Das Landgericht Düsseldorf (8 O 329/21) entschied im Fall eines Online-Brokers, der eine Kauforder eines Kunden aufgrund einer technischen Störung nicht ausführen konnte. Der Kläger verlangte Schadensersatz, doch das Gericht wies die Klage ab. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen zur Haftung von Brokern bei Systemausfällen auf und zeigt die Grenzen der Pflichten aus einem Effektenkommissionsvertrag.
(mehr …)Schlagwort: Handelsrecht
Das Handelsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Handels beschäftigt. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten, Unternehmen und Handelsgesellschaften sowie deren Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern. Wesentliche Inhalte des Handelsrechts umfassen die Gründung, Führung und Beendigung von Handelsgesellschaften, das Recht der Handelsgeschäfte und des Handelskaufs, das Handelsvertreter- und Handelsmaklerrecht, sowie das Wettbewerbs- und Markenrecht. Das Handelsrecht hat das Ziel, den reibungslosen Ablauf des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten, und bietet dabei einen rechtlichen Rahmen, der auf die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs zugeschnitten ist.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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EU-Anti-SLAPP-Richtlinie
Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung: Es ist ein juristischer Begriff mit politischer Sprengkraft: „SLAPP“, kurz für Strategic Lawsuits Against Public Participation. Gemeint sind Gerichtsverfahren, die weniger der Wahrheitsfindung oder dem Schutz berechtigter Interessen dienen, sondern der Einschüchterung kritischer Stimmen.
Journalisten, Umweltaktivisten, Wissenschaftler – wer öffentlich Missstände benennt, kann sich rasch auf der Beklagtenseite wiederfinden. Die EU hat nun mit der RL 2024/1069 ein neues Kapitel im Schutz der öffentlichen Debatte aufgeschlagen. Doch was verspricht die Richtlinie, und wo liegen die Stolpersteine bei ihrer Umsetzung in Deutschland? Update: Es wurde der Gesetzentwurf aus Deutschland vorgestellt.
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BGH: Unterlassungserklärung per PDF-Anhang genügt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22 – „Unterwerfung durch PDF“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klarstellung zum Zugang und zur Wirksamkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung getroffen, die per E-Mail und als PDF-Datei übermittelt wurde. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Ernstlichkeit und Rechtsverbindlichkeit einer solchen Erklärung – insbesondere im Lichte technischer Entwicklungen und handelsrechtlicher Sonderregelungen.
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Eintragung von „Deutsches Zentrum für … GmbH“
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 Wx 77/24) befasst sich mit der Eintragung einer Gesellschaft mit der Bezeichnung „Deutsches Zentrum für … GmbH“ in das Handelsregister. Im Kern geht es um die Frage, ob diese Firmenbezeichnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ob sie irreführend ist und damit ein Eintragungshindernis besteht.
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Auskunftsrechte gemäß Urheberrechtsgesetz bei einer Dokumentation
Ein Urteil des Landgerichts Köln (14 O 308/22) vom 16. Mai 2024 beschäftigt sich mit einem Streit um die Zahlung und Urhebernennung im Rahmen mehrerer Fernsehproduktionen. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Pflichten von Vertragspartnern bei der Herstellung und Nutzung von audiovisuellen Werken sowie die Auskunftsrechte gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG).
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Reichweite des Persönlichkeitsrechts von Unternehmen im Kontext von Werbefotografien
In einer wegweisenden Entscheidung vom 16. Mai 2024 (Az.: I ZR 45/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Reichweite des Persönlichkeitsrechts von Unternehmen im Kontext von Werbefotografien entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob und wie weit die Nutzung eines Flugzeugkennzeichens in der Werbung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellt.
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Digitale Tools als Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB
Im Urteil des Oberlandesgerichts Köln (19 U 73/23 vom 02.02.2024) wurde ausführlich auf den Begriff der „erforderlichen Unterlagen“ gemäß § 86a Abs. 1 HGB eingegangen, speziell in Bezug auf die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen und deren Zubehör für Handelsvertreter.
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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kommt im Steuerstrafverfahren regelmäßig besondere Bedeutung zu. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (1 StR 207/23) ganz aktuell noch einmal die Grundlagen zusammengefasst. Insbesondere bei unvollständig verbuchten Eingangs- und Ausgangsumsätzen kann sich das Gericht seine Überzeugung von deren Umfang aufgrund eigener Schätzung bilden.
