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Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Zugang zu hochspezialisierter Strafverteidigung und Unternehmens-IT-Beratung bei voller Kostentransparenz
- Keine virtuellen Assistenten oder KI-Bots, sondern echte persönliche Bearbeitung
- Direkter Draht zum Anwalt, kein „Verstecken hinter dem Sekretariat“
- Schnelle Reaktionszeiten und ein modernes, planbares Gebührenmodell
- Flexible Erreichbarkeiten statt starrer „Öffnungszeiten“
🏢 Carl-Zeiss-Straße 5 | 52477 Alsdorf, Städteregion Aachen | ✉ kontakt@ferner-alsdorf.de
🚒 Bei Durchsuchung oder Haft: +491751075646 | 📱 Threema: FVNW2K7T (nur für Mandanten)
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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf, Städteregion Aachen
kontakt@ferner-alsdorf.de (Kanzleiteam)
Im Notfall: 0175 1075646 oder Threema: FVNW2K7T (nur Mandanten)
Wir haben zwingende Kommunikationsregeln
Unsere Kostenstruktur
Bei uns gilt volle Kostentransparenz und statt unseriöser Lockangebote oder Fantasiegebühren schon am Telefon arbeiten wir uns zu einem fairen, planbaren Einstiegspreis in Ihre Sache ein. „Billig“ gibt es bei uns dabei bewusst ebensowenig wie „kostenlos“: Sie erhalten hochqualifizierte Strafverteidigung und Beratung von einem Fachanwalt, der durch interdisziplinäre Fortbildung sowie zahlreiche Fachpublikationen, insbesondere zu Beweiswürdigung und Technologierecht, bundesweit bekannt und fachlich geschätzt ist – und der Ihre Sache persönlich führt. Dieses Ansehen wirkt bis in den Gerichtssaal: Wenn wir das Wort ergreifen, wird zugehört. Unsere Kosten:
- Den Anfang macht gerne ein gebuchter Rückruf. So lernen wir uns kennen, klären, ob wir Ihnen sinnvoll helfen können, und besprechen, welche Kosten ungefähr auf Sie zukommen.
- Übernehmen wir das Mandat, werden wir zunächst, im Rahmen einer ersten Tätigkeit tätig, die zwingend so aussieht:
- In einer Strafverteidigung zahlen Sie zu Beginn einen pauschalen Betrag: Diese Pauschale deckt eine erste grundlegende Tätigkeit ab: die Aktenkopie für Sie, ausreichend Zeit zur orientierenden Einarbeitung und angemessene Besprechungszeit sowie ggf. eine (kurze) Stellungnahme an die STA.
Diese Pauschale ist gestaffelt und liegt im Regelfall ohne Haftsituation bei 595 EUR inkl. USt. (regionale Vergehen ohne Besonderheiten/Mindestfreiheitsstrafe), bei 892,50 EUR (alle sonstigen Vergehen und schon existierende Strafbefehle) oder bei 1190 EUR inkl. USt. (Verbrechen). Beenden Sie das Mandat nach dieser ersten Tätigkeit, bleibt es bei diesen Kosten. Reine „Beratung“ ohne Akteneinsicht bieten wir ausdrücklich nicht an. - In einer Beratung zahlen Unternehmen bzw. Gewerbetreibende zu Beginn im Regelfall 892,50 EUR inkl. USt. Mit dieser Pauschale erhalten Sie ausreichende Gesprächszeit, eine schriftliche Orientierung als Basis und eine Beratung auf Basis unserer schriftlichen ersten Einschätzung (keine Erstellung oder Prüfung von Verträgen).
- In einer Strafverteidigung zahlen Sie zu Beginn einen pauschalen Betrag: Diese Pauschale deckt eine erste grundlegende Tätigkeit ab: die Aktenkopie für Sie, ausreichend Zeit zur orientierenden Einarbeitung und angemessene Besprechungszeit sowie ggf. eine (kurze) Stellungnahme an die STA.
