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Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!
- Zugang zu hochspezialisierter Strafverteidigung und Unternehmens-IT-Beratung bei voller Kostentransparenz
- Keine virtuellen Assistenten oder KI-Bots, sondern echte persönliche Bearbeitung
- Direkter Draht zum Anwalt, kein „Verstecken hinter dem Sekretariat“
- Schnelle Reaktionszeiten und ein modernes, planbares Gebührenmodell
- Flexible Erreichbarkeiten statt starrer „Öffnungszeiten“
🏢 Carl-Zeiss-Straße 5 | 52477 Alsdorf, Städteregion Aachen | kontakt@ferner-alsdorf.de | ☏ 02404 92100
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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf, Städteregion Aachen
Telefon: 02404 92100
kontakt@ferner-alsdorf.de (Kanzleiteam)
Im Notfall: 0175 1075646 oder Threema: FVNW2K7T (nur Mandanten)
Wir haben zwingende Kommunikationsregeln
Unsere Kostenstruktur
Bei uns gilt volle Kostentransparenz – klar, fair und vorher besprochen. Statt unseriöser scheinbar kostenloser Lockangebote oder Fantasiegebühren schon am Telefon arbeiten wir uns zu einem fairen, planbaren Einstiegspreis in Ihre Sache ein. Wir lernen uns kennen, und erst wenn wir die Akte wirklich überblicken und gemeinsam weitermachen wollen, nennen wir Ihnen realistische Zahlen und setzen den Auftrag fort. Möglich macht das eine bewusst einfache, hybride Kostenstruktur aus pauschalen Gebühren und zeitbasiertem Aufwand – planbar und fair für beide Seiten, wobei wir durch moderne Arbeitsweise und Tools teure Arbeitszeit sparen.
„Billig“ gibt es bei uns dabei bewusst ebensowenig wie „kostenlos“: Sie erhalten hochqualifizierte Strafverteidigung und Beratung von einem Fachanwalt, der durch zahlreiche Fachpublikationen, insbesondere zu Beweiswürdigung und Technologierecht, bundesweit bekannt und fachlich geschätzt ist – und der Ihre Sache persönlich führt. Dieses Standing wirkt bis in den Gerichtssaal: Wenn wir das Wort ergreifen, wird zugehört. Entscheidend ist am Ende nämlich nicht, womit eine Kanzlei wirbt, sondern dass Sie Ihren Verteidiger als fachlich respektierten sowie persönlichen Ansprechpartner haben – und ihn dann auch wirklich erreichen. Genau dies ist Kern unserer Arbeit, und unsere Pakete sind so gestaltet, dass Sie immer eine vollwertige Tätigkeit erhalten – dabei aber selbst bestimmen, wie eng wir Sie begleiten.
- Den Anfang macht gerne ein gebuchter Rückruf. So lernen wir uns kennen, klären, ob wir Ihnen sinnvoll helfen können, und besprechen, welche Kosten ungefähr auf Sie zukommen.
- Übernehmen wir das Mandat, werden wir zunächst, im Rahmen einer ersten Tätigkeit, auf Basis eines pauschalen Betrages tätig.
- In einer Strafverteidigung zahlen Sie zu Beginn im Regelfall 595 EUR inkl. USt. (bei komplexeren Sachen 1190 EUR inkl. USt.): Diese Pauschale deckt eine erste grundlegende Tätigkeit ab: die Aktenkopie für Sie, ausreichend Zeit zur orientierenden Einarbeitung und angemessene Besprechungszeit. Beenden Sie das Mandat nach dieser ersten Tätigkeit, bleibt es bei diesen Kosten. Geht es weiter, rechnen wir nach den folgenden Punkten (3) bis (6) ab – wobei wir Ihre erste Zahlung selbstverständlich anrechnen.
- In einer Beratung zahlen Unternehmen bzw. Gewerbetreibende zu Beginn im Regelfall 892,50 EUR inkl. USt. Mit dieser Pauschale erhalten Sie ausreichende Gesprächszeit, eine schriftliche Orientierung als Basis und eine Beratung auf Basis unserer schriftlichen ersten Einschätzung (keine Erstellung oder Prüfung von Verträgen). Besteht darüber hinaus Bedarf, rechnen wir nach den folgenden Punkten (5) bis (6) ab – wobei wir Ihre erste Zahlung selbstverständlich anrechnen.
