Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in der Region Aachen

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht gesucht? Unsere Verteidiger sind alle Fachanwälte für Strafrecht und verteidigen im Jugendstrafrecht. Im vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafverfahren ist Krawall bei der Verteidigung vollkommen fehl am Platze – zugleich darf es aber nicht unterschätzt werden, wer die Feinheiten des JGG beherrscht, verteidigt dort besser, wo andere nicht mehr weiterwissen.

Unsere Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht sichern nicht nur die Zukunft, sondern bieten attraktive Gebühren, damit junge Menschen nicht alleine sind vor Gericht. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht!

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht im Raum Aachen
02404 92100 | Notruf: 0175 1075646

  • Jugendstrafrecht
  • Fachanwälte für Strafrecht, spezialisiert auf Strafverteidigung
  • Qualifiziert im Jugendstrafrecht
  • Attraktive Gebühren für Jugendliche und Heranwachsende

Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht

  • Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf das Strafrecht und Technologie-/IT-Recht, ergänzt um Medienrecht + Arbeitsrecht.
  • Erreichbarkeit: bevorzugt per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de;
    telefonisch Mo, Di, Mi, Do 08:00 – 18:00 + Fr & Sa 06:30 – 10:00 unter 02404-92100; Termine nur nach Vereinbarung
  • Im strafrechtlichen Notfall: 0175 1075646
  • Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Bearbeitung, die man erwartet: kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren, sondern erklärte, nachvollziehbare Gebühren – dazu unmittelbare Erreichbarkeit des Anwalts, bei einer Sprache, die Sie verstehen
  • Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht – aus Überzeugung

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht im Raum Aachen: Im Jugendstrafrecht bieten Ihnen unsere Strafverteidiger, in unserer strafrechtlich spezialisierten Kanzlei, fundierte Unterstützung in Jugendstrafsachen.

Dies nicht ohne Grund, denn gerade im Jugendstrafrecht verteidigen wir aus Überzeugung: Geprägt durch eigene Erfahrungen in der Jugend vertritt Rechtsanwalt Jens Ferner die Auffassung, das Jugendlich nicht alleine gelassen sein sollten in unserem Justiz-System. Deswegen wird in unserer Kanzlei jedem Jugendlichen eine Verteidigung ermöglicht.

Dabei bieten wir neben einer seriösen Verteidigung ohne Abstriche auch in Jugendstrafverfahren einen weiteren Vorteil: Regelmässig berechnen wir nur die Gebühren eines Pflichtverteidigers, auch wenn keine Pflichtverteidigung in Betracht kommt. So sichern wir jungen Menschen die Vertretung im Kampf um ihre Rechte und Zukunft vor Gericht.

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein gerne unterschätztes Rechtsgebiet, was man schnell bei seinem Anwalt merkt, wenn dieser ein JGG-Verfahren „herunterspielt“.

Im Jugendstrafrecht steht dabei weniger die Sanktion als vielmehr der erzieherische Gedanke im Vordergrund – ein Grund mehr, das Verfahren besonders ernst zu nehmen. Zu oft muss erlebt werden, dass gerade jugendliche oder heranwachsende Laien ohne anwaltlichen Rat sich derart desaströs vor Gericht verhalten, dass die Situation nur verschlimmert wird. In unserer Kanzlei finden Sie ihren seriösen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht.

Andersherum muss im Jugendstrafrecht dringend aufgepasst werden: Es gibt nur begrenzte Rechtsmittel, auch Einstellungen können im Jugendregister eingetragen werden und auch wenn die Sanktion gerne klein ist, so stehen junge Menschen am Anfang Ihres Berufslebens und frühe Strafen können hier Lebensweg verbauen oder erschweren.

Jugendstrafrecht: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht
Jugendstrafrecht verlangt nach einem klaren Weg …

Jugendstrafrecht: Laufendes Ermittlungsverfahren

Unsere Tätigkeit bei einem noch laufenden Ermittlungsverfahren, insbesondere wenn gerade erst das Schreiben zur Vernehmung bei der Polizei eingetroffen ist: Gegen einen zu zahlenden Vorschuss wird die Ermittlungsakte eingesehen, analysiert und mit Ihnen besprochen. Sie können damit in kurzer Zeit einen anwaltlichen Rat zur Ermittlungsakte erhalten und vielleicht noch im Ermittlungsverfahren die Angelegenheit ohne Anklage bzw. Gerichtsverhandlung beenden. Bedenken Sie, dass nur Ihr Rechtsanwalt Einblick in die vollständige Ermittlungsakte erhält – Sie können hier also Verteidigungspotential ausnutzen.

Jugendstrafrecht: Bereits erhobene Anklage

Im Fall einer bereits erhobenen Anklage wird das Vorgehen im Einzelfall abgestimmt, hier sind pauschale Hinweise nicht angebracht und ein Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht ist regelmässig sinnvoll. Speziell wenn eine Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben wurde sollte sofort ein geeigneter Strafverteidiger konsultiert werden, hier wird auch ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegen.

Gibt es einen Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht (Verfahren nach dem JGG)? Selbstverständlich gibt es auch im Jugendstrafverfahren die Pflichtverteidigung, es gelten grundsätzlich die üblichen Regeln der Pflichtverteidigung. Das bedeutet, bei Anklage zum Jugendschöffengericht oder wenn ein Verbrechen im Raum steht, wird man über eine Pflichtverteidigung im Jugendstrafverfahren nachdenken können.

