Kategorie: Wettbewerbsrecht

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  • Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Wer mit neun Millionen Followern auf Instagram Haarpflegeprodukte anpreist, kann sich nicht darauf berufen, „nur zu erzählen, was sie privat nutzt“. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.05.2026 (15 U 99/24) schärft die Regeln für Influencer: Impressumspflicht bleibt ernst zu nehmen, aber der kommerzielle Zweck eines Posts muss nicht künstlich etikettiert werden, wenn er ohnehin ins Auge springt.

    Impressumspflicht: Link in der Bio genügt

    Ausgangspunkt war der Angriff eines Wettbewerbsvereins auf eine bekannte Influencerin, die ihren Account geschäftsmäßig betreibt und über die Bio einen deutlich sichtbaren Link auf ihre Website gesetzt hatte. Dort fand sich – unstreitig – ein vollständiges Impressum, das jederzeit abrufbar war; technische Störungen beim Laden der Seite traten allenfalls kurzfristig und im Bereich des Klägers auf. Das OLG Hamburg stellt klar: § 5 DDG verlangt kein eigenes Impressum direkt im Instagram-Profil, solange ein gut wahrnehmbarer, klickbarer Link auf eine Website mit vollständigem Impressum unterhalb der Bio bereitgehalten wird.

    Die Richter orientieren sich dabei am Verständnis des durchschnittlichen Instagram-Nutzers: Wer einen geschäftlichen Account aufruft, rechnet damit, dass das Impressum über einen Link zur Website erreichbar ist. Vorübergehende technische Probleme reichen nicht aus, um die „ständige Verfügbarkeit“ des Impressums in Frage zu stellen; die Schwelle für einen Wettbewerbsverstoß liegt deutlich über einzelnen Fehlermeldungen, die sich ohne belastbaren Zeitraum und ohne verschiedene Endgeräte nicht einmal sicher der Sphäre der Influencerin zuordnen lassen. Für die Praxis heißt das: Wer als Influencer einen klar platzierten Link in der Bio auf eine saubere Impressumsseite setzt, steht im Grundsatz sicher.

    Kommerzieller Zweck: Erkennbar statt hashtag-pflichtig

    Spannender ist die zweite Front: Der Kläger wollte erreichen, dass ein konkret angegriffener Post als Werbung gekennzeichnet werden muss, obwohl die Influencerin dort ihre eigene Produktlinie „… Natural Beauty“ mit typischen Verkaufsformulierungen („WE ARE LIVE“, „my 10 products“, „We ship to all European countries“) präsentierte. Das OLG ordnet den Post ohne Mühe als geschäftliche Handlung ein, die den Absatz eines eigenen Unternehmens fördert; die Influencerin ist über ihre Beteiligungen und Organstellung faktisch Unternehmerin hinter der beworbenen Marke.

    Entscheidend ist aber der nächste Schritt: § 5a Abs. 4 UWG verlangt eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks nur, wenn dieser nicht unmittelbar aus den Umständen hervorgeht. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war hier bereits aus der Bio („Founderin“ von „@…beauty“), der Account-Gestaltung und der Kopfzeile „… by …“ sowie dem Gesamtbild des Posts ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelt. Wer als verifizierte, gerichtsbekannt sehr bekannte Influencerin mit Millionen-Follower-Zahl einen professionell inszenierten Produktlaunch inszeniert, betreibt keine „private Empfehlung“, sondern offensichtliche kommerzielle Kommunikation. Zusätzliche Kennzeichnungen wie „Anzeige“ sind in solchen Konstellationen schlicht überflüssig.

    Damit zieht das OLG Hamburg eine Linie, die an die BGH-Rechtsprechung „Influencer I/II“ anknüpft und sie konsequent zu Ende denkt: Die Pflicht zur Kennzeichnung schützt vor getarnter Werbung; wo nichts getarnt ist, sondern ein durchschnittlich informierter Nutzer auf den ersten Blick erkennt, dass es um Produktabsatz eines eigenen Unternehmens geht, besteht kein zusätzlicher Kennzeichnungszwang. Influencer, die ihre eigenen Marken offensiv und transparent als solche inszenieren, stehen damit rechtlich deutlich besser da als solche, die Fremdprodukte im Lifestyle-Erzählton „ohne Werbecharakter“ einbauen.