(mehr …)Einziehung bei GbR-Gesellschaftern
Auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt der Grundsatz, dass eine Einziehung bei den Gesellschaftern nur dann möglich ist, wenn die Gesellschaft als bloßer formeller Mantel existiert hat. Allein eine buchhalterische Trennung zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern steht bei „wertender Betrachtung“ nicht zwingend der Annahme entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als bloßer „Mantel“ fungiert und eine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter „tatsächlich“ nicht besteht, so das OLG Frankfurt (3 Ws 436/22). Auch eine Vielzahl ungeordneter Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen kann ein Indiz dafür sein, dass faktisch keine Trennung besteht.
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Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers
Zwar wird vermutet, dass der Arbeitnehmer auch dann keine Konkurrenztätigkeit ausüben darf, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Bezirk oder Kundenkreis nicht erreichen wird. Mit dieser Annahme ist jedoch kein Verzicht auf örtliche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des „Handelszweiges“ im Sinne des § 60 Abs. 1 HGB bzw. des für das Wettbewerbsverhältnis zweier Unternehmen maßgeblichen Marktgebietes verbunden, wie das Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SaGa 16/22, betont.
(mehr …)Formfreiheit bei Unterlassungserklärung eines Kaufmanns
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgibt, formfrei ist (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB):
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung keinem gesetzlichen Formzwang im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB unterliegt. Zwar ist die Vereinbarung, auf die die Unterlassungsverpflichtungserklärung abzielt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [juris Rn. 17] – Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 – I ZR 202/95, GRUR 1998, 953 [juris Rn. 24] = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III), so dass sie grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt (§ 780 Satz 1, § 781 Satz 1 BGB, vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 13 Rn. 144). Das Schriftformerfordernis besteht allerdings gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB nicht, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung – wie im Streitfall – von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben wird (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 13 Rn. 145).
BGH, I ZR 49/22Die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung fehlt im Regelfall nicht, wenn der Unterlassungsschuldner der Aufforderung des Unterlassungsgläubigers, innerhalb der gesetzten Frist eine unterzeichnete Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original zu übersenden, nicht nachkommt, sondern stattdessen fristgerecht eine unterzeichnete Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.
Geschäftsführer hat keinen Löschungsanspruch hinsichtlich privater Daten aus Handelsregister
Das Oberlandesgericht Celle (9 W 16/23) hat klargestellt, dass ein GmbH-Geschäftsführer keinen registerrechtlichen Anspruch auf Löschung seines bereits eingetragenen Geburtsdatums und Wohnorts im Handelsregister hat. Der Kläger hatte datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht, fand damit aber beim OLG kein Gehör.
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Steuerbarkeit von Gewinnen aus dem Umgang mit Kryptowährungen
Der Bundesfinanzhof (IX R 3/22) hat eine elementare steuerrechtliche Frage beim Umgang mit Kryptowährungen geklärt, die auf Jahre gravierende Auswirkungen haben wird. Dabei ging es Vordergründung um die Frage der Steuerpflicht bei der Veräußerung von Kryptowährungen, was in der Presse bisher die Hauptrolle zu spielen scheint. Tatsächlich aber hat der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung erstmals bestätigt, mit welcher schon der Umtausch einer Kryptowährung in eine andere ein steuerbares Verhalten darstellt. Die Schockwellen werden folgen.
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Insiderhandel: Wann wird eine Insiderinformation verwendet
Eine Insiderinformation ist entsprechend Art.7 der Markmissbrauchsverordnung (vormals § 13 Abs. 1 WpHG a. F.) eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.
Die Information etwa, dass mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr zeitnah (innerhalb weniger Tage, maximal 1 – 2 Wochen) mit einer Zahlungsunfähigkeit einer Firma zu rechnen ist, erfüllt diese Voraussetzungen, wie das Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19, entschieden hat:
Die Information betraf auch „Umstände“ i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG a. F. Als solche gelten auch Umstände, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a. F. Wann diese „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz selbst. Dabei ist nicht ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abzustellen, sondern auf Regeln der allgemeinen Erfahrung. Zwar muss danach eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sein, aber die Wahrscheinlichkeit muss nicht zusätzlich hoch sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09 –, Rn. 29, juris).
