Schlagwort: Abmahnung

Rechtsanwalt für Abmahnung: Eine Abmahnung ist eine schriftliche Warnung des Arbeitgebers, eines Anwalts oder eines Rechteinhabers an eine Person, die gegen Rechte oder Pflichten verstoßen hat. Im deutschen Recht ist die Abmahnung ein wichtiges Instrument, um eine Person auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und eine Wiederholung zu verhindern. Unsere Kanzlei ist in diesem Bereich nur ausnahmsweise und nicht für Verbraucher tätig!

Im Arbeitsrecht wird eine Abmahnung häufig ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, wie z.B. unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz oder Verstöße gegen Arbeitsanweisungen. Die Abmahnung dient als Vorstufe zur Kündigung und soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und eine Kündigung zu vermeiden.

Im Urheberrecht wird eine Abmahnung häufig von Rechteinhabern an Personen verschickt, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, wie zum Beispiel das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen. Mit der Abmahnung soll der Verletzer aufgefordert werden, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, um weitere gerichtliche Schritte zu vermeiden.

Eine Abmahnung muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, wie z.B. die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens, eine klare Fristsetzung zur Beseitigung des Fehlverhaltens und die Androhung weiterer rechtlicher Schritte, falls das Fehlverhalten nicht abgestellt wird. Der Empfänger der Abmahnung hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Wichtig ist, dass eine Abmahnung keinen unmittelbaren rechtlichen Zwang darstellt, sondern vielmehr eine Warnung und Aufforderung zur Verhaltensänderung ist. Sie ist jedoch Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte wie Kündigung oder Klage.

Insgesamt ist die Abmahnung ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts, um Verstöße gegen Rechte und Pflichten zu ahnden und deren Wiederholung zu verhindern. Wichtig ist jedoch, dass sie formell korrekt und angemessen ausgestaltet ist, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

  • LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

    Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

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  • Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf

    Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf

    Man entdeckt die eigene Immobilie auf einem Portal – schön ausgeleuchtet, mit großformatigen Aufnahmen aus dem Inneren, angeboten zu einem Mietzins, den man nie genannt hat. Dabei hat man diesen Makler nie beauftragt; er ist über den Mieter ins Spiel gekommen. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 30. April 2026 (III ZR 164/25) entschieden und dabei die Frage geklärt, auf welcher rechtlichen Grundlage sich ein Grundstückseigentümer gegen die Vermarktung mit Innenraumfotos wehren kann – und auf welcher gerade nicht.

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  • Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

    Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

    Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) im Jahr 2026: Es finden aktuell wieder zahlreiche Hausdurchsuchungen wegen des Vorwurfs des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornographie statt. Die Medien haben hiervon bisher keinen Wind bekommen, allerdings merken wir es hier an der stark zugenommenen Anzahl von Anfragen, die alle den gleichen Hintergrund zu haben scheinen.

    Die Dimension des Problems in Zahlen: Laut Bundeskriminalamt stieg die Zahl der Tatverdächtigen im Bereich Pornografie mit Minderjährigen in Deutschland in den vergangenen Jahren kontinuierlich an – die aktuellen BKA-Daten bis 2024 belegen, dass die Ermittlungswellen keineswegs abebben. Hinzu kommt: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 131.391 Cybercrime-Straftaten polizeilich erfasst – ein erneuter Anstieg gegenüber dem Vorjahr. P2P-Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte machen dabei einen signifikanten und wachsenden Anteil aus. Wer eine Hausdurchsuchung erlebt, ist damit statistisch gesehen kein Einzelfall, sondern Teil einer bundesweiten, systematisch betriebenen Ermittlungskampagne.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI-Transparenz betrifft Unternehmen unmittelbar

    Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.

    Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

    Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, dann die – durchaus kritische – Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich den Kern: Art. 50 KI‑VO und seine praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im Juni 2026 aktualisiert.

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  • OLG Nürnberg zur fiktiven Lizenz bei Verletzung des Firmennamens

    OLG Nürnberg zur fiktiven Lizenz bei Verletzung des Firmennamens

    Wer über Jahre unbehelligt unter einem Namen wirtschaftet, der dem eines fremden Unternehmens ähnelt, lebt mit einer tickenden Uhr – und merkt es oft erst, wenn die Verjährung des Unterlassungsanspruchs längst kein Schutz mehr ist und die Schadensersatzrechnung auf dem Tisch liegt. Genau diese Situation hatte das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Endurteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 3 U 2375/24) zu entscheiden. Im Kern ging es um eine Frage, die in der Praxis über tausende Euro entscheidet: Wie hoch ist die fiktive Lizenzgebühr, die ein Kennzeichenverletzer im Wege der Lizenzanalogie zu zahlen hat – und welche Umstände fließen in ihre Bemessung ein?

