Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

Dazu auch:

Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

  1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
  2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
  3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.


Artikel 6, I

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermöglichen,

Gibt es (natürlich) bereits.

einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen

Gibt es längst, wird auch genutzt: Einstweiliger Rechtsschutz, §§935, 940 ZPO.

und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

Präventive Rechtsmittel im Zivilrecht? Interessante Formulierung, ggfs. ist das deutsche Abmahn-System hier Vorbild.

Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

„Gewähr gegen Mißbrauch“ ist in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren ohnehin gegeben. Allerdings kann man hier herauslesen, dass eine Überwachung des Abmahn-Systems etabliert werden muss.

Artikel 6, II

Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden.

Siehe oben: Rechtsstaat.

Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

Sauber lesen: Rechteinhaber müssen nach ACTA schnell handeln können. Die Bundesrepublik muss also sicherstellen, dass Verfahren nicht durch überlange Verfahrensdauer die Rechte der Rechteinhaber gefährden.

Artikel 6, III

Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.

Nennt sich Verhältnismäßigkeitsprinzip, bei uns im verankert.

Artikel 6, IV

Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.

Betrifft eine Frage des Staatshaftungsrechts und bedeutet, dass ein Staat keine Pflicht hat, Staatshaftungsregeln für Fehler seiner Beamten in diesem Bereich einzuführen.

Artikel 7, I

Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfügung.

Siehe oben: haben wir schon.

Artikel 7, II

Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, sorgt jede Vertragspartei dafür, dass diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten gleichwertig sind.

Übersetzt: Sollte ein Verwaltungsgericht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zugestehen, darf das Verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht hinter den Ansprüchen des Zivilverfahrens zurück bleiben. M.E. wenig praktische Relevanz bei uns, gar keine für Verbraucher.

Artikel 8, I

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenüber einer Partei die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenüber dieser Partei oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen.

Bandwurmsatz der bedeutet: Die Bundesrepublik muss sicherstellen, dass die hiesigen Gerichte die Möglichkeit haben, das gelangen gefälschter Waren etc. in den hiesigen Geschäftsverkehr zu unterbinden. Sollte im Wesentlichen bereits vorhanden sein, siehe etwa §146 MarkenG.

Artikel 8, II

Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung ermächtigte Dritte zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergütung beschränken […]

Der Bandwurmsatz geht dann so weiter. Es geht darum, dass der Rechtsweg auf die Zahlung einer Vergütung beschränkt werden kann

Artikel 9, I

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen dürfen,

Zivilgerichte müssen in der Lage sein …

dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm,

Verletzer soll auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Viele Ansprüche im gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland gehen noch weiter und setzen gar kein schuldhaftes Verhalten voraus. Insofern liest sich das hart, ist es gemessen am deutschen Recht aber nicht.

dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet.

Der Verletzer muss dem Verletzten Schadensersatz leisten. Ist ja nun auch nicht neu.

Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt,

Jetzt kommt es also: Wie sollen die Gerichte die Höhe des Schadensersatzes festlegen können (nicht müssen!)

unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen,

Klingt auch wieder böse, ist es aber nicht: Nach §287 ZPO berücksichtigt der deutsche Richter ohnehin alles.

das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.

Das deutsche Modell der Schadensberechnung auf den Punkt gebracht.

Artikel 9, II

Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen dürfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn der in Absatz 1 erwähnten Höhe des Schadensersatzes entspricht.

Siehe oben: Das ist im Ergebnis das deutsche abgestufte Schadensersatzmodell. Bis hierhin muss der deutsche Gesetzgeber nicht allzu viel arbeiten, um ACTA Folge zu leisten.

