Wenn der Nachbau zum Verlustgeschäft wird: Wer Oldtimer aus Brasilien importiert und dabei auch nur den Anschein erweckt, es handle sich um Porsche-Fahrzeuge, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern den vollständigen Verlust der Ware. Genau das musste ein Händler von Porsche-Nachbauten erfahren, dessen Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 6 U 14/25) zurückgewiesen hat.
(mehr …)Schlagwort: Vertragsstrafe
Rechtsanwalt für Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Sanktion, die bei einer Vertragsverletzung fällig wird. Im deutschen Recht ist die Vertragsstrafe eine der Möglichkeiten, eine Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer zu sanktionieren. Sie kann auch in Unterlassungserklärungen vorhanden sein und ist regelmäßig der Höhe nach Streit ausgesetzt. Unsere Kanzlei ist hier nur ausnahmsweise und nur im geschäftlichen Verkehr tätig.
Die Vertragsstrafe kann entweder als Pauschalbetrag oder als Prozentsatz der Auftragssumme vereinbart werden. Wichtig ist jedoch, dass die Vertragsstrafe angemessen sein muss und nicht unverhältnismäßig hoch sein darf. Andernfalls kann sie als unwirksam angesehen werden.
Eine Vertragsstrafe kann verschiedenen Zwecken dienen. Zum einen kann sie dazu dienen, den Vertragspartner von einer Vertragsverletzung abzuhalten, indem sie ihm die wirtschaftlichen Folgen einer Vertragsverletzung vor Augen führt. Zum anderen kann sie dazu dienen, dem verletzten Vertragspartner einen Ausgleich für den erlittenen Schaden zu bieten.
Im Falle einer Vertragsverletzung hat der verletzte Vertragspartner das Recht, die Vertragsstrafe einzufordern. Die Vertragsstrafe gilt dann als Schadensersatzanspruch und kann gerichtlich geltend gemacht werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Vertragsstrafe nicht das einzige Mittel ist, um eine Vertragsverletzung zu sanktionieren. In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, stattdessen Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder sogar den Vertrag fristlos zu kündigen. Insgesamt ist die Vertragsstrafe ein wichtiges Mittel, um die Einhaltung von Vertragsbedingungen sicherzustellen und Vertragsverletzungen zu sanktionieren. Wichtig ist jedoch, dass sie angemessen und fair ausgestaltet ist, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Schatten-KI im Betrieb
Während Schatten-IT – also die Nutzung nicht autorisierter Software oder Hardware – bereits seit Längerem bekannt ist, gewinnt nun ein verwandtes Phänomen an Bedeutung: Schatten-KI. Gemeint ist der Einsatz künstlicher Intelligenz durch Mitarbeiter ohne Wissen oder Genehmigung der Unternehmensführung.
Eine aktuelle Umfrage zeigt auf, dass ein beträchtlicher Teil der Fachkräfte, insbesondere in MINT-Berufen, KI-Tools wie ChatGPT, Google Gemini oder andere generative Systeme im Arbeitsalltag nutzt, oft ohne dass dies von der IT-Abteilung oder Geschäftsleitung autorisiert wurde. Die Rede ist hier von drei von vier MINT-Fachkräften (77 Prozent). Durch einen solchen (unkontrollierten) Einsatz werden nicht nur technische, sondern vor allem rechtliche und organisatorische Fragen aufgeworfen.
Hinweis/Update: Zu dem Thema habe ich dem IT-Fachmagazin t3n im Juni 2026 ein Interview gegeben.
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Rechtliche Aspekte und Handlungsempfehlungen für IT-Projekte
Ihr Rechtsanwalt für IT-Projekte: IT-Projekte sind komplexe Vorhaben, die eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufwerfen. Diese reichen von urheberrechtlichen Themen bis hin zu vertraglichen Regelungen, die sowohl während der Durchführung als auch beim Abbruch eines Projekts relevant werden können. In diesem Beitrag beleuchte ich als Fachanwalt für IT-Recht die wichtigsten rechtlichen Aspekte in einem kurzen Überblick – und gebe einige praktische Tipps für eine rechtssichere Umsetzung von IT-Projekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht: Als Softwareentwickler betreute er früher eigene IT-Projekte und ist im Projektmanagement ständig fortgebildet – so insbesondere zertifiziert im Projektmanagement (Fernuni Hagen).
