Kategorie: Medien- & Presserecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Wer als Bürgermeister YouTube-Shorts dreht, TikTok bespielt und dabei politische Gegner als „desaströs“ abkanzelt, steht heute nicht mehr im geschützten Raum privater Meinungsfreiheit. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2026 (OVG 12 S 55/26) zieht eine klare Linie: Wer seinen Social-Media-Kanal sichtbar für amtliche Kommunikation nutzt, spricht dort als Amtsträger – mit allen Konsequenzen für Sachlichkeit und Neutralität.

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  • Berichterstattung: bewusst einseitig ist schon unwahr

    Wer in einer politischen Auseinandersetzung öffentlich an den Pranger gestellt wird, erlebt die Folgen meist ganz konkret: Geschäftsbeziehungen brechen weg, Kontakte frieren ein, ein über Jahre aufgebauter Ruf als Unternehmer und Kommunalpolitiker steht plötzlich im Raum als „extrem rechts“. Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) an – und zieht die Grenze zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässiger Verzerrung bei der Berichterstattung neu und sehr klar.

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  • Stimme schützt, Wort nicht: Die Grenzen des kommerziellen Persönlichkeitsrechts

    Stimme schützt, Wort nicht: Die Grenzen des kommerziellen Persönlichkeitsrechts

    Wer einem Ghostwriter über Jahre sein Leben anvertraut und später erleben muss, dass dieser die vertraulichen Tonbänder zu einem Enthüllungsbuch verarbeitet, empfindet das als Ausverkauf der eigenen Biografie. Genau hier setzt der Streit zwischen der Witwe und Alleinerbin Helmut Kohls und dem Co-Autor seiner Memoiren an. In seinem Urteil vom 23. April 2026 (I ZR 41/24 – „Der Schatz von Oggersheim“, Vorinstanz OLG Köln) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person und ihre Lebensgeschichte gerade nicht zu den vermögenswerten Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählen.

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  • Recherche ohne Beweislast: Warum Presse auch unbegründete Werturteile fällen darf

    Recherche ohne Beweislast: Warum Presse auch unbegründete Werturteile fällen darf

    Wer als Unternehmer namentlich in einem großen Magazin liest, er sei „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten – oder darüber hinaus“ gegangen, empfindet das als Rufschädigung und greift zur Unterlassungsklage. Genau das taten zwei Gründungsgesellschafter eines bekannten Sportwettenanbieters gegen DER SPIEGEL – und unterlagen. In seinem Urteil vom 10. März 2026 (VI ZR 194/23) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass eine abschätzige Kritik nicht schon deshalb unzulässig wird, weil die zugrunde liegende Recherche bei objektiver Betrachtung keine ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Bewertung bietet.

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  • Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf

    Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf

    Man entdeckt die eigene Immobilie auf einem Portal – schön ausgeleuchtet, mit großformatigen Aufnahmen aus dem Inneren, angeboten zu einem Mietzins, den man nie genannt hat. Dabei hat man diesen Makler nie beauftragt; er ist über den Mieter ins Spiel gekommen. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 30. April 2026 (III ZR 164/25) entschieden und dabei die Frage geklärt, auf welcher rechtlichen Grundlage sich ein Grundstückseigentümer gegen die Vermarktung mit Innenraumfotos wehren kann – und auf welcher gerade nicht.

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  • Meinung statt Tatsache: Verdacht zwischen den Zeilen

    Wer als gut vernetzter Strippenzieher in eine Affäre um Millionenaufträge gerät, sieht sich schnell einem Fernsehbeitrag ausgesetzt, der vieles andeutet, ohne etwas offen zu behaupten – und merkt dann, dass gerade das Unausgesprochene juristisch besonders schwer zu greifen ist. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 9. März 2026 (Az. 18 U 3650/25 Pre e) im einstweiligen Verfügungsverfahren die Grenzen abgesteckt, innerhalb derer eine Verdachtsberichterstattung „zwischen den Zeilen“ angreifbar ist – und dem betroffenen Lobbyisten eine klare Absage erteilt.

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  • Deepfake-Vorwurf und Pressefreiheit: Was ein Promi-Verfahren über Verdachtsberichterstattung lehrt

    Deepfake-Vorwurf und Pressefreiheit: Was ein Promi-Verfahren über Verdachtsberichterstattung lehrt

    Ein bekannter Schauspieler liest am Frühstückstisch, dass ein Magazin ihn auf der Titelseite mit dem Satz „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ pointiert – und erfährt zugleich, dass er sich mit presserechtlichen Mitteln kaum dagegen wehren kann. Genau diese Erfahrung steht hinter dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2026 (Az. 324 O 149/26), der einen Verfügungsantrag eines Moderators gegen einen Verlag überwiegend abwies. Die Entscheidung ist deshalb instruktiv, weil sie zeigt, wie das Äußerungsrecht auf ein Phänomen reagiert, für das der Strafgesetzgeber noch keine eigene Antwort gefunden hat: die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornografie.

    Beachten Sie zum Thema Deepfakes auch meinen juristischen Fachaufsatz „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“, erschienen in Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2

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  • Zulässigkeit von Meinungsäußerung ohne ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte

    Zulässigkeit von Meinungsäußerung ohne ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte

    Wenn Recherche zur Wahrheitsprobe wird: Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, das es vom „verrauchten Pferdewettbüro“ bis zur Marktführerschaft gebracht hat, muss damit rechnen, dass die Öffentlichkeit eines Tages genauer hinschaut – und nicht jede Bewertung schmeichelhaft ausfällt. Genau an diesem Punkt setzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs an: Mit Urteil vom 10. März 2026 (VI ZR 194/23) hat der VI. Zivilsenat klargestellt, dass eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik nicht allein deshalb unzulässig wird, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Die Vorinstanzen – das LG München I und das OLG München – hatten das anders gesehen; der BGH wies die Klage vollständig ab.

