Schlagwort: Unterlassungsanspruch

Rechtsanwalt für Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch beinhaltet das Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Handlung einzustellen und zukünftig zu unterlassen. In unserer Kanzlei spielt der Unterlassungsanspruch im Medienrecht und IT-Recht samt Schutzrechte eine Rolle.

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  • DSGVO: Kontrollverlust und Wiederholungsgefahr nach Fehlversand

    DSGVO: Kontrollverlust und Wiederholungsgefahr nach Fehlversand

    Eine Personalerin verschickt eine Xing-Nachricht an den falschen Empfänger, und acht Jahre später steht fest, was das kostet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 (VI ZR 97/22) entschieden, dass dem betroffenen Bewerber ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach zusteht, den begehrten Unterlassungsanspruch aber abgewiesen. Bei der Gelegenheit konnte der BGH auch nochmals klarmachen, was als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO gilt.

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  • LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

    Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

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  • Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf

    Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf

    Man entdeckt die eigene Immobilie auf einem Portal – schön ausgeleuchtet, mit großformatigen Aufnahmen aus dem Inneren, angeboten zu einem Mietzins, den man nie genannt hat. Dabei hat man diesen Makler nie beauftragt; er ist über den Mieter ins Spiel gekommen. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 30. April 2026 (III ZR 164/25) entschieden und dabei die Frage geklärt, auf welcher rechtlichen Grundlage sich ein Grundstückseigentümer gegen die Vermarktung mit Innenraumfotos wehren kann – und auf welcher gerade nicht.

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  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

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  • OLG Nürnberg zur fiktiven Lizenz bei Verletzung des Firmennamens

    OLG Nürnberg zur fiktiven Lizenz bei Verletzung des Firmennamens

    Wer über Jahre unbehelligt unter einem Namen wirtschaftet, der dem eines fremden Unternehmens ähnelt, lebt mit einer tickenden Uhr – und merkt es oft erst, wenn die Verjährung des Unterlassungsanspruchs längst kein Schutz mehr ist und die Schadensersatzrechnung auf dem Tisch liegt. Genau diese Situation hatte das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Endurteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 3 U 2375/24) zu entscheiden. Im Kern ging es um eine Frage, die in der Praxis über tausende Euro entscheidet: Wie hoch ist die fiktive Lizenzgebühr, die ein Kennzeichenverletzer im Wege der Lizenzanalogie zu zahlen hat – und welche Umstände fließen in ihre Bemessung ein?

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  • Zulässigkeit von Meinungsäußerung ohne ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte

    Zulässigkeit von Meinungsäußerung ohne ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte

    Wenn Recherche zur Wahrheitsprobe wird: Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, das es vom „verrauchten Pferdewettbüro“ bis zur Marktführerschaft gebracht hat, muss damit rechnen, dass die Öffentlichkeit eines Tages genauer hinschaut – und nicht jede Bewertung schmeichelhaft ausfällt. Genau an diesem Punkt setzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs an: Mit Urteil vom 10. März 2026 (VI ZR 194/23) hat der VI. Zivilsenat klargestellt, dass eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik nicht allein deshalb unzulässig wird, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Die Vorinstanzen – das LG München I und das OLG München – hatten das anders gesehen; der BGH wies die Klage vollständig ab.

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  • KI-Bildgenerierung und Lichtbildschutz: OLG Düsseldorf setzt Maßstäbe

    KI-Bildgenerierung und Lichtbildschutz: OLG Düsseldorf setzt Maßstäbe

    Mit Urteil vom 2. April 2026 (20 W 2/26) hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die sofortige Beschwerde einer Unterwasserfotografin zurückgewiesen, die einem ehemaligen Kooperationspartner die weitere Verbreitung eines mittels Bild-zu-Bild-KI erstellten Folgewerks untersagen lassen wollte. Die Entscheidung liefert die bislang präziseste obergerichtliche Dogmatik zur Schnittstelle zwischen dem klassischen Lichtbildschutz und der Nutzung menschlich geschaffener Bilder als Input generativer KI-Systeme und schließt systematisch an die jüngsten unionsgerichtlichen Vorgaben (EuGH, Mio und konektra, C-580/23, C-795/23) an.

    Hinweis: Mein Blog-Beitrag wurde in der Presse umfangreich aufgegriffen, u.a. bei Heise, BusinessPunk und bei HNA:

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  • Berichterstattung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus zulässig

    Berichterstattung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus zulässig

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2026 in zwei Parallelverfahren (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass ausländische Staaten in Deutschland keinen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen private Medien geltend machen können, wenn sie durch eine Verdachtsberichterstattung in ihrem Ansehen betroffen sind. Kläger war in beiden Fällen das Königreich Marokko, das sich gegen Beiträge von ZEIT ONLINE und der Süddeutschen Zeitung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus gewandt hatte.

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  • Hybride Schöpfungsprozesse: LG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz eines teilweise KI-generierten Liedes

    Hybride Schöpfungsprozesse: LG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz eines teilweise KI-generierten Liedes

    Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (2-06 O 401/25) hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung bestätigt, die einem digitalen Vertrieb die weitere Verwertung eines Liedes untersagt, dessen Text in wesentlichen Teilen aus einem menschlich verfassten Originaltext übernommen worden war – obwohl in den Produktionsprozess das KI-System SunoAI eingebunden war. Die Entscheidung ordnet die beweisrechtlichen Lasten bei KI-gestützten Werken neu und entwickelt eine praktikable Dogmatik für die Abgrenzung menschlicher und maschineller Schöpfungsanteile im einstweiligen Rechtsschutz.

