KI: Kennzeichnungspflicht, Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)
Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.
Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.
Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, danach um die (durchaus kritische) Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich um Art. 50 KI‑VO und dessen praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im August 2026 unter Berücksichtigung des EU-Verhaltenskodex für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte aktualisiert.
Genau diese Fragen unterrichte ich Übrigens im Rahmen meines IT-Compliance-Lehrauftrags an der FH Aachen mit den Schwerpunkten KI-Kompetenz und strategisches Denken: Wie ordnet man die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber zu, wo endet der Anwendungsbereich des Art. 50 KI-VO, welche Kennzeichnung ist verhältnismäßig – und wo wird aus einem Transparenzversäumnis ein haftungs- oder gar strafrechtlich relevanter Sachverhalt?
Die Erfahrung aus den Lehrveranstaltungen deckt sich mit der Beratungspraxis: Nicht die Norm selbst bereitet Schwierigkeiten, sondern ihre Übersetzung in Prozesse, Freigabewege und Zuständigkeiten. Die nach Art. 4 KI-VO ohnehin geschuldete KI-Kompetenz ist deshalb eigentliche Voraussetzung dafür, dass Kennzeichnungspflichten im Alltag überhaupt erfüllt werden können … ein Punkt, den ich sowohl in der Lehre als auch in Inhouse-Schulungen für Unternehmen konsequent an den Anfang stelle.
















