
Wettbewerbsstrafrecht
Rechtsanwalt für Wettbewerbsstrafrecht: Strafbare Werbung, Greenwashing, Arbeitsstrafrecht & Lebensmittelstrafrecht
Rechtsanwalt für Wettbewerbsstrafrecht & Kartellrecht
Rechtsanwalt für Wettbewerbsstrafrecht: Wir bieten Ihnen Profis im Wettbewerbsstrafrecht: Unsere Tätigkeit konzentriert sich im Wettbewerbsrecht auf strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte im Wettbewerbsstrafrecht inkl. Lebensmittelstrafrecht & Kartellrecht. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem Fachanwalt für IT-Recht.
Unsere Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Wettbewerbsstrafrecht tätig und bietet Ihnen einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsstrafrecht umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und Wettbewerbsprozesses.
Rechtsanwalt für Wettbewerbsstrafrecht & Kartellrecht in Aachen | Kontakt aufnehmen
- Wettbewerbsstrafrecht und strafbare Werbung
- Bußgelder im Kartellrecht
- Arbeitsstrafrecht: Rechtliche Fragen von IT-Forensik, Reverse-Engineering und Mitarbeiterüberwachung
- Lebensmittelstrafrecht: Strafverteidigung beim Vertrieb strafrechtlich relevanter Produkte, speziell Cannabis wie Nutzhanf und Cannabidol (CBD)
- Greenwashing
- Vorträge und Gutachten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen ausschließlich Fälle im Strafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht (inkl. Wettbewerbs- & Urheberrecht). In sinnvollen Fällen auch bundesweit.
- Fachanwälte: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF zudem Fachanwalt für IT-Recht
- Erreichbarkeit: Rückruf buchen – kontakt@ferner-alsdorf.de – Whatsapp – Threema
- Cyberrisk- & Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (im Strafrecht bei Haft, Anklage oder Durchsuchung – für Unternehmen auch bei Cybervorfall & Unterlassungsaufforderung)
- Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; sichere Mail-Infrastruktur via Protonmail; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema/Whatsapp. Bei uns gibt es kein Verstecken hinter dem Sekretariat, sondern echte persönliche Erreichbarkeit – und klare Kommunikation, auch hinsichtlich der Kosten.
Fachanwalt für Strafrecht im Wettbewerbsstrafrecht
Wettbewerbsstrafrecht
Das Wettbewerbsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafrechts, das sich mit Straftaten im Bereich des Wettbewerbs befasst. Es dient dem Schutz des Wettbewerbs und damit dem Funktionieren von Märkten.
Wenn sich Strafrecht und Wettbewerbsrecht begegnen, kann dies bedeuten, dass ein Unternehmen oder eine Person wegen einer Straftat im Bereich des Wettbewerbs angeklagt wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Unternehmen unlautere Wettbewerbsmethoden anwendet, um sich einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen. Weiterhin geht es um:
- Kartellabsprachen: Das Wettbewerbsstrafrecht sieht Strafen für Kartellabsprachen vor. Kartellabsprachen sind Absprachen zwischen Unternehmen, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder zu verfälschen.
- Preisabsprachen: Das Wettbewerbsstrafrecht sieht auch Strafen für Preisabsprachen vor. Preisabsprachen sind Absprachen zwischen Unternehmen, die darauf abzielen, die Preise für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu vereinheitlichen oder zu erhöhen.
- unlauterer Wettbewerb: Das Wettbewerbsstrafrecht sieht Strafen für unlauteren Wettbewerb vor. Unlauterer Wettbewerb ist jedes Verhalten, das den Wettbewerb verfälscht oder beschränkt. Dazu gehören beispielsweise Falschangaben über Produkte oder Dienstleistungen oder das Anbringen irreführender Etiketten oder Verpackungen.
- Wettbewerbsbeschränkungen: Das Wettbewerbsstrafrecht sieht auch Strafen für Wettbewerbsbeschränkungen
Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht sondern auch Fachanwalt für Informationstechnologierecht und bietet damit nachgewiesene besondere Kenntnisse im Bereich Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien.
Unsere Tätigkeit im Wettbewerbsstrafrecht
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht – Unsere Kanzlei hat sich im Wettbewerbsrecht auf das Wettbewerbsstrafrecht fokussiert: Hier besonders auf den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen samt Produktschutz sowie strafrechtliche Fragen im Lebensmittelrecht, beim Vertrieb von Novel Food wie Cannabidiol. Seit über 20 Jahren wird erfahrene Tätigkeit im Wettbewerbsstrafrecht geboten, wobei wir hier nur Strafverteidigungen übernehmen.
Seit über 20 Jahren sind wir im Wettbewerbsrecht tätig und haben uns heute, in unserer Rolle als Strafverteidiger, speziell auf das Wettbewerbsstrafrecht festgelegt:
- Unlauterer Wettbewerb im Wettbewerbsstrafrecht
- Werberecht im Wettbewerbsstrafrecht: Irreführende Werbung inkl. Prüfung von Werbekampagnen und Verkaufsmassnahmen auf strafrechtliche Relevanz
- Tätigkeit speziell zum Geschäftsgeheimnisgesetz (ehemals §17 UWG) und zur strafbaren Werbung (§16 UWG) sowie §299 StGB
Cannabisgesetz 2024
Rund um Cannabidiol und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell Kosmetikrecht und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.
