Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht
Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht: Sozialabgaben, Arbeitsentgelt, Datenschutzstrafrecht & Geschäftsgeheimnisse
Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht: Unsere Kanzlei ist auf Strafverteidigung fokussiert und bringt besondere Erfahrung im Arbeitsstrafrecht mit. Wir verteidigen bundesweit in Verfahren rund um Scheinselbstständigkeit, das Vorenthalten von Arbeitsentgelt und den Vorwurf der fehlerhaften Arbeitnehmerüberlassung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Datenschutzstrafrecht und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, etwa bei Vorwürfen des Geheimnisverrats nach einem Jobwechsel.
Als hochspezialisierte Strafverteidiger mit zusätzlicher Expertise im IT- und Wirtschaftsstrafrecht stehen wir an der Seite von Unternehmen, Geschäftsführern und Führungskräften – mit klarer Strategie, fachlicher Tiefe und dem nötigen Durchblick. Und das ohne Fantasiepreise, sondern mit transparentem und nachvollziehbarem Preismodell.
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht:
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | Kontakt aufnehmen
- Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht von spezialisierten Strafverteidigern
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
- Datenschutzstrafrecht
- Vorstandshaftung & Managerhaftung
- Bußgelder zu Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Mindestlohn
- Unerlaubte Löschung oder Veränderung von Daten
- Schwarzarbeit & Korruptionsstrafrecht
- IT-Forensik & interne Ermittlungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierung: Für Privatpersonen übernehmen wir ausschließlich Strafverteidigungen; für Unternehmen sind wir zudem im (Wirtschafts‑)Strafrecht und IT‑Recht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Tel., indem Sie einen Rückruf buchen, per WhatsApp / Threema oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)
- Region & Kosten: Keine Angst vor Kosten, es gilt „klar, fair, vorher besprochen“, siehe Kosten‑FAQ. Tätigkeit primär im Raum Aachen, Heinsberg, Düren bis Köln/Bonn/Düsseldorf und in passenden Fällen bundesweit (mit Videobesprechung);

Fachanwalt für Strafrecht im Arbeitsstrafrecht
Klippen im Arbeitsstrafrecht
Das Arbeitsstrafrecht wirkt oft wie ein Randbereich – bis plötzlich ein Ermittlungsverfahren ins Rollen kommt. Schnell geht es dann nicht nur um Bußgelder, sondern um persönliche Strafbarkeit, drohende Einträge im Führungszeugnis und Reputationsschäden. Gerade in diesem sensiblen Bereich gilt: Wer frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschaltet, vermeidet unnötige Risiken. Denn Ermittlungsbehörden denken anders als Arbeitsrechtler – wer ihre Denkweise kennt, kann richtig steuern, bevor sich ein Verfahren verfestigt. Unsere Verteidigung beginnt nicht auf dem Papier, sondern in der Realität von Durchsuchungen, Vernehmungen und internen Ermittlungen.
Scheinselbstständigkeit im IT-Umfeld
Ein erhebliches Risiko im Umfeld von IT-Projekten bietet die sogenannte Scheinselbstständigkeit: Das deutsche Arbeitsrecht schützt freie Mitarbeiter und betrachtet diese als Angestellte, wenn zu große Abhängigkeit besteht. Das schafft Gefahren für Unternehmen.
Wir kennen das Problem der Scheinselbstständigkeit speziell aus den Bereichen der Softwareentwicklung und bei Werbeagenturen, wo man projektbezogen Mitarbeiter hinzuzieht. Gerade hier kann nach deutschem Arbeitsrecht aber plötzlich eine Abhängigkeit des Arbeitnehmers entstehen, sodass dieser wie ein Angestellter gestellt ist. Die Folge sind nicht nur ein geschuldeter Arbeitslohn und ein ungewolltes Arbeitsverhältnis – es drohen auch schmerzhafte strafrechtliche Konsequenzen, wie der Vorwurf der Nicht-zahlung notwendiger Abgaben.
Auch und gerade bei sogenannten Crowdworkern droht Ungemach, da diese umso schneller als Scheinselbstständige zu qualifizieren sind.
Ein Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht hilft bei neuralgischen Berührungspunkten zwischen Strafrecht und Arbeitsrecht:
- Straftaten im Arbeitsverhältnis: Wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit eine Straftat begeht, kann dies Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat im Zusammenhang mit der Arbeit begeht (z.B. Diebstahl).
- Arbeitsrechtliche Maßnahmen im Falle von Straftaten: Wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die nicht im Kontext der Arbeit steht, können arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Straftat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat (z.B., wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Straftat gestört ist).
- Straftaten durch Arbeitgeber: Arbeitgeber können auch für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die durch die Arbeit begangen werden. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung haftbar gemacht werden, wenn er den Arbeitnehmern nicht ausreichend sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet.
- Kündigung wegen Straftaten: In manchen Fällen kann eine Kündigung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Straftat das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört hat. Allerdings gibt es auch Grenzen für die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: So darf beispielsweise nicht aufgrund von Straftaten gekündigt werden, die lange zurückliegen oder die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers nichts zu tun haben.
Unsere Tätigkeit im Arbeitsstrafrecht
Im Arbeitsstrafrecht sind wir speziell bei folgenden hochgradig kritischen Bereichen verteidigend tätig:
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB)
- Geheimnisverrat
- Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG – Schwarzarbeit)
- Whistleblower
- Illegale Beschäftigung (§404 SGB III)
- Untreue- und Korruptionsstraftaten zulasten des Unternehmens
- Lohnwucher (§291 StGB)
- Bestechung und Bestechlichkeit
- Sonstige Ordnungswidrigkeiten im Kontext des Arbeitsrechts, etwa Arbeitszeitgesetz oder Arbeitsschutz

