Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht: DSGVO‑Bußgelder & Strafverfahren

Im Datenschutzstrafrecht verteidige ich Unternehmen, Geschäftsführer und IT‑Verantwortliche bei DSGVO‑Bußgeldern und strafrechtlichen Ermittlungen wegen Datenschutzverstößen. Als Fachanwalt für IT‑Recht und Fachanwalt für Strafrecht verbinde ich technisches Verständnis mit strafprozessualer Erfahrung – gerade bei Data Breaches, forensischen Analysen und Vernehmungen vor der Aufsichtsbehörde.

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht in Aachen | Kontakt aufnehmen

  • Datenschutzstrafrecht
  • Beratung nach einem Data Breach, insbesondere zu Meldepflichten und rechtlich notwendiger Kommunikation, auch mit der Aufsichtsbehörde
  • Verteidigung von Unternehmen gegen DSGVO-Bußgeld und im Rahmen von behördlichen Ermittlungen
  • Strafverteidigung bei Datendelikten wie Geheimnisverrat und Wirtschaftsspionage oder Datenhehlerei
  • IT-Sicherheit: Umfassende Beratung von Unternehmen und Softwareentwicklern zur Cybersecurity. Infos zur IT-Sicherheit.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner

  • Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig. Wir übernehmen keine Zivilprozesse und keine Opfer von Straftaten.
  • Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
  • Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.deTermine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht

Was ist das Datenschutzstrafrecht?

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht in Aachen plus DSGVO-Bußgeld: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht. Damit ist er hochqualifizierter Ansprechpartner für Unternehmen bei Fragen im Datenschutzstrafrecht + IT-Sicherheit, Cybercrime.

Datenschutzstrafrecht umfasst zum einen klassische Straftatbestände mit Datenbezug (etwa Verstöße gegen § 42 BDSG oder § 201a StGB), zum anderen Verfahren im Umfeld der DSGVO, in denen enorme Bußgelder und Einziehungen drohen. Typisch sind parallele Verfahren: die Aufsichtsbehörde prüft ein DSGVO‑Bußgeld, Strafverfolgungsbehörden ermitteln wegen Datenschutzstraftaten oder IT‑Sicherheitsvorfällen.

  • Straftaten im Bereich Datenschutz: Unbefugte Datenweitergabe, unrechtmäßige Datenverarbeitung, Ausspähen und Abfangen von Daten.​
  • Ermittlungen und Durchsuchungen: Sicherstellung von Servern, Laptops, Backups und Logs, Auswertung durch IT‑Forensik.
  • Maßnahmen der Aufsichtsbehörden: Untersagungsverfügungen, Auflagen, DSGVO‑Bußgelder gegen Unternehmen und Verantwortliche.​
  • Verteidigung im Straf- und Bußgeldverfahren: Stellungnahmen, Einspruch, Verhandlung vor Gericht, Schadensbegrenzung.
Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht in Aachen:

ihr Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht, Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht Jens Ferner: Ich prüfe Bußgeldbescheide, entwickle eine Verteidigungsstrategie und vertrete Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt auf, bevor Sie sich gegenüber der Aufsichtsbehörde umfassend einlassen.

Verteidigung gegen DSGVO‑Bußgelder

Bei DSGVO‑Verstößen drohen Bußgelder in erheblicher Höhe – oft zusätzlich zu Imageschäden und zivilrechtlichen Ansprüchen. Ich übernehme die Verteidigung gegen DSGVO‑Bußgelder gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten, inklusive Prüfung von Verfahrensfehlern, Zuständigkeit und Bemessung der Geldbuße. Im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Bußgelder verhängt werden, wenn diese Vorschriften verletzt werden:

  • Verletzung von Informations‑ und Transparenzpflichten (Art. 13, 14 DSGVO).
  • Unwirksame oder fehlende Einwilligung in die Datenverarbeitung.
  • Fehler bei Auftragsverarbeitung und Drittlandübermittlungen.
  • Nicht oder verspätet gemeldete Datenpannen

Rechtsanwalt für Datenschutzrecht

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Unternehmen müssen immer komplexere Vorschriften beachten, um die Privatsphäre ihrer Kunden zu schützen und gleichzeitig ihre Geschäftsprozesse effizient zu gestalten. Nach einem Sicherheitsvorfall (Data Breach, Ransomware, Hacking) laufen oft mehrere Verfahren parallel: Untersuchung durch Aufsichtsbehörden, mögliche DSGVO‑Bußgelder, arbeitsrechtliche Maßnahmen und strafrechtliche Ermittlungen wegen Datenschutz- oder Computerstraftaten.

