Arbeitsstrafrecht: Rechtsanwalt Ferner
Ihr Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Arbeitsstrafrecht: unsere Kanzlei im Raum Aachen ist auf das Strafrecht spezialisiert und verteidigt dabei im Wirtschaftsstrafrecht mit dem Schwerpunkt Arbeitsstrafrecht sowie bei Ordnungswidrigkeiten im Arbeitsrecht.
Wir bieten eine massive fachliche Expertise, insbesondere dort, wo es um Berührung zu Wirtschaftsstrafrecht und IT-Strafrecht geht – so bei Streit um Betriebsgeheimnisse nach einem Job-Wechsel oder Straftaten rund um Abgaben von Arbeitnehmern. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem Fachanwalt für IT-Recht.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Arbeitsstrafrecht
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | 02404 92100
- Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht von spezialisierten Strafverteidigern
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
- Datenschutzstrafrecht & Arbeitsrecht
- Vorstandshaftung
- Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Mindestlohn
- Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- Unerlaubte Löschung oder Veränderung von Daten
- Schwarzarbeit & Korruptionsstrafrecht
- IT-Forensik & interne Ermittlungen
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf das Strafrecht und Technologie-/IT-Recht, ergänzt um Medienrecht + Arbeitsrecht.
- Erreichbarkeit: bevorzugt per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de;
telefonisch Mo.–Do. von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100; Termine nur nach Vereinbarung - Im strafrechtlichen Notfall: 0175 1075646
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Bearbeitung, die man erwartet: kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren, sondern erklärte, nachvollziehbare Gebühren – dazu unmittelbare Erreichbarkeit des Anwalts, bei einer Sprache, die Sie verstehen
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig
- Transparente Preise ohne überraschende Kosten (einsehbar auf Kontaktseite)
Fachanwalt für Strafrecht im Arbeitsstrafrecht
Klippen im Arbeitsstrafrecht
Das Strafrecht und das Arbeitsrecht sind zwei unabhängige Rechtsgebiete, die jedoch in einigen Bereichen empfindlich zusammenwirken. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht hilft bei neuralgischen Berührungspunkten zwischen Strafrecht und Arbeitsrecht:
- Straftaten im Arbeitsverhältnis: Wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit eine Straftat begeht, kann dies Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat im Zusammenhang mit der Arbeit begeht (z.B. Diebstahl).
- Arbeitsrechtliche Maßnahmen im Falle von Straftaten: Wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die nicht im Kontext der Arbeit steht, können arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Straftat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat (z.B., wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Straftat gestört ist).
- Straftaten durch Arbeitgeber: Arbeitgeber können auch für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die durch die Arbeit begangen werden. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung haftbar gemacht werden, wenn er den Arbeitnehmern nicht ausreichend sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet.
- Kündigung wegen Straftaten: In manchen Fällen kann eine Kündigung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Straftat das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört hat. Allerdings gibt es auch Grenzen für die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: So darf beispielsweise nicht aufgrund von Straftaten gekündigt werden, die lange zurückliegen oder die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers nichts zu tun haben.
Unsere Tätigkeit im Arbeitsstrafrecht
Im Arbeitsstrafrecht sind wir speziell bei folgenden hochgradig kritischen Bereichen verteidigend tätig:
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB)
- Geheimnisverrat
- Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG – Schwarzarbeit)
- Whistleblower
- Illegale Beschäftigung (§404 SGB III)
- Untreue- und Korruptionsstraftaten zulasten des Unternehmens
- Lohnwucher (§291 StGB)
- Bestechung und Bestechlichkeit
- Sonstige Ordnungswidrigkeiten im Kontext des Arbeitsrechts, etwa Arbeitszeitgesetz oder Arbeitsschutz
Fragen Sie Profis im Arbeitsstrafrecht: Strafrechtliche Fragen im Kontext der Arbeit als Tätigkeit sind heute verbreitet, gleich ob Arbeitnehmer oder Geschäftsführer.
Streit rund um das Beschäftigungsverhältnis: auch im Strafrecht längst gefährlicher Alltag.
Die Streitfälle in unserer Kanzlei aus dem Arbeitsstrafrecht drehen sich vor allem um zwei Pole: Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter nach einem Jobwechsel und Verfahren gegen Arbeitgeber wegen der Beschäftigung von Menschen. Die Beratung im IT-Arbeitsrecht versucht hier schon im Vorfeld Streit zu vermeiden.
Beim Jobwechsel geht es dann regelmäßig um den Vorwurf des Geheimnisverrats, der Löschung von Daten, Einbehaltung von Hardware und auch den späteren Vorwurf der Bestechlichkeit. Wobei Staatsanwaltschaften sehr gerne den Eindruck einseitigen Ermittelns hinterlassen, da Arbeitgeber ja nicht lügen. Oder etwa doch?
Anders dagegen rund um die Beschäftigung: Der Vorwurf der Schwarzarbeit oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt trifft schon längst nicht mehr nur die Baubranche. Speziell in der IT-Branche besteht das Problem der Scheinselbstständigkeit, was bei größerem Beschäftigungsumfeld zu umfangreichen Verfahren führen kann. Wir haben in unserer Kanzlei selbstverständlich Großverfahren im Arbeitsstrafrecht geführt, speziell zum Vorwurf des §266a StGB in Kombination mit scheinselbstständigen Subunternehmern.
Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht Ferner
Im Arbeitsstrafrecht samt IT-Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Unternehmen, Arbeitnehmer und Geschäftsführer. Das Arbeitsstrafrecht ist dabei ein Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht.
Dabei darf das Arbeitsstrafrecht heute nicht mehr unterschätzt werden, eine Vielzahl von Straftatbeständen und Streitfällen droht, wobei ein allzu allgemeines Verständnis vom Strafrecht bei der Verteidigung nicht hilft. Der nahtlose Übergang von Fragen des IT-Rechts, Arbeitsrechts und Strafrechts wird bei uns im Rahmen von Strafverteidigungen hochqualifiziert bedient. Durch eine gute Beratung im IT-Arbeitsrecht im Vorfeld kann man viele Streitigkeiten dabei vermeiden.
Wir bieten die umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger, die lange Jahre früher auch in Arbeitsgerichtsprozessen tätig waren und damit nicht nur strafverteidigend, sondern auch im Vorfeld beratend unterstützen können.
Kooperative Zusammenarbeit mit Kollegen im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist es üblich, dass Unternehmen und Geschäftsführer längst arbeitsrechtlich vertreten sind – gleichwohl folgen Strafprozesse ganz eigenen „Spielregeln“. Die zivil- und arbeitsrechtlich aufgestellten Kollegen können an diesem Punkt zielgerichtet durch unsere auf die Strafverteidigung konzentrierte Tätigkeit unterstützt werden, wobei umfangreiche Erfahrung aus der früheren Tätigkeit im Arbeitsrecht mitgebracht wird.
Mandanten erhalten damit ein ideales Anwaltsteam und Kollegen haben nicht nur die Sicherheit professioneller strafrechtlicher Verteidigung, sondern auch die Sicherheit, dass nicht in bestehende Mandate hineingepfuscht wird – wir werben weder Mandanten ab noch äußern wir uns zu fachfremden Fragen außerhalb des Strafrechts.
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