Schlagwort: Elektrogesetz

Rechtsanwalt für Elektrogesetz (ElektroG): Bei dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz geht es um ein Gesetz, mit dem reguliert wird, dass Elektroaltgeräte nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden.

  • Haftung für Brand durch unbeaufsichtigtes Laden von E-Bike-Batterie

    Haftung für Brand durch unbeaufsichtigtes Laden von E-Bike-Batterie

    Das Landgericht Lübeck hat sich mit der Haftung für einen Brand durch unbeaufsichtigtes Laden einer E-Bike-Batterie beschäftigt: Dieses Urteil hat erhebliche Implikationen für die Risikobewertung im Bereich der E-Mobilität und für mietrechtliche sowie deliktsrechtliche Haftungskonstellationen.

    Das LG Lübeck (5 O 26/23) entschied in dem Fall, bei dem der Brand einer Halle auf das unbeaufsichtigte Laden einer E-Bike-Batterie zurückzuführen war, zu Gunsten der Eigentümer des Gebäudes: Die Klage zielte auf Schadensersatz gegen den Mieter der Halle ab, der die Batterie des E-Bikes geladen hatte. Kernfragen betrafen die Sorgfaltspflichten beim Betrieb von Elektrogeräten, insbesondere im gewerblichen Umfeld, und die Zurechnung solcher Gefahren. Hierbei wurde – unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – festgestellt, dass der Ladevorgang von Akkumulatoren bei Fahrzeugen zum Betrieb gehört, was eine weite Haftung eröffnet; wobei das LG sich auch postieren konnte, wann ein e-Bike als Fahrzeug im Sinne des StVG einzustufen ist.

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  • UWG und Rücknahmepflicht alter Elektrogeräte

    UWG und Rücknahmepflicht alter Elektrogeräte

    Das Landgericht Köln (Az. 84 O 124/23) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 entschieden, dass ein Einzelhändler gesetzlich verpflichtet ist, alte Elektrogeräte unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich zurückzunehmen. Das Gericht befasste sich mit der Rücknahmepflicht nach dem ElektroG und der Frage, ob die Weigerung eines Einzelhändlers, Elektrogeräte anzunehmen, gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstößt.


    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, klagte gegen eine Einzelhandelskette, die in ihrer Filiale neben Lebensmitteln auch Elektro- und Elektronikgeräte anbot. Ein Testkäufer des Klägers versuchte am 24. Mai 2023, drei alte Elektrogeräte, nämlich ein elektrisches Mixgerät, ein Ladekabel und einen Rasierapparat, die alle eine maximale Größe von 25 cm nicht überschritten, in der Filiale zurückzugeben. Die Kassiererin verweigerte jedoch die Rücknahme mit der Begründung, dass nur Boxen für Papier, Plastik und Pappe vorhanden seien.

    Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG, welcher Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² verpflichtet, alte Elektrogeräte bis zu einer Größe von 25 cm unentgeltlich zurückzunehmen, ohne dass der Kauf eines neuen Geräts erforderlich ist. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

    Rechtliche Analyse

    Rücknahmepflicht nach dem ElektroG

    Das ElektroG (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) verpflichtet Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 m², alte Elektrogeräte unentgeltlich zurückzunehmen, solange die äußere Abmessung 25 cm nicht überschreitet. Dabei ist die Anzahl auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Die Rücknahme darf nicht vom Kauf eines neuen Geräts abhängig gemacht werden. Diese Verpflichtung dient dem Verbraucherschutz und der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben zur Entsorgung von Elektrogeräten.

    Bewertung des Gerichts

    Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Filiale der Beklagten die gesetzlichen Rücknahmepflichten missachtet hatte. Der Zeuge des Klägers bestätigte, dass er beim Versuch, die Geräte zurückzugeben, abgewiesen wurde. Die Kassiererin, die befragt wurde, konnte sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern und gab an, über die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte nicht informiert gewesen zu sein.