Im Datenschutzstrafrecht geht es nicht um allgemeine DSGVO‑Beratung, sondern um Verteidigung in Bußgeld‑ und Strafverfahren:

  • Ich verteidige bei strafrechtlichen Vorwürfen rund um die DSGVO und sonstige personenbezogenen Delikte wie §§201, 201a StGB
  • Auch unterstütze ich bei der Kommunikation mit Datenschutzaufsichtsbehörden, insbesondere bei Anhörungen, Stellungnahmen und Einsprüchen gegen DSGVO‑Bußgelder.
  • Bei Datenschutzverletzungen – etwa Datenpannen oder unzulässiger Weitergabe von Daten – übernehme ich die strafrechtliche Verteidigung, begleite interne Untersuchungen und entwickle Strategien zur Schadensbegrenzung.
  • In grenzüberschreitenden Sachverhalten berücksichtige ich internationale Datenschutzvorgaben, soweit sie für die Bemessung eines Bußgeldes oder die strafrechtliche Bewertung eines Vorwurfs relevant sind.

Schutz von Betriebsgeheimnissen und Daten

Drei Bereiche sind heute miteinander verzahnt, bei denen wir situativ helfen können: Der Schutz von Betriebsgeheimnissen, der Vorwurf des Verrats von betrieblichen Geheimnissen und der juristische Umgang mit Datenlecks. In diese Bereiche spielt jeweils auch die Cybersicherheit mit hinein und wir helfen in allen Bereichen:

Die Grundlage für den Geheimnisschutz bildet die sogenannte „Know-How-Richtlinie“, mit welcher der Geheimnisschutz in Europa vereinheitlicht wurde. In Deutschland existiert seitdem das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG, Geschäftsgeheimnisschutzgesetz) – und damit eine Definition, wann etwas ein Geschäftsgeheimnis ist. Weiterhin gibt es eine Vielzahl von Schutzrechten, die es zu sichern und durchzusetzen gilt – wir bieten dabei eine echte Besonderheit: Wir unterstützen Ihre Zivilprozessrechtler durch inhaltlich überzeugende Arbeit im parallel laufenden Strafprozess (Strafanzeige & Nebenklage).

Damit ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, muss zum einen eine Information mit wirtschaftlichem Wert vorhanden sein, die eben nicht allgemein bekannt ist; darüber hinaus muss nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen, sondern es müssen besondere Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen worden sein. Nicht nur, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen dabei rechtlichen Anforderungen unterliegen – auch das berechtigte Interesse unterliegt juristischer Prüfung.

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht

Als Fachanwalt für IT-Recht ist Jens Ferner ihr Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht im Raum Aachen und bietet umfassende rechtliche Beratung im Datenschutzstrafrecht und zu IT-Sicherheit. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem Fachanwalt für IT-Recht.

Unsere auf Strafverteidigung und IT-Recht fokussierte Kanzlei bietet einen Schwerpunkt in streitigen und strafrechtlich relevanten Fragen im Datenschutzstrafrecht und im DSGVO-Bußgeld, wo empfindliche Sanktionen für Unternehmen und Geschäftsführer drohen können. Bei uns profitieren Sie von fachlicher Expertise und umfassender strafprozessualer Erfahrung, sodass wir nahtlos mit Ihren datenschutzrechtlichen Beratern zusammenarbeiten können.

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht in Aachen | itrecht@ferner-alsdorf.de

Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht: DSGVO, Datenschutz, Cybersecurity und Bußgelder

Aktuell zum Datenschutzstrafrecht