Artikel 9, III

Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke, Tonträger und Darbietungen geschützt werden,

Jetzt kommt der Abschnitt, auf den viele warten: Was muss der Gesetzgeber denn hinsichtlich Filesharing & Co. bei Liedern, Filmen etc. unternehmen?

sowie bei Markennachahmung

Das trifft dann auch Copyshops, die T-Shirts unerlaubt mit Marken bedrucken.

wird von jeder Vertragspartei darüber hinaus ein System eingeführt oder aufrechterhalten, das auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt:

Heisst: Folgendes „System“ muss die Bundesrepublik einführen bzw. aufrechterhalten:

a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbeträge oder

Haben wir nicht, bisher nur Splitter-Rechtsprechung.

b) Vermutungen als Grundlage für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes als angemessenen Ausgleich für den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen Schaden oder

Liest sich wild, laut Ergänzung zum Vertragstext fällt hierunter aber auch die in Deutschland übliche Lizenzanalogie. Damit könnte das Thema also erledigt sein.

c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusätzliche Schadensersatzleistungen.

Damit dürfte es sich um den Verletzeraufschlag handeln, den wir seit je her in Deutschland (bei entsprechendem Bedarf) aufschlagen.

Artikel 9, V

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder einer anordnen dürfen, dass der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden.

Haben wir schon, siehe §91 ZPO.

Artikel 10, I

Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Ist nichts neues, siehe nur §18 MarkenG, §98 UrhG.

Artikel 10, II

Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafür, dass ihre Gerichte anordnen dürfen, dass Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzüglich und ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so über sie verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird.

Auch nicht neu, siehe nur §98 I S.2 UrhG

Artikel 10, III

Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden.

Löst man so in Deutschland über den Schadensersatzanspruch.

Artikel 11

Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest für die Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art können Auskünfte über Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt waren, desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identität von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege.

Liest sich hart, hat aber nichts mit dem Selbstbelastungsverbot zu tun und dürfte im wesentlichen von unserem aktuell normierten erfasst sein.

Artikel 12, I

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:
a) gegenüber einer Partei […] zu dem Zweck, die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern und insbesondere zu verhindern, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in die Vertriebswege gelangen,
b) um einschlägige Beweise hinsichtlich der mutmaßlichen Rechtsverletzung zu sichern.

Nennt sich bei uns .

Artikel 12, II

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, wo dies zweckdienlich erscheint, einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anhörung der anderen Partei sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, bei Beantragung einstweiliger Maßnahmen mit der gebotenen Eile tätig zu werden und unverzüglich eine Entscheidung zu treffen.

Vor allem das „ohne Anhörung“ wird viele stören – ist aber hier auch üblich. Die ZPO sieht zwar eigentlich den Regelfall der Anhörung vor, in der Praxis kommt das aber nur sehr, sehr selten vor. Wieder nichts neues.

Auch die Artikel 12 III bis V bieten nichts neues – hier wird sichergestellt, dass der Rechteinhaber (Antragsteller) ein zügiges Verfahren erhält, der Antragsgegner Anspruch auf Schadensersatz hat bei unberechtigtem Antrag.

Artikel 13 – Grenzmaßnahmen

Artikel 13 will sicherstellen, dass keine Ungleichbehandlung etwa zwischen Urheberrecht und Markenrecht an der Grenze auftritt. Bei „Grenzmaßnahmen“ ist auf Grund des weiten Wortlauts natürlich an die gemeine Grenzkontrolle zu denken, insgesamt geht es hier aber vordergründig um Wareneinfuhr.

Artikel 14, I

Jede Vertragspartei bezieht Kleinsendungen von Waren mit gewerblichem Charakter in die Anwendung dieses Abschnitts ein.

Übersetzt: Jedes noch so kleine Postpaket ist zu untersuchen.

Artikel 14, II

Eine Vertragspartei kann kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.

Sprich: Eine Kontrolle von Handgepäck bei Reisen etc. ist gerade von ACTA nicht zwingend betroffen. Dies obliegt den einzelnen Staaten zu entscheiden.

Artikel 15

Hier soll eine Zusammenarbeit zwischen Rechteinhaber und Behörde sichergestellt werden. Hintergrund: Die Behörde kann keine Produktfälschungen abgreifen, wenn die eigentlichen Produkte nicht bekannt sind.