- Bei regionalen Strafverteidigungen in Vergehen ohne Besonderheiten (heißt: im Raum Aachen, Heinsberg und Düren und weder Mindestfreiheitsstrafe noch Spezialgebiet) berechnen wir grundsätzlich nur die gesetzlich vorgesehenen Rahmengebühren (RVG, hier bei uns dazu Erklärungen) – und kosten damit trotz unserer herausragenden Spezialisierung in diesen Fällen nur das, was ohnehin jeder Anwalt kostet. Wahlweise kann auch nach Ziffer 5 abgerechnet werden.
- Pflichtverteidigungen übernehmen wir nicht und wir rechnen nicht mit Standard-Rechtsschutzversicherungen ab.
- Bei Beratungen, anspruchsvolleren regionalen Strafverteidigungen (dazu zählen immer Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB und fremdsprachliche Mandate) sowie bundesweiten Strafverteidigungen (soweit sie nicht unter Ziffer 6 fallen) erstellen wir Ihnen einen klaren Paketpreis, der eine klar konturierte Tätigkeit zu einem pauschalen Betrag ermöglicht. Aufwand für Besprechungen und Mandantenkorrespondenz rechnen wir nach Stundensatz in 6-Minuten-Abschnitten ab.
- In komplexen, besonders bedeutsamen, besonders anspruchsvollen Sachverhalten oder auf ausdrücklichen Wunsch berechnen wir allein nach unserem Stundensatz in 6-Minuten-Abschnitten, bei einem 10-Stunden-Vorschuss und 2 Stunden Mindestabnahme. Das gilt insbesondere für Verbrechen des Sexualstrafrechts, anspruchsvolle Wirtschaftsstrafverfahren, die selbstständige Einziehung, Auslieferungsverfahren (IRG), Vertretung von Unternehmen die Opfer von Straftaten sind, sowie in haftungsträchtigen IT-Vertragssachen.
- Fahrtzeiten sind Arbeitszeit, werden aber grundsätzlich mit fairen Pauschalen deutlich unterhalb des Stundensatzes angesetzt. Die Mittelgebühren nach dem RVG bilden immer die Untergrenzen dessen, was wir abrechnen.
Pakete in der Strafverteidigung
Häufige Fragen zu Kosten
Fairness durch hybride Gebührengestaltung
Wir sind auf Straf- und IT-Recht spezialisiert. In diesen Bereichen verfügen wir über umfangreiche Erfahrung und können den Aufwand für unsere eigene anwaltliche Tätigkeit deshalb sehr präzise einschätzen. Was sich von außen nie zuverlässig kalkulieren lässt, ist der Zusatzaufwand, der durch die Mandantenseite entsteht – etwa durch Rückfragen oder durch Beratungsbedarf, der sich erst im Laufe der Bearbeitung ergibt.
Genau hier setzt eine rein zeitbasierte Abrechnung Mandanten unnötig unter Druck: Wer nach Stunden abrechnet, weckt oft die Sorge, was am Monatsende tatsächlich auf einen zukommt. Eine reine Pauschale wiederum zwingt Kanzleien zu hohen Sicherheitszuschlägen, weil sie unvorhersehbaren Mehraufwand von vornherein einpreisen müssen – das verteuert die Leistung auch für gut organisierte Mandanten.
Deshalb arbeiten wir mit einem hybriden Modell: Für die klar abgrenzbare anwaltliche Kerntätigkeit benennen wir auf Basis unserer Erfahrung eine Pauschale, in der ein bestimmtes Kontingent an Besprechungszeit im Regelfall bereits enthalten ist. Darüber hinausgehende Besprechungs- und Beratungszeit rechnen wir transparent nach Stundensatz ab. So verbindet dieses Modell das Beste aus beiden Welten: Sie erhalten Planungssicherheit für den vorhersehbaren Teil der Tätigkeit, und wir verzichten auf übertriebene Sicherheitszuschläge. Das Ergebnis ist eine faire, nachvollziehbare Gebührengestaltung – ohne versteckte Risiken auf der einen und ohne Kostenangst auf der anderen Seite.
Was kostet die Abrechnung nach Stundensatz – und gibt es Ratenzahlungen?