    Konsequenzen für Influencer-Marketing

    Das Urteil sendet zwei klare Signale in die Branche. Zum einen nimmt es die überzogene Formalistik aus der Diskussion um die Impressumspflicht bei Social-Media-Accounts: Wer über einen klar sichtbaren Link auf ein vollständiges Impressum führt, erfüllt seine Pflicht, punktuelle technische Störungen sind kein Freifahrtschein für Abmahner. Zum anderen verlangt es beim Werbecharakter von Posts keine künstliche Selbstbeschriftung dort, wo der kommerzielle Zweck ohnehin offensichtlich ist – und verschiebt den Fokus auf die Fälle, in denen Influencer fremde Produkte scheinbar privat empfehlen oder kommerzielle Kommunikation bewusst verschleiern.

    Daher: Influencer-Kampagnen sollten entweder bewusst offen als Produktwerbung gestaltet werden, bei der der Absatzzweck schon aus Design und Text springt, oder, wenn der Grenze zur Schleichwerbung gefährlich nahe gekommen wird, mit klaren Kennzeichnungen arbeiten. Und wer als Influencer eigene Marken führt, kann sich dank Hamburg darauf verlassen, dass ein eindeutiger Markenauftritt plus Impressumslink in der Bio rechtlich tragfähig ist, solange die technische Umsetzung nicht grob fahrlässig vernachlässigt wird.

  • „Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung ist unzumutbare Belästigung

    „Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung ist unzumutbare Belästigung

    Mit Urteil vom 27. März 2026 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 32/26) eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom Deutschland GmbH bestätigt, mit der dem Konzern untersagt wird, die auf den Mobilfunkendgeräten seiner Kunden angezeigte Netzbetreiberkennung „telekom.de“ mittels Over-the-Air-Update durch den werblichen Slogan „Im besten Netz“ zu ersetzen und hierfür personenbezogene Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten.

    Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant: Sie konkretisiert die offene Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG für eine neuartige, technisch vermittelte Werbeform im höchstpersönlichen Lebensbereich und positioniert sich zugleich in der weiterhin ungeklärten Frage, über welche lauterkeitsrechtliche Brücke Datenschutzverstöße in das UWG hineingetragen werden.

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  • Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG

    Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az: I-6 U 118/24) Maßstäbe gesetzt, wie Arzneimittelwerbung in sozialen Medien durch Influencer zu gestalten ist – und wer dafür haftet. Die Entscheidung betont nicht nur die Verantwortung von Influencern als Beauftragte im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern präzisiert auch die Anforderungen an Pflichtangaben in audiovisuellen Formaten wie Instagram-Reels. Besonders relevant ist die Frage, wann Influencer als „bekannte Personen“ gelten und welche Konsequenzen dies für die Werbung mit Arzneimitteln hat.

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  • CO₂-Kompensation in der Werbung

    CO₂-Kompensation in der Werbung

    Die Werbung mit Klimaneutralität und CO₂-Kompensation ist zu einem zentralen Instrument der Unternehmenskommunikation geworden – doch ihre rechtlichen Grenzen werden zunehmend enger gesteckt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 20 U 38/25) klargestellt, dass pauschale Versprechen zur CO₂-Kompensation bei Flügen irreführend sein können, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck vollständiger Klimaneutralität erwecken. Die Sache ist interessant mit Blick auf die Bewertung umweltbezogener Werbeaussagen bei klarer Hervorhebung der Kompensation samt Betonung der hohen Anforderungen an Transparenz.

    Das Thema des Greenwashing fasziniert mich juristisch, weswegen ich dazu publiziere – so konkret zum aktuellen Stand im Umweltwerberecht in jurisPR-ITR 21/2025 Anm. 6. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert.

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  • Cannabis: Preise, Wirkstoffmenge und Beschlagnahmen in der EU

    Cannabis: Preise, Wirkstoffmenge und Beschlagnahmen in der EU

    Die durch die Behörden beschlagnahmten Cannabismengen bewegen sich in der EU weiter auf sehr hohem Niveau: 2023 wurden rund 551 Tonnen Cannabisresin und 201 Tonnen pflanzliches Cannabis sichergestellt – jeweils in Hunderttausenden einzelner Sicherstellungen.