    Das Gericht entschied, dass die Beklagte gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG verstoßen habe, da die Rücknahme nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch auf einem entsprechenden Hinweisschild im Geschäft ausgewiesen war. Die Weigerung der Kassiererin, die Altgeräte zurückzunehmen, trotz sichtbarer Rücknahmehinweise, stellte somit einen klaren Verstoß dar.

    Wettbewerbsrechtliche Relevanz

    Das Gericht stellte weiter fest, dass es sich bei § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung handelt, die im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zu beachten ist. Die Weigerung zur Rücknahme verstößt gegen diese Vorschrift und führt zur Unlauterkeit, da das Gesetz der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/19/EU dient. Ein solcher Verstoß hat nach Auffassung des Gerichts spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb.

    Ergebnis

    Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten an den Kläger. Darüber hinaus wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft für den Geschäftsführer angedroht, falls es zu einem weiteren Verstoß kommt.

    Fazit

    Das Urteil des Landgerichts Köln verdeutlicht, dass Einzelhändler mit einer großen Verkaufsfläche gesetzlich verpflichtet sind, bestimmte Elektroaltgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Die Einhaltung dieser Rücknahmepflicht ist nicht nur im Sinne des Umweltschutzes, sondern auch im Wettbewerb entscheidend. Händler sollten ihre Mitarbeiter über diese Rücknahmeregelungen informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

  • 从中国向德国进口商品:需要考虑什么?

    从中国向德国进口商品:需要考虑什么?

    从中国进口时应注意什么–从中国和亚洲地区进口商品时的陷阱在哪里?有趣的是,企业有时会对国际贸易采取天真的态度。

    事实证明,有时你必须格外小心谨慎–我们公司曾经服务过一些客户,尤其是初创企业,他们依赖于从亚洲地区,特别是中国进口产品,不管这些产品是应客户要求生产的,还是现成提供的。

    注:我们目前在该领域只提供软件、机器和电池方面的咨询,请完全避免对其他从中国进口的产品进行询问。

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  • Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG ist kein Rechtsbruch i. S. d. § 3a UWG

    Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

    Eine Vorschrift regelt das Marktverhalten von Marktteilnehmern, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in dem Sinne aufweist, dass sie die wettbewerblichen Interessen der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen der Marktteilnehmer dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, d.h. durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder die Nutzung der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Dies ist der Fall, wenn sie – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; bloße Reflexwirkungen zu deren Gunsten reichen daher nicht aus.

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  • Stiftung EAR

    Stiftung EAR

    Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ist die Gemeinsame Stelle der Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Das ElektroG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE).

    Die Stiftung EAR ist von besonderer Bedeutung im Wirtschaftsverkerh, weil eine mangelnde Registrierung dort zu einem Bußgeldverfahren beim Umweltbundesamt führen kann. Insbesondere beim Vertrieb von Geräten mit Batterien ein nicht zu unterschätzender Problembereich.

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  • Reparaturrichtlinie: Recht auf Reparatur geplant

    Reparaturrichtlinie: Recht auf Reparatur geplant

    Reparaturrichtlinie: Die Europäische Kommission hat am 22.03.23 einen neuen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen, der zu Einsparungen für die Verbraucher/innen führen und die Ziele des europäischen Grünen Deals u. a. durch die Verringerung des Abfallaufkommens unterstützen soll.

    In den letzten Jahrzehnten wurde bei fehlerhaften Produkten häufig der Ersatz gegenüber einer Reparatur bevorzugt, und den Verbraucherinnen und Verbrauchern wurden nach Ablauf der gesetzlichen Garantie keine ausreichenden Anreize für eine Reparatur der betreffenden Waren geboten. Mit dem Vorschlag wird es für Verbraucher/innen einfacher und kostengünstiger, Waren reparieren, statt sie ersetzen zu lassen. Ferner wird eine höhere Nachfrage den Reparatursektor ankurbeln und gleichzeitig Anreize für Hersteller und Verkäufer schaffen, nachhaltigere Geschäftsmodelle zu entwickeln.