Artikel 16-21

Ist sehr lang, im Kern steht dort: Es muss sichergestellt sein, dass die Zollbehörden einmal von sich aus, aber eben auch auf Anrufung durch den Rechteinhaber tätig werden (und nicht nach Gutdünken). Ist hier längst Praxis. In diesem Zusammenhang normiert Artikel 17 eine hinreichende Beweispflicht des Antragstellers und normiert eine „angemessene Frist“ innerhalb derer zu entscheiden ist. Nicht falsch verstehen: Es geht nicht darum, dass die Behörde zum Handlanger des Rechteinhabers wird! Vielmehr geht es darum, dass der vorhandene Anspruch auf Einschreiten der Behörde rechtsstaatlich umgesetzt wird. Darüber hinaus ist nach Artikel 18 eine Kaution festzusetzen, auch um Missbrauch vorzubeugen. Letztlich wird das Verwaltungsverfahren in Artikel 20 grob skizziert und Gebühren nach Artikel 21 für das Verfahren ermöglicht (insbesondere nach Vernichtung). Artikel 22 sieht vor, dass einmal der Rechteinhaber sämtliche relevanten Informationen zur prüfung der Rechteverletzung vorlegen muss und ihm – wenn kein Sanktionsverfahren vorgesehen ist – die Daten des Verletzers mitzuteilen sind (zur Erinnerung: Wir sind immer noch im Abschnitt Grenzmaßnahmen).

Artikel 23ff. – Strafrechtliche Durchsetzung

Artikel 23, I

Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Waren in gewerblichem Ausmaß Anwendung finden.

Haben wir bereits, nix neues.

Für die Zwecke dieses Abschnitts schließen Handlungen in gewerblichem Ausmaß zumindest solche Handlungen ein, die der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen.

Das ist schon komplizierter – grundsätzlich wäre auch das nichts neues, allerdings reicht bisher nicht jeder mittelbare wirtschaftliche Vorteil. Hier droht in der Tat eine strafrechtliche Ausdehnung, die auch durchaus kritisch zu sehen ist.

Artikel 23, II

Wieder recht lang und schwer zu lesen, im Kern geht es aber tatsächlich darum, die Einfuhr der Nachahmung von Verpackungen einer Strafe zu unterwerfen. Hintergrund: Wenn man schon des inländischen „Raubkopierers“ nicht habhaft werden kann, will man ihn wenigstens bei der Einführ der gefälschten Verpackungen erwischen, mit der die Kopien später als angebliche Originale verkauft werden sollen.

Artikel 23, III

Eine Vertragspartei kann in geeigneten Fällen Strafverfahren und Strafen vorsehen für das unbefugte Mitschneiden von Filmwerken während ihrer Vorführung in einer der Öffentlichkeit üblicherweise zugänglichen Filmwiedergabeeinrichtung.

Kann, nicht muss – die Formulierung spricht dafür, dass es früher eine „muss“ Vorschrift war. Es macht wenig Sinn, sich vertraglich dazu zu verpflichten, etwas zu können, was man laut staatlicher Souverenität ohnehin kann. Worthülse.

Artikel 23, IV

Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Rechtsverstößen, für die eine Vertragspartei Strafverfahren und Strafen vorsieht, sorgt diese Vertragspartei dafür, dass auch die unter Strafe gestellt wird.

§27 StGB – Knackpunkt wird hierzulande der Vorsatz sein.

Artikel 23, V

Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, welche die – gegebenenfalls strafrechtliche – Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in diesem Artikel genannten und von der Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße begründen.

Interessanter Punkt: Eine Strafbarkeit juristischer Personen gibt es bei uns (anders als etwa in Frankreich) nicht. Insofern soll die „Übereinstimmung mit Rechtsgrundsätzen“ das vielleicht auch ausschliessen, wobei in überstaatlichen Verträgen diesbezüglich eigentlich klarere Regelungen gefunden werden. Letztlich ist davon auszugehen, dass ggfs. Bussgelder anzudenken sind?

Artikel 24

Jede Vertragspartei sieht für die in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2 und 4 genannten Rechtsverstöße Strafen vor, darunter Haft- und Geldstrafen, deren Höhe vor künftigen Rechtsverstößen abschreckt und die sich im Strafrahmen für Straftaten vergleichbarer Schwere bewegen.