- Bei weiterer Tätigkeit über die erste Tätigkeit hinaus rechnen wir wie folgt ab:
- Strafverteidigung: In regionalen Vergehen ohne Besonderheiten/Mindestfreiheitsstrafe werden grundsätzlich die RVG-Rahmengebühren berechnet (bei erhöhtem Besprechungsbedarf allerdings mit Zusatzvereinbarung!). Im Übrigen rechnen wir unseren Stundensatz ab, der im 6-Minuten-Takt berechnet wird, wobei als Mindestbetrag in Form eines Vorschusses abgerechnet wird: Bei Vergehen ohne Besonderheiten 3 Stunden, bei Vergehen mit Mindestfreiheitsstrafe/Einziehung/besonderer Bedeutung 5 Stunden und bei vorgeworfenen Verbrechen 10 Stunden. Die Erstberatung wird angerechnet.
- Beratung im IT-Recht: Wenn keine Dokumente zu erstellen sind und Bedeutung/Haftungsvolumen unterdurchschnittlich sind, berechnen wir den reinen Stundensatz wie abgerufen. Wenn Dokumente zu erstellen sind oder Bedeutung/Haftungsvolumen durchschnittlich sind, sind 5 Stunden mindestens abzunehmen. Und bei Sachverhalten mit gesteigerter Bedeutung/Haftungsvolumen sind 10 Stunden mindestens abzunehmen.
- Im Einzelfall bieten wir nach unserer Ersttätigkeit auf Anfrage pauschale Preise bei ergänzendem Korrespondenzaufwand nach Stundensatz (hybrides Modell).
- Wir ermöglichen keine Ratenzahlungen allerdings Teilzahlungen in Form gestaffelter Rechnungen bis Ende des Ermittlungsverfahrens bzw. erster Hauptverhandlungstermin. Pflichtverteidigungen übernehmen wir aber nicht, wir sind nicht auf Basis von Prozesskostenhilfe tätig und rechnen auch weder mit Rechtsschutzversicherungen ab noch stellen wir Deckungsanfragen.
Häufige Fragen zu Kosten
Was kostet die Abrechnung nach Stundensatz – und gibt es Ratenzahlungen?
Wenn wir mit Ihnen eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbaren, berechnen wir 360 EUR/Stunde zzgl. USt. (= 428,40 EUR inkl. USt.). Wichtiger als die reine Zahl ist aber, wie viele Stunden am Ende tatsächlich anfallen: Ein Stundensatz sagt für sich genommen wenig darüber aus, ob eine Kanzlei teuer ist. Denn er relativiert sich, sobald für dieselbe Aufgabe weniger Zeit nötig ist. Und genau hier setzen unsere fachliche Spezialisierung und unsere digitalen Prozesse samt eigener KI-Lösungen an (mehr zu unserer KI-Politik).
Grundsätzlich ermöglichen wir zudem Ratenzahlungen, wobei es auf die Gesamtsumme ankommt – Kleinstraten machen keinen Sinn und verursachen bei uns nur Arbeit. Unser Vorschuss ist immer in einer Summe zu zahlen.
Übernehmen wir Pflichtverteidigungen oder gibt es eine kostenlose Erstberatung?
Unmissverständlich: Es gibt keine kostenlose Erstberatung, keine Mandate auf Basis von Prozesskostenhilfe oder Strafverteidigung mit Beratungshilfe (§ 2 II BerhG, dazu auch hier im Blog), kein Erfolgshonorar und kein „pro bono“.
Wir übernehmen keinerlei Pflichtverteidigungen: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Über uns
Immer wieder sorgt die Positionierung unserer Kanzlei für Verwunderung, die man mit dieser Spezialisierung in einer Großstadt, aber nicht auf dem Land erwarten würde. Doch dies ist nur auf den ersten Blick überraschend.
Wir sind strategisch postiert, zentral im Nordkreis der Technologieregion Aachen mit den Forschungszentren RWTH Aachen und Forschungszentrum Jülich sowie im strafrechtlich relevanten Dreiländereck Niederlande/Belgien/Deutschland. Nahe der zwei zentralen Autobahnen A4 und A44 können wir mit absolut vertretbarem Aufwand im Großraum Aachen, Düsseldorf und Köln sinnvoll tätig sein.