    Update April 2024: Die Richtlinie befindet sich in der Abstimmung, dabei gab es einige Änderungen. So werden wohl AGB-rechtliche Regelungen noch kommen, mit denen das Recht auf Reparatur vertraglich vor Aushöhlung geschützt werden soll; weiterhin soll es eine Ausnahmeklausel für unwirtschaftliche Reparaturen geben. Es bleibt also spannend.

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  • Bußgeldbescheid erhalten?

    Bußgeldbescheid erhalten?

    Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie zügig handeln, Sie haben eine Einspruchsfrist von 2 Wochen. Dabei gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht, dem kleinen Strafrecht, dass man prozessuale Fragen beherrschen muss, wenn man vor Gericht überzeugen und Bußgelder abwehren oder zumindest verringern möchte.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel

    Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/20, hat sich der Rechtsprechung des OLG FFM angeschlossen und entschieden, dass es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG handelt:

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  • Werbungskosten: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

    Umzugskostenpauschalen: Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert.

    Das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

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  • Import aus China: Was ist zu beachten?

    Import aus China: Was ist zu beachten?

    Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.

    Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.

    Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.

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  • Sorgfaltspflichten beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogeräte

    Beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogeräte gelten besondere Sorgfaltspflichten: Es gibt das Risiko, dass beim Aufladen der Akku eines gebraucht erworbenen Elektrogerätes – wie eines Elektrospielzeugs – explodiert.

    In solchen Fällen muss die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers den daraus entstehenden Brandschaden ersetzen. Das gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg (Urteil vom 22.1.2019, 23 O 464/17) zumindest für den Fall, dass der Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen wurde und der Brand so begünstigt wurde.

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  • Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt bei Vertrieb von Batterien

    Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt bei Vertrieb von Batterien

    Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG vorgesehenen Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt um eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, konnte der BGH klarstellen:

    Die Bedeutung des in § 3 Abs. 3 BattG geregelten Verkehrsverbots für Batterien, deren Inverkehrbringen dem Umweltbundesamt entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG nicht angezeigt worden ist, erschöpft sich nicht darin, eine Marktzugangsvoraussetzung zu errichten und im Interesse der Allgemeinheit umweltbezogene Belange zu schützen.

    (1) Regelungen über den Marktzutritt unterfallen als reine Marktzutrittsregelungen nur dann nicht dem Anwendungsbereich des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF), wenn sie bestimmten Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit deren Marktverhalten, das heißt der Art und Weise zu tun haben, wie diese Personen am Markt agieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.76; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 72, jeweils mwN). Eine Marktzutrittsregelung kann eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 16 = WRP 2017, 69 – Arbeitnehmerüberlassung, mwN). Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 23 – Arbeitnehmerüberlassung, mwN).

    (2) So verhält es sich im Streitfall. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Sie stellt damit keine dem Anwendungsbereich des § 3a UWG nicht unterfallende reine Marktzutrittsregelung dar (aA Ahlhaus/Waggershauser, Das neue Batteriegesetz, 2011, S. 45 f. und 82).