Der Grundsatz des deutschen Strafsystems.

Artikel 25, 26

In Artikel 25 wird letztlich vorgesehen, dass eine Beschlagnahme auch im Strafverfahren stattfinden können muss. Gibt es bei uns über §74 StGB. In Artikel 26 wird sichergestellt, dass Strafverfahren auch auf Initiative der Behörden eröffnet werden können (also nicht erst durch eine Anzeige), ist hier auch nichts neues.

Artikel 27ff. – DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IM DIGITALEN UMFELD

Artikel 27 I, II

Man muss das 3-5 Mal lesen, um auch nur annähernd zu verstehen, was da eigentlich steht – dem Wortsinn nach steht da nämlich eigentlich gar nichts, nur dass die bisherigen „Durchsetzungsverfahren“ auch im digitalen Umfeld und digitalen Netz sicher gestellt werden. Gut, wenig überraschend, einstweilige Verfügungen im Internet sind kein Thema – also fertig? Mitnichten. In einer Fußnote (genau hinsehen!) wird nämlich klar gestellt, dass darüber hinaus auch weitere Schritte anzudenken sind, ausdrücklich ist die „Beschränkung der Providerhaftung“ und „Rechtsmittel gegen Internetprovider“ angesprochen. Hier liegt der Knackpunkt: Neben dem ganzen BlaBla wird hier durch eine Fußnote klargestellt, dass die Rechtsdurchsetzung auch möglich sein soll in dem man die Provider in die Pflicht nimmt. Zugleich aber stellt man klar, dass dies nur ein „Beispiel“ ist und eine noch weiter gehende Maßnahme durchaus angedacht werden kann.

Dem gegenüber sollen „Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre“ gewahrt bleiben. Man beachte: Von freier Kommunikation steht da nichts, ebenso wenig von unserem Grundrecht auf Rückzugsräume ohne staatliche Berührung. Letztlich steht da aber nicht, dass ein Staat zwingend eine Providerhaftung einführen muss, was den Tod der freien Kommunikation bedeuten würde. Wohl aber steht dort, dass ein Staat darüber nachzudenken hat und dies eine der Maßnahmen ist, die durchaus angezeigt ist.

Artikel 27, III

Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.

Auch das liest sich schön harmlos, ist aber knüppeldick. Man scheint das in ACTA daran zu erkennen, das plötzlich Bezug auf Grundrechte genommen wird. Im Kern steht hier: Die Bundesrepublik strengt sich an, darauf hinzuwirken, dass z.B. Provider im Sinne der Rechteinhaber „mitarbeiten“. Sprich: Man übt Druck aus, um „freiwillige Vereinbarungen“ zu treffen. Das schöne an solche freiwilligen Vereinbarungen – da kann man auch mal was vereinbaren, was der Staat als Gesetz nicht durchkriegen würde.

Artikel 27, IV

Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen.

Wieder ein Fall wie oben: Hier steht „kann“, nicht „muss“. Die Formulierung ist blödsinn, da der Staat ja ohnehin „kann“. Insofern ist davon auszugehen, dass da früher mal „muss“ stand. Mit Blick auf das deutsche Recht könnte man dann sagen, dass es den Auskunftsanspruch in §101 IX UrhG ja schon längst gibt. Die Formulierung hier geht aber weiter und sieht einen Auskunftsanspruch gegenüber jedem Online-Diensteanbieter vor. Im englischen Text ist vom „Online Service Provider“ die rede, wie man sieht, gehört dazu einiges mehr – insbesondere reine Online-Dienste. Da freut sich der Sharehoster.

Artikel 27, V und VI

Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor […]

Siehe §95a UrhG sowie §303c StGB.

Artikel 27, VII & VIII

Bin ich mir unsicher, ich lese dort zur Zeit, dass ein Schutz von DRM gewährleistet werden soll und die Ausnutzung der „analogen Lücke“ zu verhindern ist. Dazu passt, dass ich im Absatz VIII dann verklausuliert die Möglichkeit lese, das Recht der Privatkopie weiterhin aufrecht zu erhalten.