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  • „Geh putzen“ – OLG Hamm zur Strafbarkeit politischer Kritik im Netz

    „Geh putzen“ – OLG Hamm zur Strafbarkeit politischer Kritik im Netz

    Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (5 ORs 94/25) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Entscheidung präzisiert gleich auf zwei Ebenen, wie sensibel Strafgerichte mit Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken gegen Amtsträger umzugehen haben: Sie verlangt eine umfassende grundrechtliche Abwägung bereits auf Tatbestandsebene des § 185 StGB und darüber hinaus konkrete Feststellungen zur Eignung der Äußerung, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.

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  • Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2026 (6 B 27/25) den Eilantrag eines überregionalen Zeitungsverlags zurückgewiesen, der von der Staatsanwaltschaft Flensburg Auskunft über ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen kommunalen Amtsträger sowie die Nennung seines Strafverteidigers begehrte. Die Entscheidung verdichtet die Grundsätze, nach denen sich presserechtlicher Informationszugang und Persönlichkeitsrechte im Vorfeld einer möglichen Hauptverhandlung zueinander verhalten, und markiert zugleich die Grenzen einer an § 4 Abs. 1 PresseG SH orientierten Verdachtsrecherche.

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  • Gesetz gegen digitale Gewalt (2026): Ein Entwurf, der mehr verspricht als er hält

    Gesetz gegen digitale Gewalt (2026): Ein Entwurf, der mehr verspricht als er hält

    Wenn ein Gesetz nach dem Phänomen benannt wird, das es bekämpfen soll, ist Skepsis angebracht. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vom April 2026 trägt seinen politischen Auftrag schon im Titel. Bundesjustizministerin Hubig will damit auf eine Welle medial sichtbarer Fälle reagieren – von gefälschten Pornovideos bis zu heimlichen Aufnahmen mit Smart Glasses – und legt dafür ein Bündel aus neuen Straftatbeständen, Plattformpflichten und einem zivilrechtlichen Auskunfts‑ und Sperrverfahren vor. Der Entwurf hat juristisches Gewicht, aber er hat auch Schwächen, die weit über handwerkliche Details hinausgehen.

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  • Verdachtsberichtserstattung bei Haftbefehl

    Verdachtsberichtserstattung bei Haftbefehl

    Mit Urteil vom 31. März 2026 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Az. 18 U 3853/25 Pre) die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I aufgehoben und der Berufung des verklagten Presseverlags stattgegeben: Ein gegen die Betroffene erlassener und vollstreckter Haftbefehl genügt – flankiert durch eine privilegierte Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden – dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Mindestbestand an Beweistatsachen und kann eine identifizierende Verdachtsberichterstattung tragen, selbst wenn das Verfahren formal noch im Ermittlungsstadium steht.

    Die Entscheidung ist die unmittelbare Reaktion auf die beiden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November und 9. Dezember 2025 (1 BvR 573/25 und 1 BvR 584/25), die der bisherigen Linie des Senats zur Verdachtsberichterstattung in einem Parallelverfahren der hiesigen Verfügungsklägerin verfassungsrechtlich Grenzen aufgezeigt hatten.

    Hinweis: Ich kommentiere Grundsätze der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft im BeckOK-StPO unter BeckOK StPO/Ferner RiStBV 242b Rn. 5-8

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  • Berichterstattung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus zulässig

    Berichterstattung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus zulässig

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2026 in zwei Parallelverfahren (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass ausländische Staaten in Deutschland keinen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen private Medien geltend machen können, wenn sie durch eine Verdachtsberichterstattung in ihrem Ansehen betroffen sind. Kläger war in beiden Fällen das Königreich Marokko, das sich gegen Beiträge von ZEIT ONLINE und der Süddeutschen Zeitung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus gewandt hatte.

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  • Hybride Schöpfungsprozesse: LG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz eines teilweise KI-generierten Liedes

    Hybride Schöpfungsprozesse: LG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz eines teilweise KI-generierten Liedes

    Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (2-06 O 401/25) hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung bestätigt, die einem digitalen Vertrieb die weitere Verwertung eines Liedes untersagt, dessen Text in wesentlichen Teilen aus einem menschlich verfassten Originaltext übernommen worden war – obwohl in den Produktionsprozess das KI-System SunoAI eingebunden war. Die Entscheidung ordnet die beweisrechtlichen Lasten bei KI-gestützten Werken neu und entwickelt eine praktikable Dogmatik für die Abgrenzung menschlicher und maschineller Schöpfungsanteile im einstweiligen Rechtsschutz.

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  • Strafbarkeit der Parole „From the River to the Sea“

    Strafbarkeit der Parole „From the River to the Sea“

    Die Frage, ob die Parole „From the River to the Sea“ als Kennzeichen einer terroristischen Vereinigung strafbar ist, beschäftigt seit Monaten Gerichte, Versammlungsbehörden und die Öffentlichkeit. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 hat das Kammergericht Berlin (3 ORs 50/25) nun eine klare Position bezogen – und dabei nicht nur die strafrechtliche Bewertung der Parole präzisiert, sondern auch grundsätzliche Maßstäbe für die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor extremistischen Symbolen gesetzt.

    Die Entscheidung hebt sich von der bisherigen Rechtsprechung ab, insbesondere vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München aus dem Juni 2024, und unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen dogmatischen Einordnung. Für Juristen, politische Beobachter und Versammlungsverantwortliche wirft das Urteil zentrale Fragen auf: Wann wird eine historisch belastete Phrase zum strafbaren Kennzeichen? Und wie weit reicht der Schutz der Meinungsfreiheit, wenn es um die Verwendung solcher Parolen geht?

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