Wenn wir mit Ihnen eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbaren, berechnen wir 360 EUR/Stunde zzgl. USt. (= 428,40 EUR inkl. USt.; zwei Stunden sind immer mindestens abzunehmen bei Erstbeauftragung). Wichtiger als die reine Zahl ist aber, wie viele Stunden am Ende tatsächlich anfallen: Ein Stundensatz sagt für sich genommen wenig darüber aus, ob eine Kanzlei teuer ist. Denn er relativiert sich, sobald für dieselbe Aufgabe weniger Zeit nötig ist. Und genau hier setzen unsere fachliche Spezialisierung und unsere digitalen Prozesse samt eigener KI-Lösungen an (mehr zu unserer KI-Politik).
Sie sehen jederzeit, wofür Sie zahlen. Vorab erhalten Sie eine Kostenschätzung und können uns ein Limit für die Bearbeitung setzen; danach bekommen Sie eine detaillierte Aufstellung, was wir für Sie getan und wie lange wir dafür gebraucht haben. So bleibt die Abrechnung von Anfang bis Ende transparent und nachvollziehbar.
Grundsätzlich ermöglichen wir zudem Ratenzahlungen, wobei es auf die Gesamtsumme ankommt – Kleinstraten machen keinen Sinn und verursachen bei uns nur Arbeit. Unser Vorschuss ist immer in einer Summe zu zahlen.
Rechnen wir mit Rechtsschutzversicherungen ab?
Wenn Sie eine Spezial-Strafrechtsschutzversicherung oder D&O-Versicherung abgeschlossen haben, können wir Sie gerne bei der Abrechnung unterstützen – das funktioniert in der Regel unkompliziert und zügig. Damit alles reibungslos läuft, bitten wir Sie, die Deckungszusage selbst direkt bei Ihrer Versicherung einzuholen. Sobald diese vorliegt und wir den Vorschuss in Höhe Ihrer Selbstbeteiligung erhalten haben, übernehmen wir die weitere Abrechnung gerne für Sie. Bei einer Standard-Rechtsschutzversicherung hängt die Kostenübernahme hingegen von mehreren Faktoren ab: In der Regel kann eine Abrechnung nur erfolgen, wenn fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird und die Angelegenheit im Raum Aachen, Heinsberg oder Düren liegt. Warum eine Standard-Rechtsschutzversicherung im Strafrecht oft nicht greift, erfahren Sie hier.
Wo wir Zeit sparen – und Sie damit Kosten.
Weil wir auf unsere Bereiche spezialisiert sind, müssen wir uns nicht erst einarbeiten und sind fachlich schneller bei der Sache. Hinzu kommt: Da unser Fachanwalt zugleich Softwareentwickler ist, nutzen wir heute selbst entwickelte KI-Tools für Arbeiten, die zwar Zeit kosten, aber keine anwaltliche Bewertung erfordern – etwa das Bereinigen umfangreicher Akten, das Entfernen von Dopplern oder Konsistenzprüfungen in Verträgen. Diese KI läuft lokal in der Kanzlei, ganz ohne Cloud-Anbindung; Ihre Daten verlassen unser Haus nicht.
Das bedeutet für Sie ganz konkret: Stunden, die früher für solche Fleißarbeit anfielen, berechnen wir heute nicht mehr. Klar ist dabei: Echte anwaltliche Tätigkeit – die juristische Bewertung, Strategie und Verteidigung – lagern wir nicht an eine KI aus. Die Technik nimmt uns die Mechanik ab, die Verantwortung bleibt bei Ihrem Anwalt.
Müssen Anwälte auf Kosten hinweisen?
Laut Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass jedem geistig klaren Menschen bewusst ist, dass Kosten entstehen, wenn er einen Anwalt beauftragt. Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Grundsätzlich muss der Anwalt den Mandanten nicht ungefragt auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinweisen (BGH, Az. IX ZR 63/97, IX ZR 89/06 und IX ZR 34/06). Es ist jedoch anerkannt, dass der Anwalt unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, den Auftraggeber auch ohne dessen Frage über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Az. IX ZR 63/97). Eine Belehrungspflicht besteht jedoch nicht automatisch, wenn die Gebühren aufgrund der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung ihres Begehrens einen namhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn – und sei es ungewollt – der Eindruck erweckt wurde, dass es, ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und – nach Klagerweiterung – einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibt.
Übernehmen wir Pflichtverteidigungen oder gibt es eine kostenlose Erstberatung?
Unmissverständlich: Es gibt keine kostenlose Erstberatung, keine Mandate auf Basis von Prozesskostenhilfe oder Strafverteidigung mit Beratungshilfe (§ 2 II BerhG, dazu auch hier im Blog), kein Erfolgshonorar und kein „pro bono“.