Artikel 28

Hier wird m.E. vor allem dafür Sorge getragen, dass der Staat eine behördliche Struktur schafft, in der die Behörden so zusammenarbeiten, dass Rechteinhaber möglichst Leicht ihre Rechte durchsetzen können. Interessant ist in Absatz II die Förderung der „Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher Informationen über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums“, was übersetzt heisst: Der Staat sammelt die Daten, mit denen die Rechteinhaber hinterher um noch mehr Schutz werben. Daneben ist in Absatz IV die Zusage des Aufbaus „informeller Strukturen“ zur verbesserten Rechtedurchsetzung beachtlich – da wirkt der Abschnitt zur Transparenz leicht höhnisch.

Artikel 29

In Artikel 29 („Risikomanagement an der Grenze“) wird festgeschrieben, dass die Rechteinhaber von den Behörden u.a. so einzubinden sind, dass diese auf aktuell bestehende Gefahren hinweisen können und die Behörden entsprechend ihre Tätigkeit ausrichten. Augenmerk ist auch hier wieder auf Warenimporte gelenkt, inwieweit Verbraucher betroffen sind, hängt sicherlich davon ab, welche Regelungen für Reisende (siehe oben) das einzelne Land vorsieht.

Artikel 30

Im Artikel 30 wird die Transparenz gesichert. Interessant ist, was darunter verstanden wird: Nämlich möglichst viel Transparenz hinsichtlich der Möglichkeiten, wie Rechteinhaber ihre Rechte schützen können. In diesem Zug sind Gerichtsentscheidungen und Gesetze mögichst bekannt zu machen.

Artikel 31

Dort liest man

Jede Vertragspartei fördert, soweit es zweckdienlich erscheint, die Verabschiedung von Maßnahmen, die das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und für die schädlichen Auswirkungen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums schärfen.

Übersetzt, polemisch überspitzt: Nachdem man den Rechteinhabern die Statistiken finanziert, wird auch die entsprechende PR „gefördert“.

Artikel 33, 34, 35

Hier geht es um die internationale Zusammenarbeit, in erster Linie um das Bestreben möglichst gemeinsam eine Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Interessant ist, dass im Artikel 34 ein Informationsaustausch letztlich hinsichtlich aller Daten vorgesehen ist, die zweckmäßig sind – wobei man hier komischerweise nichts von oder Grundrechten liest. Darüber hinaus werden internationale Ziele der Zusammenarbeit und Hilfestellung, wie die Schärfung des öffentlichen Bewusstseins festgelegt.

Artikel 36ff.

Hier sehe ich nur institutionelle Regelungen, die ich nicht vertiefe.

Fazit

Wer bei ACTA mitreden will, muss den Vertragstext lesen, da hilft nichts vorbei. Ich habe hier essentielle Bestandteile aufgenommen und streckenweise kommentiert, wenn auch nur mit wenigen Worten, um einen Anreiz zur Diskussion zu geben.

Auf den ersten Blick und im Gesamtbild ist vieles an der harschen Kritik überzogen und es lässt sich feststellen, dass die Bundesjustizministerin nicht ohne Grund vor einer Hysterie warnt. Dabei ist festzustellen, dass viele der geforderten Regelungen im deutschen Recht längst vorgesehen sind.

Auf den zweiten Blick aber muss man auch sehen, dass genau dort, wo der deutsche Gesetzgeber weiter schläft – nämlich im digitalen Bereich – ACTA den Finger in die Wunde legt. Aber: ACTA schreibt keinesfalls vor, dass rigide Maßnahmen wie etwa das „Three strikes out“-Modell zwingend vorzunehmen sind. Der Vertragstext bietet hier weder in der deutschen noch in der englischen Fassung eine Grundlage. Vielmehr wird ganz subtil angesprochen, dass dies eine von vielen geeigneten Maßnahmen sein könnte und der Staat geeignete Maßnahmen ins Auge fassen wird. Also: Nichts halbes und nichts ganzes. Als vollkommen unberechtigt wird man die Sorgen der Kritiker damit aber nicht abtun können. An diesem Punkt wird man ACTA wohl am besten als „Routenplan“ verstehen, der nun einen Fahrplan vorsieht, der längst in vielen Köpfen vorherrscht. Der deutsche Gesetzgeber muss dem letztlich auch nicht folgen, ich fürchte aber, egal was mit ACTA wird: Hier stehen Ideen, die wir in den nächsten Jahren im Bundestag so oder so auf der Tagesordnung haben werden.