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SaaS-Vertrag
SaaS in der Praxis: Cloud-Services sind IT-Ressourcen und Anwendungen, die über das Internet bereitgestellt werden. Unternehmen müssen somit keine eigene Hardware und Software mehr vor Ort betreiben.
Eine spezielle Form davon ist „Software as a Service“ (SaaS). Dabei wird die Software zentral auf den Servern des Anbieters gehostet und den Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass Kunden die Software direkt über einen Webbrowser nutzen können, ohne sie selbst installieren oder warten zu müssen. Doch welche rechtlichen Besonderheiten gelten bei SaaS-Verträgen?
(mehr …)Mehr zu konkreten IT-Verträgen finden Sie auf unserer Webseite, wir sind im IT-Vertragsrecht beratend tätig:

Nexperia im Strudel der Geopolitik
Die jüngsten Entwicklungen um den niederländischen Halbleiterhersteller Nexperia werfen ein Schlaglicht auf die wachsende Verwundbarkeit globaler Lieferketten durch geopolitische Spannungen. Der Fall zeigt, wie schnell technologische Abhängigkeiten, unklare Governance-Strukturen und strategische Interessenkonflikte zu einer existenzbedrohenden Krise für ein Unternehmen und ganze Industrien eskalieren können.
Für Führungskräfte in international agierenden Konzernen bietet die Nexperia-Affäre durchaus einige wertvolle Lehren – nicht nur in puncto Compliance, sondern auch in der Frage, wie Unternehmen in einem Umfeld zunehmender regulatorischer und politischer Unsicherheiten handlungsfähig bleiben. Im Folgenden stelle ich an hand der aktuellen Berichterstattung bei Managermagazin, Handelsblatt und veröffentlichen Dokumenten die Gesamtsituation dar – und schwenke zum Thema BCM.
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Der Data Act ist da: Was er regelt – und was Unternehmen jetzt tun müssen
Der Data Act (VO (EU) 2023/2854) ist seit dem 12. September 2025 in weiten Teilen anwendbar – mit dem erklärten Ziel, Datennutzung in Europa einfacher, fairer und interoperabler zu machen. Er richtet sich vor allem an Hersteller vernetzter Produkte, Dateninhaber und Nutzer, außerdem an Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (Cloud, PaaS, SaaS, IaaS). Die Verordnung ergänzt die DSGVO, sie ersetzt sie nicht: Wo personenbezogene Daten betroffen sind, gelten weiterhin die DSGVO-Spielregeln; der Data Act zielt primär auf nicht-personenbezogene Nutzungsdaten und damit verbundene Metadaten ab.
Wer in diesen Kategorien fällt? Praktisch jedes Unternehmen, das smarte, datenproduzierende Güter herstellt oder betreibt – vom Industriegerät über Fahrzeuge bis zum Haushaltssystem – und alle, die entsprechende Cloud-Leistungen anbieten oder beziehen. Für Start-ups und Kleinstunternehmen gibt es punktuelle Ausnahmen, die Grundlinie bleibt aber: Datenzugang und -weitergabe sollen rechtlich und technisch möglich werden.
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Spitzenstellungsbehauptung bei Software
Superlative in der Werbung: Wenn „einfachste und effizienteste“ zu weit geht – Werbeaussagen mit Superlativen wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind ein klassisches Mittel, um Kunden zu überzeugen. Doch was aus Marketingsicht verlockend klingt, kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 9 U 443/25) klargestellt, dass solche Spitzenstellungsbehauptungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen zwei Anbietern von Lernmanagement-Systemen (LMS) und wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Alleinstellungswerbung, zur Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz und zur Abgrenzung zwischen legitimer Werbung und irreführender Geschäftspraxis auf.