Wir übernehmen keinerlei Pflichtverteidigungen: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Über uns
Immer wieder sorgt die Positionierung unserer Kanzlei für Verwunderung, die man mit dieser Spezialisierung in einer Großstadt, aber nicht auf dem Land erwarten würde. Doch dies ist nur auf den ersten Blick überraschend.
Wir sind strategisch postiert, zentral im Nordkreis der Technologieregion Aachen mit den Forschungszentren RWTH Aachen und Forschungszentrum Jülich sowie im strafrechtlich relevanten Dreiländereck Niederlande/Belgien/Deutschland. Nahe der zwei zentralen Autobahnen A4 und A44 können wir mit absolut vertretbarem Aufwand im Großraum Aachen, Düsseldorf und Köln sinnvoll tätig sein.
Alsdorf ist eine klassische Bergbaustadt, die schon früh vor anderen vergleichbaren Städten vom Strukturwandel getroffen wurde – und darum bereits vor Jahrzehnten auf die Ansiedlung technologischer und moderner Unternehmen setzte. Das Bedürfnis nach guter Beratung im Technologierecht ist dabei gerade in den oftmals unterschätzten technologischen Regionen Aachen und Heinsberg enorm – und wir bieten hier das, was sich viele wünschen: Anstelle eines übertrieben großen Büros (mit entsprechenden Kosten) in unnötig repräsentativer Lage haben wir ein angemessenes Gebäude, gut erreichbar und mit vertretbaren Kosten. Das senkt unseren kalkulatorischen Stundensatz im Vergleich zu Kanzleien mit vergleichbarer Spezialisierung in exponierterer Lage und wir können sogar pauschale Paketpreise bieten.
FAQs
Unsere FAQ ist sehr ausführlich und darum auch lang – aber Sie finden hier alles an notwendigen Informationen, was vor einem Kontakt von Belang ist.
(1) Übernehmen wir jede Art von Fall?
Als spezialisierte Kanzlei übernehmen wir sehr ausgesuchte Fälle:
- Von Privatpersonen übernehmen wir im Strafrecht ausschließlich Strafverteidigungen in den ausgewählten Bereichen, in denen wir uns spezialisieren: Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht, BtMG/KCang/AMG, Medizinstrafrecht, Cybercrime/Medienstrafrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht inkl. Steuerstrafrecht.
- Unternehmen und Manager beraten wir im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht, in Bußgeldsachen, und in der Managerhaftung sowie im Softwarerecht und IT-Sicherheitsrecht.
Nicht im Strafrecht tätig sind wir, wenn Sie als Privatperson Opfer einer Straftat sind (Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir!), bei sonstigen Strafvollstreckungsverfahren, im Verkehrsstrafrecht – und ganz besonders sind wir nicht für Sie tätig, wenn Sie sich nur gegen einzelne Ermittlungsmaßnahmen ohne vollwertige Strafverteidigung wehren wollen oder wenn Sie Entschädigungen (speziell nach StrEG) wünschen.
Wir übernehmen gar keine anderen Fälle, insbesondere: keinerlei Zivilprozesse, kein Inkasso, kein allgemeines Medienrecht, kein Markenrecht, kein Ausländerrecht, kein Mietrecht, kein Familienrecht, kein Verwaltungsrecht, kein Führerscheinrecht, kein Verkehrsrecht, keine Abmahnungen. Generell sind wir der falsche Ansprechpartner, wenn Sie einfach nur Geld von jemand anders haben wollen – oder eine andere Person von Ihnen Geld haben möchte (wobei wir bei Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft tätig sind!). Auch keine Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung. Nicht tätig sind wir im (beratenden) Steuerrecht oder bei Selbstanzeigen, was vom Steuerstrafrecht abzugrenzen ist. Ebenso bieten wir keine schlichte Prüfung vorgefertigter (Vertrags‑)Unterlagen – wir beraten in Szenarien strategisch oder erstellen Verträge, nichts dazwischen.
(2) Wie sind wir erreichbar und welche Urlaubs- und Reaktionszeiten haben wir?
Bitte nutzen Sie für die erste Kontaktaufnahme vorrangig E-Mail oder Messenger, da wir hier meist innerhalb weniger Stunden reagieren – oder Sie buchen einen Rückruf. Telefonate in Form direkter Anrufe sind kein primärer Kontaktweg, da Anrufe im Alltag viel Zeit kosten und in der Regel ohnehin nur Rückrufe notiert werden. Währenddessen nutzt nahezu jeder Messenger und Rückrufe können schnell und unkompliziert über unser Online-Rückrufsystem gebucht werden.