Das ist dann m.E. auch das Problem mit ACTA: Viele verschwurbelte Bandwurmsätze und versteckte Blanko-Zusagen hinsichtlich „geeigneter Maßnahmen“. Zugleich ist es nunmal kein rechtspolitisches Dokument, das dem Ziel einer neuen politischen Ausrichtung dient: Es soll der Durchsetzung der Rechte nach dem bisherigen Muster dienen, und in diesem (Denk-)Muster ist die „digitale Welt“ ein Problem, das angegangen werden muss. Viele deutsche Politiker haben in der Vergangenheit ein ähnliches Denkmuster gezeigt und ich fürchte, mit dem Finger auf ACTA zu zeigen, ist nicht der Hinweis auf das Problem, sondern nur auf das Symptom. Insofern wird man sicherlich berechtigt darauf hinweisen können, dass ACTA in seiner Zielsetzung auf die „Rchtsdurchsetzung“ einseitig ist – die Belange von Kultur und Wissenschaft nicht ausreichend würdigt – das aber ist bei einem Vertrag wie ACTA, der sich nur an der aktuellen Rechtslage orientiert, auch gar nicht zu erwarten. Die Frage nach der Verantwortung von Rechteinhabern für die Gesellschaft ist vielmehr Aufgabe zukünftiger rechtspolitischer Entwicklungen.

Für mich ist es im Ergebnis ein Fehler, sich alleine an dem ACTA-Werk fest zu beißen: Gerade aus deutscher Sicht droht hier erheblich weniger an Problemen als man meint. Die wirklichen Knackpunkte wie etwa die Gefährdung der Freiheit der Provider wird m.E. durch ACTA nicht einmal zwingend herbei geführt – vielmehr wird ACTA eher der Anlass sein, das ohnehin vorhandene Gedankengut im Bundestag endlich anzuheizen. Was letztlich nur eine Frage der Zeit ist: Die Provider und Diensteanbieter sind längst im Visier.

Keineswegs wird hier ACTA schön geredet, es soll aber nicht so getan werden, als würde mit ACTA das Ende der Freiheit zwingend kommen und mit der Verhinderung von ACTA wäre das Internet gerettet. Wer so denkt, hat schon verloren. Gleichwohl muss man sich fragen, warum die Prämisse der Beachtung der Grundrechte wie etwa der nur teilweise erwähnt wird und nicht zur allgemeinen Präambel im Dokument erklärt wurde. Auch muss man sich fragen, warum der Gesetzgeber angesichts der seit Jahren laufenden ACTA-Verhandlungen nicht längst Maßnahmen zum Schutz von Reisenden angestoßen hat, damit eben nicht die von Handgepäck und mitgeführten iPods zum alltäglichen Szenario an Flughäfen wird.

Ich denke letztlich, ACTA markiert einen Aufbruch. Es geht weniger darum, was konkret an Maßnahmen durch ACTA vorgesehen wird, das ist m.E. durchaus eher wenig für uns. Vielmehr geht es darum, dass überhaupt Maßnahmen – und zwar in konzentrierter, internationaler Form – zu ergreifen sind. Und das Feindbild ist deutlich: Das „digitale Umfeld“. Mit dieser Prämisse kann nichts gutes dabei heraus kommen – der Grundgedanke von ACTA ist der Grundgedanke des Kampfes gegen das in seiner Kommunikation freie Internet, somit in letzter Konsequenz der gegen die Nutzer. Insoweit kann man ACTA für Europa durchaus als Büchse der Pandora betrachten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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