Lebensmittelstrafrecht
Unsere Strafverteidiger sind im Lebensmittelrecht tätig, speziell im gesamten Bereich des Lebensmittelstrafrechts, speziell im Bereich des Vertriebs von Novel Food und BTM-basierten-Lebensmitteln wie Hanftee oder Cannabidiol. Dabei bieten wir in unserer Kanzlei die Erfahrung im Umgang mit den Informations- und Kennzeichnungspflichten nach HCVO & LFGB sowie dem allgemeinen Lebensmittelwerberecht. Wir sind für Sie tätig in folgenden Bereichen:
- Umgang mit Bußgeldern und Straftaten im Lebensmittelrecht und der Health Claims Verordnung (HCVO) im Rahmen von Werbung, speziell bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
- Ordnungswidrigkeiten durch das Tabakrecht & TPD2
- Ordnungswidrigkeiten und Abmahnungen im Kontext des Kosmetikrechts
- Lebensmittelstrafrecht
- Vertretung von Gaststätten im Zusammenhang mit Bußgeldern nach Lebensmittelkontrollen
Im Lebensmittelstrafrecht finden sich strafrechtlich relevante Verbote in den §§ 58, 59 LFGB. Wir verteidigen Geschäftsführer von Restaurants, Hersteller und Importeure von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln.
Wettbewerbsregister
In Deutschland existiert inzwischen eins bundesweites Wettbewerbsregister, das öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung steht. Dieses Wettbewerbsregister soll es Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Rechtlicher Hintergrund ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), das am 29.07.2017 in Kraft getreten ist.
Bereits seit dem 01.12.2021 konnte das Bundeskartellamt öffentlichen Auftraggebern eine Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters schaffen. Die Abfragepflicht bei bestimmten Auftragswerten ist seit dem 01.06.2022 anwendbar.
Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben.
Geschäftsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisse und Produktschutz sind unsere Leidenschaft – wir helfen und beraten rund um das GeschGehG. Insbesondere verteidigen wir beim Vorwurf des Geheimnisverrats. Informieren Sie sich hier über unsere Leistungen im Geheimnisschutz.
Beiträge zum Wettbewerbsrecht
- Doppeltarifzähler und PreiswahrheitBGH zur Transparenzpflicht bei variabler Strompreisberechnung: In seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 65/22 – „Doppeltarifzähler II“) befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Anforderungen an die Preisangaben bei sogenannten Doppeltarifzählern im Heizstrombereich. Dabei geht es um die Frage, welche Informationen Energieversorger im Rahmen eines Online-Tarifrechners und während des Bestellvorgangs…
- „ARD Mediathek Reloaded“: LG Köln zum Scraping einer MediathekDatenbankentnahme, Markenverletzung und medienrechtlicher Zulässigkeit: Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 14 O 82/25) hat das Landgericht Köln eine spektakuläre Entscheidung zur digitalen Verwertung öffentlicher Inhalte getroffen: Eine private Streamingplattform hatte nahezu alle Inhalte der „ARD Mediathek“ technisch automatisiert („Scraping“) übernommen, neu kuratiert, als eigenes Angebot eingebunden und dabei auch die Marken…
- KG Berlin zur Beweisaufnahme im Verfügungsverfahren und §312h als MarktverhaltensregelIn seinem Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. 5 U 77/22) behandelt das Kammergericht Berlin eine zentrale Fragestellung des digitalen Verbraucherschutzrechts: Reicht eine digital unterzeichnete Kündigungsvollmacht zur wirksamen Kündigung eines Energieversorgungsvertrags durch einen Drittanbieter aus? Das Verfahren beleuchtet nicht nur die Auslegung des § 312h BGB als Marktverhaltensregel, sondern illustriert zudem sehr plastisch, welche…
- Domainrecht: Domainbesitz mit böser AbsichtLG Düsseldorf stoppt rechtsmissbräuchliche Domainregistrierung: Mit Versäumnisurteil vom 10. Februar 2025 (Az. 38 O 162/24) hat das Landgericht Düsseldorf ein bemerkenswert deutliches Zeichen gegen das sogenannte „Domaingrabbing“ gesetzt. Im Zentrum stand die Domain „r…fitness.de“, die von einer ausländischen Anbieterin ohne eigenes Nutzungsinteresse gehalten wurde – offenkundig in der Absicht, sie der klagenden Markeninhaberin…
- BGH: Unterlassungserklärung per PDF-Anhang genügt – aber nur unter bestimmten VoraussetzungenMit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22 – „Unterwerfung durch PDF“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klarstellung zum Zugang und zur Wirksamkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung getroffen, die per E-Mail und als PDF-Datei übermittelt wurde. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Ernstlichkeit und Rechtsverbindlichkeit einer solchen Erklärung – insbesondere…
- Ablehnung einer Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr fortbestehenMit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21 – „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr bei Markenverletzungen präzisiert und fortentwickelt. Zentrale Aussage: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie vom Gläubiger angenommen wird – oder zumindest bis zur Annahme…