Bei dringenden Fällen reagieren wir ohnehin immer umgehend, im Regelfall in Echtzeit binnen Stunden. Im Übrigen bestimmt sich die Reaktionszeit nach Ihrem gebuchten Paket und liegt bei maximal 3 Werktagen. Für dringende Fälle gibt es dann unseren Kanzlei-Notruf, der tagsüber fortwährend erreichbar ist.
In unseren Urlaubszeiten sind wir maximal eingeschränkt verfügbar, dies begrenzt auch unsere angegebenen Reaktionszeiten, und erwarten von Mandanten, diese Zeiten zu respektieren, wenn nicht wirklich Dringendes vorliegt:
- 🐣 Osterferien & Herbstferien in NRW
- ☀️ 2. und 3. Woche der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen
- 🎃 Woche um den 31. Oktober.
- 🎄 20. Dezember bis einschließlich 6. Januar.
- 🎊 an allen Brückentagen (DE und NRW)
(3) Warum unsere Kanzlei?
Die Frage stellt sich doppelt – warum wir und nicht eine andere Kanzlei? Oder auch: Warum wir und nicht ChatGPT oder Perplexity?
Zum einen haben wir uns fachlich positioniert, etwa mit Blick auf RA JF: Ständige interdisziplinäre Fortbildungen, eigene Tätigkeit als Dozent und fortlaufende eigene Publikationen sorgen für bundesweite Bekanntheit in Fachkreisen und damit für klares Standing im Gerichtssaal … das keine Showeffekte benötigt.
Wir haben eine klare KI-Politik: Unsere Kanzlei macht dort Sinn, wo es Ihnen auf (menschliche) Qualität, Überzeugungskraft, gesetzlich verbürgte Verschwiegenheit, Kontakte und vor allem strategisches Denken ankommt. Die Zeiten, in denen schlichter Zugriff auf juristisches Wissen ein Monopol der Anwaltschaft war, sind vorbei – das wissen wir. Darum haben wir uns anders aufgestellt: Ehrliche Antworten, auch wenn sie Ihnen nicht gefallen, samt Orientierung in einem strategischen Umfeld sind unsere Leistung. Auch verkaufen wir keine Standardleistungen als Premium. KI kommt bei uns allein bei der Recherche, nicht aber bei Schriftsätzen oder der internen Kommunikation zum Einsatz.
Es gilt Pay or Pray: Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie am Ende versuchen, mittels KI-erzeugter Texte einen Richter zu überzeugen, verbunden mit der Gefahr, dass Ihre Prompts keinem Schutz unterliegen … oder mit jemandem, der strategisch erfahren ist, sich qualitativ fortbildet, ein Netzwerk hat und Ihnen nicht nach dem Mund redet.
(4) Stellenanfragen/Praktika & Presseanfragen
Es gibt bei uns ausnahmslos keine Praktikumsplätze. Hintergrund ist unsere äußerst sensible Tätigkeit, die sich mit einem Praktikum aus unserer Sicht nicht verträgt – sowohl mit Blick auf die Bedürfnisse unserer Mandanten als auch mit Blick auf die mitunter schwersten und teilweise verstörenden Sachverhalte, die für Praktikanten schlicht nicht geeignet sind. Hinzu kommt, dass es aus unserer Sicht nicht geeignet ist, in sensiblen Strafsachen, in denen (unsere mitunter in der Öffentlichkeit bekannten!) Mandanten ganz besonders auf Vertraulichkeit und öffentliche Wahrnehmung achten, Praktikanten hinzuzuziehen.
Wir stellen auch nicht ein, weder Teil- noch Vollzeitkräfte, und bieten keine Referendarsplätze. Sehen Sie bitte von Anfragen, die unnötig Arbeit verursachen, ab.
Wir stehen für Presseanfragen ausschließlich für Interviews in unseren Kern-Tätigkeitsbereichen zur Verfügung bei Anfragen von IT- und Wirtschaftsfachpresse. Alle anderen Presseanfragen werden abgelehnt. Eine Vermittlung von Mandanten als Pressekontakt findet unter keinen erdenklichen Umständen statt. Eine ernsthafte sichtbare Namensnennung ist dabei Pflicht und verbindlich zuzusichern – andernfalls handelt es sich um Beratung, die zu vergüten ist.