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  • Fake-Profile: Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer

    Fake-Profile: Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer

    Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt Betroffene seit langem vor rechtliche und praktische Herausforderungen. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 18 U 2360/25) hat das Oberlandesgericht München klare Maßstäbe für die Verantwortung von Plattformbetreibern gesetzt. Das Gericht entschied, dass Social-Media-Anbieter als mittelbare Störer haften, wenn sie nach einer konkreten Beanstandung durch Betroffene nicht unverzüglich gegen Fake-Profile vorgehen, die Namen oder Bilder ohne Zustimmung nutzen. Die Entscheidung ist nicht nur wegen ihrer klaren Linie in der Störerhaftung bemerkenswert, sondern auch wegen ihrer Auslegung des Digital Services Act (DSA) und der Reichweite von Unterlassungsansprüchen.

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  • Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern

    Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern

    Datenbanken mit branchenspezifischen Informationen sind zu wertvollen Wirtschaftsgütern geworden, deren Nutzung oft an strenge Lizenzbedingungen geknüpft ist – aber was geschieht, wenn Zugangsdaten zu solchen Datenbanken innerhalb eines Konzerns weitergegeben werden, ohne dass eine zusätzliche Lizenz erworben wird? Handelt es sich dabei um einen unlauteren Wettbewerbsverstoß, eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder gar eine Urheberrechtsverletzung? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 158/25) in einem aktuellen Beschluss vom 18. Dezember 2025 auseinander.

    Der Fall betraf einen Anbieter einer kostenpflichtigen Datenbank mit gesundheitspolitischen Informationen, der gegen ein Pharmaunternehmen klagte, das Zugangsdaten an konzerninterne Mitarbeiter weitergegeben hatte. Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht als auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz und lehnte eine Urteilsveröffentlichung ab. Die Begründung des Senats zeigt, wie eng die Grenzen zwischen zulässiger interner Nutzung und unlauterem Marktverhalten gezogen sind – und wo die rechtlichen Instrumente des Schutzes von Datenbanken an ihre Grenzen stoßen.

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  • Haftung von Cookie-Drittanbietern bei mangelnder Einwilligung

    Haftung von Cookie-Drittanbietern bei mangelnder Einwilligung

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Aktenzeichen 6 U 81/23) eine Entscheidung zur Haftung von Drittanbietern für die Setzung von Cookies ohne Einwilligung des Nutzers getroffen. Es geht im Kern um die Frage, ob Technologieunternehmen, die im Hintergrund Cookies auf Endgeräten speichern, selbst als Normadressaten des § 25 Telemedien-Datenschutz-Durchführungsgesetzes (TDDDG) anzusehen sind – und damit für Verstöße gegen die Einwilligungspflicht haften.

    Diese erste obergerichtliche Entscheidung klärt nicht nur die Reichweite der Norm, sondern setzt auch Maßstäbe für die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Besonders bemerkenswert ist die klare Positionierung des Senats: Selbst wenn ein Drittanbieter vertraglich mit dem Webseitenbetreiber vereinbart hat, Cookies nur bei Vorliegen einer Einwilligung zu setzen, entbindet dies nicht von der eigenen Verantwortung.

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  • Beweislast beim Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis:

    Beweislast beim Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis:

    Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Mai 2025 (Aktenzeichen 10 GLa 337/25) wirft grundsätzliche Fragen zum Schutz von Hinweisgebern im Arbeitsverhältnis auf. Im Zentrum steht der Konflikt zwischen der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Verschwiegenheit und dem Recht eines Mitarbeiters, sich bei Meldungen von Rechtsverstößen anwaltlich beraten zu lassen.

    Das Gericht hatte zu klären, ob eine Arbeitgeberweisung, die den Informationsaustausch mit einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen beschränkt, eine unzulässige Benachteiligung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) darstellt. Es wird hier im Ergebnis deutlich, wie eng die Grenzen zwischen berechtigten Unternehmensinteressen und dem Schutz von Whistleblowern verlaufen – und unter welchen Umständen eine zunächst rechtswidrige Weisung durch nachträgliche Konkretisierungen ihre Wirkung verlieren kann.

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  • Zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO bei Scraping-Fällen

    Zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO bei Scraping-Fällen

    Ein zentrales datenschutzrechtliches Problem stellt längst das sogenannte Scraping dar: der automatisierte Abgriff öffentlich zugänglicher Nutzerdaten durch Dritte. Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil (36 U 1368/24) klargestellt, dass Plattformbetreiber wie Facebook eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn es um die zeitliche Einordnung von Datenschutzvorfällen geht. Die Entscheidung betont, dass Betreiber als „Herr der Technik“ detailliert vortragen müssen, wann genau ein Datenleak stattfand, um die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu klären. Dies ist besonders relevant, da die DSGVO erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und viele Verstöße in einer rechtlichen Grauzone zwischen alter und neuer Rechtslage liegen.

    Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann haftet ein soziales Netzwerk für unzureichende Sicherheitsvorkehrungen? Welche Pflichten ergeben sich aus dem Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen? Und wie ist der immaterielle Schaden zu bemessen, wenn Nutzerdaten durch Scraping in Umlauf geraten? Das Urteil zeigt, dass Gerichte zunehmend strenge Maßstäbe an die Transparenz und technische Absicherung von Plattformen anlegen – selbst wenn die Daten theoretisch öffentlich einsehbar waren.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wenn Regulierung die UWG-Klage überholt: Die Frage, wann eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entfällt, ist im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) klargestellt, dass eine bestandskräftige Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur die Begehungsgefahr für wettbewerbswidriges Verhalten beseitigen kann – vorausgesetzt, der Verpflichtete beruft sich ausdrücklich auf die behördliche Entscheidung. Es wird hier in einem seltenen Fall deutlich, wie behördliche Regulierung und zivilrechtliche Ansprüche ineinandergreifen.

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