Alsdorf ist eine klassische Bergbaustadt, die schon früh vor anderen vergleichbaren Städten vom Strukturwandel getroffen wurde – und darum bereits vor Jahrzehnten auf die Ansiedlung technologischer und moderner Unternehmen setzte. Das Bedürfnis nach guter Beratung im Technologierecht ist dabei gerade in den oftmals unterschätzten technologischen Regionen Aachen und Heinsberg enorm – und wir bieten hier das, was sich viele wünschen: Anstelle eines übertrieben großen Büros (mit entsprechenden Kosten) in unnötig repräsentativer Lage haben wir ein angemessenes Gebäude, gut erreichbar und mit vertretbaren Kosten. Das senkt unseren kalkulatorischen Stundensatz im Vergleich zu Kanzleien mit vergleichbarer Spezialisierung in exponierterer Lage und wir können sogar pauschale Paketpreise bieten.
FAQs
Unsere FAQ ist sehr ausführlich und darum auch lang – aber Sie finden hier alles an notwendigen Informationen, was vor einem Kontakt von Belang ist.
(1) Übernehmen wir jede Art von Fall?
Als spezialisierte Kanzlei übernehmen wir sehr ausgesuchte Fälle:
- Von Privatpersonen übernehmen wir im Strafrecht ausschließlich Strafverteidigungen in den ausgewählten Bereichen, in denen wir uns spezialisieren: Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht, BtMG/KCang/AMG, Medizinstrafrecht, Cybercrime/Medienstrafrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht inkl. Steuerstrafrecht.
- Unternehmen und Manager beraten wir im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht, in Bußgeldsachen, und in der Managerhaftung sowie im Softwarerecht und IT-Sicherheitsrecht.
Nicht im Strafrecht tätig sind wir, wenn Sie als Privatperson Opfer einer Straftat sind (Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir!), bei sonstigen Strafvollstreckungsverfahren, im Verkehrsstrafrecht – und ganz besonders sind wir nicht für Sie tätig, wenn Sie sich nur gegen einzelne Ermittlungsmaßnahmen ohne vollwertige Strafverteidigung wehren wollen oder wenn Sie Entschädigungen (speziell nach StrEG) wünschen.
Wir übernehmen gar keine anderen Fälle, insbesondere: keinerlei Zivilprozesse, kein Inkasso, kein allgemeines Medienrecht, kein Markenrecht, kein Ausländerrecht, kein Mietrecht, kein Familienrecht, kein Verwaltungsrecht, kein Führerscheinrecht, kein Verkehrsrecht, keine Abmahnungen. Generell sind wir der falsche Ansprechpartner, wenn Sie einfach nur Geld von jemand anders haben wollen – oder eine andere Person von Ihnen Geld haben möchte (wobei wir bei Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft tätig sind!). Auch keine Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung. Nicht tätig sind wir im (beratenden) Steuerrecht oder bei Selbstanzeigen, was vom Steuerstrafrecht abzugrenzen ist. Ebenso bieten wir keine schlichte Prüfung vorgefertigter (Vertrags‑)Unterlagen – wir beraten Unternehmen in Szenarien strategisch oder erstellen Verträge, nichts dazwischen. Schlichte Beratung von Verbrauchern bieten wir im übrigen gar nicht an, Sie buchen eine Strafverteidigung oder der Fall ist für uns nicht geeignet.
(2) Wie sind wir erreichbar und welche Urlaubs- und Reaktionszeiten haben wir?
Bitte nutzen Sie für die erste Kontaktaufnahme vorrangig E-Mail oder Messenger, da wir hier meist innerhalb weniger Stunden reagieren – oder Sie buchen einen Rückruf. Telefonate in Form direkter Anrufe sind kein primärer Kontaktweg, da Anrufe im Alltag viel Zeit kosten und in der Regel ohnehin nur Rückrufe notiert werden. Währenddessen nutzt nahezu jeder Messenger und Rückrufe können schnell und unkompliziert über unser Online-Rückrufsystem gebucht werden.
Bei dringenden Fällen reagieren wir ohnehin immer umgehend, im Regelfall in Echtzeit binnen Stunden. Im Übrigen bestimmt sich die Reaktionszeit nach Ihrem gebuchten Paket und liegt bei maximal 3 Werktagen. Für dringende Fälle gibt es dann unseren Kanzlei-Notruf, der tagsüber fortwährend erreichbar ist.
In unseren Urlaubszeiten sind wir maximal eingeschränkt verfügbar, dies begrenzt auch unsere angegebenen Reaktionszeiten, und erwarten von Mandanten, diese Zeiten zu respektieren, wenn nicht wirklich Dringendes vorliegt:
- 🐣 Osterferien & Herbstferien in NRW
- ☀️ 2. und 3. Woche der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen
- 🎃 Woche um den 31. Oktober.