    Spanien spielt dabei eine Schlüsselrolle und zeichnet allein für etwa 68 % der in der EU sichergestellten Harzmenge, 30 % der herbalen Cannabismenge und 73 % der beschlagnahmten Cannabispflanzen verantwortlich. Wobei man der Grafik der EUDA (vormals: EMCDDA) auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt die für Strafverfahren wichtigen Werte verteilen:

    • Wirkstoffgehalt: Bei in der EU sichergestelltem Cannabis lag der durchschnittliche THC‑Gehalt 2023 bei etwa 11 % für pflanzliches Cannabis und 23 % für Cannabisresin; die Werte schwanken aber teils deutlich je nach Land und Produkt.
    • Preis in DE: Von 5 Euro bis 20 Euro pro Gramm, im Schnitt 8-13 Euro;
    • Preisniveau in der EU: Auf europäischer Ebene bewegen sich die Straßenpreise für Cannabis seit Jahren in einem vergleichsweise stabilen Bereich; auffällig ist, dass höhere THC‑Gehalte heute oft ohne proportional höheren Endkundenpreis angeboten werden.
    • Konsumverhalten: Schätzungen zufolge haben in der EU rund 15,4 % der 15‑ bis 34‑Jährigen (15,5 Millionen Menschen) im letzten Jahr Cannabis konsumiert; bei den 15‑ bis 24‑Jährigen sind es 18,6 %. Etwa 1,5 % aller Erwachsenen (4,3 Millionen Menschen) gelten als tägliche oder nahezu tägliche Konsumenten, also Konsum an 20 oder mehr Tagen im letzten Monat.
    • Nicht geringe Menge Cannabis: 7,5 Gramm
    Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction

    Diese Werte im Durchschnitt entsprechen auch sehr genau dem Bereich, den ich in Strafverfahren immer wieder in Deutschland erlebe, jedenfalls für unseren Bereich dürften diese Zahlen sehr repräsentativ sein. Ausnahme: Nicht professionell vorgehaltene kleine Pflanzen für den Eigenkonsum, hier erlebe ich häufig noch die 3-5% Wirkstoffgehalt, die vor Jahrzehnten mal dem üblichen Markt entsprachen. Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:

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  • Grenzen der Meinungsfreiheit zwischen Influencern

    Grenzen der Meinungsfreiheit zwischen Influencern

    Auseinandersetzungen zwischen Influencern beschäftigen irgendwie zunehmend die Justiz und im Kern geht es immer um die gleichen Themen: Wo verlaufen die Grenzen zwischen zulässiger Kritik, Persönlichkeitsrechtsschutz und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen in der digitalen Öffentlichkeit?

    Ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17. Juli 2025 (Aktenzeichen 16 U 80/24) zeigt, wie Gerichte die Spannungsfelder zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz und wirtschaftlicher Konkurrenz im Influencer-Marketing bewerten. Besonders relevant ist die Entscheidung für Content-Creator, die sich in öffentlichen Kontroversen bewegen, sowie für juristische Beobachter, die die Entwicklung des Äußerungsrechts in sozialen Medien verfolgen.

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  • LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 23 C 120/25) thematisiert, ob ein indirekter LinkedIn-Kontakt als stillschweigende Einwilligung in Werbe-E-Mails interpretiert werden kann. Und Überraschung: Nein. Doch welche Beweispflichten gelten, wenn der Empfänger die Belästigung durch unerwünschte Nachrichten geltend macht? Man sieht hier, wie streng die Gerichte die Anforderungen an die Einwilligung in elektronische Werbung auslegen – und welche Risiken Unternehmen eingehen, wenn sie die Grenzen des Zulässigen überschreiten.

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  • Kündigung von Unterlassungsverträgen bei Wegfall der Sachbefugnis

    Kündigung von Unterlassungsverträgen bei Wegfall der Sachbefugnis

    Unterlassungsverträge sind ein zentrales Instrument des Wettbewerbsrechts, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Doch was geschieht, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und die Sachbefugnis des Gläubigers – also seine Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen – entfällt? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (I ZR 83/25) klargestellt, dass in solchen Fällen eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Die Entscheidung bestätigt eine langjährige Rechtsprechung und zeigt, wie flexibel das Vertragsrecht auf gesetzgeberische Änderungen reagieren kann. Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die die Anforderungen an die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden verschärft hat.