(5) Was ist mit Inhalten im Blog?
Unsere deutschsprachige Webseite ist in Fachkreisen nahezu legendär: Über 10 000 frei verfügbare Beiträge werden seit fast 30 Jahren gepflegt – und es kommen ständig neue dazu, wobei wir heute KI in der Redaktionsarbeit nutzen. Aber das Schreiben ist nur ein Hobby unserer Anwälte und bedeutet nicht, dass dann auch Zeit in Rückfragen zu Artikeln gesteckt wird – manche Besprechungen dienen auch nur als Fundstelle für unsere Vorträge, Schulungen von Jurastudierenden/Referendaren oder andere Besprechungen:
– Rückfragen zu unseren Artikeln auf der Webseite werden nicht beantwortet. Sie wollen dazu allgemein diskutieren? Dann nutzen Sie frei verfügbare Diskussionsforen.
Achten Sie auf das Datum: Manches lassen wir aus rechtshistorischen Gründen online – oder kommen schlicht nicht dazu es zu aktualisieren
Verbraucher werden nur in Strafverteidigungen unterstützt. Nirgendwo sonst. Dass in unserem Blog auch Beiträge zu anderen Gebieten stehen, ändert daran nichts.
(6) Warum bieten wir keine Erstberatung?
Wir übernehmen von Verbrauchern faktisch nur Strafverteidigungen und bieten ganz bewusst keine schlichte (Erst-)Beratung, sondern wenn, dann nur vollwertige Strafverteidigungen! Das liegt daran, dass in einem laufenden Strafverfahren keine geeigneten „Ratschläge“ ohne Aufarbeitung des Sachverhalts erteilt werden können: Entweder man arbeitet sich ein und arbeitet vernünftig – oder man lässt es gleich ganz sein. Die Idee bzw. Vorstellung, dass man seinem Anwalt seinen Sachverhalt erzählt und dieser dann dazu etwas sagt, ist bei Laien verbreitet, aber vollkommen verfehlt – so etwas gibt es nur im Fernsehen (oder bei Anwälten, die Strafverteidigung nicht verstehen).
Viele Menschen, auch in Unternehmen, haben zudem eine falsche Vorstellung davon, was eine Erstberatung eigentlich ist, und hoffen, für wenig Geld viel Leistung zu erhalten – das funktioniert so aber nicht: Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstberatung eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst“ (BGH, I ZR 137/05). Wenn Sie sich das vor Augen halten, sollte Ihnen klar sein, warum das bei einem laufenden Strafverfahren ebenso wertlos ist wie in komplexen it-rechtlichen Beratungsszenarien.
(7) Warum vertreten wir keine Privatpersonen, die Opfer von Straftaten sind?
Zum einen sind wir davon überzeugt, dass ein ständiges hin- und herspringen zwischen den Seiten unangemessen ist. Zum anderen ist die Tätigkeit grundverschieden: Opfer von Straftaten haben Ansprüche, die auch zivilprozessual durchzusetzen sind, während wir uns auf die Strafprozessordnung konzentrieren. Anders bei Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht (speziell: Cyberstrafrecht, IP-Strafrecht, Arbeitsstrafrecht, kriminelle Geschäftsführer – nicht: allgemeines Strafrecht, Prozessbetrug, Diebstahl), die ohnehin zivilrechtlich tätige Anwälte haben und unsere profunde Beratung ergänzend wünschen: Hier sind wir bereichernd tätig.
Dazu kommt, dass wir in Strafverteidigungen tätig sind, die im Umfeld organisierter Cyberkriminalität stattfinden, wo es teilweise Hunderte oder gar Tausende Opfer gibt – schon um Interessenkollisionen absolut auszuschließen, wäre es für uns nicht mit vertretbarem Aufwand möglich, Opfer von Straftaten zu verteidigen und vorher eventuelle Kollisionen mit abschließender Sicherheit zu prüfen. Darum: Wenn Sie als Privatperson Opfer einer Straftat sind, suchen Sie nach spezialisierten Opferanwälten, etwa über den Weißen Ring e. V.
(8) Warum übernehmen wir keine StrEG-Verfahren?
Entschädigungen nach StrEG sind faktische Zivilprozesse, die auch vor Zivilgerichten zu führen sind. Hier sollten Sie nach einem Anwalt suchen, der sich mit dem Zivilprozessrecht und StrEG-Entschädigungen auskennt, wir sind das nicht.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646



