbeträgen zu spürbaren Freiheitsstrafen.
In vielen Fällen prüft die Finanzverwaltung erst im Rahmen von Außenprüfungen und anschließenden Steuerfahndungsmaßnahmen, ob ein Anfangsverdacht besteht. Eine wirksame Selbstanzeige kann – bei rechtzeitigem und vollständigem Vorgehen – ein Absehen von Strafe ermöglichen; unkoordinierte oder unvollständige Erklärungen können diese Chance jedoch zerstören.
Wir prüfen, ob eine Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist, stimmen das Vorgehen mit Ihrem Steuerberater ab und schützen Sie gegenüber Finanzamt und Steuerfahndung.
Steuerstrafrecht und Arbeitsstrafrecht
Vorwürfe rund um Arbeitnehmerabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Schwarzarbeit haben fast immer auch steuerstrafrechtliche Folgen.
In unserer Kanzlei wird das Arbeitsstrafrecht eigenständig betreut, aber eng mit dem Steuerstrafrecht verzahnt, sodass Beitragspflichten, Lohnsteuer und Sozialabgaben zusammen gedacht werden. Für Sie bedeutet das: eine einheitliche Verteidigungsstrategie, die sowohl arbeits- als auch steuerstrafrechtliche Risiken berücksichtigt – statt paralleler, unverbundener Verfahren.

Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht: Kryptowährung | Steuerhinterziehung | Arbeitsstrafrecht
IT-Steuerrecht: Kryptowährungen im Steuerstrafrecht
Aufgrund der Cybercrime-Tätigkeit von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Jens Ferner besteht natürlich ein besonderer Schwerpunkt im Bereich IT-Steuerrecht, speziell zu Kryptowährungen bei der Bewertung möglicher Steuerstraftaten.
Kryptowährungen sind eine relativ neue Form digitaler Vermögenswerte, die in den letzten Jahren an Popularität gewonnen haben. Aufgrund ihres dezentralen und anonymen Charakters haben Kryptowährungen jedoch auch das Interesse der Steuerbehörden auf der ganzen Welt geweckt.
Im Steuerstrafrecht können Kryptowährungen eine besondere Rolle spielen, da sie zur Steuerhinterziehung genutzt werden können.
Einige Möglichkeiten, wie Kryptowährungen zur Steuerhinterziehung genutzt werden können, sind folgende
- Verbergen von Einkommen: Kryptowährungen können zur Verschleierung von Einkommen verwendet werden, da sie in der Regel nicht auf herkömmlichen Bankkonten gehalten werden. Steuerpflichtige können Kryptowährungen nutzen, um Einkommen zu erzielen, ohne dies den Steuerbehörden zu melden.
- Anonymität: Kryptowährungen sind in der Regel anonym, was die Rückverfolgbarkeit von Transaktionen und die Überprüfung der Steuerehrlichkeit erschwert. Dies kann dazu führen, dass Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachkommen oder versuchen, illegale Aktivitäten zu verschleiern.
- Steuerhinterziehung beim Handel mit Kryptowährungen: Wenn Steuerpflichtige mit Kryptowährungen handeln, müssen sie Gewinne oder Verluste aus diesen Transaktionen in der Regel angeben und versteuern. Es gibt jedoch Fälle, in denen Steuerpflichtige versuchen, ihre Gewinne zu verheimlichen oder falsche Angaben zu machen, um weniger Steuern zu zahlen.
- Offshore-Konten: Einige Steuerpflichtige nutzen Kryptowährungen, um Gelder auf Offshore-Konten zu transferieren und so Steuern zu hinterziehen. Durch die Verwendung von Kryptowährungen können Steuerpflichtige ihr Vermögen verschleiern und ihre Steuerpflichten umgehen.
Insgesamt können Kryptowährungen im Steuerstrafrecht eine besondere Rolle spielen, da sie neue Möglichkeiten der Steuerhinterziehung und -umgehung bieten. Es ist wichtig, dass Steuerpflichtige ihre Pflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen verstehen und ihre Steuern ordnungsgemäß entrichten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Steuerstrafrecht und die Steuerfahndung
Wenn Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht haben und Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um eine Steuerhinterziehung handeln.
In diesem Bereich wird dann die Steuerfahndung tätig. Bei der Steuerfahndung handelt es sich um mit besonderen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden.
Delikte im Steuerstrafrecht
Zu den Steuerstraftaten gehört die Steuerhinterziehung, diese Straftaten werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt – zu den Steuerordnungswidrigkeiten dagegen gehört die leichtfertige Steuerverkürzung, hier geht es um Geldbußen. Bußgelder werden laut BMF insbesondere wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO), Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO), Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26b UStG) sowie wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgesetzt.
Hinweis: Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit, sie ist anzunehmen, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt.
Absehen von Verfolgung
Ein Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen
ist über den Weg von Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Steuerbetrag von mehr als 25.000 € möglich. Ein Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 398a AO ist möglich, wenn der Steuerpflichtige – zusätzlich zur Nachentrichtung der Steuer – einen Geldbetrag in folgender Höhe an die Staatskasse zahlt:
- 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt,
- 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € übersteigt und 1 Mio. € nicht übersteigt,
- 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. € übersteigt.
Gemeinsame Steuererklärung
Immer wieder für Unsicherheit sorgt, wenn zwei Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben – und einer dann hierbei unwahre Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall gilt mit dem Bundesgerichtshof (1 StR 10/22), dass sich die Erklärungspflicht des einen Ehepartners gemäß § 25 Abs. 3 EStG nur auf seine eigenen Einkünfte und die Besteuerungsmerkmale bezieht, die ihn und seinen Ehepartner gemeinsam betreffen, wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Kontakt: Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Steuerstrafrecht Ferner
Im Steuerstrafrecht hilft ein Fachanwalt für Strafrecht und unterstützt insbesondere den schon vorhandenen Steuerberater. Wir verteidigen als Steuerstrafrecht-Strafverteidiger umfassend im gesamten Steuerstrafrecht!

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