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  • OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25) hatte zu klären, ob ein Unternehmen für irreführende Aussagen eines auf seiner Website eingebundenen KI‑Chatbots lauterkeitsrechtlich einsteht. Der Senat bejaht dies klar und qualifiziert die Antworten des Chatbots als eigene geschäftliche Handlungen der Betreiberin – mit weitreichenden Folgen für den Einsatz von KI im Marketing.

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  • KI-Bildgenerierung und Lichtbildschutz: OLG Düsseldorf setzt Maßstäbe

    KI-Bildgenerierung und Lichtbildschutz: OLG Düsseldorf setzt Maßstäbe

    Mit Urteil vom 2. April 2026 (20 W 2/26) hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die sofortige Beschwerde einer Unterwasserfotografin zurückgewiesen, die einem ehemaligen Kooperationspartner die weitere Verbreitung eines mittels Bild-zu-Bild-KI erstellten Folgewerks untersagen lassen wollte. Die Entscheidung liefert die bislang präziseste obergerichtliche Dogmatik zur Schnittstelle zwischen dem klassischen Lichtbildschutz und der Nutzung menschlich geschaffener Bilder als Input generativer KI-Systeme und schließt systematisch an die jüngsten unionsgerichtlichen Vorgaben (EuGH, Mio und konektra, C-580/23, C-795/23) an.

    Hinweis: Mein Blog-Beitrag wurde in der Presse umfangreich aufgegriffen, u.a. bei Heise, BusinessPunk und bei HNA:

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  • Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG

    Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az: I-6 U 118/24) Maßstäbe gesetzt, wie Arzneimittelwerbung in sozialen Medien durch Influencer zu gestalten ist – und wer dafür haftet. Die Entscheidung betont nicht nur die Verantwortung von Influencern als Beauftragte im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern präzisiert auch die Anforderungen an Pflichtangaben in audiovisuellen Formaten wie Instagram-Reels. Besonders relevant ist die Frage, wann Influencer als „bekannte Personen“ gelten und welche Konsequenzen dies für die Werbung mit Arzneimitteln hat.

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  • CO₂-Kompensation in der Werbung

    CO₂-Kompensation in der Werbung

    Die Werbung mit Klimaneutralität und CO₂-Kompensation ist zu einem zentralen Instrument der Unternehmenskommunikation geworden – doch ihre rechtlichen Grenzen werden zunehmend enger gesteckt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 20 U 38/25) klargestellt, dass pauschale Versprechen zur CO₂-Kompensation bei Flügen irreführend sein können, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck vollständiger Klimaneutralität erwecken. Die Sache ist interessant mit Blick auf die Bewertung umweltbezogener Werbeaussagen bei klarer Hervorhebung der Kompensation samt Betonung der hohen Anforderungen an Transparenz.

    Das Thema des Greenwashing fasziniert mich juristisch, weswegen ich dazu publiziere – so konkret zum aktuellen Stand im Umweltwerberecht in jurisPR-ITR 21/2025 Anm. 6. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert.

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  • Lokale KI-Agenten wie OpenClaw als Haftungsrisiko begreifen

    Lokale KI-Agenten wie OpenClaw als Haftungsrisiko begreifen

    Haftungsrisiko KI-Agent: Der gerade im Hype stehende Moltbot OpenClaw steht exemplarisch für die nächste Welle „persönlicher KI‑Agenten“, die nicht mehr nur Texte beantworten, sondern unseren digitalen Alltag komfortabel steuern sollen: Sie lesen Mails, bewegen Dateien, führen Shell‑Befehle aus, steuern Browser und automatisieren Arbeitsabläufe quer durch Messaging‑Dienste – bevorzugt auf einem bezahlbaren Rechner wie einem durchlaufenden Mac mini im eigenen Heimnetz.

    Gleichzeitig aber zeigen Sicherheitsforschende bereits binnen weniger Wochen Hunderte offen im Netz stehende Instanzen, unsichere Protokolle und reale Angriffsversuche; die Euphorie über den „24/7‑Mitarbeiter im Wohnzimmer“ sollte daher als konkrete Risiko‑Debatte mit juristischem Einschlag gesehen werden.

    Hinweis: Im Rahmen meines Aufsatzes zum LLM-Hacking (erschienen in KIR 2025, 374ff.) habe ich herausgearbeitet, dass die unten thematisierten Prompt Injections strafbare Handlungen sind. Der Beitrag wurde aktualisiert mit Blick auf neue Entwicklungen in Punkte Sicherheit und natürlich den erneuten Namenswechsel.