Es ist hierbei im Detail streitig, ob bei einer Auslegung des § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a.F. dem neuen Recht folgend ein leicht höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der zukünftigen Tatsache zu fordern ist (vgl. Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, bei juris, § 119, Rn. 87 ff). Nach den hier getroffenen Feststellungen ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben. Aufgrund der vom Finanzamt betriebenen Forderung und den nicht hinreichend schnell konkret werdenden Verkaufsaussichten hinsichtlich der US-Projekte sowie der zu erwartenden Auswirkungen der eigenen Verkäufe des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender war es nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich wahrscheinlicher, dass eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, als dass sie ausbleiben wird. Auch ein möglicherweise nach neuerer Gesetzesfassung zu fordernder etwas höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab wäre angesichts der o.g. Feststellungen noch erfüllt.
Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19 (bestätigt durch BGH, 4 StR 472/21)Einspruch gegen Bußgeldbescheid ausschließlich per BEA
Das AG Tiergarten ((310 OWi) 3034 Js-OWi 3776/22 (161/22)) hat entschieden, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA – Besondere Anwaltspostfach – und das BeBPo – das besondere elektronische Behördenpostfach – zu übermitteln ist. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax sei unzulässig:
Nur die Übertragung eines elektronischen Dokuments in eine elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes kann die Formvorschriften für einen Einspruch und dessen Begründung im Bußgeldverfahren erfüllen. Ein Telefax erfüllt die Kriterien für eine elektronische Datenkommunikation, die gesetzlich definiert ist, nicht.
§ 32d StPO normiert eine Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument für bestimmte Verfahrenshandlungen. Durch die entsprechende Anwendung aus § 110c und unter Berücksichtigung des § 110a Abs. 4 muss § 32d StPO im Bußgeldverfahren um den Einspruch und die Einspruchsbegründung, die Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerdebegründung ergänzt werden (vgl. Krenberger/Krumm, 6. Aufl. 2020, OWiG § 110c Rn. 13 bei beck online).
Werden die zwingenden Erklärungen in § 32d StPO Satz 2 nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die jeweilige Erklärung mangels Wahrung der Form unwirksam (BeckOK StPO/Valerius, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 32d Rn. 4; Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG § 110c Rn. 25, beck-online; Krenberger/Krumm, a.a.O.).
Soweit das Amtsgericht Hameln (Beschluss vom 14.02.2022 – 49 OWi 23/22, BeckRS 2022, 2579 beck online) die Ansicht vertritt, der Einspruch und die Einspruchsbegründung gegen einen Bußgeldbescheid seien nicht von der neuen Formerfordernis erfasst, eine zwingende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bestehe insoweit nicht, und eine Analogie zum Strafbefehlsverfahren zu begründen sucht, kann der Rechtsauffassung nicht beigetreten werden. Der Gesetzeswortlaut und der Gesetzeszweck lassen diese Auslegung nicht zu.
Der Gesetzgeber hat den Einspruch im Bußgeldverfahren schon deshalb als Anwendungsfall der zwingenden Formvorschrift gesehen, weil er explizit von diesem Formzwang eine Ausnahme formulierte, konkret zu § 335 HGB. In § 335 Abs.2a HGB in seiner Neufassung ist niedergelegt, dass auf die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden ist, jedoch nicht in Verbindung mit § 32d der Strafprozessordnung. Eine Ausnahme des Gesetzgebers von der Anwendung einer Formvorschrift ist nur dann erforderlich, wenn es jene Formvorgabe tatsächlich gibt.
Die Gesetzbegründung nimmt auf diese Anwendungspflicht Bezug. In der Drucksache 18/9416 vom 17.08.2016 – Seite 36 – ist niedergelegt, dass durch die Vorschriften des neuen Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden – sofern es keine Ausnahmeregelung in bestimmten Fällen gibt (wie zuvor in Bezug auf § 335 HGB aufgezeigt). Zu diesen Strafverfolgungsbehörden gehören auch die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
AG Tiergarten, (310 OWi) 3034 Js-OWi 3776/22 (161/22)