    (3) Nach § 3 Abs. 3 BattG trifft den Erstinverkehrbringer neben den früher in § 4 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren vom 2. Juli 2001 (Batterieverordnung – BattV) geregelt gewesenen und seit 1. Dezember 2009 in den §§ 5 bis 8 BattG geregelten Rücknahmepflichten zusätzlich die in § 4 BattG erstmals geregelte Anzeigepflicht. Diese Vorschrift setzt Art. 17 der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (nachstehend: Batterien-Richtlinie) in deutsches Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dass ihnen alle am jeweiligen Markt tätigen Hersteller von Batterien bekannt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren, BT-Drucks. 16/12227, S. 25). Sie dient der Sicherstellung der Finanzierungsregelung des Art. 16 Abs. 1 der Batterien-Richtlinie, nach der die Hersteller alle Nettokosten der Batterieentsorgung zu übernehmen haben, was die behördliche Kenntnis der verantwortlichen Hersteller voraussetzt (Ahlhaus/Waggershauser aaO S. 42 f.). Nach dem Erwägungsgrund 19 der Batterien-Richtlinie sollen die Systeme zur Finanzierung der Entsorgung von Altbatterien und -akkumulatoren zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingquoten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung beitragen. Im Hinblick darauf sollten alle Hersteller im Sinne der Richtlinie und damit auch Importeure wie die Beklagte registriert werden, um so die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller gesammelten Batterien und Akkumulatoren auf alle Hersteller verteilen zu können. Dementsprechend ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Batterien-Richtlinie sicherzustellen, dass die Hersteller alle Nettokosten übernehmen, die durch die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller Geräte-Altbatterien entstehen. Ausweislich der daran unmittelbar anschließenden Regelung in Art. 17 der Batterien-Richtlinie besteht ein systematischer und logischer Zusammenhang zwischen der Finanzierungspflicht der Hersteller und deren Anzeigepflicht. Die letztere Pflicht dient der Erfüllung der Finanzierungspflicht, da die angefallenen Kosten nur auf diese Weise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 BattG auf die einzelnen registrierten Hersteller verteilt werden können.

    cc) Der Senat hat die Regelung in § 7 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in der Fassung, in der diese Vorschrift in der Zeit vom 13. August 2005 bis zum 23. Oktober 2015 gegolten hat (ElektroG aF), gemäß der nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen waren, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren war und festgestellt werden konnte, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde, mit der Begründung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF eingeordnet, die Regelung schütze die Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer. Die Kennzeichnungspflicht sei erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern, da sonst die Gefahr bestehe, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsmäßig kennzeichneten, durch Mitbewerber, die dies nicht täten, einen Nachteil im Wettbewerb erlitten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 15 f. = WRP 2015, 1214 – Kopfhörer-Kennzeichnung). Die im Streitfall in Rede stehende Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aF vergleichbar. Die Anzeige führt hier ebenso wie dort die Kennzeichnung dazu, dass der jeweilige Hersteller an den Kosten der Rücknahme angemessen beteiligt wird und sie daher nicht auf die Gemeinschaft der rechtmäßig handelnden übrigen Hersteller abwälzt.

    (1) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Batteriegesetz – wie das Berufungsgericht gemeint hat – in der hier maßgeblichen Fassung älter sei als das Elektrogesetz alter Fassung und ein Rückschluss von einer jüngeren Regelung auf eine ältere regelmäßig nicht in Betracht komme, weil aus dem Willen des späteren Gesetzgebers nicht auf die Absichten des früheren Normgebers geschlossen werden könne.

    Zum einen kommt es nicht auf das Alter der jeweiligen Gesetze, sondern darauf an, ob die mit ihnen verfolgten Zwecke identisch sind. Insoweit sollen die Regelungen in den beiden vorliegend miteinander verglichenen Gesetzen die gesetzestreuen Hersteller jeweils davor schützen, für die Kosten der Rücknahme von Produkten aufkommen zu müssen, die rechtswidrig handelnde Hersteller ohne vorherige Anzeige oder Kennzeichnung auf den Markt gebracht haben. Außerdem enthält das Batteriegesetz mit der Kostenbeteiligungspflicht der Hersteller gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 BattG und dem Verbot gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 5 BattG, die Verbraucher an den Kosten zu beteiligen, entsprechende Regelungen wie das Elektrogesetz aF.

    Zum anderen war das Elektrogesetz aF am 16. März 2005 erlassen worden und am 13. August 2005 in Kraft getreten und damit durchaus älter als das am 25. Juni 2009 erlassene und am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz.