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  • LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 23 C 120/25) thematisiert, ob ein indirekter LinkedIn-Kontakt als stillschweigende Einwilligung in Werbe-E-Mails interpretiert werden kann. Und Überraschung: Nein. Doch welche Beweispflichten gelten, wenn der Empfänger die Belästigung durch unerwünschte Nachrichten geltend macht? Man sieht hier, wie streng die Gerichte die Anforderungen an die Einwilligung in elektronische Werbung auslegen – und welche Risiken Unternehmen eingehen, wenn sie die Grenzen des Zulässigen überschreiten.

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  • Verhaltensbedingte Kündigung wegen gelöschter Katzenfotos

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen gelöschter Katzenfotos

    Die Frage, ob das Löschen betrieblicher Daten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, ist in der arbeitsrechtlichen Praxis von hoher Relevanz. Besonders brisant wird es, wenn der Vorwurf auf Indizien beruht und der Arbeitgeber den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt. Das Arbeitsgericht Bocholt hat in einem aktuellen Urteil (1 Ca 459/25) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung wegen angeblich gelöschter Dateien unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber den Tatvorwurf nicht substantiiert darlegt und den Arbeitnehmer nicht vorher anhört.

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  • Haftung von Cookie-Drittanbietern bei mangelnder Einwilligung

    Haftung von Cookie-Drittanbietern bei mangelnder Einwilligung

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Aktenzeichen 6 U 81/23) eine Entscheidung zur Haftung von Drittanbietern für die Setzung von Cookies ohne Einwilligung des Nutzers getroffen. Es geht im Kern um die Frage, ob Technologieunternehmen, die im Hintergrund Cookies auf Endgeräten speichern, selbst als Normadressaten des § 25 Telemedien-Datenschutz-Durchführungsgesetzes (TDDDG) anzusehen sind – und damit für Verstöße gegen die Einwilligungspflicht haften.

    Diese erste obergerichtliche Entscheidung klärt nicht nur die Reichweite der Norm, sondern setzt auch Maßstäbe für die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Besonders bemerkenswert ist die klare Positionierung des Senats: Selbst wenn ein Drittanbieter vertraglich mit dem Webseitenbetreiber vereinbart hat, Cookies nur bei Vorliegen einer Einwilligung zu setzen, entbindet dies nicht von der eigenen Verantwortung.

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  • Haftung des CISO

    Haftung des CISO

    Kann ein Chief Information Security Officer (CISO) haften? Diese Frage bewegt nicht nur die IT-Branche, sondern auch die Unternehmensführung und Versicherer. Die klare Antwort lautet: Ja, ein CISO kann haften, denn „keine Haftung“ gibt es nicht. Doch die Details entscheiden: Welche Aufgaben hat der CISO, wie ist seine Position im Unternehmen eingebunden, und welche Risiken trägt er tatsächlich?

    Zentraler Anknüpfungspunkt ist die organisatorische Eingliederung des CISO. Wird der CISO als interner Angestellter beschäftigt, liegt die Haftung in der Regel im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Er ist angehalten, im Sinne eines „sorgfältigen Geschäftsmannes“ zu handeln, ähnlich wie es für CIOs und andere IT-Leitungspositionen gilt. Für externe CISOs, die als Berater tätig sind, gelten hingegen klare vertragliche Vereinbarungen, die ihre Verantwortlichkeiten und Haftungsgrenzen definieren. Ihre Haftung kann strenger sein, da sie oft als „Experten“ für spezifische Sicherheitsbereiche auftreten. Fehler oder Unterlassungen könnten hier direkt zu Schadensersatzansprüchen führen. Hinweis: Den Beitrag habe ich im Januar 2026 aktualisiert.

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  • Vorlage des BGH an den EuGH: Dynamische IP-Adressen in der DSGVO

    Vorlage des BGH an den EuGH: Dynamische IP-Adressen in der DSGVO

    Der BGH (VI ZR 258/24) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die nicht nur die juristische Debatte um den Personenbezug dynamischer IP-Adressen neu entfachen, sondern auch die Reichweite von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO kritisch hinterfragen. Im Kern geht es um die Spannung zwischen technischer Realität, unionsrechtlichen Schutzstandards und der Gefahr missbräuchlicher Anspruchsgeltendmachung. Die Vorlage berührt die Praxis tausender Website-Betreiber, die sich mit automatisierten Abmahnungen konfrontiert sehen.

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