Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Sachverständigen-Gutachten

Sehr interessant sind die Ausführungen des LG München I (37 O 19200/17) zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung in einem Gutachten:
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden bekanntlich alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Dabei hebt das Landgericht hervor, dass es sich bei detaillierten Informationen zu Preisen, Kosten, Gewinnmargen, Kunden, Vertriebswegen und -strategien etc. um Informationen handelt, hinsichtlich derer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht und die nicht allgemein bekannt oder zugänglich sind. Diese Informationen lassen Rückschlüsse auf das Wettbewerbsverhalten der Hersteller zu. Ihre Offenbarung kann daher mit dem Gericht geeignet sein, das Wettbewerbsverhalten der Marktteilnehmer insgesamt zu beeinflussen und damit auch zu beeinträchtigen. Damit liegt die Geheimhaltung zugleich im öffentlichen Interesse an der Integrität des Wettbewerbs.

Geschäftsgeheimnisse?

Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und , wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Wichtig ist dies dort, wo ein gerichtliches Gutachten erstellt wird und die gegnerische Partei keine Kenntnis von den, dem Gutachten zu Grunde liegenden Daten, erhalten soll. Hier gilt, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich als Beweismittel unverwertbar ist, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht auch dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat – dies kann man aber durchbrechen:

Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Anschlusstatsachen eines Gutachtens gemäß § 357 ZPO gilt jedoch nicht schrankenlos (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auf. 2020, § 404a Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16.11.2009, X ZB 37/08 – Lichtbodenschnürung, juris, Rn. 23). Ein sog. „in camera-Verfahren“ ist im deutschen Prozessrecht zwar nicht etabliert, in einzelnen Zusammenhängen wird die Einschränkung von Einsichtsrechten aber praktiziert (vgl. Kühnen, GRUR 2005, 185, 190 für das Beweissicherungsverfahren im Patentverletzungsstreit; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2017 – I-2 U 31/16, BeckRS 2017, 156523; BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 – 20 F 1/06, BeckRS 2009, 26921 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).16b. Ein persönliches Einsichtsrecht der Partei in die Rohdaten ginge über die zwingenden prozessualen Anforderungen hinaus. Auf Anordnung gemäß § 142 ZPO sind Beweismittel im Regelfall im Termin vorzulegen; wo dies angesichts Art oder Umfang der Beweismittel zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht angemessen ist, kann Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle gewährt werden.

Die Dokumente werden auf der Geschäftsstelle hinterlegt und sind nicht Bestandteil der Akten, so dass das Recht auf gemäß § 299 ZPO nicht einschlägig ist (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 16). Die Gelegenheit, durch eigene Privatsachverständige, die vollständigem Zugriff auf die Rohdaten erhalten, die Ergebnisse des Gutachtens zu reproduzieren und Analysen zu erstellen, geht über eine bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme der Rohdaten hinaus. Diese Erweiterung der Parteirechte gleicht in gewissem Umfang die Beschränkungen hinsichtlich der Einsichtnahme durch die Partei persönlich aus. Einer solchen Einsichtnahme steht der wettbewerblich relevante Charakter der vertraulichen Informationen, deren Kenntnis sich sowohl auf künftige Preisverhandlungen beim Kauf von Lkws als auch auf das Verhältnis zu Mitbewerbern auf dem Markt, auf dem die Klagepartei tätig ist, auswirken kann, entgegen.

Der Geheimnisschutz setzt sich an den Inhalten des Gutachtens, schriftsätzlichen Stellungnahmen, gerichtlichen Entscheidungen sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung oder bei der Anhörung der Sachverständigen fort, wenn und soweit dort Vertrauliche Informationen enthalten sind oder konkret darauf Bezug genommen wird, da die Schutzanordnung ansonsten ins Leere ginge. Dem Anspruch auf Kenntnis der Parteien (Klagepartei und ggf. Streithelfer) kann in erster Linie durch Zusammenfassungen Rechnung getragen werden. Wo dies nicht möglich ist, zum Beispiel, weil die Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Ausführungen beeinträchtigt wäre, können nur Beschränkungen der Einsichtsrechte der Partei durch Schwärzungen und die Wahrung der Vertraulichkeit auch durch Parteivertreter und Privatsachverständige den notwendigen Schutz gewährleisten. Die Schutzanordnung schränkt das Maß solcher Schwärzungen durch das Erfordernis der Verständlichkeit und Angemessenheit sowie die Entscheidungsbefugnis durch das Gericht auf das im Einzelfall zur Sicherung der Vertraulichen Informationen Erforderliche ein. Die Verfahrensrechte können im Übrigen durch die Prozessbevollmächtigten und ggf. durch eigene Sachverständige der jeweiligen Partei angemessen wahrgenommen werden.

LG München I, 37 O 19200/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.