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Rechtsmissbräuchliche geltendmachung einer Vertragsstrafe
Vertragsstrafe als Druckmittel: Vertragsstrafen dienen im Zivilrecht traditionell der Absicherung vertraglicher Pflichten und sollen den Schuldner zur Erfüllung anhalten. Werden sie jedoch nicht mehr als Sicherungsinstrument, sondern als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt, geraten sie in Konflikt mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.
In einer Entscheidung vom 27. Mai 2025 (Az. 4 U 78/22) hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu befassen, ob ein wirtschaftlich tätiger Verband eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsvereinbarung geltend machen kann, wenn sich die zugrunde liegende Abmahntätigkeit nachträglich als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei konkretisiert der Senat die Maßstäbe zur Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei auf Massivität und Einnahmeerzielung ausgelegter Abmahnpraxis.
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OLG Hamm zur rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht
Wenn Vertragsstrafen zu Geschäftsmodellen werden: Die zivilprozessuale Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche ist in besonderem Maße anfällig für strategischen Missbrauch. Insbesondere die Möglichkeit, durch Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen systematisch Vertragsstrafen zu generieren, lädt dazu ein, das Wettbewerbsrecht in ein lukratives Geschäftsmodell zu überführen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. 4 U 247/22) in bemerkenswerter Klarheit mit den Grenzen solcher Praktiken auseinandergesetzt. Die Entscheidung konkretisiert, unter welchen Umständen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe trotz eines objektiven Wettbewerbsverstoßes als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist – und rückt dabei speziell die wirtschaftlichen Hintergründe der Abmahntätigkeit in den Fokus.
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Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht
Spielregeln zwischen Abmahnung und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?
Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur Klage – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.
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BayObLG zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstandsvereinbarungen sind unbemerkte kleine Helfer bei der ökonomischen Vorbereitung eventueller Streitigkeiten – sie bergen aber auch erhebliche prozessuale Fallstricke: Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.04.2025 (Az. 102 AR 20/25 e) illustriert eindrücklich die rechtlichen Feinheiten solcher Vereinbarungen, insbesondere im Kontext von Unternehmerbeziehungen, Vertreterhandlungen und dem prozessualen Missbrauch von Schutzvorschriften.
Im Zentrum steht die Frage: Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam und unter welchen Umständen kann sich eine Partei auf deren Unwirksamkeit berufen?
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BGH: Unterlassungserklärung per PDF-Anhang genügt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22 – „Unterwerfung durch PDF“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klarstellung zum Zugang und zur Wirksamkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung getroffen, die per E-Mail und als PDF-Datei übermittelt wurde. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Ernstlichkeit und Rechtsverbindlichkeit einer solchen Erklärung – insbesondere im Lichte technischer Entwicklungen und handelsrechtlicher Sonderregelungen.
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Ablehnung einer Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr fortbestehen
Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21 – „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr bei Markenverletzungen präzisiert und fortentwickelt. Zentrale Aussage: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie vom Gläubiger angenommen wird – oder zumindest bis zur Annahme bindend bleibt. Lehnt der Gläubiger die Erklärung ab, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes und die Abwehr künftiger Unterlassungsansprüche.
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OLG Hamm zur Verwirkung einer Vertragsstrafe
Wann AGB-Klauseln als „inhaltsgleich“ gelten: Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 4 U 77/24) hat das Oberlandesgericht Hamm eine zentrale Frage zur Reichweite von Unterlassungsverpflichtungen bei AGB-Klauseln entschieden: Wann liegt zwischen einer früher abgemahnten und künftig verwendeten Klausel „Inhaltsgleichheit“ im Sinne von § 9 Nr. 3 UKlaG vor?
Die Entscheidung konkretisiert unter Rückgriff auf die sog. Kerntheorie aus dem Wettbewerbsrecht, wann eine Vertragsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungserklärung verwirkt ist – und setzt sich zugleich mit dem rechtlichen Spannungsfeld zwischen Pauschalierung, Schadensersatz und Transparenzgebot auseinander.
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