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  • Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wenn Regulierung die UWG-Klage überholt: Die Frage, wann eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entfällt, ist im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) klargestellt, dass eine bestandskräftige Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur die Begehungsgefahr für wettbewerbswidriges Verhalten beseitigen kann – vorausgesetzt, der Verpflichtete beruft sich ausdrücklich auf die behördliche Entscheidung. Es wird hier in einem seltenen Fall deutlich, wie behördliche Regulierung und zivilrechtliche Ansprüche ineinandergreifen.

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  • Irreführende Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

    Irreführende Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

    Die Werbung mit bequemen Zahlungsmodalitäten wie dem „Kauf auf Rechnung“ ist ein beliebtes Mittel im Online-Handel, um Kunden zu gewinnen. Doch was passiert, wenn die Bedingungen für diese Zahlungsart nicht klar kommuniziert werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11. September 2025 (I ZR 14/23) klargestellt, dass die Bewerbung eines „bequemen Kaufs auf Rechnung“ ohne ausreichende Information über mögliche Vorbehalte – wie eine Kreditwürdigkeitsprüfung – eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen kann.

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  • Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

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  • Werbeaussage über die Meldepflicht bei Bargeldgeschäften

    Werbeaussage über die Meldepflicht bei Bargeldgeschäften

    Werbeaussagen, die rechtliche Vorteile suggerieren, sind ein wirksames Marketinginstrument – doch wenn sie auf falschen Tatsachen beruhen, können sie schnell wettbewerbswidrig werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 19. September 2025 (Aktenzeichen 14 U 72/25) klargestellt, dass die Behauptung, Online-Bestellungen von Edelmetallen über 2.000 Euro seien „nicht meldepflichtig“, irreführend ist, wenn sie den Eindruck erweckt, im stationären Handel gelte etwas anderes. Vor ungewohntem Hintergrund wird hier aufgezeigt, wie wichtig eine präzise und rechtlich korrekte Kommunikation ist, insbesondere wenn es um komplexe Regelungen wie das Geldwäschegesetz geht.

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  • OLG Hamm zur Zulässigkeit von Spam-Kennzeichnungen

    OLG Hamm zur Zulässigkeit von Spam-Kennzeichnungen

    Die Frage, wo die Grenzen zwischen zulässiger Suchmaschinenoptimierung und unlauterem Suchmaschinen-Spamming verlaufen, ist nicht nur für Betreiber von Webseiten, sondern auch für Anbieter von Filtersoftware von Bedeutung. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem frühen Urteil vom 1. März 2007 (Aktenzeichen: 4 U 142/06) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Kennzeichnung einer Website als „Spam“ durch eine Filtersoftware rechtmäßig ist. Die Entscheidung betrifft den Konflikt zwischen dem Interesse an transparenter Suchmaschinennutzung und dem Schutz vor unlauterer Wettbewerbsbeeinträchtigung. Sie bietet eine brauchbare Orientierung für die Bewertung von Suchmaschinenmanipulationen und die Zulässigkeit von Gegenmaßnahmen durch Dritte.

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  • Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung über Amazon

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung über Amazon

    Auf Plattformen wie Amazon, kommt es recht häufig zu Konflikten zwischen Händlern, die sich gegenseitig der Verletzung von Schutzrechten bezichtigen. Ein besonders brisantes Thema ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Händler, der zu Unrecht wegen einer angeblichen Markenverletzung abgemahnt oder gesperrt wurde, seine Anwaltskosten erstattet verlangen kann.

    Das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 136/25 UWG) hat mit aktuellem Urteil klargestellt, dass für ein Anspruchsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht wird, nicht die strengen Anforderungen des § 13 Abs. 2 und 3 UWG gelten – selbst wenn das Schreiben auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche erwähnt. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Abgrenzung zwischen berechtigten Abmahnungen und unzulässigen Schutzrechtsverwarnungen vornehmen und welche Konsequenzen dies für die Kostenerstattung hat.

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