Eine Besonderheit gibt es bei den Kosten: Im Fall der Pflichtverteidigung eines Jugendlichen fallen die Kosten hinterher der Staatskasse zur Last, so dass tatsächlich die Kosten des eigenen Pflichtverteidigers hinterher nicht mehr als Verfahrenskosten berechnet werden. Wir stehen dabei für Jugendliche uneingeschränkt im Rahmen einer Pflichtverteidigung zur Verfügung!

Also: Ein Jugendlicher bekommt nicht automatisch einen Pflichtverteidiger, bei Jugendlichen und Heranwachsenden gelten die gleichen Regeln wie sonst bei der Pflichtverteidigung. Informieren Sie sich auf unserer Seite zur Pflichtverteidigung umfassend. Jedenfalls bei Anklagen zum Jugendschöffengericht und auch wenn andere Jugendliche einen Anwalt haben, dürfte eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen.

Wir bieten an, dass wir uneingeschränkt im Rahmen einer Pflichtverteidigung zur Verfügung stehen - und wenn keine Pflichtverteidigung im Raum steht, berechnen wir bei Jugendlichen grundsätzlich nur die Gebühren eines Pflichtverteidigers. Denn: Wir verteidigen Jugendliche aus Überzeugung und bieten darum besondere Konditionen, damit sich jeder einen Anwalt leisten kann.

Welcher Strafrahmen ist bei Jugendstrafsachen möglich: Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG).

Entzug der Fahrerlaubnis bei Autorennen: Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins. Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München (1033 Ds 470 Js 185497/18) sagen lassen.

Anwendung von Jugendstrafrecht: Erhebliche Auswirkung im Jugendstrafrecht hat natürlich die Frage, ob überhaupt Jugendstrafrecht oder vielmehr allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, speziell bei Heranwachsenden: Eben diese Frage, ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen allerdings „Tatfrage“, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird. Lesen Sie hier mehr dazu!

Der große Senat hat inzwischen klargestellt: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Es drohen also erhebliche finanzielle Folgen bei Strafteten auch für Jugendliche!

Kosten einer Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Die Kosten der Strafverteidigung im Jugendstrafrecht hängen an verschiedenen Faktoren und sind mit einer Strafverteitigung im allgemeinen Strafrecht nicht vergleichbar! Insbesondere kommt im Jugendstrafrecht regelmässig die Möglichkeit in Betracht, davon abzusehen, die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen.

In unserer Kanzlei wird zudem regelmässig ermöglicht, dass eine Tätigkeit zu den reduzierten Kosten eines Pflichtverteidigers erfolgt – auch wenn keine Pflichtverteidigung vorliegt! Damit bieten wir zu fairen Kosten eine vollumfassende Verteidigung in Jugendstrafsachen.

Kontakt zum Strafverteidiger im Jugendstrafrecht (JGG)

Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht: Rechtsanwalt Jens Ferner ist einer der Strafverteidiger in unserer Kanzlei. Unsere Verteidiger sind alle Fachanwalt für Strafrecht.

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner hilft im Jugendstrafrecht in Aachen und Heinsberg

Beiträge vom Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht

Verhängung von Jugendstrafe

Dass bei einer Verhängung einer Jugendstrafe eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung notwendig ist, sollte nicht überraschen. Insbesondere hat ein Gericht zur Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe tragfähig auszuführen, warum unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des bisherigen Werdegangs des Angeklagten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu dessen Erziehung nicht ausreichend sein könnten (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG),…

Continue Reading Verhängung von Jugendstrafe

Jugendstrafe und Schwere der Schuld

Schwerde der Schuld im JGG (§17 JGG): Bei der Frage, ob im Jugendstrafrecht eine Jugendstrafe zu verhängen ist, spielen zuvorderst die schädlichen Neigungen eine Rolle. Diese sind aber nur einer der beiden vom Gesetz vorgesehenen Anordnungsgründe für eine Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG. Der andere ist die „Schwere der Schuld“. (mehr …) „Jugendstrafe und…

Continue Reading Jugendstrafe und Schwere der Schuld

Unzulässige Revision im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gibt es besondere „Spielregeln“ bei der Revision, speziell mit Blick auf §55 JGG:  Besteht etwa die Möglichkeit, dass sich der Revisionsführer lediglich gegen Auswahl und Umfang von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wendet, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision, wobei Zweifel sogar zulasten des Revisionsführers gehen. Verlangt wird eine eindeutige Angabe des Angriffsziels, womit eine…

Continue Reading Unzulässige Revision im Jugendstrafrecht

Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel neben Jugendstrafe

Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/21) hat in einer Leitsatzentscheidung klargestellt: Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn…

Continue Reading Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel neben Jugendstrafe

Urteil: Ankündigung von Amoklauf auf Facebook keine Störung des öffentlichen Friedens

Und wieder einmal durfte sich ein Gericht mit einem auf Facebook angekündigten „Amoklauf“ beschäftigen, diesmal das Amtsgericht Wolfratshausen (2 2 Cs 11 Js 27699/12). Der Betroffene hatte in einem sehr umfangreichen Posting, das jedoch für maximal 30 seiner Kontakte sichtbar war, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereits bewaffnet ist nun nun „loszieht“ um „gnadenlos…

Continue Reading Urteil: Ankündigung von Amoklauf auf Facebook keine Störung des öffentlichen Friedens

BGH bestätigt nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht geäußert und teilt mit: Da der Bundesgerichtshof vorliegend erstmals über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG befunden hat, hat der Senat auch geprüft, ob die Vorschrift im Einklang mit der Verfassung steht. Dies hat er bejaht. Die Regelung verstößt weder gegen…

Continue Reading BGH bestätigt nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht