Geldwäsche & Marktmissbrauchsstrafrecht

Strafverteidiger für Strafverteidigung bei Geldwäsche oder im Marktmissbrauchsstrafrecht (WpHG) gesucht? Unsere wirtschaftsstrafrechtlich orientierte Kanzlei verteidigt umfassend bei Delikten mit Bezug zum Kapitalmarkt und im Bankenrecht, speziell bei vermeintlichen strafrechtlich relevanten Verstößen gegen das WpHG, Geldwäschegesetz und KWG. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem Fachanwalt für IT-Recht.

Fachanwalt für Strafrecht Jens Ferner, ihr Strafverteidiger bei Geldwäsche & Marktmissbrauchsstrafrecht | kontakt@ferner-alsdorf.de

Geldwäsche & Marktmissbrauchsstrafrecht

Geldwäsche & Marktmissbrauchsstrafrecht

Strafverteidiger für Strafverteidigung bei Geldwäsche oder im Marktmissbrauchsstrafrecht (WpHG) gesucht? Unsere wirtschaftsstrafrechtlich orientierte Kanzlei verteidigt umfassend bei Delikten mit Bezug zum Kapitalmarkt und im Bankenrecht, speziell bei vermeintlichen strafrechtlich relevanten Verstößen gegen das WpHG, Geldwäschegesetz und KWG. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem Fachanwalt für IT-Recht.

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  • Strafverteidigung bei Geldwäsche
  • Strafverteidigung im Marktmissbrauchsstrafrecht (WpHG)
  • Beratung zur Geldwäsche-Prävention
  • Vorträge und Schulungen rund um das Thema Geldwäsche
  • Verteidigung gegen Bußgelder

Anwaltskanzlei Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht

  • Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf die Strafverteidigung, das Medien-/IT-Recht und ergänzend Arbeitsrecht. Keine Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht oder Familienrecht, keine Tätigkeit für Verbraucher im IT-Recht.
  • Erreichbarkeit: bitte per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de, telefonisch nur bei Strafverteidigungen unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
  • Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
  • Kontaktzeiten: Mo. bis Sa. 06:30 – 10:00 und Mo. bis Do. 14:30 – 18:30 (keine Mails zwischen 20h/6h oder an Sonn-/Feiertagen!)
  • Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
  • Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht bei Geldwäsche

Vorwurf Geldwäsche?

Ihr Strafverteidiger beim Vorwurf Geldwäsche: Geldwäsche ist das Verfahren, das Kriminelle nutzen, um den illegalen Ursprung ihres Geldes zu verschleiern und es als legalen Gewinn darzustellen. Geldwäsche stellt ein Risiko für Unternehmen und Verbraucher dar, da sie dazu beitragen kann, dass Kriminelle ihr illegal erworbenes Vermögen nutzen, um weitere Straftaten zu begehen oder gesetzeswidrige Aktivitäten zu finanzieren.

Für Unternehmen besteht das Risiko, dass sie unabsichtlich in Geldwäsche verwickelt werden, beispielsweise indem sie Geschäfte mit Personen oder Unternehmen tätigen, die illegalen Aktivitäten nachgehen. Unternehmen können auch gezielt in Geldwäsche verwickelt werden, indem sie bewusst oder unwissentlich ihre Dienste oder Produkte für Geldwäscheaktivitäten nutzen lassen.

Für Verbraucher besteht das Risiko, dass sie unabsichtlich in Kontakt mit Geldwäsche kommen, beispielsweise indem sie Produkte oder Dienstleistungen von Unternehmen erwerben, die in Geldwäsche verwickelt sind. Verbraucher können auch gezielt in Geldwäsche verwickelt werden, indem sie bewusst oder unwissentlich für Geldwäscheaktivitäten genutzt werden, beispielsweise indem sie als Strohmann für eine Geldwäscheoperation dienen.

Um das Risiko von Geldwäsche zu minimieren, gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die sowohl von Unternehmen als auch von Verbrauchern ergriffen werden können. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei der Geschäftsanbahnung und -durchführung, um sicherzustellen, dass keine illegalen Aktivitäten finanziert werden. Auch die Meldung von verdächtigen Aktivitäten an die zuständigen Behörden kann dazu beitragen, Geldwäsche zu verhindern oder zu unterbinden.

Geldwäsche und Kryptowährungen


Kryptowährungen können für Geldwäschezwecke genutzt werden, da sie Anonymität bieten und die Rückverfolgbarkeit von Transaktionen erschweren.

Um Geldwäsche durch Kryptowährungen zu verstehen, ist es wichtig, die Funktionsweise von Kryptowährungen zu verstehen. Kryptowährungen sind digitale Währungen, die auf der dezentralen Blockchain-Technologie basieren. Transaktionen werden in einem öffentlichen, für alle zugänglichen Hauptbuch aufgezeichnet, die Identität der Nutzer bleibt jedoch anonym. Dies hat es Kriminellen ermöglicht, Kryptowährungen für illegale Zwecke wie Drogenhandel, Waffenschmuggel und Geldwäsche zu nutzen.

Die Nutzung von Kryptowährungen zur Geldwäsche kann auf verschiedene Weise erfolgen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass Kriminelle illegale Gelder in Kryptowährungen umwandeln und diese dann auf einer Kryptowährungsbörse in eine andere Währung umtauschen, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern. Eine andere Methode besteht darin, Kryptowährungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen zu verwenden, um deren illegale Herkunft zu verschleiern.

Die strafrechtliche Relevanz der Geldwäsche mit Kryptowährungen ist hoch, da diese Praxis dazu beitragen kann, illegale Aktivitäten zu verschleiern und den Geldfluss für illegale Aktivitäten aufrechtzuerhalten. Viele Länder haben daher Gesetze und Vorschriften erlassen, um Geldwäsche durch Kryptowährungen zu bekämpfen. Beispielsweise verlangen viele Länder, dass Kryptowährungsbörsen strenge Identitätsprüfungs- und Anti-Geldwäsche-Verfahren einhalten und Verdachtsfälle von Geldwäsche den Behörden melden.

Unsere Tätigkeit als Strafverteidiger im Bereich Geldwäsche

Insbesondere beim Vorwurf der Geldwäsche aber auch im Markmissbrauchsstrafrecht sind wir als Strafverteidiger tätig. Die Geldwäsche ist dabei inzwischen ein äusserst verbreitetes Delikt, von dem sich immer mehr Bürger betroffen sehen – insbesondere arglose Menschen, die als Instrumente durch Hinterleute, mittels Täuschung, zu Helfern gemacht werden als so genannte „Finanzagenten“. In unserer Strafverteidiger-Kanzlei erhalten Sie umfassende Unterstützung!

So helfen wir insbesondere verteidigend im Kapitalmarktstrafrecht bei strafrechtlichen Vorwürfen oder Beratungsbedarf in den Bereichen:

  • Vorwurf der Geldwäsche oder des „Schwarzgelds“
  • Vermeidung von Korruption und Untreue
  • Umgang mit Blockchain und NFT
  • Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach Kreditwesengesetz (KWG)

Es gibt eine Vielzahl von Geldquellen für inkriminiertes Geld: Schwarzarbeit, Drogenhandel, Prostitution, illegales Glücksspiel, Waffenhandel und Korruption spielen eine ganz erhebliche Rolle; Straftäter erlangen durch diese Handlungen erhebliche Summen "schmutzigen Geldes", natürlich überwiegend in Bar. Diese werden durch die Geldwäsche "sauber gewaschen". Sie werden also in den Finanzkreislauf eingebracht und etwa durch verschiedene Konten und Firmen geschleust.

Am Ende ist nicht mehr zu erkennen, woher die Gelder kommen und wem sie eigentlich gehören. Das Geld wird im normalen Wirtschaftsverkehr nutzbar, etwa zum Erwerb von Immobilien oder anderen Gütern.

Geldwäsche wird nach deutschem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet (§ 261 StGB). Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 Abs. 5 StGB).

Die meisten europäischen sowie nicht-europäischen Strafverfolgungsbehörden, Deutschland mit eingeschlossen, müssen zunächst die rechtswidrige Tat als Vortat zur Geldwäsche nachweisen, um eine Verurteilung der Täter wegen Geldwäsche zu erreichen. Unerklärbare Vermögenswerte sind für eine Verurteilung dabei zwar nicht ausreichend - können aber Anlass für eine Einziehung der Vermögenswerte geben! Für die strafrechtliche Relevanz muss dagegen eine Verbindung zwischen verdächtigen Finanzmitteln ohne erkennbare legale Quelle und einer Vortat hergestellt werden können. Kann dieser Zusammenhang nicht bewiesen werden, kommt es ggf. zu Verurteilungen wegen leichtfertiger Geldwäsche aufgrund einer Tätigkeit als Finanzagent mit Betrug bzw. Computerbetrug als Vortat.

Die Geldwäsche ist auch für sogenannte Finanzagenten von Bedeutung. Bei Finanzagenten handelt es sich um Personen, die ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen. Dort eingehende Beträge leiten sie gegen Provision an Hinterleute im Ausland oder andere Finanzagenten weiter.

Oftmals handelt es sich dabei um (arglose) Bürgerinnen und Bürger, die von Geldwäschern für ihre Zwecke missbraucht werden. Finanzagenten drohen dabei Strafen wegen Geldwäsche. Besonders verdächtig sind Anzeigen in Zeitungen oder im Internet, in denen nach Geschäftspartnern gesucht wird. Diese sollen oftmals die gegen eine hohe Provision ihre Konto- und Kontaktdaten zur Verfügung stellen. Inzwischen wird dabei professionell getäuscht, etwa durch Vorlage von Arbeitsverträgen und dem eindringlichen Versprechen einer seriösen Tätigkeit. Informieren Sie sich über Finanzagenten hier bei uns. 

Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen haben zum Ziel, Vermögenswerte aufzuspüren und die Geldwäschehandlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu erkennen. Bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen werden verdächtige Finanztransaktionen durch Auswertungen und Ermittlungen unabhängig von einem konkreten Grunddelikt geführt. Oft sind es die Banken, die bei einem Verdacht auf Geldwäsche eine Mitteilung an die Behörden herausgeben und dadurch Ermittlungen auslösen - etwa wenn jemand, der Geld vom Jobcenter erhält, plötzlich Corona-Subventionen überwiesen erhält oder grosse Bareinzahlungen vornimmt; zahlreiche eingehende Überweisungen können zudem einen Bank-Internen Betrugsverdacht auslösen.

Bei Finanzagenten kann man sehr oft die Einstellung ohne weitere Konsequenz erreichen - wenn man weiß was man tut. Es gibt auch Fälle wie diesen: Der uneinsichtige Mandant hatte fünfstellige Beträge in die Türkei gewaschen und erhielt 3 Jahre Freiheitsstrafe! Unsere Revision beim Bundesgerichtshof war aber erfolgreich ... die breite Masse unserer Mandanten erhält als Finanzagenten Einstellungen! Im Übrigen, wenn eine vorsätzliche Geldwäsche vorliegt, erledigen wir es als Einstellungen mit Geldauflage oder kleine Geldstrafe, insgesamt kann man die Sachen gut verteidigen (wenn kein krasser Fall organisierte Kriminalität vorliegt)

Strafverteidiger für Geldwäsche - Marktmissbrauchsstrafrecht & Geldwäsche. Strafverteidiger Ferner hilft!

Geldwäsche: Wir arbeiten im Kapitalmarktstrafrecht mit Ihren bereits vorhandenen Zivilrechtlern nahtlos zusammen – und sichern so die strafprozessuale Seite kompromisslos ab.

Rechtsanwalt für Geldwäsche

Die Geldwäsche wurde im März 2021 vollständig reformiert und ist nun ein umfassender Straftatbestand, der Zufallskriminalität geradezu provoziert: Wir bieten, nicht zuletzt auf Grund unserer Tätigkeit im Cybercrime, eine umfassende Erfahrung aus Geldwäsche-Strafprozessen. Nachdem nunmehr keine konkreten Vortaten mehr notwendig sind, sollte sofort ein Strafverteidiger hinzugezogen werden und auf keinen Fall der weitere Verlauf der Ermittlungen „blind“ abgewartet werden.

Marktmissbrauchsstrafrecht (WpHG): Börsenmanipulation und Insiderhandel

Das Markmissbrauchsstrafrecht ist, samt der Geldwäsche, eine echte Spezialmaterie. So leitete die BAFIN gerade einmal 220 Bußgeldverfahren im Jahr 2020 ein, nur fünf dieser Verfahren wurden wegen vorliegender Anhaltspunkte einer Straftat gemäß § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben bzw. von der Staatsanwaltschaft übernommen, weil es einen Zusammenhang gab zwischen dortigen Ermittlungen zu einer Straftat und dem in der BaFin geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 42 OWiG.

Das bedeutet: Es gibt – anders als bei der Geldwäsche – eine äusserst überschaubare Zahl von Verfahren, bei denen es umso wichtiger ist, dass der Verteidiger weiss, was er tut. Unsere Kanzlei unterstützt mit zielgerichteter Erfahrung aus OWIG- und strafprozessualen Verfahren zivilrechtlich tätige Kanzleien, die sich somit gerade nicht als Strafverteidiger „versuchen“ müssen.

Geldwäsche: Rechtsanwalt Ferner ist Strafverteidiger im Bereich Geldwäsche und verteidigt gegen den Vorwurf Geldwäsche

Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungsinstitute müssen nach § 24c Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine Datei führen, in der sie bestimmte Kontostammdaten speichern. Die BaFin erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an Behörden, dies kam 289.861 Mal im Jahr 2020 vor (BAFIN Jahresbericht 2020, Seite 117, daher auch die Grafik)

Anwalt für Strafrecht

Strafverteidiger für Geldwäsche

Rechtsanwalt für Geldwäsche gesucht? Unsere wirtschaftsstrafrechtlich orientierte Kanzlei verteidigt umfassend bei Delikten mit Bezug zum Kapitalmarkt und im Bankenrecht, speziell bei vermeintlichen strafrechtlich relevanten Verstößen gegen das WpHG, Geldwäschegesetz und KWG. Die Geldwäsche wurde als Straftatbestand massiv ausgeweitet – unsere Kanzlei verteidigt effektiv gegen den Vorwurf der Geldwäsche. Unternehmen werden beraten im Bereich Korruptionsvermeidung und Blockchain-Technologie.

 Rechtsanwalt für Geldwäsche im Raum Aachen
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | 02404 92100

Erlaubnispflichtige Geschäfte

Zu den Aufgaben der BaFin gehört es insbesondere, zu prüfen, ob die Geschäfte neuer Anbieter am Kapitalmarkt oder neue Geschäftsmodelle etablierter Unternehmen erlaubnispflichtig sind. Wurde eine eigentlich erlaubnispflichtige Tätigkeit bereits aufgenommen, ohne die erforderliche Genehmigung der BaFin zu besitzen, so wird der Erlaubnisvorbehalt durchgesetzt, was bedeutet, dass die BAFIN dafür sorgt, dass der Anbieter das unerlaubte Geschäft unverzüglich einstellt und abwickelt. Hier stehen dann regelmässig Strafbarkeiten, etwa nach dem KWG oder ZAG, im Raum.

Ordnungswidrigkeiten

Im Jahr 2020 setzte die BaFin nach eigener Mitteilung Geldbußen in einer Gesamthöhe von 8.499.000 Euro fest, dies auf Grundlage der klassischen Normen:

  • Geldwäschegesetz (GwG)
  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
  • Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
  • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Wegen Verstößen gegen Vorschriften des GwG, KWG,
VAG und ZAG setzte die BaFin 2020 im Bereich der Unternehmensaufsicht insgesamt 39 Einzelgeldbußen fest, die sich auf eine Gesamthöhe von 399.000 Euro summierten. Betroffen waren hierbei Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen sowie Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben, und – je nach Sachlage – auch deren Verantwortliche oder mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte.

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Wer mehr als 10.000 Euro in Bar mitführt muss den Betrag beim Zoll schriftlich anmelden. So genannte "gleichgestellte Zahlungsmittel" müssen bei der Einreise im Übrigen auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§31a, 31b ZollVG in Verbindung mit § 12a Abs. 2 S. 1 ZollVG für die Binnengrenze oder Art. 3 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 i.V. mit § 12a Abs. 1 S. 1 ZollVG für die Außengrenze.

Wenn der Betrag von 10.000 Euro überschritten ist: Ja. Insbesondere interessiert es nicht, ob das Geld aus illegaler oder sauberer Quelle stammt, es handelt sich um eine generelle Erklärungspflicht. Dies dient der Kontrolle und Prävention etwa von Geldwäsche und Terrorismus.

Barmittel sind:

  • Bargeld, wie z.B.
    • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.
    • Solawechsel
    • Schecks und Reiseschecks
    • Aktien
    • Zahlungsanweisungen

    und

  • Gold in Form von
    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Einreise in Euro umgerechnet werden. Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt. (Quelle: Zoll)

Für die Anmeldung müssen Sie den Vordruck "Anmeldung von Barmitteln" (Vordruck 040000 - deutsche Fassung (Zusatzblatt 040050) - oder Vordruck 040001 - englische Fassung (Zusatzblatt 040051)) verwenden
Sie können den Vordruck elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.

Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können. Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden. (Quelle: Zoll)

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von
    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
    • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden. (Quelle: Zoll)

Betroffen sind beide Grenzen: Sowohl die Außengrenze der EU sowie die Binnengrenzen Deutschlands zu den EU-Nachbarstaaten. Diese Unterscheidung spielt eine Rolle bei der Bewertung, ob etwas angemeldet (Außengrenze) oder ob nur „auf Verlangen“ (Binnengrenze) agiert werden muss.

Es gilt mit §10 ZollVG: Unbeschadet der §§ 209 bis 211 AO können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 ZollVG genannten Aufgaben im grenznahen Raum (bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, § 14 Abs. 1 ZollVG) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehen zu bleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden (§ 10 Abs. 1 ZollVG).

Ja, im Grenznahen Raum ist dafür kein Durchsuchungsbeschluss nötig (siehe auch "Was dürfen Zollbeamte")

Mit §12a ZollVG gilt: Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

Eindeutig ja, mit §12a Abs.7 ZollVG gilt: Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären

Im Übrigen ist das Prozedere, insbesondere die Erklärung über den Hintergrund des Geldes im inzwischen mehrfach reformierten §12a ZollVG sehr komplex und sollte von Laien nicht blauäugig angegangen werden. Übrigens: Die Sicherstellung erfordert keinen Mindestbetrag von festgestellten, nicht angemeldeten Zahlungsmitteln!

Die Befragung muss eindeutig sein, eine allgemeine pauschale Aufforderung durch den Zoll reicht nicht aus! Auch kann man auf akustische oder sprachliche Probleme verweisen; zumindest auf Ebene des Vorsatzes lässt sich hier argumentieren.

Grundsätzlich wird darauf abgestellt, wer tatsächlichen Gewahrsam (Besitz) ausübte, dies sicherlich auch aus Gründen der Vereinfachung. Diskussionen über die tatsächliche Eigentümerstellung werden vollständig ausgeblendet.

Es kommt drauf an und der Betrag kann äusserst Schmerzhaft werden: In unserer Kanzlei sind pauschale Bussgelder von 20% oder gar 25% der nicht deklarierten Summe bekannt geworden (bei Vorsatz). Regelmässig kann man bei Gerichten aber gute Abschläge mit guter Argumentation erreichen. Theoretisch geht das Bussgeld bis zu 1 Million Euro.

Es ist inzwischen relativ simpel: Da im ZollVG keine besondere  Verjährungsregelung existiert, wird entsprechend § 31 Abs. 1 OWiG der höchste Bußgeldrahmen angewendet und man kommt zu 3 Jahren Verjährungszeit.

Hinweis: Sollten Sie im Internet etwas von "unbestimmter Grenze" und 6 Monaten lesen ist dies seit einer früheren Reform des §31a ZollVG überholt. 

Strafverteidiger für Geldwäsche & Marktmissbrauchsstrafrecht

Beim Vorwurf der Geldwäsche oder im Marktmissbrauchsstrafrecht verteidigen wir umfassend, Unternehmen wie Privatpersonen

Rechtsanwalt für Geldwäsche - Geldwäsche: Fachanwalt für Strafrecht Ferner verteidigt beim Vorwurf Geldwäsche

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