Arbeitsstrafrecht
Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht: Sozialabgaben, Arbeitsentgelt, Datenschutzstrafrecht & Geschäftsgeheimnisse
Streit rund um das Beschäftigungsverhältnis: auch im Strafrecht längst gefährlicher Alltag.
Die Streitfälle in unserer Kanzlei aus dem Arbeitsstrafrecht drehen sich vor allem um zwei Pole: Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter nach einem Jobwechsel und Verfahren gegen Arbeitgeber wegen der Beschäftigung von Menschen. Die Beratung im IT-Arbeitsrecht versucht hier schon im Vorfeld Streit zu vermeiden.
Beim Jobwechsel geht es dann regelmäßig um den Vorwurf des Geheimnisverrats, der Löschung von Daten, Einbehaltung von Hardware und auch den späteren Vorwurf der Bestechlichkeit. Wobei Staatsanwaltschaften sehr gerne den Eindruck einseitigen Ermittelns hinterlassen, da Arbeitgeber ja nicht lügen. Oder etwa doch?
Anders dagegen rund um die Beschäftigung: Der Vorwurf der Schwarzarbeit oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt trifft schon längst nicht mehr nur die Baubranche. Speziell in der IT-Branche besteht das Problem der Scheinselbstständigkeit, was bei größerem Beschäftigungsumfeld zu umfangreichen Verfahren führen kann. Wir haben in unserer Kanzlei selbstverständlich Großverfahren im Arbeitsstrafrecht geführt, speziell zum Vorwurf des §266a StGB in Kombination mit scheinselbstständigen Subunternehmern.

Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht Ferner
Im Arbeitsstrafrecht samt IT-Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Unternehmen, Arbeitnehmer und Geschäftsführer. Das Arbeitsstrafrecht ist dabei ein Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht.
Dabei darf das Arbeitsstrafrecht heute nicht mehr unterschätzt werden, eine Vielzahl von Straftatbeständen und Streitfällen droht, wobei ein allzu allgemeines Verständnis vom Strafrecht bei der Verteidigung nicht hilft. Der nahtlose Übergang von Fragen des IT-Rechts, Arbeitsrechts und Strafrechts wird bei uns im Rahmen von Strafverteidigungen hochqualifiziert bedient. Durch eine gute Beratung im IT-Arbeitsrecht im Vorfeld kann man viele Streitigkeiten dabei vermeiden.