- 🎄 20. Dezember bis einschließlich 6. Januar.
- 🎊 an allen Brückentagen (DE und NRW)
(3) Warum unsere Kanzlei?
Die Frage stellt sich doppelt – warum wir und nicht eine andere Kanzlei? Oder auch: Warum wir und nicht ChatGPT oder Perplexity?
Zum einen haben wir uns fachlich positioniert, etwa mit Blick auf RA JF: Ständige interdisziplinäre Fortbildungen, eigene Tätigkeit als Dozent und fortlaufende eigene Publikationen sorgen für bundesweite Bekanntheit in Fachkreisen und damit für klares Standing im Gerichtssaal … das keine Showeffekte benötigt.
Wir haben eine klare KI-Politik: Unsere Kanzlei macht dort Sinn, wo es Ihnen auf (menschliche) Qualität, Überzeugungskraft, gesetzlich verbürgte Verschwiegenheit, Kontakte und vor allem strategisches Denken ankommt. Die Zeiten, in denen schlichter Zugriff auf juristisches Wissen ein Monopol der Anwaltschaft war, sind vorbei – das wissen wir. Darum haben wir uns anders aufgestellt: Ehrliche Antworten, auch wenn sie Ihnen nicht gefallen, samt Orientierung in einem strategischen Umfeld sind unsere Leistung. Auch verkaufen wir keine Standardleistungen als Premium. KI kommt bei uns allein bei der Recherche, nicht aber bei Schriftsätzen oder der internen Kommunikation zum Einsatz.
Es gilt Pay or Pray: Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie am Ende versuchen, mittels KI-erzeugter Texte einen Richter zu überzeugen, verbunden mit der Gefahr, dass Ihre Prompts keinem Schutz unterliegen … oder mit jemandem, der strategisch erfahren ist, sich qualitativ fortbildet, ein Netzwerk hat und Ihnen nicht nach dem Mund redet.
(4) Stellenanfragen/Praktika & Presseanfragen
Es gibt bei uns ausnahmslos keine Praktikumsplätze. Hintergrund ist unsere äußerst sensible Tätigkeit, die sich mit einem Praktikum aus unserer Sicht nicht verträgt – sowohl mit Blick auf die Bedürfnisse unserer Mandanten als auch mit Blick auf die mitunter schwersten und teilweise verstörenden Sachverhalte, die für Praktikanten schlicht nicht geeignet sind. Hinzu kommt, dass es aus unserer Sicht nicht geeignet ist, in sensiblen Strafsachen, in denen (unsere mitunter in der Öffentlichkeit bekannten!) Mandanten ganz besonders auf Vertraulichkeit und öffentliche Wahrnehmung achten, Praktikanten hinzuzuziehen.
Wir stellen auch nicht ein, weder Teil- noch Vollzeitkräfte, und bieten keine Referendarsplätze. Sehen Sie bitte von Anfragen, die unnötig Arbeit verursachen, ab.
Wir stehen für Presseanfragen ausschließlich für Interviews in unseren Kern-Tätigkeitsbereichen zur Verfügung bei Anfragen von IT- und Wirtschaftsfachpresse. Alle anderen Presseanfragen werden abgelehnt. Eine Vermittlung von Mandanten als Pressekontakt findet unter keinen erdenklichen Umständen statt. Eine ernsthafte sichtbare Namensnennung ist dabei Pflicht und verbindlich zuzusichern – andernfalls handelt es sich um Beratung, die zu vergüten ist.
(5) Was ist mit Inhalten im Blog?
Unsere deutschsprachige Webseite ist in Fachkreisen nahezu legendär: Über 10 000 frei verfügbare Beiträge werden seit fast 30 Jahren gepflegt – und es kommen ständig neue dazu, wobei wir heute KI in der Redaktionsarbeit nutzen. Aber das Schreiben ist nur ein Hobby unserer Anwälte und bedeutet nicht, dass dann auch Zeit in Rückfragen zu Artikeln gesteckt wird – manche Besprechungen dienen auch nur als Fundstelle für unsere Vorträge, Schulungen von Jurastudierenden/Referendaren oder andere Besprechungen:
- Rückfragen zu unseren Artikeln auf der Webseite werden nicht beantwortet. Sie wollen dazu allgemein diskutieren? Dann nutzen Sie frei verfügbare Diskussionsforen.