    (2) Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weiterhin der Umstand, dass das aktuell geltende Elektrogesetz in seinem § 1 Satz 3 ausdrücklich bestimmt, dass das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln soll. Der Senat hat in der Entscheidung „Kopfhörer-Kennzeichnung“ die Regelung des § 7 Satz 1 ElektroG aF ungeachtet dessen als Marktverhaltensregelung angesehen, dass dieses Gesetz noch keinen dem § 1 Satz 3 ElektroG entsprechenden klarstellenden Hinweis enthalten hat.

    dd) Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, der im Erwägungsgrund 1 der Batterien-Richtlinie neben dem Hauptziel des Umweltschutzes genannte Zweck dieser Richtlinie, die Anforderungen an den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern, beziehe sich nur auf Verzerrungen im Binnenmarkt durch im Streitfall nicht in Rede stehende Sachverhalte. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass in Art. 1 Unterabs. 2 der Batterien-Richtlinie die Verbesserung der Tätigkeit aller am Lebenszyklus von Batterien beteiligten Wirtschaftsakteure ebenfalls als Ziel genannt ist. Die Batterien-Richtlinie hat damit auch zum Gegenstand, die Mitgliedstaaten zum Erlass von Marktverhaltensregelungen im Hinblick auf das Recycling von Batterien zu veranlassen. Dass sich das in ihrem Erwägungsgrund 1 genannte Ziel, Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern, gerade auch auf den im Streitfall in Rede stehenden Sachverhalt bezieht, wird außerdem durch die Regelung des Art. 19 Abs. 2 dieser Richtlinie bestätigt, der Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen speziell für die Systeme zur Rücknahme, zur Behandlung und zum Recycling gemäß Art. 8 und 12 der Richtlinie verbietet. Die den Mitgliedstaaten dort vorgegebene verbindliche Regelungspflicht ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht durch die Verwendung des Wortes „sollte“ gelockert worden.

    ee) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Anzeige nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG diene nicht unmittelbar den Nachfragern nach Batterien oder den Mitbewerbern am Markt, weil die Veröffentlichung nach § 4 Abs. 3 BattG durch die Behörde erfolge, die Anzeige damit nur mittelbar Einfluss auf den Markt habe und dieser Markt deshalb nur reflexartig betroffen sei, hat es nicht berücksichtigt, dass das Umweltbundesamt nach § 4 Abs. 4 BattG die ihm nach § 4 Abs. 1 BattG übermittelten Angaben auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit keine Änderung an den ihm angezeigten Informationen vornehmen kann, sondern lediglich als Bote der Information des Herstellers über seine Internetseite tätig wird. Folglich führt der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht nur – wie das Berufungsgericht gemeint hat – mittelbar zu einer Fehlinformation des Marktes, sondern ist die Fehlerhaftigkeit der Information auf der Internetseite des Umweltbundesamts unmittelbare Folge der rechtswidrigen Verhaltensweise der Beklagten.

    BGH, I ZR 23/19
  • Angepasste Umzugskostenpauschalen seit 1.6.2020

    Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert.

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  • Rücknahme von Elektrogeräten muss sichergestellt sein

    Entsprechend §17 Elektrogesetz ist der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folgt insbesondere, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten hat und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen darf. Zudem muss er diese Möglichkeiten dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen.

    § 17 Elektrogesetz stellt insoweit eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Ein Verstoss kann damit durch Mitbewerber in Form einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden (Landgericht Duisburg, 21 O 84/18).

  • Bußgeld durch das Umweltbundesamt bei Verstoß gegen Elektrogesetz oder Batteriegesetz

    Bußgeld durch das Umweltbundesamt bei Verstoß gegen Elektrogesetz oder Batteriegesetz

    Umweltbundesamt – Bußgeld und Ordnungswidrigkeit aus Elektrogesetz: Bei Verdacht von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz stehen Bußgelder im Raum, das „Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten“ beim Umweltbundesamt versendet hier in einem ersten Schritt dann Anhörungsbögen. Diese werden versendet in Form der

    • Anhörung als Betroffener für den unmittelbar verantwortlichen
    • Anhörung als Nebenbeteiligten bei Beauftragten im Sinne des ElektroG

    Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Umfeld von Umweltbundesamt-Bußgeldern tätig. Hier werden kurz einige Details beschrieben.

    Hinweis: Daneben kommt bei mangelnder Registrierung bei der Stiftung EAR eine Abmahnung durch Mitbewerber in Betracht, weil es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt!

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