Wir bieten die umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger, die lange Jahre früher auch in Arbeitsgerichtsprozessen tätig waren und damit nicht nur strafverteidigend, sondern auch im Vorfeld beratend unterstützen können.
Kooperative Zusammenarbeit mit Kollegen im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist es üblich, dass Unternehmen und Geschäftsführer längst arbeitsrechtlich vertreten sind – gleichwohl folgen Strafprozesse ganz eigenen “Spielregeln”. Die zivil- und arbeitsrechtlich aufgestellten Kollegen können an diesem Punkt zielgerichtet durch unsere auf die Strafverteidigung konzentrierte Tätigkeit unterstützt werden, wobei umfangreiche Erfahrung aus der früheren Tätigkeit im Arbeitsrecht mitgebracht wird.

Fragen Sie Profis im Arbeitsstrafrecht: Strafrechtliche Fragen im Kontext der Arbeit als Tätigkeit sind heute verbreitet, gleich ob Arbeitnehmer oder Geschäftsführer.
Mandanten erhalten damit ein ideales Anwaltsteam und Kollegen haben nicht nur die Sicherheit professioneller strafrechtlicher Verteidigung, sondern auch die Sicherheit, dass nicht in bestehende Mandate hineingepfuscht wird – wir werben weder Mandanten ab noch äußern wir uns zu fachfremden Fragen außerhalb des Strafrechts.
Aktuell im Arbeitsstrafrecht
- Kündigung von GmbH-Geschäftsführer wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 5 U 15/24) eine Entscheidung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen. Im Mittelpunkt stand die derzeit regelmäßig brennende Frage, ob ein Geschäftsführer, der an der unzulässigen Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern mitwirkt, selbst dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er… - Annahmeverzug bei Dienstleistungsverträgen
Um grundlegende Fragen zur Vertragsgestaltung, zum Annahmeverzug und zur Risikoverteilung bei Dienstleistungsverträgen geht es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (III ZR 14/25). Der Fokus liegt hier auf die Konstellation, wenn sozialversicherungsrechtliche Pflichten und vertragliche Konstrukte kollidieren. Der Fall betrifft einen Dienstleistungsvertrag zwischen einer maltesischen Gesellschaft und einem deutschen Krankenhaus, der durch die Person des… - Vorsätzliches Löschen betrieblicher Daten als Kündigungsgrund
Die vorsätzliche Löschung betrieblicher Daten durch einen Arbeitnehmer stellt einen besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der in der Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Doch wann ist der Tatbestand erfüllt, und welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Beweislast des Arbeitgebers? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil (14 Sa 80/25) klargestellt, dass das unbefugte Entfernen… - Alleinverantwortung statt Solidarhaftung: LG Stuttgart zur internen Haftungsverteilung unter GmbH-Geschäftsführern
Wer haftet, wenn die GmbH in die Insolvenz rutscht: Wenn eine GmbH in finanzielle Schieflage gerät und Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern nicht abgeführt werden, haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch – das ist bekannt. Doch wie verteilen sich diese Haftungsrisiken im Innenverhältnis zwischen den Geschäftsführern? Muss jeder gleichermaßen einstehen, oder trägt derjenige die volle Verantwortung, der für die… - Anstellungsbetrug: Gefälschte Zeugnisse
Wann liegt ein Anstellungsbetrug vor und wir wirken sich gefälschte Zeugnnisse oder Meisterbriefe aus: In einem Beschluss (Az. 1 ORs 2/23) vom 15. Dezember 2023 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle über die Revisionen eines Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entschieden, die sich gegen ein Urteil des Landgerichts Stade wegen Anstellungsbetrugs und veruntreuender Unterschlagung richteten. Es wird… - Anfechtbarkeit von Sozialversicherungszahlungen in der Krise
Die insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung gemäß § 131 InsO ist ein scharfes Schwert des Insolvenzverwalters zur Rückholung vor Insolvenzeröffnung geleisteter Zahlungen. Eine zentrale Voraussetzung ist die Inkongruenz der Leistung, also das Fehlen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs in exakt der gewährten Form. Die Dogmatik hierzu ist reich entwickelt – nicht jedoch in der Konstellation, in der Sozialversicherungsträger ihre Beiträge…