- Achten Sie auf das Datum: Manches lassen wir aus rechtshistorischen Gründen online – oder kommen schlicht nicht dazu es zu aktualisieren
- Verbraucher werden nur in Strafverteidigungen unterstützt. Nirgendwo sonst. Dass in unserem Blog auch Beiträge zu anderen Gebieten stehen, ändert daran nichts.
(6) Warum bieten wir keine Erstberatung?
Wir übernehmen von Verbrauchern faktisch nur Strafverteidigungen und bieten ganz bewusst keine schlichte (Erst-)Beratung, sondern wenn, dann nur vollwertige Strafverteidigungen! Das liegt daran, dass in einem laufenden Strafverfahren keine geeigneten „Ratschläge“ ohne Aufarbeitung des Sachverhalts erteilt werden können: Entweder man arbeitet sich ein und arbeitet vernünftig – oder man lässt es gleich ganz sein. Die Idee bzw. Vorstellung, dass man seinem Anwalt seinen Sachverhalt erzählt und dieser dann dazu etwas sagt, ist bei Laien verbreitet, aber vollkommen verfehlt – so etwas gibt es nur im Fernsehen (oder bei Anwälten, die Strafverteidigung nicht verstehen).
Viele Menschen, auch in Unternehmen, haben zudem eine falsche Vorstellung davon, was eine Erstberatung eigentlich ist, und hoffen, für wenig Geld viel Leistung zu erhalten – das funktioniert so aber nicht: Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstberatung eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst“ (BGH, I ZR 137/05). Wenn Sie sich das vor Augen halten, sollte Ihnen klar sein, warum das bei einem laufenden Strafverfahren ebenso wertlos ist wie in komplexen it-rechtlichen Beratungsszenarien.
(7) Warum vertreten wir keine Privatpersonen, die Opfer von Straftaten sind?
Zum einen sind wir davon überzeugt, dass ein ständiges hin- und herspringen zwischen den Seiten unangemessen ist. Zum anderen ist die Tätigkeit grundverschieden: Opfer von Straftaten haben Ansprüche, die auch zivilprozessual durchzusetzen sind, während wir uns auf die Strafprozessordnung konzentrieren. Anders bei Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht (speziell: Cyberstrafrecht, IP-Strafrecht, Arbeitsstrafrecht, kriminelle Geschäftsführer – nicht: allgemeines Strafrecht, Prozessbetrug, Diebstahl), die ohnehin zivilrechtlich tätige Anwälte haben und unsere profunde Beratung ergänzend wünschen: Hier sind wir bereichernd tätig.
Dazu kommt, dass wir in Strafverteidigungen tätig sind, die im Umfeld organisierter Cyberkriminalität stattfinden, wo es teilweise Hunderte oder gar Tausende Opfer gibt – schon um Interessenkollisionen absolut auszuschließen, wäre es für uns nicht mit vertretbarem Aufwand möglich, Opfer von Straftaten zu verteidigen und vorher eventuelle Kollisionen mit abschließender Sicherheit zu prüfen. Darum: Wenn Sie als Privatperson Opfer einer Straftat sind, suchen Sie nach spezialisierten Opferanwälten, etwa über den Weißen Ring e. V.
(8) Müssen Anwälte auf Kosten hinweisen?
Laut Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass jedem geistig klaren Menschen bewusst ist, dass Kosten entstehen, wenn er einen Anwalt beauftragt. Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Grundsätzlich muss der Anwalt den Mandanten nicht ungefragt auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinweisen (BGH, Az. IX ZR 63/97, IX ZR 89/06 und IX ZR 34/06). Es ist jedoch anerkannt, dass der Anwalt unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, den Auftraggeber auch ohne dessen Frage über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Az. IX ZR 63/97). Eine Belehrungspflicht besteht jedoch nicht automatisch, wenn die Gebühren aufgrund der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung ihres Begehrens einen namhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn – und sei es ungewollt – der Eindruck erweckt wurde, dass es, ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und – nach Klagerweiterung – einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibt.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!



